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Arrêt / Arrest 162543 - / - 19/09/2006

id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 19 september 2006 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2006:ARR.162.543

der Sachverhalt folgendermaßen aussieht :

  1. Am
  2. Januar 2003 reicht die VoG GESELLSCHAFT DER AUGUSTINERINNEN einen Antrag auf eine Genehmigung für die Erschließung eines Grundstücks, gelegen in Sankt Vith, Bödemchen 3, und katastriert Gemarkung 1, Flur D, Nr. 96y (teilweise), in vier Baulose ein. Das Gut befindet sich in einem Bauerwartungsgebiet des durch den königlichen Erlass vom
  3. November 1979 gebilligten Sektorenplans Malmedy-Sankt Vith. Das Eigentum gehört zu der städtebaulichen Einheit Nr. 3 “unbebaute Teile der Wohngebiete oder der Wohnerwartungsgebiete des Sektorenplans” der durch den XIII - 3105d - 2/8 ministeriellen Erlass vom
  4. März 1996 genehmigten und am
  5. Dezember 1997 geänderten kommunalen Städtebauordnung. Es besteht außerdem ein am
  6. November 1997 gebilligtes Leitschema “Auf'm Bödemchen 3" für einen Teil des betreffenden Bauerwartungsgebietes.
  7. Am
  8. März 2003 erteilt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium die Erschließungsgenehmigung.
  9. Am
  10. April 2003 erhebt der beauftragte Beamte Einspruch bei der Wallonischen Regierung. Dieser auf Deutsch und auf Französisch verfasste Einspruch ist wie folgt begründet : " (...) Ich begründe meinen Rekurs wie folgt : In dem durch K.E. vom 19/11/1979 genehmigten Sektorenplan MALMEDY- SANKT-VITH befindet sich dieses Gut in einem Bauewartungsgebiet; Es befindet sich ebenfalls in einem Umkreis eines am 16/10/1977 genehmigten Leitschemas; Die Erschliessung entspricht nicht dem Leitschema. Demzufolge kann die Erschliessungsgenehmigung nicht erteilt werden".
  11. Am
  12. Mai 2003 gibt die Beratende Kommission für die Einsprüche ein auf Französisch verfasstes, ungünstiges Gutachten ab.
  13. Am
  14. Juni 2003 verabschiedet der Minister den angefochtenen Rechtsakt auf Französisch und auf Deutsch, wobei beide Texte von ihm unterzeichnet wurden. Der Erlass lautet wie folgt : " Auf Grund des wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe, Auf Grund des Einspruchs des beauftragten Beamten für die Provinz LÜTTICH I vom
  15. April 2003 gegen den Beschluss vom
  16. März .2003, mit dem das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Stadt SANKT VITH der Gesellschaft der Augustinerinnen V.o.E. die Parzellierungsgenehmigung für ein Grundstück gelegen in 4780 SANKT VITH, Klosterstrasse, und katastriert Gemarkung 1, Flur D. Nr. 96y tw, erteilt hat; In der Erwägung,

der Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegium dem beauftragten Beamten am

  1. März 2003 zugeschickt wurde und am
  2. März 2003 bei diesem letzteren eingegangen ist; In der Erwägung,

vorliegender Einspruch am 18. April 2003 bei der wallonischen Regierung eingegangen ist;

er in der gesetzlichen Form und Frist eingereicht wurde;

er demzufolge zulässig ist; XIII - 3105d - 3/8 In der Erwägung,

alle Parteien ersucht wurden, zu einer Anhörung zu erscheinen, die am 19. Mai 2003 stattgefunden hat; In der Erwägung,

Artikel 120

des obenerwähnten wallonischen Gesetzbuches eine beratende Kommission eingesetzt hat, die damit beauftragt ist, ein begründetes Gutachten zu den in Artikel 119 des gleichen Gesetzbuches erwähnten Einsprüchen abzugeben;

diese Kommission am

  1. Juni 2003 folgende Stellungnahme, abgegeben hat; "Auf Grund des Dekretes vom
  2. Juli 2002 zur Abänderung des CWATUP (Belgisches Staatsblatt vom
  3. September 2002); In der Erwägung,

der Antrag die Parzellierung eines im Bauerwartungsgebiet und im Bereich eines Leitschemas gelegenen Grundstücks in 4 Lose betrifft; In der Erwägung,

das Bürgermeister- und Schöffenkollegium die Parzellierungsgenehmigung am 18. März 2003 erteilt hat;

der beauftragte Beamte Einspruch gegen diesen Beschluss erhoben hat mit der Begrüdung,

die erteilte Genehmigung nicht dem Leitschema entspricht; In der Erwägung,

die Verwaltung einen ungünstigen Vorschlag gemacht hat, der hauptsächlich darauf begründet ist,

die durch Artikel 33 des CWATUP betreffend die Verwertung des Gebietes auferlegten Bedingungen nicht erfüllt sind;

das genehmigte Leitschema nicht das ganze Bauerwartungsebiet deck..

demzufolge Artikel 12bis des Gesetzbuches nicht anwendbar ist In der Erwägung,

die Kommission im augenblicklichen Stand der Gesetzgebung die Trifftigkeit des durch die Verwaltung vorgeschlagenen Beschlusses nur feststellen kann : Erteilt die Kommission ein ungungstiges Gutachten". In der Erwägung,

das betreffende Grundstück im Bauerwartungsgebiet des durch Kgl. Erlass vom 19. November 1979 genehmigten Sektorenplans MALMEDY - SANKT VITH gelegen ist

das Grundstück zur städtebaulichern Einheit Nr. 3 «unbebaute Teile der Wohngebiete oder der Wohnerwartungsbiete des Sektorenplans» der durch Ministerialerlass vom 26. März 1996 genchmigter und am 2. Dezember 1997 abgeänderten Städtebauordnung gehört; In der Erwägung,

das Grundstück längs der früheren Eisenbahnlinie Gouvy- Lommersweiler gelegen ist

die Stellungnahme der Zelle «RAVeL» nicht beantragt wurde; In der Erwägung,

am 24. November 1997 ein Leitschema "Auf'm Bödemchen" für einen Teil des betreffenden Bauerwartungsgebietes genehmigt wurde; In der Erwägung,

der Antrag darauf hinzielt das Grundstück in 4 Bauparzellen aufzuteilen; In der Erwägung,

vorliegender Einspruch des beauftragten Beamten dadurch begründet ist,

das Parzellierungprojekt nicht dem Leitschema entspricht; Auf Grund der Stellungnahme des kommunalen Bauamtes vom

  1. Januar 2003; Auf Grund des Gutachtens von Belgacom vom
  2. Januar 2003; XIII - 3105d - 4/8 Auf Grund der Stellungnahme des regionalen Feuerwehrdienstes vom
  3. Januar 2003; Auf Grund der Stellungnahme der Interkommunalen Vereinigung für Wasserwältung der Gemeinden der Provinz Lüttich (AIDE) vom
  4. Februar 2003; In der Erwägung,

der kommunale beratende Raumordnungsausschuss in seiner Sitzung vom 27. Januar 2003 ein günstiges Gutachten abgegeben hat; In der Erwägung,

Artikel 33

des Gesetzbuches Folgendes bestimmt : "§ 1.-Das Bauerwartungsgebiet ist für jegliche in Artikel

  1. Absatz 2, erwähnte Zweckverwendung bestimmt. §
  2. -Die Verwertung des Bauerwartungsgebietes unterliegt :
  3. der Genehmigung der Regierung bezüglich des Gemeindeprogramms zur Bestimmung der Vorrangsreihenfolge für die Verwertung der auf dem Gebiete der Gemeinde gelegenen Bauerwartungsgebiete;
  4. dem Vorhandensein eines kommunalen Raumordnungsplans für das ganze Gebiet, Andernfalls darf das Bauerwartungsgebiet nicht verwirklicht werden (...)"; In der Erwägung,

Artikel 12bis der Übergangsbestimmungen des Dekretes vom.

27 November 1997 zur Abänderung des CWATUP se wie teilweise durch, den Schiedshof aufgehoben bestimmt

«die Bestimmungen der Artikel 33, Absätze 2, 3 und 4,

  1. Absätze 2 und 3, und 140 des durch Dekret vom
  2. November 1997 abgeänderten CWATUP nicht auf die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Dekretes verwerteten Bauerwartungsgebiete anwendbar sind. Unter vor dem Infraftreten des vorliegenden Dekretes verwertetem Bauerwartungsgebiet verstehe man das Gebiet,

vor dem Infrafttreten des vorliegenden Dekretes Gegenstand eines vom Gemeinderat beschlossenen kommunalen Raumordnungsplans oder Leitplans oder Leitschemas war»; In der Erwägung,

das genehmigte Leitschema nicht das ganze Bauerwartungsgebiet deckt;

Artikel 12b

is demzufolge nicht Anwendung findet; In der Erwägung,

die durch Artikel 33 des Gesetzbuches auferlegten Bedingungen für die Verwertung des Gebietes nicht erfüllt sind; In der Erwägung,

dem Antrag des beauftragten Beamten angesichts des Vorstehenden stattgegeben werden kann; Aus den vorstehend angeführten Gründen, BESCHLIESST: Artikel 1.- Dem Einspruch des beauftragten Beamten für die Provinz LÜTTICH I wird stattgegeben. Der Beschluss des Bürgermeister - und Schöffenkollegiums der Stadt SANKT VITH vom 11. März 2003 wird aufgehoben. Die Parzellierungsgenehmigung wird verweigert"; XIII - 3105d - 5/8 In der Erwägung,

die Klägerin in einem ersten Klagegrund geltend macht,

Artikel 33

des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe (WGRSE) und die Artikel 8 und 12 der Übergangsbestimmungen des Dekrets vom

  1. November 1997 zur Änderung des WGRSE sowie das Gesetz vom
  2. Juli 1991 über die formelle Begründung der Amtshandlungen und die Verpflichtung, jeden Rechtsakt zu begründen, seien verletzt worden;

sie bemerkt, der angefochtene Erlass sei durch die Tatsache begründet,

das Leitschema nicht das ganze Bauerwartungsgebiet decke, so

Artikel 12b

is des genannten Dekrets keine Anwendung finde, während die Gesamtheit des betreffenden Bauerwartungsgebiets vom Leitschema betroffen sei und es nicht notwendig sei,

alle Bauerwartungsgebiete in einer Gemeinde von einem Leitschema betroffen seien;

der angefochtene Rechtsakt, indem er nicht angebe, welche Gebiete von dem Leitschema nicht betroffen seien, ihr zufolge somit die in dem Klagegrund erwähnten Bestimmungen verletze; In der Erwägung,

Artikel 12bis des Dekrets vom 27.

November 1997 zur Änderung des WGRSE, das durch das Dekret vom

  1. Juli 1998 geändert wurde, im Anschluss an das Urteil des Schiedshofs vom
  2. Mai 2000 wie folgt lautet : " Die Bestimmungen des Artikels 33 Absatz 2, 3 und 4, des Artikels 34 Absatz 2 und 3, und des Artikels 140 des durch das Dekret vom
  3. November 1997 abgeänderten wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe finden keine Anwendung auf die vor dem Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Dekrets verwirklichten Erweiterungsgebiete. Unter “vor dem Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Dekrets verwirklichtem Erweiterungsgebiet” versteht man ein Gebiet, das Gegenstand eines kommunalen Raumordnungsplans oder eines Leitplanes, eines durch den Gemeinderat angenommenen Leitschemas gewesen ist”; In der Erwägung,

nicht bestritten wird,

die Gesamtheit des sich zwischen der Wiesenbachstraße und der Klosterstraße befindenden Bauerwartungsgebiets durch ein Leitschema gedeckt wird; In der Erwägung,

Artikel 12bis, Absatz 2, des genannten Dekrets vom 27.

November 1997 keineswegs bestimmt,

die Gesamtheit des Gebiets von einem Leitschema erfasst werden muss;

das ministerielle Rundschreiben vom 13. März 2003, indem es bestimmt,

das Leitschema die Gesamtheit des Gebiets decken muss, diesbezüglich dem genannten Artikel 12bis eine Bedingung hinzufügt; XIII - 3105d - 6/8 In der Erwägung,

im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der früheren Eisenbahnlinie Gouvy-Lommersweiler, die selbst außer Betrieb eine Verkehrsverbindung in dem Sektorenplan ist, das Gebiet selber mehrere Gebiete umfasst; In der Erwägung,

daraus folgt,

im vorliegenden Fall das betreffende Bauerwartungsgebiet durch ein Leitschema aus der Zeit vor dem

  1. März 1998, das heißt vor dem Tag des Inkrafttretens des Dekrets vom
  2. November 1997 verwertet wurde;

Artikel 12b

is des genannten Dekrets infolgedessen anwendbar ist und Artikel 33 des WGRSE, der durch dieses Dekret geändert wurde, folglich im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist;

der Klagegrund begründet ist; In der Erwägung,

der zweite Klagegrund, wenn er sich auch als begründet erweisen würde, zu keiner Nichtigerklärung mit weitgehenderen Wirkungen führen könnte;

er nicht zu untersuchen ist, E N T S C H E I D E T: Artikel

  1. Der Erlass des Wallonischen Ministers der Raumordnung, des Städtebaus und der Umwelt vom
  2. Juni 2003 zur Nichtigerklärung des Beschlusses des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums der Stadt Sankt Vith vom
  3. März 2003, mit dem der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, GESELLSCHAFT DER AUGUSTINERINNEN, eine Erschließungsgenehmigung für ein Grundstück, gelegen in Sankt Vith, Klosterstraße, und katastriert Gemarkung 1, Flur D, Nr. 96y (teilweise), erteilt wurde, wird für nichtig erklärt. Artikel
  4. Die Kosten, festgelegt auf 175 Euro, werden zu Lasten der Gegenpartei gelegt. XIII - 3105d - 7/8 Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der XIII. Kammer am neunzehnten September zweitausendsechs von : den Herren M. HANOTIAU, Kammervorsitzender, Y. KREINS, Kammervorsitzender, Frau St. GEHLEN, Staatsrat, Fräulein V. WIAME, stellvertretender Kanzler. Der stellvertretende Kanzler, Der Vorsitzende, V. WIAME M. HANOTIAU XIII - 3105d - 8/8 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2006:ARR.162.543 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.