id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 09 mai 2007 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2007:ARR.170.968 Aktenzeichen: A. 158349/XIII-3599 Sache: Arrêt / Arrest 170968 - Divers (enseignement et culture) / Varia (onderwijs en cultuur) - 09/05/2007 Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht Eintrittsdatum: 2007-05-24 Konsultationen: 64 - zuletzt gesehen 2026-06-29 06:41 Version(en): Übersetzung FR Fiche Entscheid 170.968 von 9 Mai 2007 Thesaurus CAS: CONSEIL D'ETAT UTU Thesaurus: DROIT PUBLIC ET ADMINISTRATIF - CONSEIL D'ÉTAT - Arrêts (Conseil d'État) Text der Entscheidung STAATSRAT, VERWALTUNGSABTEILUNG URTEIL Nr. 170.968 vom
- Mai 2007 A.158.349/XIII-3599 In der Rechtssache: JATES Gerlinde, Wahldomizil bei Herrn Heinz-Georg VEIDERS, Rechtsanwalt, Major-Long-Straße 38 4780 St. Vith gegen: die Stadt St. Vith, Wahldomizil bei Herrn Guido ZIANS und Frau Andrea HAAS, Rechtsanwälte, Heckingstraße 10 4780 St. Vith. Intervenierende Partei: HUPPERTZ Margaretha, Wahldomizil bei Herrn Martin ORBAN, Rechtsanwalt, Kaperberg 50 4700 Eupen. DER STAATSRAT, XIII. KAMMER, Aufgrund der am
- Dezember 2004 eingereichten Klageschrift, mit der Gerlinde Jates die Nichtigerklärung des Beschlusses des Gemeinderats der Stadt St. Vith vom
- Juli 2004 beantragt, durch den Margaretha SPODEN-HUPPERTZ mit Wirkung vom
- Januar 2004 als Primarschullehrerin für einen 12/24 Stundenplan endgültig ernannt wird; XIII - 3599d - 1/8 Aufgrund des am
- Februar 2005 eingereichten Gesuchs, mit dem Margarethe HUPPERTZ beantragt, als intervenierende Partei zugelassen zu werden; Aufgrund der Anordnung vom
- April 2005, die diese Intervention genehmigt; Aufgrund der ordnungsgemäß gewechselten Erwiderungs- und Gegenerwiderungsschriftsätze; Aufgrund des Interventionsschriftsatzes; Aufgrund des von Herrn J. VERHULST, erster Auditor-Abteilungsleiter beim Staatsrat, gemäß Artikel 12 der allgemeinen Verfahrensordnung erstatteten Berichts; Aufgrund der Anordnung vom
- November 2005 zur Hinterlegung der Akten und des Berichts in die Kanzlei; Aufgrund der Zustellung des Berichts an die Parteien und aufgrund der letzten Schriftsätze; Aufgrund der den Parteien zugestellten Anordnung vom
- Februar 2006, die die Sache auf die Sitzung vom
- März 2006 anberaumt; Nach Anhörung des Herrn M. HANOTIAU, Kammervorsitzender, in seinem Bericht; Nach Anhörung der Ausführungen von Herrn H.-G. VEIDERS, Rechtsanwalt, der für die klagende Partei erscheint, von Herrn G. ZIANS, Rechtsanwalt, der für die Gegenpartei erscheint, und von Frau B. TÖLLER, loco M. ORBAN, Rechtsanwältin, die für die intervenierende Partei erscheint; Nach Anhörung des gleichlautenden Gutachtens von Herrn R. WIMMER, Auditor beim Staatsrat; Aufgrund des Titels VI, Kapitel II, der am
- Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; XIII - 3599d - 2/8 In der Erwägung, dass der Sachverhalt folgendermaßen aussieht:
- Am
- Februar 2004 beantragt Margaretha SPODEN-HUPPERTZ als dienstälteste Lehrperson beim Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Stadt St. Vith eine halbzeitige endgültige Ernennung als Primarschullehrerin, so dass sie aufgrund ihrer vorigen halbzeitigen Ernennung eine Vollzeiternennung haben würde.
- Am
- Februar 2004 schreibt sie dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium folgendes: " Hiermit bewerbe ich mich um eine definitive Ernennung als Primarschullehrerin für einen vollen Stundenplan. Seit 17 Jahren unterrichte ich als Primarschullehrerin an verschiedenen Grundschulen der Stadt St. Vith, zuletzt 12 Jahre ununterbrochen in Recht, wo ich 1995 für 12/24 definitiv ernannt wurde".
- Mit Beschluss des Gemeinderats vom
- März 2004 wird Margaretha SPODEN-HUPPERTZ mit Wirkung vom
- Januar 2004 als Primarschullehrerin für einen 12/24 Stundenplan endgültig ernannt.
- Am
- Juni 2004 schreibt die Gemeindeverwaltung an die klagende Partei: " Bezugnehmend auf Ihre Bewerbung v. 30.05.04 für einen 12/24 Stundenplan als Primarschullehrerin für das Schuljahr 2004/2005, bieten wir Ihnen hiermit eine Primarschulstelle in Hinderhausen an und dies für einen 12/24 Stundenplan". Am
- Juni 2004 antwortet die Klägerin, dass sie die angebotene Stelle für 12/24 in Hinderhausen aus persönlichen Gründen nicht annehmen könne; sie fügt folgendes hinzu : " Ich schrieb mein Bewerbungsschreiben lediglich mit der Absicht, mein Vorrangrecht für die nächsten Schuljahre aufrecht zu erhalten, weil ich schon beabsichtige in einigen Jahren wieder vollzeit zu arbeiten".
- Am
- Juli 2004 fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss, der den angefochtenen Rechtsakt darstellt : " Gegenstand : Endgültige Ernennung einer Primarschullehrerin für einen 12/24 Stundenplan. XIII - 3599d - 3/8 Zurückziehung des Beschlusses des Stadtrates vom 10.03.04 über die Bezeichnung von Frau Marga Spoden-Huppertz. Neubezeichnung. Der Stadtrat : Aufgrund des Schreibens des Herrn Provinzgouverneurs vom
- Mai 2004 womit der Beschluss des Stadtrates vom
- März 2004 mit welchem Frau Marga Spoden-Huppertz für 12/24 Primarunterricht endgültig ernannt worden ist, aufgeschoben wurde; Beschließt der Stadtrat : einstimmig Artikel 1 : Seinen Beschluss vom 10.03.2004 in besagter Angelegenheit zurückzuziehen. Artikel 2 : einen neuen Beschluss und eine neue Abstimmung in besagter Angelegenheit zu fassen. Aufgrund der Vakanz von PrimarlehrerInnenstellen innerhalb der Primarschulen der Stadt St.Vith ; In Erwägung, dass die Anwendung des Stundenpaketes für das Schuljahr 2003/2004 in der Primarabteilung der Grundschulen der Stadt St.Vith unabhängig von den überzähligen Stunden die vorbehaltlose Subventionierung von 882 Stellenkapital ermöglicht; Dass 3 Schulleiterstellen sowie 24 Vollzeit-, 3 Halbzeit und 2 x 21/24 PrimarlehrerInnenstellen schon endgültig besetzt sind; Aufgrund der am 02.03.04 diesbezüglich stattgefundenen Schulkommission; Aufgrund des am 02.03.04 diesbezüglich stattgefundenen Verhandlungsausschuss mit den verschiedenen Gewerkschaften; In Anbetracht dessen, dass der Stadtrat den wegen Stellenmangel zur Disposition gestellten Bediensteten gegenüber keine Verpflichtungen hat; Aufgrund der üblicherweise vorgenommenen Bekanntmachung der vakanten Stunden; Aufgrund der daraufhin eingegangenen Bewerbungen von - Frau Margaretha SPODEN-HUPPERTZ, für 12/24 Stundenplan - Frau Gerlinde HAMMES-JATES für 12/24 Stundenplan - Frau Anita KRINGS-BACKES für 3/24 Stundenplan - Frau Claudia FAYMONVILLE-KRINGS für 3/24 Stundenplan - Frau Pascale LENTZ-LOCHT für 12/24 Stundenplan. In Anbetracht dessen, dass alle Personen ihr Amt zur Zufriedenheit ihrer Vorgesetzten ausüben; In Anbetracht dessen, dass Frau Marga Spoden-Huppertz, endgültig ernannte Kindergärtnerin für 14/28, definitive Inhaberin des Titels einer Primarschullehrerin ist, laut Artikel 6 § 6 des Kgl. Erlasses vom
- Juni 1975 über die für ausreichend erachteten Befähigungsnachweise im Vor- und Primarschulwesen; In Anbetracht dessen, dass alle Personen die im Hinblick auf die Ernennung zu dieser Stelle verlangten gesetzlichen und vorschriftsmäßigen Bedingungen erfüllen; Aufgrund des Gemeindegesetzes und der koordinierten Gesetze über das Primar- und Verwahrschulwesen und insbesondere des Artikels 30, so wie er abgeändert wurde; In Erwägung, dass kein Ratsmitglied unter die Anwendung des Artikels 92 des Gemeindegesetzes fällt; XIII - 3599d - 4/8 schreitet zur geheimen Abstimmung im Hinblick auf die endgültige Ernennung in der oben erwähnten Stelle.
- Wahlgang: Frau Krings-Backes Anita für 3/24 : 17 gültige Stimmzettel werden abgegeben, davon sind : 2 Ja, 12 NEIN und 3 Enthaltungen somit ist Frau Krings-Backes nicht für 3/24 endgültig ernannt;
- Wahlgang : Frau Claudia Faymonville-Krings für 3/24 : 17 gültige Stimmzettel werden abgegeben, davon sind : 2 Ja, 12 NEIN und 3 Enthaltungen somit ist Frau Faymonville-Krings nicht für 3/24 endgültig ernannt;
- Wahlgang : Frau Gerlinde Hammes-Jates für 12/24 : 17 gültige Stimmzettel werden abgegeben, davon sind : 1 Ja, 9 NEIN und 1 für 3/24 somit ist Frau Hammes-Jates nicht für 12/24 endgültig ernannt;
- Wahlgang : Frau Pascale Lentz-Locht : 17 gültige Stimmzettel werden abgegeben, davon sind : 1 Ja, 15 NEIN und 1 für 3/24 somit ist Lentz-Locht nicht für 12/24 endgültig ernannt;
- Wahlgang : Frau Marga Spoden-Huppertz für 12/24 17 gültige Stimmzettel werden abgegeben, davon sind : 9 Ja, 7 NEIN und 1 für 3/24 somit ist Frau Spoden-Huppertz für 12/24 endgültig ernannt; beschließt infolgedessen : Artikel 1 : Frau Margaretha SPODEN-HUPPERTZ : - wohnhaft in 4784 St.Vith - Nieder-Emmels 97, - Inhaberin des Diploms einer Primarschullehrerin laut Artikel 6 § 6 des Kgl. Erlasses vom
- Juni 1975 über die für ausreichend erachteten Befähigungsnachweise im Vor- und Primarschulwesen aufgrund von drei Diplomabweichungen (Schuljahr 1973-74,1974-75 und 1975-76) - Laut Bescheinigung No 24/877960 durch den Verwaltungsgesundheitsdienst für tauglich befunden, - Durch Art. 5 des KE vom 27.07.1976 über die Zurdispositionstellung und die Wiedereinstellung des Lehrpersonals oder diesem gleichgestellten Personals vorgeschriebenen Bedingungen erfüllend, wird mit Wirkung vom
- Januar 2004 als Primarschullehrerin für einen 12/24 Stundenplan endgültig bei der Stadt St.Vith ernannt".
- Am
- Juli 2004 schreibt die Gemeindeverwaltung an die klagende Partei: " In Bezug auf Ihre Anfrage auf definitive Ernennung bedauern wir, Ihnen mitteilen zu müssen, dass der Stadtrat in seiner Sitzung vom gestrigen
- Juli 2004 mehrheitlich Frau Marga Spoden für einen halben Stundenplan endgültig ernannt hat". Am
- Oktober 2004 wird dem Rechtsanwalt der klagenden Partei eine gleiche Mitteilung zugestellt. In Beantwortung eines Schreibens vom
- November 2004 XIII - 3599d - 5/8 des Rechtsanwalts übermittelt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium ihm am
- November 2004 eine Abschrift des Beschlusses vom
- Juli 2004; In der Erwägung, dass die Gegenpartei und die intervenierende Partei eine Einrede der Unzulässigkeit wegen Verspätung der Klage erheben; dass sie vorbringen, alle Lehrpersonen hätten den Beschluss vom
- Juli 2004 des Gemeinderats gekannt und die klagende Partei sei am nächsten Tag, am
- Juli 2004, von dem Beschluss des Gemeinderats schriftlich benachrichtigt worden; dass sie hinzufügen, dass anlässlich einer früheren Klage vor dem Staatsrat das Bürgermeister- und Schöffenkollegium diesen Beschluss dem Staatsrat mit Schreiben vom
- Juli 2004 übermittelt habe; dass ihnen zufolge die Frist von sechzig Tagen für die Einreichung der Klage beim Staatsrat deshalb ab der Übermittlung vom
- Juli 2004 und nicht ab der im November 2004 erfolgten Übermittlung einer Abschrift des Beschlusses an den Rechtsanwalt der klagenden Partei zu berechnen ist; dass sie darauf hinweisen, dass die klagende Partei sich seit Anfang Juli hätte bemühen müssen, ihre Klage innerhalb der Frist von sechzig Tagen einreichen zu können; In der Erwägung, dass der angefochtene Rechtsakt weder veröffentlicht noch an die klagende Partei zugestellt werden musste; dass in einem solchen Falle die Frist für die Einreichung einer Nichtigkeitsklage erst dann beginnt, wenn von dem Rechtsakt Kenntnis erlangt wird; dass man von einem potentiellen Kläger nicht verlangen kann, dass er sich dauernd nach dem Stand eines Verwaltungsverfahrens erkundigt; dass aber auch nicht angenommen werden kann, dass dieser potentielle Kläger die Kenntnisnahme des Rechtsakts, den er ggf. anfechten will, für eine unbestimmte Zeit verschiebt und diese Kenntnisnahme somit willkürlich aufhält; dass es Sache der Gegenpartei ist, anhand von genauen und übereinstimmenden Elementen das Datum und ggf. die Verspätung dieser Kenntnisnahme festzustellen; In der Erwägung, dass die klagende Partei behauptet, sie habe das ihr von der Gegenpartei zugesandte Schreiben vom
- Juli 2004 nicht erhalten; dass, wenn die Gegenpartei nicht beweist, dass die klagende Partei das o.a. Schreiben erhalten hat, und wenn es keine anderen Elemente gibt, aus denen hervorgeht, dass die klagende Partei mehr als sechzig Tage vor Einreichung ihrer Nichtigkeitsklage von dem angefochtenen Beschluss Bescheid wusste, diese Nichtigkeitsklage als zulässig anzusehen ist; dass die Einrede nicht berücksichtigt werden kann; XIII - 3599d - 6/8 In der Erwägung, dass die Gegenpartei in einer zweiten Unzulässigkeitseinrede geltend macht, dass der angefochtene Rechtsakt keine implizite Weigerung enthalte, die klagende Partei zu ernennen, so dass letztere kein Interesse an ihrer Klage habe; In der Erwägung, dass die Gegenpartei mit dem angefochtenen Rechtsakt die intervenierende Partei auf eine bestimmte Stelle ernannt hat, während es fünf Bewerber gab, unter denen die klagende Partei und die intervenierende Partei; dass ein solcher Beschluss auf die Rücknahme einer vorigen Ernennung der intervenierenden Partei auf diese Stelle folgt; dass die klagende Partei demzufolge wohl Interesse an ihrer Klage hat, da eine etwaige Nichtigerklärung es ihr ermöglichen würde, sich wieder um die betreffende Stelle zu bewerben; dass es zur Zeit, als der angefochtene Rechtsakt ergangen ist, wie die Gegenpartei selber bemerkt, für das Personal des offiziellen subventionierten Unterrichtswesens kein Statut und keine Vorrangsregel gab, so dass die Behörde über eine weites Ermessen verfügt; dass die Einrede nicht berücksichtigt werden kann; In der Erwägung, dass die Gegenpartei eine Einrede der Unzulässigkeit wegen fehlenden Interesses erhebt, da die klagende Partei, die einen Vollzeitauftrag erst nach ein paar Jahren annehmen würde, ihre Bewerbung für eine Teilzeitstelle "aus persönlichen Gründen" zurückgezogen habe; In der Erwägung, dass der Gemeinderat selber die Bewerbung der klagenden Partei für zulässig gehalten und bei der Abstimmung berücksichtigt hat; dass eine Teilzeitanstellung für höchstens ein Jahr darüber hinaus mit einer endgültigen Ernennung - wie im vorliegenden Fall - nicht zu verwechseln ist; dass der Einrede nicht stattgegeben werden kann; In der Erwägung, dass die klagende Partei in einem ersten Klagegrund geltend macht, dass Artikel 1 des Gesetzes vom
- Juli 1991 über die formelle Begründung der Amtshandlungen verletzt worden sei, indem der angefochtene Beschluss keine Begründung der von dem Gemeinderat getroffenen Wahl enthalte; In der Erwägung, dass der angefochtene Rechtsakt nur das Ergebnis der fünf geheimen Abstimmungen des Gemeinderats angibt; dass er den Vergleich der Titel und Verdienste, falls er ordnungsgemäß gezogen wurde, und die Entscheidung für die intervenierende Partei nicht formell begründet; dass der Klagegrund begründet ist; XIII - 3599d - 7/8 In der Erwägung, dass demzufolge die anderen Klagegründe der Klageschrift nicht untersucht werden müssen, E N T S C H E I D E T: Artikel
- Der Beschluss des Gemeinderats der Stadt St. Vith vom
- Juli 2004, durch den Margaretha SPODEN-HUPPERTZ mit Wirkung vom
- Januar 2004 als Primarschullehrerin für einen 12/24 Stundenplan endgültig ernannt wird, wird für nichtig erklärt. Artikel
- Die Kosten, festgestellt auf 300 Euro, werden zu Lasten der Gegenpartei in Höhe von 175 Euro und zu Lasten der intervenierenden Partei in Höhe von 125 Euro gelegt. Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der XIII. Kammer am neunten Mai zweitausendsieben, von : den Herren M. HANOTIAU, Kammervorsitzender, Y. KREINS, Kammervorsitzender, Frau St. GEHLEN, Staatsrat, Fräulein V. WIAME, stellvertretender Kanzler. Der stellv. Kanzler, Der Vorsitzende, V. WIAME. M. HANOTIAU XIII - 3599d - 8/8 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2007:ARR.170.968 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div
🔗 Vers la source officielle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.