id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 11 september 2007 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2007:ARR.174.352 Aktenzeichen: A. 88768/XIII-1494 Sache: Arrêt / Arrest 174352 - Divers (aménagement, urbanisme, environnement) / Varia (ruimtelijke ordening, stedenbouw, leefmilieu) - 11/09/2007 Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht Eintrittsdatum: 2007-09-27 Konsultationen: 65 - zuletzt gesehen 2026-06-30 01:22 Version(en): Übersetzung FR Fiche Entscheid 174.352 von 11 September 2007 Thesaurus CAS: CONSEIL D'ETAT UTU Thesaurus: DROIT PUBLIC ET ADMINISTRATIF - CONSEIL D'ÉTAT - Arrêts (Conseil d'État) Text der Entscheidung STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG URTEIL Nr. 174.352 vom
- September 2007 A. 88.768/XIII-1494 In der Rechtssache: VISSER Helga, Hergenrather Straße 23 4730 Hauset, gegen:
- die Stadt Sankt Vith,
- die Wallonische Region, vertreten durch ihre Regierung, Wahldomizil bei Herrn Jean-Yves MARICHAL, Rechtsanwalt, boulevard d'Avroy 188 4000 Lüttich. DER STAATSRAT, XIII. KAMMER, Aufgrund der von Helga VISSER am
- November 1999 eingereichten Klage auf Nichtigerklärung des Erlasses des Ministers für Raumordnung, Städtebau und Umwelt vom
- September 1999 zur Abweisung ihres Einspruchs gegen den Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums der Gemeinde Sankt Vith vom
- April 1999 und zur Verweigerung der von ihr beantragten städtebaulichen Genehmigung; Aufgrund der ordnungsgemäß gewechselten Erwiderungs- und Gegenerwiderungsschriftsätze; Aufgrund des von Herrn VERHULST, Erster Auditor-Abteilungsleiter beim Staatsrat, gemäß Artikel 12 der allgemeinen Verfahrensordnung erstatteten Berichts; XIII - 1494d - 1/5 Aufgrund der Anordnung vom
- September 2000 zur Hinterlegung der Akten und des Berichts in die Kanzlei; Aufgrund der Zustellung des Berichts an die Parteien und aufgrund des letzten Schriftsatzes der klagenden Partei; Aufgrund der den Parteien zugestellten Anordnung vom
- Februar 2006, die die Sache auf die Sitzung vom
- März 2006 um 9 Uhr 30 anberaumt, in der die Sache auf unbestimmte Zeit vertagt wurde; Aufgrund der den Parteien zugestellten Anordnung vom
- August 2006, die die Sache auf die Sitzung vom
- Oktober 2006 um 9 Uhr 30 anberaumt; Nach Anhörung des Herrn HANOTIAU, Kammervorsitzender, in seinem Bericht; Nach Anhörung der Ausführungen von Herrn J.-Y. MARICHAL, Rechtsanwalt, der für die zweite Gegenpartei erscheint; Nach Anhörung des gleichlautenden Gutachtens von Frau VOGEL, Auditor; Aufgrund des Titels VI, Kapitel II, der am
- Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung, dass Helga VISSER, Eigentümerin eines Gebäudes, gelegen Aachener Straße 149 in Sankt Vith und katastriert Flur A Nr. 23 OZ 2, am
- Juni 1998 eine Städtebaugenehmigung zwecks Regularisierung des Umbaus ihrer Wohnung (Fassadenänderung) beantragt hat; In der Erwägung, dass der beauftragte Beamte der Wallonischen Region am
- April 1999 ein ungünstiges Gutachten abgegeben hat und dass das Bürgemeister- und Schöffenkollegium von Sankt Vith am
- April 1999 verweigert hat, die beantragte Genehmigung zu erteilen; In der Erwägung, dass die Klägerin am
- Mai 1999 gegen die Entscheidung des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums bei der Wallonischen XIII - 1494d - 2/5 Regierung Einspruch erhoben hat; dass die beratende Kommission am
- Juli 1999 ein ungünstiges Gutachten abgegeben hat; In der Erwägung, dass die Klägerin am
- August 1999 der Wallonischen Regierung ein am
- August 1999 empfangenes Erinnerungsschreiben zugesandt hat; In der Erwägung, dass der Minister für Raumordnung, Städtebau und Umwelt am
- September 1999 einen Erlass zur Abweisung des Einspruchs der Klägerin und zur Verweigerung der beantragten Städtebaugenehmigung getroffen hat; dass dieser Erlass am
- September 1999 der Klägerin zugestellt wurde; In der Erwägung, dass die angefochtene Entscheidung nicht von dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium von Sankt Vith ausgeht; dass die Gemeinde Sankt Vith folglich aus dem Verfahren zu entlassen ist; In der Erwägung, dass von Amts wegen festzustellen ist, dass Artikel 121 des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe (WGRSE), in seiner Fassung zur Zeit, als der angefochtene Rechtsakt getroffen wurde, wie folgt abgefasst war: « Art. 121 - Innerhalb von fünfundsiebzig Tagen nach Eingang des Einspruchs übermittelt die Regierung dem Antragsteller, dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium, sowie dem beauftragen Beamten ihre Entscheidung. Bei Nichtzustellung dieser Entscheidung kann der Antragsteller mittels eines bei der Post aufgegebenen Einschreibens und gleichzeitiger Benachrichtigung des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums und des beauftragten Beamten der Regierung ein Erinnerungsschreiben zuschicken. Bei Nichtzustellung der Entscheidung der Regierung innerhalb von dreißig Tagen nach Eingang des Erinnerungseinschreibebriefes des Antragstellers, gilt die Entscheidung, gegen die Einspruch erhoben war, als bestätigt »; In der Erwägung, dass daraus folgt, dass die Entscheidung des Ministers aufgrund des Erinnerungsschreibens innerhalb von dreißig Tagen nach Eingang des Erinnerungsschreibens bei der Regierung nicht nur getroffen, sondern auch zugestellt werden muss; dass bei Nichtzustellung der ministeriellen Entscheidung innerhalb dieser Frist die Entscheidung, gegen die Einspruch erhoben war, als bestätigt gilt; XIII - 1494d - 3/5 In der Erwägung, dass diese Dekretsbestimmung, da sie die Zuständigkeit der Behörde betrifft, bei der Einspruch erhoben wird, zur öffentlichen Ordnung gehört und von Amts wegen und zu jeder Zeit im Laufe des Verfahrens angeführt werden kann; In der Erwägung, dass im vorliegenden Fall ein Erinnerungsschreiben bezüglich des Einspruchs von der Klägerin am
- August 1999 zugesandt und von der Wallonischen Regierung am
- August 1999 empfangen wurde; dass der Minister zwar seine Entscheidung innerhalb von dreißig Tagen nach Eingang des Erinnerungsschreibens - das heißt am
- September 1999 - getroffen hat; dass die Entscheidung aber außerhalb dieser dreißigtägigen Frist - am
- September 1999 - zugestellt wurde; dass die ministerielle Entscheidung folglich - aufgrund von Artikel 121, Absatz 3, des WGRSE - wirkungslos war, da die Entscheidung, gegen die Einspruch erhoben war, als bestätigt galt, und zwar von Rechts wegen; In der Erwägung, dass ein Rechtsakt, der jedes verbindlichen und vollstreckbaren Charakters entbehrt, folglich nicht aufrechtzuerhalten ist und für nichtig erklärt werden muss; In der Erwägung, dass, da die Entscheidung des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums von Sankt Vith vom
- April 1999 die Entscheidung ist, die wirksam ist, die Klägerin über eine Frist von sechzig Tagen nach der Zustellung des vorliegenden Urteils verfügt, um - wenn erwünscht - vor dem Staatsrat eine Klage gegen diese Entscheidung vom
- April 1999 einzureichen, E N T S C H E I D E T: Artikel
- Die Gemeinde Sankt Vith wird aus dem Verfahren entlassen. Artikel
- Der Erlass des Ministers für Raumordnung, Städtebau und Umwelt vom
- September 1999 zur Abweisung des Einspruchs von Helga VISSER gegen den Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums der Gemeinde Sankt Vith vom XIII - 1494d - 4/5
- April 1999 und zur Verweigerung der von ihr beantragten städtebaulichen Genehmigung wird für nichtig erklärt. Artikel
- Die Kosten der Klage, festgelegt auf 173,95 Euro, werden zu Lasten der zweiten Gegenpartei gelegt. Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der XIII. Kammer des Staatsrats am elften September zweitausendsieben von: den Herren M. HANOTIAU, Kammervorsitzender, Y. KREINS, Kammervorsitzender, Frau St. GEHLEN, Staatsrat, Fräulein V. WIAME, stellvertretender Kanzler. Der stellvertretende Kanzler, Der Vorsitzende, V. WIAME M. HANOTIAU XIII - 1494d - 5/5 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2007:ARR.174.352 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div