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Arrêt / Arrest 173492 - Fonction publique communautaire et régionale - Règlements / Openbaar ambt van Gemeenschappen en Gewesten - Reglementen - 12/07

id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 12 juli 2007 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2007:ARR.173.492 Aktenzeichen: A. 181806/Vbis-1 Sache: Arrêt / Arrest 173492 - Fonction publique communautaire et régionale - Règlements / Openbaar ambt van Gemeenschappen en Gewesten - Reglementen - 12/07/2007 Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht Eintrittsdatum: 2007-07-16 Konsultationen: 69 - zuletzt gesehen 2026-06-29 23:28 Version(en): Übersetzung FR Fiche Entscheid 173.492 von 12 Juli 2007 Thesaurus CAS: CONSEIL D'ETAT UTU Thesaurus: DROIT PUBLIC ET ADMINISTRATIF - CONSEIL D'ÉTAT - Arrêts (Conseil d'État) Text der Entscheidung STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG URTEIL Nr. 173.492 vom 12. juli 2007 A. 181.806/XIII-4500 In der Rechtssache: die CSC-SERVICES PUBLICS, Wahldomizil bei Frau Dominique WAGNER, Rechtsanwältin, quai de Rome 2 4000 Lüttich gegen: die Deutschsprachige Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung, Wahldomizil bei Herrn Guido ZIANS und Frau Andrea HAAS, Rechtsanwälte, Heckingstraße 10 4780 Sankt-Vith DER VORSITZENDE DER XIII. KAMMER DER EINSTWEILIGEN ENTSCHEIDUNGEN, Aufgrund der am 19. März 2007 eingereichten Klageschrift, mit der die CSC-SERVICES PUBLICS die Aussetzung der Ausführung des Erlasses der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 23. November 2006 zur Abänderung des Erlasses vom 26. März 1997 über die Organisation des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft nach Abteilungen beantragt; Aufgrund der am selben Tag eingereichten Klageschrift, mit der dieselbe Klägerin die Nichtigerklärung desselben Rechtsakts beantragt; Aufgrund der Mitteilung mit Anmerkungen und der Verwaltungsakten der Gegenpartei; XIIIr - 4500d - 1/8 Aufgrund des von Herrn WIMMER, Auditor beim Staatsrat, erstatteten Berichts; Aufgrund der Anordnung vom 24. April 2007, die die Sache auf die Sitzung vom 25. Mai 2007 um 10 Uhr 30 anberaumt; Aufgrund der Zustellung der Anberaumungsanordnung und des Berichts an die Parteien; Nach Anhörung des Herrn M. HANOTIAU, Kammervorsitzender, in seinem Bericht; Nach Anhörung der Ausführungen von Frau D. WAGNER, Rechtsanwältin, die für die klagende Partei erscheint, und von Herrn G. ZIANS, Rechtsanwalt, der für die Gegenpartei erscheint; Nach Anhörung des gleichlautenden Gutachtens von Herrn WIMMER, Auditor; Aufgrund des Titels VI, Kapitel II, der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung, dass die Gegenpartei eine Einrede der Unzulässigkeit der Klage erhebt, insofern die Klägerin bei der Einreichung ihres Aussetzungsantrags nicht rechtfertigt, dass ein Beschluss, gerichtlich vorzugehen, im vorliegenden Fall im Verfahren der einstweiligen Entscheidungen, vom zuständigen Organ gefasst worden ist; In der Erwägung, dass der königliche Erlass vom 5. Dezember 1991 zur Festlegung des Verfahrens der einstweiligen Entscheidung vor dem Staatsrat in seiner bei der Einreichung des Aussetzungsantrags geltenden Fassung nicht vorschreibt, dass die Satzungen und der Beschluss, gerichtlich vorzugehen, dem Aussetzungsantrag beigefügt werden; dass diese Unterlagen dem Auditor-Berichterstatter auf seinen Antrag hin besorgt worden sind; In der Erwägung, dass gemäß Artikel 23, § 1, 15, der Satzungen der CSC- SERVICES PUBLICS der Beschluss, ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren im Namen der "Centrale" einzuleiten von dem "Comité national" gefasst wird; XIIIr - 4500d - 2/8 In der Erwägung, dass im Protokoll des "Comité national" vom 15. März 2007 Folgendes berichtet wird: « Action à entamer au Conseil d'État: Le vice-président général, Jean-François Engel, demande que le point traité soit clairement repris au procès-verbal. Il s'agit de l'autorisation que doit donner le comité national à la direction d'attaquer devant le Conseil d'État la Communauté germanophone. L'Autorité y a pris des décisions sans les soumettre préalablement à la négociation. L'action doit être entamée avant le 17 mars. Le bureau journalier a pris la décision d'entamer cette action judiciaire, mais la décision doit être ratifiée par le comité national. Le comité national donne son accord unanime »; In der Erwägung, dass das "bureau journalier" am 12. Februar 2007 Folgendes beschlossen hat: « 5. Conseil d'État Un arrêté de la Communauté germanophone concernant la réforme des administrations et l'introduction de nouveaux grades, a été pris sans concertation ou négociation syndicale préalable. La centrale, en sa qualité d'organisation syndicale représentative, peut par conséquent intervenir en vue du respect du statut syndical, conformément à la loi du 19 décembre 1974. Le bureau journalier décide de contester cette violation flagrante du statut syndical devant le Conseil d'État. Il donne mandat aux président et vice-président en vue de l'introduction de la requête. Ce mandat sera confirmé à la prochaine session du comité national. Le délai de 60 jours expire le 19 mars »; In der Erwägung, dass aus der Gegenüberstellung dieser beiden Beschlüsse hervorgeht, dass der Beschluss, gerichtlich vorzugehen, von dem "comité national" auf Antrag des "comité régional" hin gefasst worden ist; dass, auch wenn das vor dem Staatsrat anzuwendende Verfahren darin nicht ausdrücklich erwähnt wird, davon auszugehen ist, dass der Beschluss zur Bestreitung des angefochtenen Erlasses den Beschluss, einen Antrag auf Aussetzung der Ausführung dieses Rechtsakts und eine Nichtigerklärungsklage dieses Akts einzureichen, umfasst, da diese beiden Verfahren immer enger verbunden sind; dass sich daraus ergibt, dass die Einrede nicht berücksichtigt werden kann; In der Erwägung, dass die klagende Partei einen einzigen Klagegrund aus der Verletzung der Artikel 2, § 1, und 11, § 1, des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, und aus der Machtüberschreitung ableitet; dass sie behauptet, dass der angefochtene Erlass der Verhandlung oder der Gewerkschaftskonzertierung hätte unterzogen werden müssen, da er eine neue Funktion mit statutarischem Charakter schaffe, mit der Rechte und Pflichten XIIIr - 4500d - 3/8 verbunden seien, und somit das administrative Statut des Personals des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft betreffe; dass sie hervorhebt, dass sie zu der Sitzung des Sektorenausschusses XIX der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 18. Dezember 2006 eingeladen worden sei, der als Tagesordnungspunkt einen Erlass "zur Abänderung verschiedener dienstrechtlicher Bestimmungen betreffend das Personal des Ministeriums und bestimmter paragemeinschaftlicher Einrichtungen der Deutschsprachigen Gemeinschaft" gehabt habe; dass sie hinzufügt, dass sich aus der Rückwirkung des angefochtenen Erlasses, der nach seinem Artikel 4 am 1. Januar 2007 in Kraft tritt, während dieser mit dem Datum vom 23. November 2006 versehene Akt im Belgischen Staatsblatt vom 19. Januar 2007 veröffentlicht worden ist, in Verbindung mit dem Datum des In-Kraft-Tretens, das in diesem Erlassentwurf vorgesehen wird, für den sie zu der Sitzung des Sektorenausschusses XIX vom 18. Dezember 2006 eingeladen worden war, d.h. ebenfalls am 1. Januar 2007, die Schlussfolgerung ergebe, dass der angefochtene Erlass nicht nur die Organisation des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft betreffe, sondern auch eine statutarische Tragweite habe, indem er die Funktion eines Fachbereichsleiters schaffe und dass er infolgedessen zur Verhandlung oder zur Gewerkschaftskonzertierung hätte unterbreitet werden müssen; In der Erwägung, dass die Gegenpartei antwortet, das der angefochtene Erlass keine neue Funktion mit statutarischem Charakter schaffe, mit der Rechte und Pflichten verbunden seien; dass sie der Klägerin vorwirft, sich auf einen Entwurf eines Erlasses zu beziehen; dass sie unterstreicht, dass der angefochtene Erlass die Organisation des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft zum einzigen Gegenstand habe und dass ein solcher Gegenstand keine Konzertierung im Sinne des o.a. Gesetzes vom 19. Dezember 1974 voraussetze; In der Erwägung, dass die Artikel 2 , § 1, Nr. 1, und 11, § 1, Absatz 1, Nr. 2, des o.a. Gesetzes vom 19. Dezember 1974 wie folgt lauten: « Art. 2. § 1er. Sauf dans les cas d'urgence déterminés par le Roi et dans les autres cas qu'Il détermine, les autorités administratives compétentes ne peuvent, sans une négociation préalable avec les organisations syndicales représentatives au sein des comités créés à cet effet, prendre: 1/ les réglementations de base ayant trait:

  1. a)au statut administratif, y compris le régime de congé; (...) Le Roi détermine les réglementations de base en indiquant soit les matières qui en font l'objet, soit les dispositions qui les constituent. Les arrêtés pris à cet effet sont précédés de la négociation prescrite par le présent article »; XIIIr - 4500d - 4/8 « Art. 11. § 1er. Sauf dans les cas d'urgence déterminés par le Roi et dans les autres cas qu'Il détermine, les autorités administratives compétentes ne peuvent, sans une concertation préalable avec les organisations syndicales représentatives au sein des comités créés conformément à l'article 10 ou au sein des comités visés à l'article 12bis selon le cas, prendre: 1/ (...); 2/ les réglementations que le Roi n'a pas considérées comme réglementations de base en vertu de l'article 2, § 1er, 1/, dernier alinéa, ainsi que celles relatives à la durée du travail et à l'organisation de celui-ci qui sont propres auxdits services »; In der Erwägung, dass ein Erlass, der die Organisation des Ministeriums zum Gegenstand hat, nicht unter die Vorschriften der Artikel 2, § 1, Nr. 1, und 11, § 1, Absatz 1, Nr. 2, des o.a. Gesetzes vom 19. Dezember 1974 und des königlichen Ausführungserlasses vom 29. August 1985 fällt, so dass er keiner Gewerkschaftsverhandlung oder -konzertierung unterworfen werden muss; dass dies nicht zutrifft, wenn der Erlass eine Bestimmung mit statutarischem Charakter enthält; In der Erwägung, dass der angefochtene Erlass sich in seinem Artikel 2 auf die Abteilungsleiter und, was neu ist, die Fachbereichsleiter bezieht; In der Erwägung, dass die Gegenpartei behauptet, der Fachbereichsleiter werde als Dienstgrad nicht vorgesehen und im Stellenplan nicht erwähnt; dass sie hinzufügt, der Erlassentwurf, auf den sich die klagende Partei beziehe, enthalte keine Aufgaben des Fachbereichsleiters bei der Bewertungsprozedur der Beamten und sehe keine Zahlung einer Zulage zu deren Gunsten vor; dass sie erklärt, das Gleiche gelte auch für die Dienstleiter; In der Erwägung, dass der Erlassentwurf "zur Abänderung verschiedener dienstrechtlicher Bestimmungen betreffend das Personal des Ministeriums und bestimmter paragemeinschaftlicher Einrichtungen der Deutschsprachigen Gemeinschaft", in seiner in den Verwaltungsakten der Gegenpartei enthaltenen Fassung vom 21. März 2007, wie folgt abgefasst ist: « Kapitel II: Abänderung des Erlasses der Regierung vom 27. Dezember 1996 zur Organisation des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft und zur Regelung der Anwerbung, der Laufbahn und der Besoldung der Beamten (...) Artikel 9. In Kapitel V desselben Erlasses wird ein Abschnitt VI, die Artikel 87.2 bis 87.4 enthaltend, hinzugefügt: 'Abschnitt VI: Zulage für Führungs- und Leitungsaufgaben Artikel 87.2. § 1. Der Generalsekretär kann einem Personalmitglied, das neben dem Abteilungsleiter Führungs- und Leitungsaufgaben in einem bestimmten XIIIr - 4500d - 5/8 Arbeitsbereich wahrnimmt, auf Vorschlag des zuständigen Abteilungsleiters und nach Gutachten des Direktionsrates eine Zulage gewähren. Unter Personalmitglied versteht man einen Vertragsbediensteten, einen Anwärter oder einen Beamten des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft oder ein Personalmitglied aus dem Gemeinschaftsunterrichtswesen oder dem offiziellen oder freien subventionierten Unterrichtswesen, das einen Sonderauftrag im Ministerium hat. § 2. Führungs- und Leitungsaufgaben beinhalten insbesondere folgende Elemente: 1. die Führung von Personalmitgliedern in einem bestimmten Arbeitsbereich einschließlich einer bestimmten Weisungsbefugnis, 2. die Personalentwicklung dieser Personalmitglieder und die Mitwirkung an deren Bewertung, 3. die Leitung eines Arbeitsbereiches, unter anderem die Einteilung der Arbeit unter diese Personalmitglieder und die Überprüfung der Durchführung der Arbeit sowie die Gestaltung von Arbeitsabläufen. Artikel 87.3. Die Dauer der Gewährung der Zulage beträgt 5 Jahre und kann nach dem in Artikel 87.2, § 1, Absatz 1, angeführten Verfahren erneuert werden. In Abweichung von Absatz 1 streicht der Generalsekretär entweder aus eigener Initiative und nach Rücksprache mit dem zuständigen Abteilungsleiter oder auf Vorschlag des zuständigen Abteilungsleiters sowie in beiden Fällen nach Gutachten des Direktionsrates vorzeitig die Zulage, wenn das Personalmitglied keine Führungs- und Leitungsaufgaben mehr wahrnimmt. Artikel 87.4. Die Zulage beträgt bei Vollzeitbeschäftigung 357,09 EUR pro Monat. Die Auszahlung der Zulage erfolgt gleichzeitig mit der Auszahlung des Monatsgehalts. Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung wird der Betrag anteilig zur Beschäftigung gekürzt. Wenn während mindestens 30 aufeinander folgenden Tagen keine effektiven Dienste geleistet werden, erfolgt die Streichung der Zulage für die Dauer der Abwesenheit. Der in Absatz 1 angeführte Betrag ist an die Schwankungen des Verbraucherpreisindexes gebunden gemäß dem Gesetz vom 1. März 1977 zur Einführung einer Regelung zur Koppelung gewisser Ausgaben im öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex des Königreichs, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 178 vom 30. Dezember 1982. Angelindex bei Inkrafttreten des Erlasses ist 138,01. (...) Kapitel V: Aufhebungs - und Schlussbestimmungen (...) Artikel 21. Vorliegender Erlass tritt am Tage seiner Veröffentlichung im Staatsblatt in Kraft mit Ausnahme von Artikel 12, der mit Wirkung vom 1. September 2006 in Kraft tritt und Artikel 9, der mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft tritt »; In der Erwägung, dass der angefochtene Erlass sich nicht darauf beschränkt, Fachbereiche und Dienste mit getrennter Geschäftsführung zu schaffen, sondern auch Fachbereichsleiter und Dienstleiter bezeichnet, obwohl die Bedingungen für den Zugang zu diesen Ämtern noch durch eine Änderung des Erlasses der Regierung vom XIIIr - 4500d - 6/8 27. Dezember 1996, der u.a. die Anwerbung, die Laufbahn und die Gehälter der Bediensteten regelt, festgelegt werden müssen; In der Erwägung, dass der Erlassentwurf Bestimmungen sowohl bezüglich der Bewertung der Bediensteten als auch bezüglich der Gewährung einer Zulage enthält; dass daraus zu schließen ist, dass beide Texte, der angefochtene Erlass und der entworfene Erlass, unlöslich miteinander verbunden sind und dass der Klagegrund demzufolge ernsthaft ist; In der Erwägung, dass die klagende Partei, was den erheblichen und schwerlich wiedergutzumachenden Schaden betrifft, den die unmittelbare Ausführung des angefochtenen Rechtsakts ihr zufügen könnte, geltend macht, dass sie im Rahmen der Verhandlung bezüglich des Erlassentwurfs wegen des angefochtenen Erlasses in eine Situation der feststehenden Tatsache versetzt werde; dass sie weiter noch anführt, die Bewertung der Bediensteten sei ein wichtiges Element des Statuts und diejenigen, die sich an der Bewertung beteiligen, müssten über spezifische Kriterien verfügen, während diese Kriterien fehlen würden, da es diesbezüglich nur einen Erlassentwurf gebe, so dass die Rechtssicherheit des gesamten Personals des Ministeriums schwer geschädigt sei; In der Erwägung, dass sich aus der Untersuchung des einzigen Klagegrunds ergibt, dass das Statut und die Aufgaben des Fachbereichsleiters und des Dienstleiters durch den angefochtenen Erlass eingeführt werden, ohne dass sie jedoch rechtsgültig und vorschriftsmäßig bestimmt worden sind; dass somit die Gefahr des erheblichen und schwerlich wiedergutzumachenden Schadens, den die Klägerin beschreibt, feststeht; In der Erwägung, dass die in Artikel 17, § 2, Absatz 1, der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vorgesehenen Bedingungen, unter denen die Aussetzung der Ausführung des angefochtenen Akts befohlen werden kann, erfüllt sind, E N T S C H E I D E T: Artikel 1. Die Ausführung des Erlasses der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 23. November 2006 zur Abänderung des Erlasses vom 26. März 1997 über die XIIIr - 4500d - 7/8 Organisation des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft nach Abteilungen wird ausgesetzt. Artikel 2. Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten. Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der XIII. Kammer am zwölften juli zweitausendsieben von : Herrn HANOTIAU, Kammervorsitzender, Fräulein WIAME, stellvertretender Kanzler. Der stellv. Kanzler, Der Vorsitzende, V. WIAME M. HANOTIAU XIIIr - 4500d - 8/8 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2007:ARR.173.492 Verwandte Veröffentlichung(
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