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Arrêt / Arrest 151109 - / - 09/11/2005

id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 09 november 2005 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2005:ARR.151.109 Aktenzeichen: A. 150603/XIII-3325 Sache: Arrêt / Arrest 151109 - / - 09/11/2005 Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht Eintrittsdatum: 2005-12-20 Konsultationen: 69 - zuletzt gesehen 2026-07-03 04:16 Version(en): Übersetzung FR Fiche Entscheid 151.109 von 9 November 2005 Thesaurus CAS: CONSEIL D'ETAT UTU Thesaurus: DROIT PUBLIC ET ADMINISTRATIF - CONSEIL D'ÉTAT - Arrêts (Conseil d'État) Text der Entscheidung STAATSRAT, VERWALTUNGSABTEILUNG URTEIL Nr. 151.109 vom

  1. November 2005 A.150.603/XIII-3325 In der Rechtssache: SCHRÖDER Dietmar, Wahldomizil bei Herrn LEBEAU, Rechtsanwalt, Aachener Straße 81 4700 Eupen, gegen: die Stadt Eupen. DER VORSITZENDE DER XIII. KAMMER, Aufgrund der am
  2. April 2004 eingereichten Klageschrift, mit der Dietmar SCHRÖDER die Nichtigerklärung der Betriebsgenehmigung beantragt, die am
  3. November 1998 für eine Schlosserei in Kettenis, Talstraße 30 B an Patrick GOOR erteilt wurde; Aufgrund des Urteils Nr. 138.062 vom
  4. Dezember 2004, das dem Interventionsgesuch stattgibt, den Aussetzungsantrag abweist und die Kosten der Intervention festlegt, und aufgrund dessen die Entscheidung über die Kosten im übrigen vorbehalten bleibt; Aufgrund der Zustellung des Urteils an die Parteien; Aufgrund des Antrags von Herrn VERHULST, Erster Auditor- Abteilungsleiter beim Staatsrat, zur Ausführung des in Artikel 15ter des königlichen Erlasses vom
  5. Dezember 1991 zur Festlegung des Verfahrens der einstweiligen Entscheidung vor dem Staatsrat organisierten Verfahrens; XIII - 3325d - 1/3 Aufgrund des Schreibens vom
  6. Februar 2005, mit dem die klagende Partei davon in Kenntnis gesetzt wird, dass die Kammer entscheiden und die Klagerücknahme anordnen wird, es sei denn, sie beantragt, innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen angehört zu werden; Aufgrund des Titels VI, Kapitel II, der am
  7. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung, dass der Staatsrat in seinem Urteil Nr. 138.062 vom
  8. Dezember 2004 den Antrag auf Aussetzung der Ausführung des angefochtenen Rechtsakts abgewiesen hat; dass das o.a. Urteil am
  9. Dezember 2004 an die klagende Partei zugestellt worden ist; In der Erwägung, dass Artikel 17, § 4ter, der koordinierten Gesetze über den Staatsrat bestimmt, dass es hinsichtlich der klagenden Partei eine Klagerücknahmevermutung gilt, wenn sie - nach Zurückweisung des Antrags auf Aussetzung eines Rechtsakts bzw. einer Verordnung - innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab der Zustellung des Urteils keinen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens einreicht; In der Erwägung, dass die klagende Partei innerhalb der anberaumten Frist keinen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens eingereicht hat; dass sie keine Anhörung beantragt hat; dass infolgedessen gesetzlich vermutet wird, dass sie ihre Klage zurücknimmt, E N T S C H E I D E T: Artikel
  10. Die Klagerücknahme wird verkündet. Artikel
  11. Die Kosten, festgelegt auf 175 Euro, werden zu Lasten der klagenden Partei gelegt. XIII - 3325d - 2/3 Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der XIII. Kammer des Staatsrats am neunten November zweitausendfünf von : den Herren M. HANOTIAU, Kammervorsitzender, F. VAN MICHEL, stellvertretender Kanzler. Der stellvertretende Kanzler, Der Vorsitzende, F. VAN MICHEL M. HANOTIAU XIII - 3325d - 3/3 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2005:ARR.151.109 Verwandte Veröffentlichung(en) vorangestellt von: ECLI:BE:RVSCE:2004:ARR.138.062 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div

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