die für die Untersuchung des Aussetzungsantrags dienlichen Tatsachen folgendermaßen aussehen : Am
eine Städtebaugenehmigung erteilt wurde. Am
der Antrag auf Verlängerung der Städtebaugenehmigung verweigert wird; XIII - 4094d - 3/9 In der Erwägung,
mit einem am 10. Mai 2006 eingereichten Gesuch Daniel BERTRAM und Sabine BERTRAM beantragen, in dem Verfahren der einstweiligen Entscheidungen intervenieren zu dürfen; In der Erwägung,
aufgrund des Artikels 70, § 3, des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 ein gemeinsames Gesuch Anlass zur Zahlung der Gebühr zu Lasten eines jeden Klägers gibt; In der Erwägung,
das Interventionsgesuch nur in Höhe von 125 Euro mit Steuermarken versehen ist;
es nur für den ersten Interventionskläger zulässig ist;
es für den zweiten Interventionskläger offensichtlich unzulässig ist; In der Erwägung,
die Gegenparteien und die intervenierende Partei in einer ersten Einrede der Unzulässigkeit geltend machen, die Klage sei zu spät eingereicht worden;
sie der Meinung sind,
die Klägerin von dem angefochtenen Rechtsakt in Kenntnis gesetzt worden sei, da er ausdrücklich sowohl in dem Schreiben der ersten Gegenpartei an die Klägerin vom
nicht bestritten wird,
der Antrag auf Städtebaugenehmigung einer öffentlichen Untersuchung hat unterworfen werden müssen;
die Artikel 332 ff. des WGRSE die Modalitäten für die öffentlichen Untersuchungen regeln;
kraft Artikel 343 des WGRSE “[die Gemeindeverwaltung] innerhalb von zwanzig Tagen nach Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung [...] ihren Beschluss den Beschwerdeführern [mitteilt]"; In der Erwägung,
August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates bestimmt,
"die Klagen im Sinne des Artikels (14 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat) [...] sechzig Tage nach der Bekanntmachung oder Anzeige der angefochtenen Akte, Verordnungen oder Entscheidungen [verjähren]";
, Absatz 2, der koordinierten Gesetze über den Staatsrat wie folgt lautet : " Die Verjährungsfristen für die in Artikel 14, § 1, erwähnten Klagen gelten nur, wenn die von der Verwaltungsbehörde ausgeführte Zustellung des Rechtsaktes oder der Entscheidung mit individueller Tragweite das Bestehen dieser Klagen sowie die zu beachtenden Formvorschriften und Fristen erwähnt"; XIII - 4094d - 4/9 In der Erwägung,
, wenn ein Rechtsakt bestimmten Personen zugestellt werden muss, die Frist für die Nichtigkeitsklage erst ab der Zustellung beginnt, und zwar unter der Bedingung,
das Bestehen dieser Klage sowie die zu beachtenden Formvorschriften und Fristen ordnungsgemäß erwähnt werden;
die Klagefrist sonst nicht beginnt;
in einem solchen Fall folglich nicht zu untersuchen ist, ob der Kläger tatsächlich früher von der angefochtenen Genehmigung Kenntnis gehabt hat, da diese Kenntnis nicht zur Folge hat,
die Klagefrist beginnt; In der Erwägung,
die Klägerin während der öffentlichen Untersuchung eine Beschwerde eingereicht hat;
eine Abschrift der Entscheidung ihr mitgeteilt werden muss und das Bestehen eines Klageverfahrens vor dem Staatsrat sowie die zu beachtenden Formvorschriften und Fristen in der Zustellung erwähnt werden müssen, damit die Klagefrist vor dem Staatsrat beginnt; In der Erwägung,
in Ermangelung einer Zustellung des angefochtenen Rechtsaktes mit einer Rechtsmittelbelehrung, die Fristen für die Einreichung der Nichtigkeitsklage und des Aussetzungsantrags nicht begonnen haben;
die Einrede der Unzulässigkeit folglich abzuweisen ist; In der Erwägung,
die zweite Gegenpartei in einer zweiten Einrede der Unzulässigkeit behauptet, die Klägerin könne kein Interesse geltend machen, weil sie keine direkte Nachbarin der Parzelle sei, für die die Städtebaugenehmigung erteilt worden sei; In der Erwägung,
sowohl aus den von der zweiten Gegenpartei eingereichten Verwaltungsakten, als auch aus den dem Aussetzungsantrag beigefügten Dokumenten hervorgeht,
die Klägerin direkte Nachbarin der Parzelle ist;
die Klägerin somit ein Interesse an ihrer Klage hat;
die Einrede nicht berücksichtigt werden kann; In der Erwägung,
die Klägerin vorab den Staatsrat darum bittet, den Verfall der Städtebaugenehmigung festzustellen;
, ihr zufolge, die groben Baggerarbeiten und das Gießen einer ersten Betonplatte für eins der beiden Gebäude keine eindeutigen Arbeiten zur Ausführung des angefochtenen Rechtsaktes seien und
die Gegenparteien übrigens beweisen müssten,
die Städtebaugenehmigung innerhalb der Frist von zwei Jahren ausgeführt worden sei;
sie behauptet,
der Anfang der Arbeiten - der Rechtslehre zufolge - nicht rein förmlich, sondern die XIII - 4094d - 5/9 Wiedergabe der Wirklichkeit sein müsse und
eine Genehmigung verfalle, wenn ihr Inhaber die Arbeiten beim Ablauf der Frist beginne und sie sofort ohne Bauabsicht stoppe;
sie der Meinung ist,
dieses hier tatsächlich der Fall sei,
es sich hier um eine spekulative Operation handle, weil die betreffende Parzelle seit der Erteilung der Städtebaugenehmigung mindestens zweimal verkauft worden sei und bei dem letzten Verkauf der astronomische Preis von 130.000 Euro erzielt worden sei,
der Versuch, den Verfall zu vermeiden, lediglich darauf abziele, den Verkaufspreis des Grundstücks zu erhöhen, indem man die Baumöglichkeit aufgrund der Pläne, auf die sich der angefochtene Rechtsakt beziehe, biete; In der Erwägung,
die intervenierende Partei antwortet,
wenn der angefochtene Rechtsakt offenbar verfallen sei und wenn die Inhaber der Städtebaugenehmigung die Arbeiten wiederaufnähmen, die Klägerin die in Artikel 156, Absatz 1, des WGRSE erwähnten Beamten und Bediensteten darum werde bitten können, die Einstellung der Arbeiten anzuordnen, und
die Aussetzung der Ausführung des angefochtenen Rechtsaktes im Lichte der von der Klägerin ausgeführten Analyse der juristischen Lage zur Vermeidung der Verwirklichung der Handlungen und der Arbeiten nicht nützlich sei;
die Klägerin ihr zufolge nicht beweise,
die Aussetzung der Ausführung des angefochtenen Rechtsaktes nützlich sei, um zu vermeiden,
die Ausführung des Rechtsaktes ihr einen ernsthaften und schwer wiedergutzumachenden Schaden zufüge; In der Erwägung,
beide Gegenparteien sich über den eventuellen Verfall der Städtebaugenehmigung nicht äußern; In der Erwägung,
zu überprüfen ist, ob der Aussetzungsantrag einen Gegenstand hat und ob gegen den angefochtenen Rechtsakt somit Klage erhoben werden kann; In der Erwägung,
Wenn innerhalb von zwei Jahren nach der Zustellung der Städtebaugenehmigung der Inhaber noch nicht eindeutig mit den einschlägigen Arbeiten begonnen hat, so verfällt die Genehmigung. (...) § 3. Die Städtebaugenehmigung kann jedoch, auf Antrag ihres Inhabers, um ein Jahr verlängert werden. Dieser Antrag wird dreißig Tage vor Verstreichen der in § 1 genannten Frist eingereicht. (...)"; XIII - 4094d - 6/9 In der Erwägung,
weder die Gegenparteien noch die intervenierende Partei die Tatsache bestreiten,
die vorgenommenen Arbeiten diejenigen sind, die von der Klägerin beschrieben werden, das heißt “die groben Baggerarbeiten und das Gießen einer ersten Betonplatte für eins der beiden Gebäude”; In der Erwägung,
diese Arbeiten, die nur eine erste Etappe in dem Bau eines Wohnhauses bilden, nicht als ein "eindeutiger" Beginn der einschlägigen Arbeiten im Sinne von Artikel 87, § 1, des WGRSE bezeichnet werden können;
die Arbeiten nämlich in einigen Tagen ausgeführt werden konnten und der Preis für diese Arbeiten nur einen geringen Teil des Gesamtpreises der in der Genehmigung zugelassenen Arbeiten darstellt;
aus den Akten übrigens hervorgeht,
die Arbeiten für den Erdaushub und das Gießen einer ersten Betonplatte erst nach dem
darüber hinaus festzustellen ist,
die Arbeiten sofort nach dem Verfalldatum der Genehmigung unterbrochen und nicht wiederaufgenommen wurden;
die Parzelle zum Schluss verkauft wurde, und zwar für das zweite Mal, kurz nach der Ausführung dieser Arbeiten (notarielle Urkunde vom 28. Oktober 2005); In der Erwägung,
der intervenierenden Partei zufolge der Herr BRANDENBURGER, der inzwischen Eigentümer des Grundstücks und Inhaber der Genehmigung geworden sei, die Arbeiten zur eindeutigen Ausführung der Genehmigung vor dem Verfalldatum der Genehmigung, d.h. vor dem 25. September 2005, ausführe, indem er auf der Parzelle bestehende Güter abreiße und eine dicke Betonplatte gieße;
jedoch aus keinem Dokument der Verwaltungsakten hervorgeht,
der Genehmigungsantrag und die Städtebaugenehmigung auch den Abriss von bestehenden Gütern betrafen; In der Erwägung,
daraus folgt,
die Arbeiten nur unternommen wurden, um die Anwendung von Artikel 87, § 1, des WGRSE zu verhindern;
unter diesen Bedingungen festzustellen ist,
die Städtebaugenehmigung verfallen ist und
der Aussetzungsantrag gegenstandslos ist; XIII - 4094d - 7/9 In der Erwägung,
der Aussetzungsantrag infolgedessen offensichtlich unzulässig ist, E N T S C H E I D E T: Artikel
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.