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Arrêt / Arrest 151111 - / - 09/11/2005

id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 09 november 2005 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2005:ARR.151.111 Aktenzeichen: A. 152004/XIII-3377 Sache: Arrêt / Arrest 151111 - / - 09/11/2005 Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht Eintrittsdatum: 2005-12-20 Konsultationen: 71 - zuletzt gesehen 2026-07-03 05:33 Version(en): Übersetzung FR Fiche Entscheid 151.111 von 9 November 2005 Thesaurus CAS: CONSEIL D'ETAT UTU Thesaurus: DROIT PUBLIC ET ADMINISTRATIF - CONSEIL D'ÉTAT - Arrêts (Conseil d'État) Text der Entscheidung STAATSRAT, VERWALTUNGSABTEILUNG URTEIL Nr. 151.111 vom

  1. November 2005 A.152.004/XIII-3377 In der Rechtssache: JATES Gerlinde, Wahldomizil bei Herrn H.-G. VEIDERS, Rechtsanwalt, Major-Long-Straße 38 4780 Sankt Vith, gegen: die Stadt Sankt Vith. DER STAATSRAT, XIII. KAMMER, Aufgrund der von Gerlinde JATES am
  2. Mai 2004 eingereichten Klageschrift, mit der sie die Nichtigerklärung der am
  3. März 2004 von dem Stadtrat der Stadt SANKT VITH (Nummer 29b der Tagesordnung) getroffenen Entscheidung zur endgültigen Ernennung einer Primarschullehrerin beantragt; Aufgrund der ordnungsgemäß gewechselten Erwiderungs- und Gegenerwiderungsschriftsätze; Aufgrund des von Herrn VERHULST, Erster Auditor-Abteilungsleiter beim Staatsrat, gemäß Artikel 93 der allgemeinen Verfahrensordnung erstatteten Berichts; Aufgrund der Zustellung des Berichts an die Parteien; Aufgrund der den Parteien zugestellten Anordnung vom
  4. Februar 2005, die sie lädt, am
  5. März 2005 um 14.30 Uhr zu erscheinen; Nach Anhörung des Herrn HANOTIAU, Kammervorsitzender, in seinem Bericht; XIII - 3377d - 1/3 Nach Anhörung der Ausführungen von Herrn ARIMONT, Rechtsanwalt, loco Herrn VEIDERS, Rechtsanwalt, der für die klagende Partei erscheint; Nach Anhörung des gleichlautenden Gutachtens von Herrn VERHULST, Erster Auditor-Abteilungsleiter; Aufgrund des Titels VI, Kapitel II, der am
  6. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung, dass die Gegenpartei mit einem Schreiben vom
  7. Juli 2004 dem Staatsrat mitgeteilt hat, dass der Stadtrat von SANKT VITH in seiner Sitzung vom
  8. Juli 2004 beschlossen hat, den angefochtenen Rechtsakt zurückzuziehen; dass die Klage gegenstandslos geworden ist; dass aufgrund der Umstände die Kosten zu Lasten der Gegenpartei zu legen sind, E N T S C H E I D E T: Artikel
  9. Es gibt keinen Grund mehr, über die Sache zu entscheiden. Artikel
  10. Die Kosten der Klage, festgelegt auf 175 Euro, werden zu Lasten der Gegenpartei gelegt. XIII - 3377d - 2/3 Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der XIII. Kammer des Staatsrates am neunten November zweitausendfünf von : den Herren M. HANOTIAU, Kammervorsitzender, F. VAN MICHEL, stellvertretender Kanzler. Der stellvertretende Kanzler, Der Vorsitzende, F. VAN MICHEL M. HANOTIAU XIII - 3377d - 3/3 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2005:ARR.151.111 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div

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