id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 09 november 2005 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2005:ARR.151.111 Aktenzeichen: A. 152004/XIII-3377 Sache: Arrêt / Arrest 151111 - / - 09/11/2005 Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht Eintrittsdatum: 2005-12-20 Konsultationen: 71 - zuletzt gesehen 2026-07-03 05:33 Version(en): Übersetzung FR Fiche Entscheid 151.111 von 9 November 2005 Thesaurus CAS: CONSEIL D'ETAT UTU Thesaurus: DROIT PUBLIC ET ADMINISTRATIF - CONSEIL D'ÉTAT - Arrêts (Conseil d'État) Text der Entscheidung STAATSRAT, VERWALTUNGSABTEILUNG URTEIL Nr. 151.111 vom
- November 2005 A.152.004/XIII-3377 In der Rechtssache: JATES Gerlinde, Wahldomizil bei Herrn H.-G. VEIDERS, Rechtsanwalt, Major-Long-Straße 38 4780 Sankt Vith, gegen: die Stadt Sankt Vith. DER STAATSRAT, XIII. KAMMER, Aufgrund der von Gerlinde JATES am
- Mai 2004 eingereichten Klageschrift, mit der sie die Nichtigerklärung der am
- März 2004 von dem Stadtrat der Stadt SANKT VITH (Nummer 29b der Tagesordnung) getroffenen Entscheidung zur endgültigen Ernennung einer Primarschullehrerin beantragt; Aufgrund der ordnungsgemäß gewechselten Erwiderungs- und Gegenerwiderungsschriftsätze; Aufgrund des von Herrn VERHULST, Erster Auditor-Abteilungsleiter beim Staatsrat, gemäß Artikel 93 der allgemeinen Verfahrensordnung erstatteten Berichts; Aufgrund der Zustellung des Berichts an die Parteien; Aufgrund der den Parteien zugestellten Anordnung vom
- Februar 2005, die sie lädt, am
- März 2005 um 14.30 Uhr zu erscheinen; Nach Anhörung des Herrn HANOTIAU, Kammervorsitzender, in seinem Bericht; XIII - 3377d - 1/3 Nach Anhörung der Ausführungen von Herrn ARIMONT, Rechtsanwalt, loco Herrn VEIDERS, Rechtsanwalt, der für die klagende Partei erscheint; Nach Anhörung des gleichlautenden Gutachtens von Herrn VERHULST, Erster Auditor-Abteilungsleiter; Aufgrund des Titels VI, Kapitel II, der am
- Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung, dass die Gegenpartei mit einem Schreiben vom
- Juli 2004 dem Staatsrat mitgeteilt hat, dass der Stadtrat von SANKT VITH in seiner Sitzung vom
- Juli 2004 beschlossen hat, den angefochtenen Rechtsakt zurückzuziehen; dass die Klage gegenstandslos geworden ist; dass aufgrund der Umstände die Kosten zu Lasten der Gegenpartei zu legen sind, E N T S C H E I D E T: Artikel
- Es gibt keinen Grund mehr, über die Sache zu entscheiden. Artikel
- Die Kosten der Klage, festgelegt auf 175 Euro, werden zu Lasten der Gegenpartei gelegt. XIII - 3377d - 2/3 Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der XIII. Kammer des Staatsrates am neunten November zweitausendfünf von : den Herren M. HANOTIAU, Kammervorsitzender, F. VAN MICHEL, stellvertretender Kanzler. Der stellvertretende Kanzler, Der Vorsitzende, F. VAN MICHEL M. HANOTIAU XIII - 3377d - 3/3 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2005:ARR.151.111 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div
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