der Sachverhalt folgendermaßen aussieht :
der Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegium dem beauftragten Beamten am
vorliegender Einspruch am 18. April 2003 bei der wallonischen Regierung eingegangen ist;
er in der gesetzlichen Form und Frist eingereicht wurde;
er demzufolge zulässig ist; XIII - 3105d - 3/8 In der Erwägung,
alle Parteien ersucht wurden, zu einer Anhörung zu erscheinen, die am 19. Mai 2003 stattgefunden hat; In der Erwägung,
des obenerwähnten wallonischen Gesetzbuches eine beratende Kommission eingesetzt hat, die damit beauftragt ist, ein begründetes Gutachten zu den in Artikel 119 des gleichen Gesetzbuches erwähnten Einsprüchen abzugeben;
diese Kommission am
der Antrag die Parzellierung eines im Bauerwartungsgebiet und im Bereich eines Leitschemas gelegenen Grundstücks in 4 Lose betrifft; In der Erwägung,
das Bürgermeister- und Schöffenkollegium die Parzellierungsgenehmigung am 18. März 2003 erteilt hat;
der beauftragte Beamte Einspruch gegen diesen Beschluss erhoben hat mit der Begrüdung,
die erteilte Genehmigung nicht dem Leitschema entspricht; In der Erwägung,
die Verwaltung einen ungünstigen Vorschlag gemacht hat, der hauptsächlich darauf begründet ist,
die durch Artikel 33 des CWATUP betreffend die Verwertung des Gebietes auferlegten Bedingungen nicht erfüllt sind;
das genehmigte Leitschema nicht das ganze Bauerwartungsebiet deck..
demzufolge Artikel 12bis des Gesetzbuches nicht anwendbar ist In der Erwägung,
die Kommission im augenblicklichen Stand der Gesetzgebung die Trifftigkeit des durch die Verwaltung vorgeschlagenen Beschlusses nur feststellen kann : Erteilt die Kommission ein ungungstiges Gutachten". In der Erwägung,
das betreffende Grundstück im Bauerwartungsgebiet des durch Kgl. Erlass vom 19. November 1979 genehmigten Sektorenplans MALMEDY - SANKT VITH gelegen ist
das Grundstück zur städtebaulichern Einheit Nr. 3 «unbebaute Teile der Wohngebiete oder der Wohnerwartungsbiete des Sektorenplans» der durch Ministerialerlass vom 26. März 1996 genchmigter und am 2. Dezember 1997 abgeänderten Städtebauordnung gehört; In der Erwägung,
das Grundstück längs der früheren Eisenbahnlinie Gouvy- Lommersweiler gelegen ist
die Stellungnahme der Zelle «RAVeL» nicht beantragt wurde; In der Erwägung,
am 24. November 1997 ein Leitschema "Auf'm Bödemchen" für einen Teil des betreffenden Bauerwartungsgebietes genehmigt wurde; In der Erwägung,
der Antrag darauf hinzielt das Grundstück in 4 Bauparzellen aufzuteilen; In der Erwägung,
vorliegender Einspruch des beauftragten Beamten dadurch begründet ist,
das Parzellierungprojekt nicht dem Leitschema entspricht; Auf Grund der Stellungnahme des kommunalen Bauamtes vom
der kommunale beratende Raumordnungsausschuss in seiner Sitzung vom 27. Januar 2003 ein günstiges Gutachten abgegeben hat; In der Erwägung,
des Gesetzbuches Folgendes bestimmt : "§ 1.-Das Bauerwartungsgebiet ist für jegliche in Artikel
27 November 1997 zur Abänderung des CWATUP se wie teilweise durch, den Schiedshof aufgehoben bestimmt
«die Bestimmungen der Artikel 33, Absätze 2, 3 und 4,
vor dem Infrafttreten des vorliegenden Dekretes Gegenstand eines vom Gemeinderat beschlossenen kommunalen Raumordnungsplans oder Leitplans oder Leitschemas war»; In der Erwägung,
das genehmigte Leitschema nicht das ganze Bauerwartungsgebiet deckt;
is demzufolge nicht Anwendung findet; In der Erwägung,
die durch Artikel 33 des Gesetzbuches auferlegten Bedingungen für die Verwertung des Gebietes nicht erfüllt sind; In der Erwägung,
dem Antrag des beauftragten Beamten angesichts des Vorstehenden stattgegeben werden kann; Aus den vorstehend angeführten Gründen, BESCHLIESST: Artikel 1.- Dem Einspruch des beauftragten Beamten für die Provinz LÜTTICH I wird stattgegeben. Der Beschluss des Bürgermeister - und Schöffenkollegiums der Stadt SANKT VITH vom 11. März 2003 wird aufgehoben. Die Parzellierungsgenehmigung wird verweigert"; XIII - 3105d - 5/8 In der Erwägung,
die Klägerin in einem ersten Klagegrund geltend macht,
des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe (WGRSE) und die Artikel 8 und 12 der Übergangsbestimmungen des Dekrets vom
sie bemerkt, der angefochtene Erlass sei durch die Tatsache begründet,
das Leitschema nicht das ganze Bauerwartungsgebiet decke, so
is des genannten Dekrets keine Anwendung finde, während die Gesamtheit des betreffenden Bauerwartungsgebiets vom Leitschema betroffen sei und es nicht notwendig sei,
alle Bauerwartungsgebiete in einer Gemeinde von einem Leitschema betroffen seien;
der angefochtene Rechtsakt, indem er nicht angebe, welche Gebiete von dem Leitschema nicht betroffen seien, ihr zufolge somit die in dem Klagegrund erwähnten Bestimmungen verletze; In der Erwägung,
November 1997 zur Änderung des WGRSE, das durch das Dekret vom
nicht bestritten wird,
die Gesamtheit des sich zwischen der Wiesenbachstraße und der Klosterstraße befindenden Bauerwartungsgebiets durch ein Leitschema gedeckt wird; In der Erwägung,
November 1997 keineswegs bestimmt,
die Gesamtheit des Gebiets von einem Leitschema erfasst werden muss;
das ministerielle Rundschreiben vom 13. März 2003, indem es bestimmt,
das Leitschema die Gesamtheit des Gebiets decken muss, diesbezüglich dem genannten Artikel 12bis eine Bedingung hinzufügt; XIII - 3105d - 6/8 In der Erwägung,
im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der früheren Eisenbahnlinie Gouvy-Lommersweiler, die selbst außer Betrieb eine Verkehrsverbindung in dem Sektorenplan ist, das Gebiet selber mehrere Gebiete umfasst; In der Erwägung,
daraus folgt,
im vorliegenden Fall das betreffende Bauerwartungsgebiet durch ein Leitschema aus der Zeit vor dem
is des genannten Dekrets infolgedessen anwendbar ist und Artikel 33 des WGRSE, der durch dieses Dekret geändert wurde, folglich im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist;
der Klagegrund begründet ist; In der Erwägung,
der zweite Klagegrund, wenn er sich auch als begründet erweisen würde, zu keiner Nichtigerklärung mit weitgehenderen Wirkungen führen könnte;
er nicht zu untersuchen ist, E N T S C H E I D E T: Artikel
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.