id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 06 juli 2005 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2005:ARR.147.369 Aktenzeichen: A. 115308/XIII-2506 Sache: Arrêt / Arrest 147369 - / - 06/07/2005 Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht Eintrittsdatum: 2005-07-18 Konsultationen: 71 - zuletzt gesehen 2026-07-02 22:18 Version(en): Übersetzung FR Fiche Entscheid 147.369 von 6 Juli 2005 Thesaurus CAS: CONSEIL D'ETAT UTU Thesaurus: DROIT PUBLIC ET ADMINISTRATIF - CONSEIL D'ÉTAT - Arrêts (Conseil d'État) Text der Entscheidung STAATSRAT, VERWALTUNGSABTEILUNG URTEIL Nr. 147.369 vom
- Juli 2005 A.115.308/XIII-2506 In der Rechtssache: PAVONET Johann, Wahldomizil bei Herrn M. ORBAN, Rechtsanwalt, Kaperberg 50, 4700 Eupen, gegen: die Deutschsprachige Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung, Wahldomizil bei Herrn G. ZIANS und Frau A. HAAS, Rechtsanwälte, Heckingstraße 10, 4780 Sankt Vith. DER STAATSRAT, XIII. KAMMER, Aufgrund der am
- Januar 2002 eingereichten Klageschrift, mit der Johann PAVONET die Nichtigerklärung der Entscheidung des Ministers für Unterricht und Ausbildung vom
- November 2001 beantragt, durch die dem Kläger die Genehmigung des mit Kevin DERWAHL geschlossenen Lehrvertrags entzogen wird und ihm unbefristet die Genehmigung zum Abschluß von künftigen Lehrverträgen aberkannt wird; Aufgrund des Urteils Nr. 105.443 vom
- April 2002, mit dem der Aussetzungsantrag abgewiesen wird und aufgrund dessen die Entscheidung über die Kosten vorbehalten bleibt; Aufgrund der Zustellung des Urteils an die Parteien; XIII - 2506d - 1/8 Aufgrund des am
- Mai 2002 von der klagenden Partei eingereichten Antrags auf Fortsetzung des Verfahrens; Aufgrund der ordnungsgemäß gewechselten Erwiderungs- und Gegenerwiderungsschriftsätze; Aufgrund des von Herrn VERHULST, Erster Auditor-Abteilungsleiter beim Staatsrat, gemäß Artikel 12 der allgemeinen Verfahrensordnung erstatteten Berichts; Aufgrund der Anordnung vom
- Oktober 2002 zur Hinterlegung des Berichts und der Akten in die Kanzlei; Aufgrund der Zustellung des Berichts an die Parteien und der letzten Schriftsätze; Aufgrund der den Parteien zugestellten Anordnung vom
- Juni 2003, die die Sache auf die Sitzung vom
- September 2003 um 14.30 Uhr anberaumt; Nach Anhörung des Herrn M. HANOTIAU, Kammervorsitzender, in seinem Bericht; Nach Anhörung der Ausführungen von Herrn M. LAZARUS, Rechtsanwalt, loco Herrn M. ORBAN, Rechtsanwalt, der für die klagende Partei erscheint, und von Herrn G. ZIANS, Rechtsanwalt, der für die Gegenpartei erscheint; Nach Anhörung des gegenteiligen Gutachtens von Herrn M. VERHULST, Erster Auditor-Abteilungsleiter; Aufgrund des Titels VI, Kapitel II, der am
- Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung, daß der Sachverhalt in dem Urteil Nr. 105.443 vom
- April 2002, mit dem der Antrag auf Aussetzung der Ausführung des angefochtenen Rechtsakts abgewiesen wurde, dargestellt wurde; XIII - 2506d - 2/8 In der Erwägung, daß der Kläger in einem ersten Klagegrund geltend macht, "der Grundsatz der Kontinuität und der Grundsatz der Rechtssicherheit (sowie der Grundsatz der Unparteilichkeit und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)" seien dadurch verletzt worden, daß die Entscheidung vom
- September 2001 durch den angefochtenen Rechtsakt zurückgezogen und durch eine neue Entscheidung ersetzt worden sei, während ein Bürger vernünftigerweise davon ausgehen müsse, daß eine Entscheidung nicht kurz nach ihrem Entstehen zurückgezogen und durch eine andere ersetzt werde; daß der Kläger im wesentlichen geltend macht, die Gegenpartei habe einen ganz bestimmten Zweck verfolgt - der Aberkennung seiner Genehmigung, Lehrverträge abzuschließen - und habe zu diesem Zweck nicht gezögert, verschiedene Entscheidungen zu treffen, wobei sie sich parteiisch gezeigt habe - der Kläger hat nämlich schon zehn Lehrlinge ausgebildet - und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen habe, da der angefochtene Rechtsakt dem Kläger einen erheblichen beruflichen und immateriellen Schaden zufüge; In der Erwägung, daß der angefochtene Rechtsakt eine zweifache Zielsetzung hat : einerseits entzieht er die Genehmigung des zwischen dem Kläger und Kevin DERWAHL geschlossenen Lehrvertrags und anderseits erkennt er dem Kläger die Genehmigung zum Abschluß von künftigen Lehrverträgen im Ausbildungsberuf "Hersteller von Rahmen, Fenstern und Türen aus PVC und Alu (S09)" unbefristet ab; daß er darüber hinaus eine vorherige Entscheidung vom
- September 2001 mit derselben zweifachen Zielsetzung zurückzieht, gegen die der Kläger eine Nichtigkeitsklage wegen fehlender formeller Begründung eingereicht hatte; In der Erwägung, daß die Obrigkeit eine rechtswidrige individuelle Amtshandlung innerhalb der Frist für die Einreichung einer Nichtigkeitsklage beim Staatsrat oder, falls eine Klage erhoben wird, während des Verfahrens bezüglich dieser Klage zurückziehen darf; daß es sich im vorliegenden Fall um eine rechtswidrige individuelle Amtshandlung handelt, da die Gegenpartei ihre nicht formell begründete und von dem Kläger angefochtene Entscheidung vom
- September 2001 zurückgezogen hat; daß die Gegenpartei in dieser Hinsicht weder gegen den Grundsatz der Kontinuität noch gegen den der Rechtssicherheit verstößt; XIII - 2506d - 3/8 In der Erwägung, daß der Staatsrat sich jedoch nur an die formelle Begründung des angefochtenen Rechtsakts halten kann; daß vorbehaltlich ihrer Begründetheit, die in dem dritten Klagegrund bestritten wird, diese Begründung lediglich darauf hinweist, daß der Lehrling keine Rahmen hergestellt, sondern nur eingesetzt habe, was laut des Erachtens des Instituts für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen vom
- August 2001 darauf zurückzuführen sei, daß der Betrieb des Klägers kaum noch Fenster herstelle, sondern jetzt nur einsetze; daß demzufolge, während der durch die Parteien abgeschlossene Lehrvertrag sich auf eine Ausbildung zum "Hersteller von Rahmen, Türen und Fenstern aus PVC" bezieht, der Lehrling auf diese Weise den betreffenden Beruf nicht erlernen könnte, wie aus den wöchentlichen Arbeitsberichten von K. DERWAHL hervorgeht; In der Erwägung, daß aus den Verwaltungsakten hervorgeht, daß der Kläger sich in Briefen vom
- Januar und
- Februar 2001 an die Eltern des Lehrlings darüber beklagt, daß es K. DERWAHL an "Motivation, Konzentration, Höflichkeit und Respekt" fehle und daß er provokativ auftrete, so daß er am
- Februar 2001 den Lehrvertrag wegen eines schwerwiegenden Fehlers fristlos bricht; daß der Kläger am
- März 2001 dem zuständigen Amt der Deutschsprachigen Gemeinschaft geschrieben hat, um auf den o.a. Brief vom
- Februar 2001 hinzuweisen und verschiedene Vorwürfe zu widerlegen, die der Lehrling in bezug auf Arbeitsklima, "Sklavenarbeit", Arbeitsunfall und hinsichtlich der Unfähigkeit des Klägers, Lehrlinge auszubilden, gegen ihn zu erheben schien; daß dieser Brief zeigt, daß mit dem Lehrlingssekretariat Kontakte aufgenommen wurden; In der Erwägung, daß die Begründung des angefochtenen Rechtsakts sich nicht auf die mehr oder weniger konfliktgeladenen Beziehungen zwischen dem Kläger und seinem Lehrling, sondern auf die Diskrepanz zwischen der durch den Lehrvertrag vorgeschriebenen Ausbildung und der Arbeit, die der Lehrling täglich effektiv verrichten mußte, bezieht; daß sich aus den Verwaltungsakten diesbezüglich nicht ergibt, daß der Kläger diesen Beschwerdegrund deutlich bestreitet, obwohl es sich da im Hinblick auf die Verwirklichung der Zielsetzung der Ausbildung um ein wesentliches Element handelt; daß sich nicht erweist, daß die Gegenpartei mit der angefochtenen Entscheidung gegen die Grundsätze der Unparteilichkeit und der Verhältnismäßigkeit verstoßen hätte; XIII - 2506d - 4/8 In der Erwägung, daß der Klagegrund nicht begründet ist; In der Erwägung, daß der Kläger in einem zweiten Klagegrund geltend macht, der ministerielle Erlaß vom
- Oktober 1978 zur Festlegung der Genehmigungsbedingungen der Lehrverträge und Lehrabkommen in der ständigen Weiterbildung des Mittelstandes sei dadurch verletzt worden, daß die Stellungnahme des Lehrlingssekretariats abgegeben worden sei, bevor der Kläger seinen Standpunkt dargelegt habe, obwohl der Lehrlingssekretär laut Artikel 23 des ministeriellen Erlasses eine Stellungnahme abgebe, nachdem er die Parteien aufgefordert habe, eventuell schriftlich Stellung zu nehmen; In der Erwägung, daß aus den Verwaltungsakten hervorgeht, daß das Lehrlingssekretariat am
- Juli 2001 dem Kläger folgendes schrieb: " Vor dem Hintergrund der uns vorliegenden Beschwerden, aus denen eindeutig hervorgeht, dass Sie nicht Ihren Verpflichtungen als Lehrmeister nachgekommen sind, beabsichtigen wir, einen Antrag auf Entzug der bestehenden Lehrvertragsgenehmigung sowie für zukünftige Lehrverträge zu stellen. Dieser Antrag basiert sich auf folgende Punkte des ministeriellen Erlasses vom
- Oktober 1978 zur Festlegung der Genehmigunsbedingungen der Lehverträge und Lehrabkommen in der ständigen Weiterbildung des Mittelstandes, gegen die Sie verstoßen haben: Artikel 12 : Der Lehrmeister und der Lehrling schulden sich gegenseitig Respekt und Achtung. Sie sind verpflichtet, während der Durchführung des Vertrages die Einhaltung der Anstandsregeln und die Wahrung der guten Sitten zu gewährleisten. Artikel 13, § 1 : Der Lehrmeister ist verpflichtet, dass der Lehrling die im Lehrprogramm festgelegte Ausbilung zwecks Vorbereitung auf die Versetzungsprüfungen, die Prüfungen am Ende der Lehrzeit und auf die Ausübung des von ihm gewählten Berufes erhält, insbesondere indem er ihm die notwendige Hilfe zukommen lässt. Artikel 13, § 2 : Der Lehrmeister ist verpflichtet, dem Lehrling die zur Integration in die Berufswelt notwendige Aufmerksamkeit und Unterstützung zukommen. Artikel 13, § 3, Punkt 1 : Der Lehrmeister verpflichtet sich, dem Lehrling keinerlei Arbeiten aufzuerlegen, die ohne Bezug zu dem Beruf sind, in dem er ausgebildet wird. Die allgemeinen Bedingungen zur Genehmigung der Verträge sind somit nicht mehr erfüllt. XIII - 2506d - 5/8 Wir bitten Sie, bis spätestens 31, Juli 2001 schriftlich eine Stellungnahme abzugeben." In der Erwägung, daß der Kläger am
- Juli 2001 folgendermaßen antwortete: " Ich bin nicht einverstanden mit Ihrer Absicht, mir die Lehrvertragsgenehmigung zu entziehen. Laut den allgemeinen Bestimmungen über Lehrverträge sieht Art. 7 vor, dass der Lehrmeister zur Auflösung des Lehrvertrages berechtigt ist, wenn der Lehrling ihn und andere Personen beleidigt oder tätlichen angreift. Diese Beleidigungen mir gegenüber und einem tätlichen Angriff auf einen Subunternehmer haben stattgefunden. Ausserdem legte Herr Derwahl nicht nur in meinem Unternehmen dieses destruktive Verhalten an de Tag, wie Sie aus beiliegendem Bericht des ZAWM St. Vith entnehmen können, mangelt es Herr Derwahl an allem u.a. Motivation, Höflichkeit und Respekt. Ich hatte mehrere Gespräche mit Herrn Derwahl, selbst auch im Beisein des Lehrlingssekretärs ohne dass sich irgend etwas änderte. Irgendwo war dann auch meine Geduld zu Ende, so das ich den Sinn weiterer Schlichtungsgespräche nicht mehr sah und mich zur fristlosen Kündigung laut Art. 7 entschloss. Ich sehe nicht ein, dass ich nach erfolgreicher Ausbildung mehreren Lehrlingen von denen 3 jetzt selbst selbständige Meister sind, wegen einer unmöglichen Person die Lehrvertragsgenehmigung entzogen bekomme. Sollte man sich doch entschliessen, diese Genehmigung trotz meiner Argumentation zu entziehen, behalte ich mir weitergehende Schritte vor, da ich den Eindruck habe, dass Sie Herrn Derwahl Alles glauben und mir Nichts". In der Erwägung, daß der Lehrlingssekretär am
- August 2001 folgende Stellungnahme abgab : "Anwendung von Artikel 22,§3 des Ministerialerlasses vom
- Oktober 1978, abgeändert durch Erlass der Exekutive bzw. der Regierung vom 20.11.1987, 07.06.1989, 26.03.1993, 10.11.1993, 25.06.1994, 10.11.1994, 29.12.1995, 18.07.1997 zur Festlegung der Genehmigungsbedingungen der Lehrverträge und Lehrabkommen in der ständigen Weiterbildung des Mittelstandes. Begründung : Am
- Januar 2001 fand ein Gespräch zusammen mit dem Lehrling, den Eltern und dem Lehrmeister statt. Es war sehr deutlich, dass der Lehrling seine Meinung nicht kund tun durfte, sondern den Anordnungen des Meister zu gehorchen hatte. XIII - 2506d - 6/8 Der Betrieb Pavonet stellt kaum noch Fenster mehr her, er setzt nur ein. Demzufolge kann der Lehrling seinen gewählten Beruf nicht erlernen. Die Maschinen sind allerdings vorhanden. Sollte also in der noch verbleibenden Lehrzeit wenig Arbeit anfallen, würde Herr Pavonet mit Kevin üben. "Ansonsten hat er eben Pech gehabt", meinte Herr Pavonet wortwörtlich. Herr Pavonet wollte nicht mit sich reden lassen und verließ vorzeitig das Gespräch. Nach der fristlosen Kündigung des Lehrlings am
- Februar 2001 hat Herr Keutgens sich nochmals mit Herrn Pavonet in Verbindung gesetzt. Herr Pavonet war allerdings nicht bereit, ein weiteres Gespräch zu führen. Alle Berichte liegen bei. Aufgrund der verschiedenen Vorfälle im Betrieb Pavonet bin ich der Meinung, dass Herr Pavonet nicht die Voraussetzungen für eine gute Ausbildung gewährleisten kann. Hiermit beantrage ich den Entzug der Lehrvertragsgenehmigung für Lehrverträgen bzw. -abkommen für Herrn Johann Pavonet." In der Erwägung, daß die Stellungnahme vom
- August 2001 folgende wichtige Angabe enthält : "Der Betrieb Pavonet stellt kaum noch Fenster mehr her, er setzt nur ein. Demzufolge kann der Lehrling seinen gewählten Beruf nicht erlernen"; daß der Lehrling deswegen die vereinbarte Ausbildung zum "Hersteller" von Rahmen nicht erhalten kann; daß dieser Grund, auf den sich der angefochtene Rechtsakt stützen wird, keineswegs aus dem Brief des Lehrlingssekretariats vom
- Juli 2001 hervorgeht, der sich im Grunde darauf beschränkt, einige Artikel des ministeriellen Erlasses zu erwähnen, ohne die Beschwerdegründe an die Adresse des Klägers zu verdeutlichen, während die gegenseitigen Klagen der Parteien bis dahin vor allem an ihren konfliktgeladenen Beziehungen lagen, die beide Parteien dem Benehmen der anderen Partei, insbesondere den Arbeitsbedingungen bzw. dem Fleiß des Lehrlings zuschreiben; In der Erwägung, daß die Stellungnahme des Lehrlingssekretärs zwar in förmlicher Hinsicht nach der Stellungnahme des Klägers abgegeben wurde, daß letztere jedoch erst in Beantwortung eines Schreibens des Lehrlingssekretariats mitgeteilt wurde, das die Angelegenheiten, über welche der Kläger zur Stellungnahme aufgefordert wurde, nicht deutlich genug beschrieb; daß der Klagegrund in diesem Maße begründet ist; daß dieser Klagegrund sich nicht auf Artikel 3 bezüglich der Rücknahme der Entscheidung vom
- September 2001, sondern auf Artikel 1 und 2 des angefochtenen Rechtsakts bezieht, XIII - 2506d - 7/8 E N T S C H E I D E T: Artikel
- In der Entscheidung des Ministers für Unterricht und Ausbildung, Kultur und Tourismus vom
- November 2001 werden Artikel die 1 und 2, durch die die Genehmigung des mit Kevin DERWAHL geschlossenen Lehrvertrags entzogen wird und Johann PAVONET unbefristet die Genehmigung zum Abschluß von künftigen Lehrverträgen aberkannt wird, für nichtig erklärt. Die Klage wird ansonsten abgewiesen. Artikel
- Die Kosten der Klage, festgelegt auf 350 Euro, werden zu Lasten der Gegenpartei gelegt. Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung am sechsten Juli zweitausendfünf von : den Herren M. HANOTIAU, Kammervorsitzender, Y. KREINS, Kammervorsitzender, Frau St. GEHLEN, Staatsrat, Herrn F. VAN MICHEL, stellvertretender Kanzler. Der stellvertretende Kanzler, Der Vorsitzende, F. VAN MICHEL M. HANOTIAU XIII - 2506d - 8/8 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2005:ARR.147.369 Verwandte Veröffentlichung(en) vorangestellt von: ECLI:BE:RVSCE:2002:ARR.105.443 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div
🔗 Vers la source officielle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.