id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 09 november 2005 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2005:ARR.151.110 Aktenzeichen: A. 158196/XIII-3581 Sache: Arrêt / Arrest 151110 - / - 09/11/2005 Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht Eintrittsdatum: 2005-12-20 Konsultationen: 77 - zuletzt gesehen 2026-07-03 05:01 Version(en): Übersetzung FR Fiche Entscheid 151.110 von 9 November 2005 Thesaurus CAS: CONSEIL D'ETAT UTU Thesaurus: DROIT PUBLIC ET ADMINISTRATIF - CONSEIL D'ÉTAT - Arrêts (Conseil d'État) Text der Entscheidung STAATSRAT, VERWALTUNGSABTEILUNG URTEIL Nr. 151.110 vom
- November 2005 A.158.196/XIII-3581 In der Rechtssache: PETERS Joseph, Wahldomizil bei Herrn M. ORBAN und Frau B. TÖLLER, Rechtsanwälte, Kaperberg 50 4700 Eupen, gegen: SELOR. DER STAATSRAT, XIII. KAMMER, Aufgrund des von Joseph PETERS am
- Dezember 2004 eingereichten Antrags auf Aussetzung der Ausführung der Entscheidung von SELOR vom
- Oktober 2004, der zufolge der Kläger nicht im Besitz eines der in den Zulassungsbedingungen geforderten Diplome ist, um an den Prüfungen zur Erstellung von Reserven von deutschsprachigen Wettbewerbern der Stufe II+ (Rang II + C) für das Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft und für das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Zeichen ADD03005 und ADD04015, teilzunehmen; Aufgrund der am selben Tag eingereichten Klageschrift, mit der derselbe Kläger die Nichtigerklärung derselben Entscheidung beantragt; Aufgrund der Mitteilung mit Anmerkungen und der Verwaltungsakten der Gegenpartei; XIII - 3581d - 1/4 Aufgrund des von Herrn VERHULST, Erster Auditor-Abteilungsleiter beim Staatsrat, gemäß Artikel 12 der allgemeinen Verfahrensordnung erstatteten Berichts; Aufgrund der Anordnung vom
- Februar 2005, die die Sache auf die Sit- zung vom
- März 2005 anberaumt; Nach Anhörung des Herrn HANOTIAU, Kammervorsitzender, in seinem Bericht; Nach Anhörung der Ausführungen von Frau Bettina TÖLLER, Rechtsanwältin, die für den Kläger erscheint, und von Herrn Dirk BREUER, Auswahlberater, der für die Gegenpartei erscheint; Nach Anhörung des gleichlautenden Gutachtens von Herrn VERHULST, Erster Auditor-Abteilungsleiter; Aufgrund des Titels VI, Kapitel II, der am
- Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung, dass die für die Untersuchung des Antrags dienlichen Elemente die folgenden sind :
- Der Kläger ist Inhaber des Diploms eines Graduierten in sozialen Arbeitswissenschaften, das am
- September 1998 von dem Institut Supérieur de Culture Ouvrière der Fondation Travail-Université in Namur ausgestellt wurde.
- Er hat sich zu zwei Anwerbungsprüfungen angemeldet, die von SELOR zur Erstellung von Anwerbungsreserven von deutschsprachigen Wettbewerbern der Stufe II+ für das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft (ADD04015) und für das Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft (ADD03005) organisiert wurden.
- Mit einem Brief vom
- Mai 2004 wurde ihm mitgeteilt, dass er nicht im Besitz eines der erforderlichen Diplome sei, um an der Prüfung ADD04015 teilnehmen zu dürfen. Am
- Juni 2004 hat er beim Staatsrat einen Antrag auf Aussetzung der XIII - 3581d - 2/4 Ausführung dieser Entscheidung eingereicht. Das Urteil Nr. 147.372 vom
- Juli 2005 gibt den Inhalt eines von der Gegenpartei an die Anwälte des Klägers adressierten Schreibens wieder. In diesem Schreiben wird der Standpunkt von SELOR über die Gültigkeit des von dem Kläger zur Unterstützung seiner Bewerbungen vorgelegten Diploms dargelegt. In dem besagten Urteil wird erwogen, dass die endgültige Entscheidung der Gegenpartei über die Prüfung ADD04015 in einem Schreiben letztgenannter vom
- Mai 2004 enthalten ist, das sich auf die Gutachten des Ministeriums der Französischen Gemeinschaft und des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft stützt; in diesem Urteil heißt es weiter : "(dass) diese Entscheidung vom
- Mai 2004 also nach einer neuen Untersuchung getroffen worden ist, so dass der Kläger gerade durch diese Entscheidung vom
- Mai 2004 und nicht durch den angefochtenen Rechtsakt benachteiligt wird"; der Antrag auf Aussetzung wird mit der Begründung abgewiesen, dass der angefochtene Rechtsakt durch die Entscheidung vom
- Mai 2004 ersetzt worden ist und dass "gegen diesen Akt weder eine Nichtigkeitsklage noch, infolgedessen, ein Antrag auf Aussetzung dessen Ausführung eingereicht werden können; dass der Aussetzungsantrag deshalb unzulässig ist";
- Der Kläger wurde zu den ersten Prüfungen vorbehaltlich der Gültigkeit seines Diploms zugelassen.
- Die Entscheidung, deren Aussetzung hier beantragt wird, steht in einem Brief vom
- Oktober 2004, der sich auf das Schreiben vom
- Mai 2004 bezieht und der dessen Inhalt bestätigt. In der Erwägung, dass der Kläger die Entscheidung vom
- Mai 2004 nicht angefochten hat, mit der die Gegenpartei nach einer neuen Prüfung der Akten zu der Frage der Zulässigkeit des Diploms des Klägers Stellung genommen hat; dass die beanstandete Entscheidung im heutigen Stand des Verfahrens als eine reine Bestätigung der Entscheidung vom
- Mai 2004, die die Prüfungen ADD03005 und ADD04015 betraf, erscheint; dass daraus folgt, dass, indem er gegen einen rein bestätigenden Akt gerichtet ist, der Aussetzungsantrag unzulässig ist, XIII - 3581d - 3/4 E N T S C H E I D E T: Artikel
- Der Aussetzungsantrag wird abgewiesen. Artikel
- Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten. Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der XIII. Kammer des Staatsrats am neunten November zweitausendfünf von : den Herren M. HANOTIAU, Kammervorsitzender, F. VAN MICHEL, stellvertretender Kanzler. Der stellvertretende Kanzler, Der Vorsitzende, F. VAN MICHEL M. HANOTIAU XIII - 3581d - 4/4 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2005:ARR.151.110 Verwandte Veröffentlichung(en) gefolgt von: ECLI:BE:RVSCE:2007:ARR.172.619 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div
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