der Sachverhalt im Urteil Nr. 134.173 vom 29. Juli 2004, mit dem der Antrag auf Aussetzung der Ausführung der angefochtenen Genehmigung abgewiesen wurde, dargestellt worden ist; In der Erwägung,
der Kläger in einem ersten Klagegrund geltend macht, Artikel 109 des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe (im Folgenden: WGRSE) , Artikel 41 desselben Gesetzbuches in seiner älteren Fassung (im Folgenden: WGRSEa), zusammengelesen mit dem Dekret vom
das Gutachten der Kommission hätte beantragt werden müssen, da das Bauvornehmen Arbeiten an einem Denkmal oder seinem Umfeld betreffe und das Eigentum des Klägers im Denkmalverzeichnis 5 B der Deutschsprachigen Gemeinschaft eingetragen sei; In der Erwägung,
1 bis 10 dieses Paragraphen erwähnten Tätigkeiten und Arbeiten unbewegliche Güter betreffen, die in der Schutzliste eingetragen sind, unter Denkmal- bzw. Landschaftsschutz stehen, in einer Schutzzone im Sinne von Artikel 364 bzw. in einer in dem in Artikel 373 erwähnten Atlas aufgeführten Stätte gelegen sind, muss vor der Erteilung der Genehmigung das Gutachten der in Artikel 345 Nr. 3 erwähnten Kommission eingeholt werden"; In der Erwägung,
die in Artikel 345, Nr.3, des WGRSEa erwähnte Kommission seit der Übertragung der Angelegenheit des Denkmal- und Landschaftsschutzes an die Deutschsprachige Gemeinschaft die durch das o.a. Dekret vom 14. März 1994 geregelte Königliche Denkmal- und Landschaftsschutzkommission der Deutschsprachigen Gemeinschaft ist; XIIIr - 3326d - 3/8 In der Erwägung,
die erste Gegenpartei hervorhebt,
das Eigentum des Klägers, das Talstraße 32 gelegen sei, nicht geschützt sei und
es also im Umkreis keine Schutzzone gebe;
sie der Ansicht ist,
die Eintragung dieses Eigentums im Denkmalverzeichnis keinen Einfluss auf die Notwendigkeit habe, das Gutachten der o.a. Königlichen Kommission einzuholen; In der Erwägung,
10, und Absatz 2, des WGRSEa sich nicht auf die im Denkmalverzeichnis eingetragenen Immobilien bezieht, sondern nur auf diejenigen, "die in der Schutzliste eingetragen sind, unter Denkmal- bzw. Landschaftsschutz stehen, in einer Schutzzone im Sinne von Artikel 364 bzw. in einer in dem in Artikel 373 erwähnten Atlas aufgeführten Stätte gelegen sind";
des WGRSEa die um eine geschützte Immobilie gelegene Schutzzone betrifft, die in einem Erlass, mit dem ein unbewegliches Gut unter Denkmal- bzw. Landschaftsschutz gestellt wird, vorgesehen ist;
es sich in Artikel 373 um den Atlas der archäologischen Stätten der Wallonischen Region handelt;
sich daraus ergibt,
, da keiner der im o.a. Artikel 41, § 1, Absatz 2, vorgesehenen Fälle zutrifft, über das Bauvornehmen, auf das sich die angefochtene Genehmigung bezieht, das Gutachten der o.a. Kommission nicht eingeholt werden musste; In der Erwägung,
Dekrets des Rats der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 14. März 1994 sich auf die Begutachtungsbefugnis der Königlichen Kommission hinsichtlich der Anträge auf Unterschutzstellung, der Arbeiten an geschützten Objekten oder der Bauanträge "im Umfeld von Geschütztem" bezieht;
daraus folgt,
diese Bestimmung im vorliegenden Fall in Ermangelung eines geschützten Gutes nicht anwendbar ist; In der Erwägung,
es sich in Artikel 109 des WGRSE ebenfalls um eine andere Situation als diejenige des vorliegenden Falls handelt; In der Erwägung,
der Klagegrund nicht begründet ist; In der Erwägung,
der Kläger in einem zweiten Klagegrund geltend macht,
März 1999 über die Umweltgenehmigung, in Verbindung mit Artikel 15 der allgemeinen Arbeitsschutzordnung (Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947) dadurch verletzt worden sei,
die Immobilie, um die es im angefochtenen Rechtsakt gehe, eine ausgebrannte Werkstatt ersetze, so
eine Globalgenehmigung, die gleichzeitig die Errichtung eines neuen Gebäudes und seinen Betrieb betreffe, hätte beantragt werden müssen; XIIIr - 3326d - 4/8 In der Erwägung,
die erste Gegenpartei zu Recht bemerkt,
nach der neuen Regelung, die als einzige eventuell anwendbar wäre, die Werkstatt, auf die sich die angefochtene Genehmigung beziehe, auf jeden Fall keine Umweltgenehmigung im Sinne des Dekrets vom 11. März 1999 erfordere, sondern nur eine Umwelterklärung, da die Tätigkeiten dieser Werkstatt in den Rubriken 50.20.01.01 (Unterhalt und Reparatur von Fahrzeugen, wenn maximal drei Hebebühnen bestehen - Klasse 3) und 63.12.08.01.01 (Kompressor - Klasse 3);
ihrer Ansicht nach daraus folgt,
keine Globalgenehmigung beantragt werden musste, da eine Betriebsgenehmigung nicht nötig sei; In der Erwägung,
der Kläger behauptet,
das bestrittene Projekt ein "gemischtes Projekt" im Sinne von Artikel 81 des o.a. Dekrets vom 11. März 1999 ist; In der Erwägung,
das gemischte Projekt ein Vorhaben ist, das zwei Genehmigungen erfordern würde, und zwar eine Städtebau- und eine Umweltgenehmigung, das aber in einem einzigen zur Gewährung einer Globalgenehmigung führenden Verfahren untersucht wird;
sich daraus ergibt,
es für die Betriebe von Klasse 3, wie im vorliegenden Fall, die gemäß Artikel 11 des o.a. Dekrets keine Umweltgenehmigung, sondern nur eine vorhergehende Erklärung erfordern, keinen Grund gibt, um sie als globalgenehmigungspflichtige gemischte Projekte zu betrachten; In der Erwägung,
der Klagegrund nicht begründet ist; In der Erwägung,
der Kläger in einem dritten Klagegrund geltend macht,
der Verfassung und Artikel 8.1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten dadurch verletzt worden seien,
der Wiederaufbau und die Erweiterung einer Werkstatt, die sich innerhalb des Perimeters eines unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes befinde, eine unästhetische Veränderung des Landschaftsbildes darstellen würden, welche die Raumplanung und den Städtebau in Gefahr bringe und das Recht auf Respekt des privaten und familiären Lebens beeinträchtige; In der Erwägung,
aus der Untersuchung des ersten Klagegrunds hervorgeht,
die Immobilie des Klägers nicht unter einem besonderen Denkmalschutz steht, der bis zum Umfeld dieser Immobilie reichen würde; XIIIr - 3326d - 5/8 In der Erwägung,
der Kläger in seinem letzten Schriftsatz darauf hinweist,
es spät am Abend noch Lärm gebe,
Fahrzeuge durchfahren und parken würden und
es in der Werkstatt gearbeitet werde; In der Erwägung,
die Beurteilung des unästhetischen Charakters des erlaubten Gebäudes zum Kompetenzbereich der Verwaltungsbehörde und nicht des Staatsrats gehört;
, was die Nachteile des Betriebs der Werkstatt betrifft: der Kläger erklärt nicht, in welcher Hinsicht sie bedeutender seien als bei dem Betrieb des alten Gebäudes, beispielsweise bezüglich der Parkplätze der verschiedenen Fahrzeuge, bzw. die Nachteile gehören zum Kompetenzbereich der Umweltpolizei, mit der der angefochtene Rechtsakt hier nichts zu tun hat;
, schließlich zu betonen ist,
das angefochtene Projekt sich in einem Wohngebiet mit ländlichem Charakter befindet, das sich laut Artikel 27 des WGRSE für Handwerk-, Dienstleistungs- und Kleinindustrientätigkeiten eignet;
der Klagegrund nicht begründet ist; In der Erwägung,
der Kläger in einem vierten Klagegrund geltend macht,
Juli 1991 über die formelle Begründung der Amtshandlungen dadurch verletzt worden sei,
die angefochtene Entscheidung sich auf die Bewertungsnotiz über die Umweltverträglichkeit stütze, ohne auf die konkreten Beeinträchtigungen einer guten Raumordnung einzugehen, während das Projekt sich in unmittelbarer Nähe eines unter Denkmalschutz stehenden Guts befinde; In der Erwägung,
die Bewertungsnotiz über die Umweltverträglichkeit insbesondere wie folgt ausgefüllt worden ist : " Le terrain est-il situé - dans un périmètre de protection et/ou inscrit sur la liste de sauvegarde: NON - à proximité d'un centre ancien protégé, d'un bien immobilier classé, d'un site archéologique ? OUI Présence d'un site classé ou situé sur une liste de sauvegarde: OUI Construction dans le périmètre du site classé de la Schloss Tal - Talstrasse à côté du terrain"; In der Erwägung,
aus der Untersuchung des ersten Klagegrunds hervorgeht,
das Eigentum des Klägers "Schloss Tal" in Wirklichkeit weder unter Denkmal- bzw. Landschaftsschutz steht noch in der Schutzliste eingetragen ist;
, deswegen weder der beauftragte Beamte noch das Bürgermeister- und Schöffenkollegium diesen Punkt des Genehmigungsantrags zu untersuchen hatten;
es demzufolge dem angefochtenen Rechtsakt nicht vorgeworfen werden kann, keine Begründung diesbezüglich zu enthalten;
der Klagegrund nicht begründet ist; XIIIr - 3326d - 6/8 In der Erwägung,
der Kläger in einem fünften Klagegrund geltend macht,
der Grundsatz der Vorsorge dadurch verletzt worden sei,
die Gemeinde Eupen das Gutachten des Feuerwehrdiensts beantragt habe und mangels Vorlage dieses Gutachtens auf ein günstiges Gutachten geschlossen habe, während es ihr wohl bekannt gewesen sei,
das Gut, das Gegenstand des Projekts sei, durch das Feuer zerstört worden sei; In der Erwägung,
es der ersten Gegenpartei bekannt war,
das Gut, um das es im Projekt geht, durch das Feuer zerstört worden war, wie aus der Präambel der angefochtenen Genehmigung hervorgeht;
, § 2, des WGRSE, dem zufolge das Gutachten als günstig gilt, wenn es nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen abgegeben ist, im übrigen ordnungsgemäß angewandt worden ist;
der Klagegrund nicht begründet ist; In der Erwägung,
der Kläger im Gegenerwiderungsschriftsatz einen neuen Klagegrund anführt, dem zufolge Artikel 247, Nr. 4, des WGRSEa dadurch verletzt worden sei,
der Genehmigungsantrag keiner öffentlichen Bekanntmachung unterzogen worden sei, obwohl das Projekt im Gesichtskreis eines geschützten Denkmals oder eines Denkmals, das in dem von der zuständigen Behörde festgelegten Verzeichnis erwähnt werde, liege; In der Erwägung,
der Klagegrund, der die öffentliche Ordnung nicht betrifft, in der Nichtigkeitsklageschrift hätte angeführt werden können und somit auch müssen;
er folglich unzulässig ist, ENTSCHEIDET: Artikel
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.