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Arrêt / Arrest 147368 - / - 06/07/2005

id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 06 juli 2005 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2005:ARR.147.368 Aktenzeichen: A. 93158/XIII-1762 Sache: Arrêt / Arrest 147368 - / - 06/07/2005 Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht Eintrittsdatum: 2005-07-18 Konsultationen: 65 - zuletzt gesehen 2026-07-02 22:16 Version(en): Übersetzung FR Fiche Entscheid 147.368 von 6 Juli 2005 Thesaurus CAS: CONSEIL D'ETAT UTU Thesaurus: DROIT PUBLIC ET ADMINISTRATIF - CONSEIL D'ÉTAT - Arrêts (Conseil d'État) Text der Entscheidung STAATSRAT, VERWALTUNGSABTEILUNG URTEIL Nr. 147.368 vom

  1. Juli 2005 A.93.158/XIII-1762 In der Rechtssache:
  2. SMULDERS Albertus,
  3. SMULDERS Clemens, Wahldomizil bei Herrn G. ZIANS und Frau A. HAAS, Rechtsanwälte, Heckingstraße 10 4780 Sankt Vith, gegen: die Wallonische Region, vertreten durch ihre Regierung, Wahldomizil bei Herrn J.-Y. MARICHAL, Rechtsanwalt, Bld d'Avroy 70 4000 Lüttich. Intervenierende Partei : PETERS Alfred, Wahldomizil bei Herrn L. DEHIN und Frau C. BRÜLS, Rechtsanwälte, Rue Saint-Pierre 19 4000 Lüttich. DER STAATSRAT, XIII. KAMMER, Aufgrund der am
  4. Juli 2000 eingereichten Klageschrift, mit der Albertus SMULDERS und Clemens SMULDERS die Nichtigerklärung des Erlasses des Ministers für Raumordnung, Städtebau und Umwelt vom
  5. April 2000 beantragen, der den Einspruch gegen den Beschluß des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums der XIII - 1762d - 1/6 Gemeinde BURG-REULAND vom
  6. Januar 1999 abweist und die Genehmigung für den Umbau von zwei Ferienhäusern in Ouren, Kempenberg, Arsfeld, katastriert Flur K, Nr. 583 v² und w², verweigert; Aufgrund des am
  7. Januar 2001 eingereichten Gesuchs, mit dem Alfred PETERS beantragt, als intervenierende Partei zugelassen zu werden; Aufgrund der Anordnung vom
  8. Februar 2000, die diese Intervention genehmigt; Aufgrund der ordnungsgemäß gewechselten Erwiderungs- und Gegenerwiderungsschriftsätze; Aufgrund des von Herrn VERHULST, Erster Auditor-Abteilungsleiter beim Staatsrat, gemäß Artikel 12 der allgemeinen Verfahrensordnung erstatteten Berichts; Aufgrund der Anordnung vom
  9. Juli 2001 zur Hinterlegung des Berichts und der Akten in die Kanzlei; Aufgrund der Zustellung des Berichts an die Parteien und aufgrund des letzten Schriftsatzes der klagenden Partei; Aufgrund der den Parteien zugestellten Anordnung vom
  10. Mai 2002, die die Sache auf die Sitzung vom
  11. Juni 2002 um 14 Uhr 30 anberaumt; Nach Anhörung des Herrn HANOTIAU, Kammervorsitzender, in seinem Bericht; Nach Anhörung der Ausführungen von Herrn G. ZIANS, Rechtsanwalt, der für die klagende Partei erscheint, von Herrn J.-Y. MARICHAL, Rechtsanwalt, der für die Gegenpartei erscheint, und von Frau V. DEHIN, Rechtsanwältin, die loco Herrn L. DEHIN, Rechtsanwalt, für die intervenierende Partei erscheint; XIII - 1762d - 2/6 Nach Anhörung des Gutachtens von Herrn VERHULST, Erster Auditor-Abteilungsleiter; Aufgrund des Titels VI, Kapitel II, der am
  12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung, daß Albertus und Clemens SMULDERS am
  13. Oktober 1998 eine Genehmigung für den Umbau der Fenster und Fassaden von zwei Ferienhäusern in Ouren beantragen; In der Erwägung, daß das Bürgermeister- und Schöffenkollegium von BURG- REULAND am
  14. Dezember 1998 ein ungünstiges Gutachten abgibt, "da Herr PETERS der Aufforderung des Urbanisationsdienstes von Lüttich vom 20.01.1997 (...) auf Einreichung eines Parzellierungsantrages zwecks Regularisierung der Situation nicht nachgekommen ist und da die beantragte Baugenehmigung von Herrn SMULDERS Albertus und Clemens sich auf einem Wohnhaus bezieht, welches von diesem Parzellierungsantrag betroffen ist"; In der Erwägung, daß der beauftragte Beamte an unbekanntem Datum ein auf Deutsch abgefaßtes Gutachten abgibt, das wie folgt begründet ist : "Die Handlungen und Arbeiten beeinträchtigen nicht die allgemeine Zweckbestimmung des Gebietes und dessen architektonischen Charakter, insofern, vorausgehend zur Städtebaugenehmigung, eine Regularisierung der Situation durch einen Erschließungsplan durchgeführt wird wie bereits in unseren Schreiben vom 05.03.1998 und 20.01.1997 angefragt. Im aktuellen Stand der Dinge, darf die Städtebaugenehmigung nicht erteilt werden"; In der Erwägung, daß das Kollegium am
  15. Januar 1999 die beantragte Städtebaugenehmigung verweigert; daß die Kläger am
  16. Februar 1999 bei dem Minister gegen diese Verweigerung einen Einspruch erheben, der am
  17. Februar 1999 eingeht; In der Erwägung, daß die Kläger am
  18. März 2000 einen am
  19. März 2000 eingegangenen Brief zur Erinnerung an ihren Einspruch senden; daß der Minister am
  20. April 2000 die auf Deutsch verfaßte, angefochtene Entscheidung zur Abweisung des XIII - 1762d - 3/6 Einspruchs und zur Verweigerung der Genehmigung trifft; daß diese Entscheidung den Antragstellern der Genehmigung am
  21. Mai 2000 zugestellt wird; In der Erwägung, daß von Amts wegen zu bemerken ist, daß Artikel 121 des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe wie folgt lautet : "Innerhalb von fünfundsiebzig Tagen nach Eingang des Einspruchs übermittelt die Regierung dem Antragsteller, dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium, sowie dem beauftragen Beamten ihre Entscheidung. Bei Nicht-Zustellung dieser Entscheidung kann der Antragsteller mittels eines bei der Post aufgegebenen Einschreibens und gleichzeitiger Benachrichtigung des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums und des beauftragten Beamten der Regierung ein Erinnerungsschreiben zuschicken. Bei Nicht-Zustellung der Entscheidung der Regierung innerhalb von dreißig Tagen nach Eingang des Erinnerungseinschreibebriefes des Antragstellers, gilt die Entscheidung, gegen die Einspruch erhoben war, als bestätigt. In der Erwägung, daß das Erinnerungsschreiben im vorliegenden Fall am
  22. März 2000 bei der Regierung eingegangen ist, daß der Minister die angefochtene Entscheidung am
  23. April 2000 getroffen hat und daß letztere dem Architekten der Kläger am
  24. Mai 2000 und den Klägern am
  25. Mai 2000 zugeschickt wurde; daß die Entscheidung zwar innerhalb der Frist von dreißig Tagen getroffen wurde; daß sie aber nicht innerhalb dieser Frist zugestellt wurde, wie Artikel 121, Absatz 3, es bei Strafe der Bestätigung der angefochtenen Entscheidung vorschreibt; In der Erwägung, daß dieser Klagegrund, der die Zuständigkeit des Verfassers des Rechtsaktes betrifft, zum Bereich der öffentlichen Ordnung gehört und von Amts wegen aufzuwerfen ist; daß die Verhandlung diesbezüglich wiederzueröffnen ist, damit die Parteien ihre Argumente geltend machen können und damit das von dem Generalauditor bezeichnete Mitglied des Auditorats die Untersuchung fortsetzen kann, XIII - 1762d - 4/6 E N T S C H E I D E T: Artikel
  26. Die Verhandlung wird wiedereröffnet. Artikel
  27. Der Gegenpartei wird ab der Zustellung dieses Urteils über eine einzige Frist von dreißig Tagen verfügen, um einen Erwiderungsschriftsatz und die Verwaltungsakten einzureichen, und die klagende Partei wird über die gleiche Frist verfügen, um einen Gegenerwiderungsschriftsatz einzureichen. Anschließend wird gemäß Artikel 12 des Erlasses des Regenten vom
  28. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates gehandelt werden. Artikel
  29. Das von dem Generalauditor bezeichnete Mitglied des Auditorats wird mit der Fortsetzung der Untersuchung beauftragt. Artikel
  30. Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten. XIII - 1762d - 5/6 Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der XIII. Kammer des Staatsrates am sechsten Juli zweitausendfünf von : den Herren M. HANOTIAU, Kammervorsitzender, Y. KREINS, Kammervorsitzender, Frau St. GEHLEN, Staatsrat, Herrn F. VAN MICHEL, stellvertretender Kanzler. Der stellvertretende Kanzler, Der Vorsitzende, F. VAN MICHEL M. HANOTIAU XIII - 1762d - 6/6 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2005:ARR.147.368 Verwandte Veröffentlichung(en) gefolgt von: ECLI:BE:RVSCE:2008:ARR.185.380 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div

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