id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 06 juli 2005 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2005:ARR.147.367 Aktenzeichen: A. 90350/XIII-1606 Sache: Arrêt / Arrest 147367 - / - 06/07/2005 Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht Eintrittsdatum: 2005-07-18 Konsultationen: 71 - zuletzt gesehen 2026-07-02 22:16 Version(en): Übersetzung FR Fiche Entscheid 147.367 von 6 Juli 2005 Thesaurus CAS: CONSEIL D'ETAT UTU Thesaurus: DROIT PUBLIC ET ADMINISTRATIF - CONSEIL D'ÉTAT - Arrêts (Conseil d'État) Text der Entscheidung STAATSRAT, VERWALTUNGSABTEILUNG URTEIL Nr. 147.367 vom 6.Juli 2005 A.90.350/XIII - 1606 In der Rechtssache: LABIOUSE Marie-Line, Wahldomizil bei Frau D. WAGNER, Rechtsanwältin, Quai de Rome 2 4000 Lüttich, gegen: die Gemeinde Kelmis, Wahldomizil bei Herrn M. ORBAN, Rechtsanwalt, Kaperberg 50 4700 Eupen. DER STAATSRAT, XIII. KAMMER, Aufgrund der am
- März 2000 eingereichten Klageschrift, mit der Marie-Line LABIOUSE die Nichtigerklärung des Beschlusses des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums der Gemeinde Kelmis vom
- Oktober 1999 beantragt, durch den einerseits Rachel STASSART-BERGMANN ab dem
- Oktober 1999 in Vollzeitfunktion als Klassenleiterin des
- Schuljahres der französischsprachigen Abteilung der Primarschule der Gemeinde Kelmis zeitweilig bezeichnet wird und durch den andererseits Marie-Line LABIOUSE, endgültig ernannte Primarschullehrerin, ab dem
- Oktober 1999 bis zum Ende des Schuljahres 1999-2000 mit dem Amt einer polyvalenten Hilfskraft in Vollzeitfunktion in der französischsprachigen Abteilung der Primarschule von Kelmis beauftragt wird; Aufgrund der ordnungsgemäß gewechselten Erwiderungs- und Gegenerwiderungsschriftsätze; XIII - 1606d - 1/8 Aufgrund des von Herrn VERHULST, Erster Auditor-Abteilungsleiter beim Staatsrat, gemäß Artikel 12 der allgemeinen Verfahrensordnung erstatteten Berichts; Aufgrund der Anordnung vom
- Januar 2002 zur Hinterlegung des Berichts und der Akten in die Kanzlei; Aufgrund der Zustellung des Berichts an die Parteien und des letzten Schriftsatzes der Gegenpartei; Aufgrund der den Parteien zugestellten Anordnung vom
- November 2002, die die Sache auf die Sitzung vom
- Dezember 2002 um 15 Uhr anberaumt; Nach Anhörung des Herrn HANOTIAU, Kammervorsitzender, in seinem Bericht; Nach Anhörung der Ausführungen von Frau D. WAGNER, Rechtsanwältin, die für die klagende Partei erscheint, und von Herrn G. ZIANS, Rechtsanwalt, loco Herrn M. ORBAN, Rechtsanwalt, der für die Gegenpartei erscheint; Nach Anhörung des gleichlautenden Gutachtens von Herrn VERHULST, Erster Auditor-Abteilungsleiter; Aufgrund des Titels VI, Kapitel II, der am
- Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung, daß der Sachverhalt folgendermaßen aussieht :
- Am
- Oktober 1999 schreibt die Leitung der Gemeindeschule von Kelmis dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium folgendes : « ich möchte durch dieses Schreiben meine Empörung zum Ausdruck bringen über die Art und Weise wie die Klassenleiterin des
- Französischsprachigen Schuljahrs Frau LABIOUSE sich seit Beginn des neuen Schuljahres den Kindern und Kollegen unserer Schule gegenüber verhält. XIII - 1606d - 2/8 Von einer kollegialen Beziehung der Frau LABIOUSE innerhalb der Lehrergemeinschaft kann in der Tat keine Rede mehr sein. Andauernd meckert sie an Sachverhalten herum, beleidigt ihre junge Kollegin Rachel Bergmann (die ihr als Hilfskraft während immerhin 16 Stunden/Woche zur Verfügung steht) und schmettert andere Lehrpersonen in Gesprächen allgemein mit herunterlassenden Bemerkungen ab. ... »;
- Am
- Oktober 1999 teilt der Schulleiter den Eltern folgendes mit : "Sur décision du pouvoir organisateur, Mme Rachel BERGMANN prendra en charge les élèves de la deuxième année primaire en tant que titulaire de classe à part entière, et ce pour toute l'année scolaire."
- Der Beschluß des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums vom
- Oktober 1999, der den angefochtenen Akt darstellt, ist wie folgt abgefaßt : « In Erwägung, daß Frau LABIOUSE, Marie-Line, endgültig ernannte Primarschullehrerin an der Gemeindeschule Kelmis für 24 Perioden/Woche, ihre derzeitige Funktion als Klassenleiterin des
- Schuljahres der französischsprachigen Primarabteilung aus Krankheitsgründen und für die Dauer ihrer Krankheit nicht ausüben kann; Gesehen die ihrerseits eingereichten Krankheitsatteste für die Dauer vom 07.10.1999 bis zum 15.10.1999, sowie vom 19.10.1999 bis zum 29.10.1999; Gesehen den diesem Krankenurlaub vorausgegangenen Bericht des Herrn Schulleiters Marcel Henn vom 06.10.1999, mit welchem dieser seine Empörung und seine Bedenken über das Verhalten der Frau Labiouse in Bezug auf ihr Benehmen, sowohl den Kollegen und dem Schulleiter, als auch den ihr anvertrauten Kindern gegenüber, ausdrückt; Gesehen das laut Grundlagendekret der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 31.08.1998 (Art. 16) vorgeschriebene und durch den Gemeinderat der Gemeinde Kelmis in seiner Sitzung vom 31.08.1999 verabschiedete Erziehungsprojekt für die Gemeindeschulen der Gemeinde Kelmis, unter anderem die Paragraphen 3-8/ bis 3-10/ des Erziehungsprojektes; Gesehen den in diesem Erziehungsprojekt enthaltenen Auftrag des Schulträgers an die Schulleiter (Punkt B - Absatz 1), welcher besagt, daß die Schulleiter in ihrer Funktion als direkte Vertreter des Schulträgers vor Ort gelten und daß sie, nach Rücksprache mit dem Schulträger, in seinem Auftrag handeln und somit gemeinsam mit ihm die Verantwortung für ein gutes Funktionieren der ihnen anvertrauten Schule tragen; XIII - 1606d - 3/8 Gesehen die Artikel 2-3/ bis 2-8/ desselben Auftrags des Schulträgers an die Schulleiter, die sich sowohl auf die pädagogischen, als auch auf die menschlichen Beziehungen und Anforderungen an das Lehrpersonal beziehen; Gesehen das Schreiben der Eltern der Kinder des
- Schuljahres der französischsprachigen Primarabteilung der Gemeindeschule Kelmis vom 19.10.1999, mit welchem diese um dringende Abhilfe der bestehenden Situation bitten; In Erwägung, daß die vorgenannte Lehrperson ersetzt werden muss; In Erwägung, daß es im Gemeindeschulwesen keine wiedereinstellbaren Bediensteten gibt; Gesehen das Frau Stassart-Bergmann, Rachel, geboren zu Eupen, am 20.09.1974, wohnhaft in 4721 Kelmis, Lütticher Straße 229, Inhaberin eines Diploms als Primarschullehrerin, ausgestellt durch das Institut St. Roch, Theux, am 26.06.1995, bereits seit Schulbeginn für 24 Perioden/Woche an den Gemeindeschulen Kelmis ernannt ist und bisher teilweise als pädagogische Hilfskraft in der Klasse der Frau Marie-Line Labiouse tätig war; In Erwägung, daß die vorgenannte Lehrperson laut Bescheinigung des Verwaltungsgesundheitsdienstes Nr. 24/1408974 vorbehaltlos als tauglich für die Ausübung dieses Amtes befunden wurde; In Erwägung, daß für die vorgenannte Lehrperson keine Abweichung erforderlich ist; Aufgrund des Gemeindegesetzes und der vereinigten Gesetze über den Primarschulunterricht, insbesondere des Artikels 30 Absatz 2 der besagten vereinigten Gesetze, in der Fassung des Gesetzes vom
- 07.1964; Gesehen die Artikel 117 und 119 des Neuen Gemeindegesetzes, In Anbetracht, daß kein Mitglied der Versammlung unter die Anwendung des Artikels 92 des Neuen Gemeindegesetzes fällt; BESCHLIESST einstimmig: Artikel
- - Frau Stassart-Bergmann, Rachel, hiervor näher bezeichnet, wird ab dem 21.10.1999 bis zum Ende des Schuljahres 1999-2000 zur zeitweiligen, vollzeitbeschäftigten Klassenleiterin des
- Schuljahres der französischsprachigen Primarabteilung der Gemeindeschule Kelmis bezeichnet. Artikel
- - Frau Marie-Line Labiouse, endgültig ernannte Primarschullehrerin an den Gemeindeschulen Kelmis, wird ab dem 21.10.1999 bis zum Ende des Schuljahres 1999-2000 die Funktion einer polyvalenten Hilfskraft mit vollem Stundenplan, in der französischsprachigen Primarabteilung der Gemeindeschule Kelmis wahrnehmen. »; XIII - 1606d - 4/8
- In einem Schreiben vom
- Dezember 1999 beantragt Marie- Line LABIOUSE bei dem ständigen Ausschuß des Provinzialrates von Lüttich die Nichtigerklärung der o.a. Entscheidung.
- Am
- Januar 2000 wird der Beschluß vom
- Oktober 1999 an Marie- Line LABIOUSE zugestellt.
- Am
- Februar 2000 gibt der stellvertretende Gouverneur der Provinz der Klägerin folgende Antwort : « Die objektiven und rechtlichen Tatsachen, die den Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums vom
- Oktober 1999 auf genügende Weise begründen, sind diesbezüglich ganz klar. Infolge der hierübererwähnten Darlegungen, habe ich deshalb beschlossen, keine Aufsichtmaßnahme gegenüber dem obenerwähnten Gemeindebeschluss zu treffen »; In der Erwägung, daß die Gegenpartei einwendet, die Klage sei unzulässig, insofern sie zu spät eingereicht worden sei, da die neuen Bezeichnungen der Klägerin bereits am
- Oktober 1999, dem Datum des Schreibens des Schulleiters an die Eltern, von dem sie eine Abschrift bekommen habe, und mindestens am
- Oktober 1999, als sie nach einem Krankheitsurlaub ihr neues Amt angetreten sei, bekannt gewesen sein müßten; In der Erwägung, daß der angefochtene Akt der Klägerin zugestellt werden mußte und daß die Zustellung gemäß Artikel 19, Absatz 2, der am
- Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat die Rechtsmittel und die zu beachtenden Formvorschriften und Fristen enthalten mußte; In der Erwägung, daß die Zustellung vom
- Januar 2000 - der einzige zu berücksichtigende Akt - im vorliegenden Fall die Rechtsmittelbelehrung nicht enthielt, so daß die Frist von sechzig Tagen für die Einreichung der Klage nie zu laufen begonnen hat; daß die Klageschrift demzufolge zulässig ist und die Einrede nicht angenommen werden kann; XIII - 1606d - 5/8 In der Erwägung, daß die Klägerin in einem Klagegrund, dem ersten der Klageschrift, geltend macht, das Prinzip der Einhaltung der Verteidigungsrechte sei verletzt worden, indem sie sich nie zu dem Hintergrund habe äußern können, auf dem die Entscheidung beruhe, ihr nach zehn Dienstjahren die Leitung einer Schulklasse während des Schuljahres zu entziehen, während einem Bediensteten die Möglichkeit gegeben werden müsse, seine Argumente bezüglich der Gründe und der Art der schweren Maßnahme anzuführen, die die Behörde ihm gegenüber zu ergreifen erwäge; In der Erwägung, daß die Gegenpartei folgendes antwortet : « Frau LABIOUSE hat durch ihr Verhalten die Kontinuität der schulischen Erziehung der Schulkinder gestört. Frau LABIOUSE ist anscheinend depressiv, ihre kollegialen Beziehungen zu ihren Kollegen sind äußerst schlecht, es kam zu mehreren Zwischenfällen mit den Schülern selbst (unter anderem soll sie einen Schüler zu Boden geschmissen haben), ihre häufige Abwesenheit, die manchmal erst am Tag selbst dem Schulleiter mitgeteilt wurde, führte zu starken Organisationsproblemen innerhalb der Schule. Frau LABIOUSE war unter anderem krankheitsbedingt abwesend vom
- bis zum
- Oktober 1999, kommt dann wieder einen Tag zur Schule, wird jedoch wieder vom
- bis zum
- Oktober krank (es sei darauf hingewiesen, daß sie jeweils 9 Tage krank war und erst ab dem
- Krankheitstag möglich ist, einen Ersatz einzustellen). Mehrere Gespräche wurden geführt, in denen Frau LABIOUSE Stellung nehmen konnte zu den Vorwürfen (Gespräche mit dem Schulleiter HENN sowie auch Gespräche mit dem zuständigen Schöffen LAUSBERG der Gemeinde Kelmis)"; In der Erwägung, daß der angefochtene Akt zwar im Interesse des Schuldienstes angenommen wird, aber aufgrund des Verhaltens der Klägerin, wie in der Begründung des angefochtenen Akts, in den Verwaltungsakten, die mehrere Schreiben von sich über die Klägerin beschwerenden Kollegen und anderen Personen enthalten, und so weit nötig in der Antwortschrift festgestellt wird; In der Erwägung, daß, wenn die Behörde vorhat, gegenüber einem Bediensteten aufgrund seines Verhaltens eine schwere Maßnahme zu treffen, sie zuvor diesem Bediensteten die Möglichkeit geben muß, seine Bemerkungen über den zur Unterstützung der erwogenen Maßnahme angeführten Sachverhalt und über den Umfang dieser Maßnahme geltend zu machen; daß die Behörde dann die Entscheidung, die ihr als XIII - 1606d - 6/8 nötig erscheint, treffen kann, ohne Rücksicht darauf, ob der Bedienstete diese ihm gegebene Möglichkeit benutzt hat oder nicht; In der Erwägung, daß die Tatsache, daß einem Schullehrer, der Klassenleiter ist, während des Schuljahrs die Leitung einer Klasse entzogen wird, eine schwere Maßnahme ist, wenn sie auf seinem Verhalten beruht; daß die Behörde also zuvor dem Betroffenen die Möglichkeit geben muß, angehört zu werden; daß die Verwaltungsakten die Unterlagen bezüglich dieser Maßnahme enthalten müssen, die dem Treffen einer Entscheidung vorangeht; daß die Verwaltungsakten in diesem Fall mehrere Schreiben und einen Anhörungsbericht von 1995, aber kein Schriftstück enthalten, aus dem sich ergeben würde, daß die Klägerin 1999 die Möglichkeit gehabt hätte, ihre Argumente bezüglich der in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Maßnahme anzuführen und auf welche Weise sie möglicherweise ihre Argumente vorgebracht hätte; daß die formlosen Kontakte, die die Gegenpartei erwähnt, diese Lücke nicht beseitigen können; daß der Klagegrund unter diesen Umständen begründet ist, E N T S C H E I D E T: Artikel
- Für nichtig erklärt wird der Beschluß des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums der Gemeinde Kelmis vom
- Oktober 1999, durch den einerseits Rachel STASSART-BERGMANN ab dem
- Oktober 1999 in Vollzeitfunktion als Klassenleiterin des
- Schuljahres der französischsprachigen Abteilung der Primarschule der Gemeinde Kelmis zeitweilig bezeichnet wird und, andererseits, Marie- Line LABIOUSE, endgültig ernannte Primarschullehrerin, ab dem
- Oktober 1999 bis zum Ende des Schuljahres 1999-2000 mit dem Amt einer polyvalenten Hilfskraft in Vollzeitfunktion in der französischsprachigen Abteilung der Primarschule von Kelmis beauftragt wird. Artikel
- Die Kosten der Klage, festgelegt auf 173,53 Euro, werden zu Lasten der Gegenpartei gelegt. XIII - 1606d - 7/8 Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der XIII. Kammer des Staatsrats am sechsten Juli zweitausendfünf von : den Herren M. HANOTIAU, Kammervorsitzender, Y. KREINS, Kammervorsitzender, Frau St. GEHLEN, Staatsrat, Herrn F. VAN MICHEL, stellvertretender Kanzler. Der stellvertretende Kanzler, Der Vorsitzende, F. VAN MICHEL M. HANOTIAU XIII - 1606d - 8/8 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2005:ARR.147.367 Verwandte Veröffentlichung(en) vorangestellt von: ECLI:BE:RVSCE:2001:ARR.95.558 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div