id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 11 september 2007 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2007:ARR.174.353 Aktenzeichen: A. 176813/XIII-4289 Sache: Arrêt / Arrest 174353 - Divers (aménagement, urbanisme, environnement) / Varia (ruimtelijke ordening, stedenbouw, leefmilieu) - 11/09/2007 Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht Eintrittsdatum: 2007-10-02 Konsultationen: 64 - zuletzt gesehen 2026-06-30 01:21 Version(en): Übersetzung FR Fiche Entscheid 174.353 von 11 September 2007 Thesaurus CAS: CONSEIL D'ETAT UTU Thesaurus: DROIT PUBLIC ET ADMINISTRATIF - CONSEIL D'ÉTAT - Arrêts (Conseil d'État) Text der Entscheidung STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG URTEIL Nr. 174.353 vom
- September 2007 A.176.813/XIII-4289 In der Rechtssache: CHIRIC Adrian, Chaussée de Heusy 81 4800 Verviers, gegen: den Belgischen Staat, vertreten durch den Justizminister, Wahldomizil bei Herrn Bernard DERVEAUX, Rechtsanwalt, Veldstraat 5 3078 Kortenberg. DER VORSITZENDE DER XIII. KAMMER DER EINSTWEILIGEN ENTSCHEIDUNGEN, Aufgrund des von Adrian CHIRIC, rumänischer Staatsangehöriger, am
- September 2006 eingereichten Antrags auf Aussetzung der Ausführung des Beschlusses des Justizministers vom
- Juli 2006, seine Auslieferung an die deutschen Behörden zuzugestehen; Aufgrund der gleichzeitig eingereichten Klageschrift, mit der derselbe Kläger die Nichtigerklärung desselben Beschlusses beantragt; Aufgrund der Mitteilung mit Anmerkungen und der Verwaltungsakten der Gegenpartei; Aufgrund des von Herrn WIMMER, Auditor beim Staatsrat, erstatteten Berichts; Aufgrund der Anordnung vom
- April 2007, die die Sache auf die Sitzung vom
- Mai 2007 um 10 Uhr 30 anberaumt; XIII - 4289d - 1/4 Aufgrund der Zustellung der Anberaumungsanordnung und des Berichts an die Parteien; Nach Anhörung des Herrn M. HANOTIAU, Kammervorsitzender, in seinem Bericht; Nach Anhörung der Ausführungen von Herrn G. ZIANS, Rechtsanwalt, loco Herrn St. KOONEN, Rechtsanwalt, der für den Kläger erscheint, und von Herrn P. THEVISSEN, Rechtsanwalt, loco Herrn A. TREVISAN und Herrn B. DERVEAUX, Rechtsanwälte, der für die Gegenpartei erscheint; Nach Anhörung des gleichlautenden Gutachtens von Herrn WIMMER, Auditor; Aufgrund des Titels VI, Kapitel II, der am
- Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung, dass der Sachverhalt folgendermaßen aussieht:
- Am
- April 2006 beantragt das Justizministerium des Landes Rheinland-Pfalz die Auslieferung des Klägers, rumänischer Staatsangehöriger.
- Am
- Juni 2006 gibt der Appellationshof Lüttich ein günstiges Gutachten ab.
- Mit dem angefochtenen Beschluss vom
- Juli 2006 gesteht der belgische Justizminister die Auslieferung zu, vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 19 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom
- Dezember
- Diese Entscheidung wird dem Kläger am
- August 2006 zugestellt; In der Erwägung, dass der Kläger, was die für ihn aus der unmittelbaren Ausführung des angefochtenen Rechtsakts folgende Gefahr eines erheblichen und schwerlich wiedergutzumachenden Schadens betrifft, geltend macht, er habe bereits in einem deutschen Gefängnis eingesessen: dass er dort seitens der Mithäftlinge aufgrund seiner rumänischen Nationalität rassistischen Äußerungen ausgesetzt gewesen sei und dass seine Auslieferung nach Deutschland wieder einen Aufenthalt in einem Gefängnis dieses Landes mit sich bringe, wobei er erneut mit ähnlichen Vorwürfen konfrontiert werde; XIII - 4289d - 2/4 In der Erwägung, dass Deutschland ein Rechtsstaat ist, in dem der Kläger Recht auf einen Schutz gegen jede Form von Diskriminierung aufgrund des deutschen Rechts und, unter anderem, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
- November 1950 hat; In der Erwägung, dass sowohl Deutschland als Belgien verschiedene internationale Übereinkommen zur Bekämpfung jeder Form von Diskriminierung, unter anderm aufgrund von Rasse oder Nationalität, ratifiziert haben; In der Erwägung, dass der Kläger im Übrigen keine konkrete, genauere Angabe über seine vorhergehende Haft in Deutschland, insbesondere über die Umstände davon, gibt; In der Erwägung, dass die Gefahr eines erheblichen und schwerlich wiedergutzumachenden Schadens nicht feststeht; In der Erwägung, dass eine der Bedingungen, die Artikel 17, § 2, Absatz 1, der koordinierten Gesetze voraussetzt, damit der Staatsrat die Aussetzung der Ausführung des angefochtenen Rechtsaktes befehlen kann, fehlt; dass dem Aussetzungsantrag nicht stattgegeben werden kann, E N T S C H E I D E T: Artikel
- Der Aussetzungsantrag wird abgewiesen. Artikel
- Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten. XIII - 4289d - 3/4 Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der XIII. Kammer der einstweiligen Entscheidungen am elften September zweitausendsieben von : Herrn M. HANOTIAU, Kammervorsitzender, Fräulein V. WIAME, stellvertretender Kanzler. Der stellvertretende Kanzler, Der Vorsitzende, V. WIAME. M. HANOTIAU. XIII - 4289d - 4/4 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2007:ARR.174.353 Verwandte Veröffentlichung(en) gefolgt von: ECLI:BE:RVSCE:2008:ARR.184.307 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div