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Arrêt / Arrest 172176 - Divers (fonction publique) / Varia (openbaar ambt) - 12/06/2007

id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 12 juni 2007 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2007:ARR.172.176 Aktenzeichen: A. 183726/XIII-4571 Sache: Arrêt / Arrest 172176 - Divers (fonction publique) / Varia (openbaar ambt) - 12/06/2007 Eintrittsdatum: 2007-06-13 Konsultationen: 60 - zuletzt gesehen 2026-06-29 21:24 Version(en): Übersetzung FR Text der Entscheidung STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG URTEIL Nr. 172.176 vom

  1. Juni 2007 A. 183.726/XIII-4571 In der Rechtssache: DERWAHL Alfred, Stockem 77 4700 Eupen, gegen: das Belgische Rundfunk- und Fernsehzentrum der Deutschsprachigen Gemeinschaft (BRF). DER VORSITZENDE DER XIII. KAMMER DER EINSTWEILIGEN ENTSCHEIDUNGEN, Aufgrund des Antrags, den Alfred DERWAHL am
  2. Mai 2007 eingereicht hat zwecks Aussetzung, nach dem Verfahren der äußersten Dringlichkeit, des Beschlusses des Belgischen Rundfunk- und Fernsehzentrums der Deutschsprachigen Gemeinschaft (BRF) vom
  3. Mai 2007, ihn nicht mehr zu den Personalmitgliedern zu zählen und die Auszahlung seines Gehalts ab
  4. Juni 2007 einzustellen; Aufgrund der Anordnung vom
  5. Juni 2007, die die Sache auf die Sitzung vom
  6. Juni 2007 um 10 Uhr anberaumt; Aufgrund der Zustellung der Anberaumungsanordnung an die Parteien; Nach Anhörung des Herrn M. HANOTIAU, Kammervorsitzender, in seinem Bericht; Nach Anhörung der Ausführungen von Herrn M. LAZARUS, Rechtsanwalt, der für den Kläger erscheint, und von Herrn G. ZIANS, Rechtsanwalt, der für die Gegenpartei erscheint; XIIIr - 4571d - 1/3 Nach Anhörung des gleichlautenden Gutachtens von Frau VOGEL, Auditor; Aufgrund des Titels VI, Kapitel II, der am
  7. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung, dass Artikel 84 des Regentenerlasses vom
  8. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung (jetzt: Verwaltungsstreitsachenabteilung) des Staatsrates durch Artikel 42 des königlichen Erlasses vom
  9. Dezember 1991 zur Festlegung des Verfahrens der einstweiligen Entscheidung vor dem Staatsrat auf letztgenanntes Verfahren für anwendbar erklärt wird; dass Artikel 84, Absatz 1, zufolge "[a]lle Prozessunterlagen [...] als Einschreiben an den Staatsrat zu senden [sind]", wobei das Datum des Poststempels maßgebend ist (Absatz 5); dass im o.a. königlichen Erlass vom
  10. Dezember 1991 keine Ausnahme von dieser Regel vorgesehen ist; In der Erwägung, dass im vorliegenden Fall der Aussetzungsantrag wegen äußerster Dringlichkeit ausschließlich per Telefax eingereicht wurde; dass er deshalb unzulässig ist, E N T S C H E I D E T: Artikel
  11. Der Aussetzungsantrag wird abgewiesen. Artikel
  12. Die Kosten, festgestellt auf 175 Euro, werden zu Lasten des Klägers gelegt. XIIIr - 4571d - 2/3 Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der XIII. Kammer der einstweiligen Entscheidungen am zwölften Juni zweitausendsieben von : Herrn M. HANOTIAU, Kammervorsitzender, Fräulein V. WIAME, stellvertretender Kanzler. Der Kanzler, Der Vorsitzende, V. WIAME M. HANOTIAU XIIIr - 4571d - 3/3 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2007:ARR.172.176 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div

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