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Arrêt / Arrest 162600 - Règlements (économie) / Reglementen (economische zaken) - 21/09/2006

id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 21 september 2006 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2006:ARR.162.600 Aktenzeichen: A. 111227/Vbis-31 Sache: Arrêt / Arrest 162600 - Règlements (économie) / Reglementen (economische zaken) - 21/09/2006 Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht Eintrittsdatum: 2006-10-25 Konsultationen: 126 - zuletzt gesehen 2026-07-02 17:36 Fiche Entscheid 162.600 von 21 September 2006 Thesaurus CAS: CONSEIL D'ETAT UTU Thesaurus: DROIT PUBLIC ET ADMINISTRATIF - CONSEIL D'ÉTAT - Arrêts (Conseil d'État) Text der Entscheidung STAATSRAT, VERWALTUNGSABTEILUNG URTEIL Nr. 162.600 vom

  1. September 2006 A. 111.227/XIII-
  2. In der Rechtssache:
  3. die Aktiengesellschaft NOUVELLES ASSURANCES, Gesellschaft luxemburgischen Rechts,
  4. die Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung TREUHANDGESELLSCHAFT LEINEN & Co,
  5. GEHLEN Manfred, die alle ihr Domizil bei Herrn Guido ZIANS, Frau Andrea HAAS und Herrn Rainer PALM, Rechtsanwälte, Heckingstraße 10 4780 Sankt Vith, erwählt haben, gegen: den Belgischen Staat, vertreten durch - den Minister der auswärtigen Angelegenheiten, - den Minister der Mobilität und des Transportwesens, - den Minister der Finanzen, - den Minister der Wirtschaft, Wahldomizil bei Herrn François LIBERT, Rechtsanwalt, avenue Émile De Mot 19 1000 Brüssel. DER STAATSRAT, XIII. KAMMER, Aufgrund der von der Aktiengesellschaft luxemburgischen Rechts NOUVELLES ASSURANCES, der Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung TREUHANDGESELLSCHAFT LEINEN & Co und Manfred GEHLEN am
  6. Oktober 2001 eingereichten Klage auf Nichtigerklärung des königlichen Erlasses vom
  7. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen; XIII - 2421d - 1/5 Aufgrund des Urteils Nr. 106.189 vom
  8. April 2002, mit dem der Antrag auf Aussetzung der Ausführung des angefochtenen Rechtsaktes abgewiesen wird; Aufgrund der Zustellung des Urteils an die Parteien; Aufgrund des von den Klägern am
  9. Juni 2002 eingereichten Antrags auf Fortsetzung des Verfahrens; Aufgrund der ordnungsgemäß gewechselten Erwiderungs- und Gegenerwiderungsschriftsätze; Aufgrund des von Herrn VERHULST, Erster Auditor-Abteilungsleiter beim Staatsrat, gemäß Artikel 12 der allgemeinen Verfahrensordnung erstatteten Berichts; Aufgrund der Anordnung vom
  10. Juni 2003 zur Hinterlegung der Akten und des Berichts in die Kanzlei; Aufgrund der Zustellung des Berichts an die Parteien und aufgrund der letzten Schriftsätze; Aufgrund der den Parteien zugestellten Anordnung vom
  11. Mai 2004, die die Sache auf die Sitzung vom
  12. Juni 2004 um 14 Uhr 30 anberaumt; Nach Anhörung des Herrn HANOTIAU, Kammervorsitzender, in seinem Bericht; Nach Anhörung der Ausführungen von Herrn G. ZIANS, Rechtsanwalt, der für die klagenden Parteien erscheint, und von Herrn R. WEICHLER, Rechtsanwalt, loco Herrn Fr. LIBERT, Rechtsanwalt, der für die Gegenpartei erscheint; Nach Anhörung des Gutachtens von Herrn VERHULST, Erster Auditor- Abteilungsleiter beim Staatsrat; Aufgrund des Titels VI, Kapitel II, der am
  13. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; XIII - 2421d - 2/5 In der Erwägung, dass was die erste Klägerin betrifft, die AG NOUVELLES ASSURANCES, aus den Beschlüssen der infolge der Gründung der Gesellschaft 1995 organisierten, außerordentlichen Generalversammlung hervorgeht, dass die Anzahl der Verwaltungsratsmitglieder auf drei bestimmt wird, das heißt Manfred GEHLEN, Antje RÖSSLER und die KG FIVE ASSOCIATION, und dass ihr Mandat bei der Jahresgeneralversammlung von 2001 abläuft; dass Artikel 14 der Statuten zufolge die ordentliche Generalversammlung alljährlich am ersten Mittwoch des Monats Mai stattfindet; dass daraus folgt, dass die Mandate der drei 1995 bezeichneten Verwaltungsratsmitglieder in Mai 2001 abliefen; dass der Beschluss, eine Nichtigerklärungsklage einzureichen, am
  14. September 2001 von den drei genannten Verwaltungsratsmitgliedern gefasst wurde, ohne dass nachgewiesen wurde, dass ihr Mandat gemäß dem luxemburgischen Recht erneuert und veröffentlich wurde; dass dieser Beschluss vom
  15. September 2001 außerdem “Für die Five Association S.P.R.L. M. GEHLEN Geschäftsführer” unterzeichnet wurde, ohne dass die Eigenschaft der letztgenannten Person nachgewiesen wurde; dass daraus folgt, dass die Klage unzulässig ist, insofern sie von der AG NOUVELLES ASSURANCES eingereicht wird; In der Erwägung, dass der Belgische Staat, der durch den Minister der Mobilität und des Transportwesens vertreten wird, in einer Einrede der Unzulässigkeit geltend macht, dass der zweite und der dritte Kläger kein Interesse hätten; dass er bemerkt, dass die zweite Klägerin, die PGmbH TREUHANDGESELLSCHAFT LEINEN & Co ihr Interesse nachweise, indem sie behauptet, sie habe bei der ersten Klägerin ein in Luxemburg eingetragenes Fahrzeug geleast, und dass der dritte Kläger, Manfred GEHLEN, sich als geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied der ersten Klägerin vorstelle, der über einen in Luxemburg zugelassenen Firmenwagen verfüge, den er für Privat- und Berufszwecke gebrauche; dass die Gegenpartei hinsichtlich der zweiten Klägerin hinzufügt, dass das Klageinteresse aufgrund ihres Gesellschaftszweckes zu beurteilen sei und, was den dritten Kläger betrifft, dass nicht erkennbar sei, ob er als Geschäftsführer der ersten Klägerin handele, in welchem Fall sein Interesse von dem Interesse dieser Klägerin nicht zu trennen sei, oder als Privatperson, die sich den belgischen Steuern entziehen wolle; In der Erwägung, dass die zweite Klägerin eine Gesellschaft des belgischen Rechts mit Sitz in Sankt Vith ist; dass sie als Rechtsperson handelt, die ein in dem Großherzogtum Luxemburg zugelassenes Fahrzeug mietet; dass sie erklärt, sie sei aufgrund des angefochtenen königlichen Erlasses verpflichtet, ihr Fahrzeug in Belgien zulassen zu lassen; dass der dritte Kläger über ein in dem Großherzogtum Luxemburg XIII - 2421d - 3/5 zugelassenes Fahrzeug verfügt, und zwar als geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied, aber dass er, da er seinen Wohnsitz in Belgien hat, nicht mehr mit diesem Fahrzeug fahren kann, es sei denn, er lässt sein Fahrzeug in Belgien zulassen; dass der zweite und der dritte Kläger ein Interesse an ihrer Klage haben, in der sie die Legalität des besagten königlichen Erlasses vom
  16. Juli 2001 beanstanden; dass die Einrede nicht berücksichtigt werden kann; In der Erwägung, dass der Rechtsanwalt der Kläger dem Staatsrat am
  17. Januar 2006 ein Schreiben hat zukommen lassen, dem eine Abschrift des am
  18. Dezember 2005 von dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in den verbundenen Rechtssachen C-151/04 und C-152/04 erlassenen Urteils über die dem Gerichtshof von dem Polizeigericht von Neufchâteau vorgelegten Vorabentscheidungsfragen beigefügt war; In der Erwägung, dass die klagenden Parteien und die Gegenpartei die Möglichkeit haben müssen, ihre Ausführungen über die möglichen Folgen dieses Urteils des Gerichtshofes für dieses Verfahren zu formulieren, und dass das von dem Generalauditor bezeichnete Mitglied des Auditorats imstande sein muss, über diese Streitsache einen ergänzenden Bericht zu erstatten; dass die Verhandlung zu diesem Zweck wiederzueröffnen ist, E N T S C H E I D E T: Artikel
  19. Die Klage wird abgewiesen, insofern sie von der Aktiengesellschaft NOUVELLES ASSURANCES, Gesellschaft luxemburgischen Rechts, eingereicht wird. Artikel
  20. Die Verhandlung wird wiedereröffnet. Artikel
  21. Von der Zustellung dieses Urteils an werden der zweite und der dritte Kläger über eine einzige Frist von dreißig Tagen verfügen, um einen Schriftsatz einzureichen, und die Gegenpartei wird über die gleiche Frist verfügen, um darauf zu antworten. XIII - 2421d - 4/5 Anschließend wird gemäß Artikel 13 des Erlasses des Regenten vom
  22. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates gehandelt werden. Artikel
  23. Das von dem Generalauditor bezeichnete Mitglied des Auditorats wird mit der Fortsetzung der Untersuchung beauftragt. Artikel
  24. Die Kosten über den Aussetzungsantrag und die Nichtigerklärungsklage der Aktiengesellschaft NOUVELLES ASSURANCES, Gesellschaft luxemburgischen Rechts, festgelegt auf 347,06 Euro, werden zu Lasten dieser Gesellschaft gelegt. Die Entscheidung über die Kosten bleibt ansonsten vorbehalten. Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der XIII. Kammer des Staatsrats am einundzwanzigsten September zweitausendsechs von : den Herren M. HANOTIAU, Kammervorsitzender, Y. KREINS, Kammervorsitzender, Frau St. GEHLEN, Staatsrat, Fräulein V. WIAME, stellvertretender Kanzler. Der stellvertretende Kanzler, Der Vorsitzende, V. WIAME M. HANOTIAU XIII - 2421d - 5/5 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2006:ARR.162.600 Verwandte Veröffentlichung(en) vorangestellt von: ECLI:BE:RVSCE:2002:ARR.106.189 gefolgt von: ECLI:BE:RVSCE:2010:ARR.204.361 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div

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