id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 12 juni 2007 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2007:ARR.172.177 Aktenzeichen: A. 183814/XIII-4573 Sache: Arrêt / Arrest 172177 - Divers (fonction publique) / Varia (openbaar ambt) - 12/06/2007 Eintrittsdatum: 2007-06-13 Konsultationen: 61 - zuletzt gesehen 2026-06-29 21:28 Version(en): Übersetzung FR Text der Entscheidung STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG URTEIL Nr. 172.177 vom
- Juni 2007 A. 183.814/XIII-4573 In der Rechtssache: DERWAHL Alfred, Stockem 77 4700 Eupen, gegen: das Belgische Rundfunk- und Fernsehzentrum der Deutschsprachigen Gemeinschaft (BRF). DER VORSITZENDE DER XIII. KAMMER DER EINSTWEILIGEN ENTSCHEIDUNGEN, Aufgrund des Antrags, den Alfred DERWAHL am
- Juni 2007 eingereicht hat zwecks Aussetzung, nach dem Verfahren der äußersten Dringlichkeit, des Beschlusses des Belgischen Rundfunk- und Fernsehzentrums der Deutschsprachigen Gemeinschaft (BRF) vom
- Juni 2007, ihn nicht mehr zu den Personalmitgliedern zu zählen und die Auszahlung seines Gehalts ab
- Juli 2007 einzustellen; Aufgrund der Anordnung vom
- Juni 2007, die die Sache auf die Sitzung vom
- Juni 2007 um 10 Uhr anberaumt; Aufgrund der Zustellung der Anberaumungsanordnung an die Parteien; Nach Anhörung des Herrn M. HANOTIAU, Kammervorsitzender, in seinem Bericht; Nach Anhörung der Ausführungen von Herrn M. LAZARUS, Rechtsanwalt, der für den Kläger erscheint, und von Herrn G. ZIANS, Rechtsanwalt, der für die Gegenpartei erscheint; XIIIr - 4573d - 1/3 Nach Anhörung des gleichlautenden Gutachtens von Frau VOGEL, Auditor; Aufgrund des Titels VI, Kapitel II, der am
- Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung, dass der Antrag auf Aussetzung wegen äußerster Dringlichkeit gemäß Artikel 2 des königlichen Erlasses vom
- Dezember 1991 zur Festlegung des Verfahrens der einstweiligen Entscheidung vor dem Staatsrat und Artikel 84 des Regentenerlasses vom
- August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates einzureichen ist; dass diese beiden Artikel durch den königlichen Erlass vom
- April 2007, der am
- Juni 2007 in Kraft getreten ist, geändert worden sind; In der Erwägung, dass der Aussetzungsantrag wegen äußerster Dringlichkeit ausschließlich per Telefax eingereicht wurde, während er den genannten Bestimmungen zufolge als Einschreiben einzureichen war; dass er deshalb unzulässig ist, E N T S C H E I D E T: Artikel
- Der Aussetzungsantrag wird abgewiesen. Artikel
- Die Kosten, festgestellt auf 175 Euro, werden zu Lasten des Klägers gelegt. XIIIr - 4573d - 2/3 Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der XIII. Kammer der einstweiligen Entscheidungen am zwölften Juni zweitausendsieben von : Herrn M. HANOTIAU, Kammervorsitzender, Fräulein V. WIAME, stellvertretender Kanzler. Der Kanzler, Der Vorsitzende, V. WIAME M. HANOTIAU XIIIr - 4573d - 3/3 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2007:ARR.172.177 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div
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