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Arrêt / Arrest 165468 - Divers (aménagement, urbanisme, environnement) / Varia (ruimtelijke ordening, stedenbouw, leefmilieu) - 01/12/2006

id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 01 dezember 2006 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2006:ARR.165.468 Aktenzeichen: A. 173459/XIII-4181 Sache: Arrêt / Arrest 165468 - Divers (aménagement, urbanisme, environnement) / Varia (ruimtelijke ordening, stedenbouw, leefmilieu) - 01/12/2006 Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht Eintrittsdatum: 2006-12-11 Konsultationen: 71 - zuletzt gesehen 2026-07-01 10:48 Version(en): Übersetzung FR Fiche Entscheid 165.468 von 1 Dezember 2006 Thesaurus CAS: CONSEIL D'ETAT UTU Thesaurus: DROIT PUBLIC ET ADMINISTRATIF - CONSEIL D'ÉTAT - Arrêts (Conseil d'État) Text der Entscheidung STAATSRAT, VERWALTUNGSABTEILUNG URTEIL Nr. 165.468 vom

  1. Dezember 2006 A.173.459/XIII-4181 In der Rechtssache: PETERS Bernard, Wahldomizil bei den Herren Marc UYTTENDAELE und Eric MARON, Rechtsanwälte, rue de la Source 68 1000 Brüssel, gegen: die Wallonische Region, vertreten durch ihre Regierung, Wahldomizil bei Herrn Martin ORBAN, Rechtsanwalt, Kaperberg 50 4700 Eupen. DER VORSITZENDE DER XIII. KAMMER, Aufgrund der von Bernard PETERS am
  2. Mai 2006 eingereichten Klage auf Nichtigerklärung des Erlasses vom
  3. März 2006, mit dem der Minister des Wohnungswesens, des Transportwesens und der räumlichen Entwicklung dem Zentrum für Aus- und Weiterbildung des Mittelstandes GoE eine Globalgenehmigung im Hinblick auf die Erweiterung und den Umbau des Ausbildungszentrums des Mittelstandes sowie für die Inbetriebnahme verschiedener Werkstätten, in Eupen, Limburger Weg 2, auf einer Parzelle katastriert Gemarkung 2, Flur H, Nummern 162a und 165r3, erteilt hat; Aufgrund des gleichzeitig eingereichten Antrags, mit dem derselbe Kläger um die Aussetzung der Ausführung des genannten Rechtsakts bittet; XIII - 4181d - 1/8 Aufgrund der Mitteilung mit Anmerkungen und der Verwaltungsakten der Gegenpartei; Aufgrund des von Frau VOGEL, Auditor beim Staatsrat, gemäß Artikel 94 der allgemeinen Verfahrensordnung und Artikel 12 des königlichen Erlasses vom
  4. Dezember 1991 zur Festlegung des Verfahrens der einstweiligen Entscheidung vor dem Staatsrat erstatteten Berichts; Aufgrund der Zustellung des Berichts an die Parteien; Aufgrund der den Parteien zugestellten Anordnung vom
  5. Juli 2006, die die Parteien lädt, zu der öffentlichen Sitzung vom
  6. September 2006 zu erscheinen; Nach Anhörung des Herrn HANOTIAU, Kammervorsitzender, in seinem Bericht; Nach Anhörung der Ausführungen von Herrn H.-G. VEIDERS, Rechtsanwalt, loco die Herren M. UYTTENDAELE und E. MARON, Rechtsanwälte, der für den Kläger erscheint, und von Herrn G. WEISBERGER, Rechtsanwalt, loco Herrn M. ORBAN, Rechtsanwalt, der für die Gegenpartei erscheint; Nach Anhörung des gleichlautenden Gutachtens von Frau VOGEL, Auditor; Aufgrund des Titels VI, Kapitel II, der am
  7. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung, dass der Sachverhalt folgendermaßen aussieht :
  8. Bernard PETERS ist Eigentümer eines in Eupen, Limburger Weg 6, gelegenen Wohnhauses und ist der direkte Nachbar des Zentrums für Aus- und Weiterbildung des Mittelstandes GoE (im folgenden: ZAWM), gelegen Limburger Weg
  9. Am
  10. Juni 2005 reicht das ZAWM einen in Deutsch abgefassten Antrag auf Erteilung einer Globalgenehmigung für eine Einrichtung der Klasse 2 bei der Gemeindeverwaltung der Stadt Eupen ein. Das Projekt betrifft die Erweiterung und den Umbau des Ausbildungszentrums des Mittelstandes sowie die Inbetriebnahme verschiedener XIII - 4181d - 2/8 Werkstätten, die in Eupen, Limburger Weg 2, auf Parzellen katastriert Gemarkung 2, Flur H, Nummern 162a und 165r3, gelegen sind. In dem durch den königlichen Erlass vom
  11. Januar 1979 genehmigten Sektorenplan von Verviers-Eupen befindet sich das Gut in einem Wohngebiet und zum Teil in einem Umkreis von kulturellem, historischem oder ästhetischem Interesse. Es befindet sich auch zum Teil im Umkreis des städtebaulichen Schutzgebietes der Stadt Eupen und unterliegt somit teilweise den Vorschriften der für die städtebaulichen Schutzgebiete bestimmter Gemeinden geltenden allgemeinen Bauordnung, die in den Artikeln 393 ff. des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe (im folgenden: WGRSE), enthalten sind.
  12. Mit einem Schreiben vom
  13. September 2005 erklären der beauftragte Beamte und der technische Beamte den Antrag für zulässig und vollständig.
  14. Vom
  15. September bis zum
  16. Oktober 2005 findet eine öffentliche Untersuchung in Anwendung folgender Bestimmungen statt : - Artikel 330, Nr. 2, des WGRSE : für die Tiefe; - Artikel 330, Nr. 4, des WGRSE : für die Büroräume; - Artikel 330, Nr. 11, des WGRSE : für die Abweichungen von der für städtebauliche Schutzgebiete bestimmter Gemeinden geltenden allgemeinen Bauordnung: - Bau eines Flachdaches (Abweichung von Artikel 396 des WGRSE); - Bebauung in dem Hof- und Gartenbereich (Abweichung von Artikel 397 des WGRSE). Es wird keine Beschwerde eingereicht.
  17. Am
  18. Oktober 2005 gibt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium ein bedingt günstiges Gutachten ab. Am
  19. Oktober 2005 gibt der Regionale Feuerwehr-Rettungsdienst von Eupen ein bedingt günstiges Gutachten ab. XIII - 4181d - 3/8 Am selben Tag gibt die Generaldirektion für Naturschätze und Umwelt ein günstiges Gutachten ab. Am
  20. Oktober 2005 gibt die Königliche Denkmal- und Landschaftsschutzkommission der Deutschsprachigen Gemeinschaft ein ungünstiges Gutachten ab, das jedoch, da es außerhalb der vorgeschriebenen Frist gegeben wurde, als günstig zu betrachten ist.
  21. Am
  22. Oktober 2005 gibt der beauftragte Beamte ein bedingt günstiges Gutachten zum Antrag auf Globalgenehmigung ab und lässt er die Abweichungen von der allgemeinen Bauordnung für städtebauliche Schutzgebiete bestimmter Gemeinden zu. Am
  23. November 2005 übermitteln der beauftragte Beamte und der technische Beamte dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium ihren Bericht.
  24. Am
  25. November 2005 erteilt das Kollegium die Globalgenehmigung in deutscher Sprache.
  26. Am
  27. Dezember 2005 reicht Bernard Peters einen Einspruch in deutscher Sprache gegen die Genehmigung ein.
  28. Mit einem in Französisch abgefassten Brief vom
  29. Dezember 2005 bestätigt die Generaldirektion der Naturschätze und der Umwelt den Empfang des Einspruchs und unterrichtet sie in derselben Sprache das Bürgermeister- und Schöffenkollegium sowie das ZAWM von diesem Empfang.
  30. Mit in Französisch abgefassten Briefen vom
  31. Februar 2006 teilen der beauftragte Beamte und der technische Beamte der Zentralverwaltung mit, dass sie die Frist zur Übermittlung ihres Berichts in Anwendung von Artikel 95, §4, des Dekrets vom
  32. März 1999 verlängern. Am
  33. März 2006 übermitteln sie ihren Bericht in französischer Sprache an den Minister und an das ZAWM.
  34. Am
  35. März 2006 verabschiedet der Minister den angefochtenen, in Französisch abgefassten Erlass, der dem Einspruch von Bernard PETERS stattgibt, aber die Globalgenehmigung vorbehaltlich bestimmter Änderungen erteilt. XIII - 4181d - 4/8 Dieser Erlass wird dem Kollegium und dem ZAWM in Französisch zugestellt. Eine deutsche Übersetzung des Erlasses wird ebenfalls den Betreffenden zugestellt; In der Erwägung, dass die Gegenpartei in einer Einrede der Unzulässigkeit behauptet, dass die Klage zu spät eingereicht worden sei; dass sie geltend macht, dass, da der angefochtene Erlass am
  36. März 2006 zugestellt worden sei, die Klage vom
  37. Mai 2006 nach der rechtmäßigen frist von sechzig Tagen eingereicht worden sei; In der Erwägung, dass aus dem Poststempel auf dem Einschreibebrief mit der Klageschrift hervorgeht, dass die Sendung bei der Post am
  38. Mai 2006 aufgegeben wurde; dass daraus folgt, dass sie innerhalb der Frist von sechzig Tagen aufgegeben wurde; dass der Einrede nicht stattgegeben werden kann; In der Erwägung, dass der Kläger in einem Klagegrund, dem vierten der Klageschrift, geltend macht, die Artikel 31, § 1, und 36, § 1, Absätze 2 und 3, der am
  39. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten seien verletzt worden; dass er bemerkt, dass sein gegen die Genehmigung des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums von Eupen erhobener Einspruch in Deutsch verfasst sei und dass sowohl die Briefe der wallonischen Regionalverwaltung als auch der angefochtene Erlass in Französisch verfasst und zugestellt worden seien; In der Erwägung, dass die Gegenpartei antwortet, es gebe eine deutsche Übersetzung des angefochtenen Erlasses, so dass die förmliche Rechtswidrigkeit gemäß Artikel 58, Absatz 3, der koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten gedeckt worden sei; In der Erwägung, dass, was den angefochtenen Erlass vom
  40. März 2006 betrifft, festzustellen ist, dass der Kläger die Verletzung der koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten geltend macht; dass, da es sich um einen zum Bereich der öffentlichen Ordnung gehörenden Klagegrund handelt, jedoch davon auszugehen ist, dass in diesem Klagegrund auch die Verletzung des ordentlichen Gesetzes vom
  41. August 1980 über institutionelle Reformen geltend gemacht wird; In der Erwägung, dass die Zuständigkeiten des wallonischen Ministers des Wohnungswesens, des Transportwesens und der räumlichen Entwicklung auf dem XIII - 4181d - 5/8 Gesamtgebiet der wallonischen Region im Sinne von Artikel 35 des ordentlichen Gesetzes vom
  42. August 1980 ausgeübt werden; dass aus Artikel 36, § 2, Absatz 1, dieses Gesetzes hervorgeht, dass die Genehmigungen an Privatpersonen, die ihren Wohnsitz oder ihren Gesellschaftsitz in einer Gemeinde des Gebiets deutscher Sprache haben, in der Sprache abgefasst werden müssen, deren sich die lokalen Dienststellen des Wohnsitzes dieser Personen bedienen müssen; In der Erwägung, dass das ZAWM seinen Sitz in Eupen, einer Gemeinde des Gebiets deutscher Sprache, hat und seinen Antrag auf Globalgenehmigung in Deutsch eingereicht hat; dass in Anwendung von Artikel 14, § 3, der koordinierten Gesetze vom
  43. Juli 1966 eine in Eupen angesiedelte Lokaldienststelle die beantragte Genehmigung in Deutsch verfassen muss; In der Erwägung, dass aus den Artikeln 36, § 2, Absatz 1, des ordentlichen Gesetzes vom
  44. August 1980 und 14, § 3, der koordinierten Gesetze vom
  45. Juli 1966 hervorgeht, dass die dem ZAWM erteilte Globalgenehmigung in Deutsch abgefasst werden musste; In der Erwägung, dass die angefochtene Genehmigung vom
  46. März 2006 ausschließlich in Französisch verfasst worden ist; dass die - spätere - deutsche Fassung die Überschrift "Übersetzung" trägt, so dass es sich hier nicht um eine Regularisierung im Sinne von Artikel 58 der koordinierten Gesetze vom
  47. Juli 1966 handelt; In der Erwägung, dass in Bezug auf die in Französisch verfassten Schreiben, die die wallonische Verwaltung am
  48. Dezember 2005,
  49. Februar 2006,
  50. März 2006 und
  51. März 2006 an den Kläger und an das ZAWM geschickt hat, festzustellen ist, dass sie in Anwendung der Artikel 36, § 2, Absatz 1, des ordentlichen Gesetzes vom
  52. August 1980 und 12, Absätze 1 und 2, der koordinierten Gesetze vom
  53. Juli 1966 in Deutsch hätten abgefasst werden müssen; In der Erwägung, dass, was die Schreiben der wallonischen Verwaltung vom
  54. Dezember 2005,
  55. März 2006 und
  56. Mai 2006 an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Stadt Eupen betrifft, festzustellen ist, dass sie gemäß Artikel 36, § 2, Absatz 2, des ordentlichen Gesetzes vom
  57. August 1980 in Deutsch hätten abgefasst werden müssen; In der Erwägung, dass diese verschiedenen Schreiben Teil eines Verwaltungsverfahrens sind, das zur Erteilung der angefochtenen Globalgenehmigung XIII - 4181d - 6/8 geführt hat, so dass die Verletzungen der Gesetze über den Sprachengebrauch, die sie enthalten, ebenfalls zur Nichtigerklärung des angefochtenen Erlasses führen; In der Erwägung, dass der Klagegrund offensichtlich begründet ist, ENTSCHEIDET: Artikel
  58. Für nichtig erklärt wird der Erlass vom
  59. März 2006, mit dem der Minister des Wohnungswesens, des Transportwesens und der räumlichen Entwicklung dem Zentrum für Aus- und Weiterbildung des Mittelstandes GoE eine Globalgenehmigung im Hinblick auf die Erweiterung und den Umbau des Ausbildungszentrums des Mittelstandes sowie für die Inbetriebnahme verschiedener Werkstätten gelegen in Eupen, Limburger Weg 2, auf einer Parzelle katastriert Gemarkung 2, Flur H, Nummern 162a und 165r3, erteilt hat. Artikel
  60. Es gibt keinen Grund mehr, über den Aussetzungsantrag zu entscheiden. Artikel
  61. Die Kosten, festgelegt auf 175 Euro, werden zu Lasten der Gegenpartei gelegt. Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der XIII. Kammer am ersten Dezember zweitausendsechs von : XIII - 4181d - 7/8 Herrn HANOTIAU, Kammervorsitzender, Fräulein WIAME, stellvertretender Kanzler. Der stellvertretende Kanzler, Der Vorsitzende, V. WIAME M. HANOTIAU XIII - 4181d - 8/8 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2006:ARR.165.468 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.