id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 11 september 2007 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2007:ARR.174.356 Aktenzeichen: A. 158447/XIII-3598 Sache: Arrêt / Arrest 174356 - Divers (aménagement, urbanisme, environnement) / Varia (ruimtelijke ordening, stedenbouw, leefmilieu) - 11/09/2007 Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht Eintrittsdatum: 2007-09-27 Konsultationen: 67 - zuletzt gesehen 2026-06-30 01:23 Version(en): Übersetzung FR Fiche Entscheid 174.356 von 11 September 2007 Thesaurus CAS: CONSEIL D'ETAT UTU Thesaurus: DROIT PUBLIC ET ADMINISTRATIF - CONSEIL D'ÉTAT - Arrêts (Conseil d'État) Text der Entscheidung STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG URTEIL Nr. 174.356 vom
- September 2007 A. 158.447/XIII-3598 In der Rechtssache: BONG Gertrud, Wahldomizil bei Herrn Martin ORBAN, Rechtsanwalt, Kaperberg 50 4700 Eupen gegen: die Deutschsprachige Gemeinschaft vertreten durch ihre Regierung, Wahldomizil bei Herrn Edgar DUYSTER, Rechtsanwalt, Vervierser Straße 10 4700 Eupen. DER STAATSRAT, XIII. KAMMER, Aufgrund der am
- Dezember 2004 eingereichten Klageschrift, mit der Gertrud BONG die Nichtigerklärung der Entscheidung des Ministers für Unterricht vom
- Oktober 2004 beantragt, durch die ihr die Berücksichtigung der an der Universität Gießen geleisteten Dienste verweigert wird; Aufgrund der ordnungsgemäß gewechselten Erwiderungs- und Gegenerwiderungsschriftsätze; Aufgrund des von Herrn VERHULST, Erster Auditor-Abteilungsleiter beim Staatsrat, gemäß Artikel 12 der allgemeinen Verfahrensordnung erstatteten Berichts; Aufgrund der Anordnung vom
- August 2005 zur Hinterlegung der Akten und des Berichts in die Kanzlei; XIII - 3598d - 1/6 Aufgrund der Zustellung des Berichts an die Parteien und der letzten Schriftsätze; Aufgrund der den Parteien zugestellten Anordnung vom
- Februar 2006, die die Sache auf die Sitzung vom
- März 2006 um 9 Uhr 30 anberaumt; Nach Anhörung des Herrn M. HANOTIAU, Kammervorsitzender, in seinem Bericht; Nach Anhörung der Ausführungen von Frau B. TÖLLER, Rechtsanwältin, loco Herrn M. ORBAN, Rechtsanwalt, der für die klagende Partei erscheint, und von Herrn E. DUYSTER, Rechtsanwalt, der für die Gegenpartei erscheint; Nach Anhörung des gleichlautenden Gutachtens von Herrn WIMMER, Auditor; Aufgrund des Titels VI, Kapitel II, der am
- Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung, dass das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft am
- Januar 2004 der Klägerin Folgendes geschrieben hat: " Anwendung des Dekretes vom
- Juni 2003 Sehr geehrte Frau Spies, in Beantwortung Ihres Schreiben vom
- Januar 2004 muss ich Ihnen leider mitteilen, dass ich auch nach erneuter Prüfung durch unseren juristischen Dienst Ihrem Antrag zwecks Anerkennung Ihrer an der Universität Gießen geleisteten Dienste nicht stattgeben kann. Laut gesetzlicher Definition des Begriffs «Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsichten» muss es sich bei der im Dekret vom
- Juni 2003 erwähnten VOG nämlich um eine privatrechtliche Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsichten handeln. Die Universität Gießen gilt jedoch als eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Dementsprechend können Ihre dort geleisteten Dienste nicht anerkannt werden. Eine Überprüfung Ihrer Personalakte hat des weitern ergeben, dass Sie bereits seit September 2001 am Maximum der Skala Ihres Dienstgrades angelangt sind. Eine Anerkennung von zusätzlichen Diensten hätte demnach keinerlei Auwirkungen auf Ihr finanzielles Dienstalter"; XIII - 3598d - 2/6 In der Erwägung, dass die Klägerin am
- Oktober 2004 an den Minister für Unterricht den folgenden Brief gerichtet hat: " Anerkennung meines finanziellen Dienstalters für geleistete Dienste in einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht Sehr geehrter Herr Minister, (M)it dem Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft habe ich nunmehr seit einigen Monaten korrespondiert in Hinblick auf die Anerkennung meiner Dienstjahre während meiner Tätigkeit an der Universität Gießen. Ihrer Verwaltung sind seinerzeit alle Unterlagen übermittelt worden, die belegen, dass ich von 1992 bis 1995 an der Universität Gießen tätig war. Ich habe auch eine Bescheinigung beigefügt, die bestätigt, dass die Universität Gießen eine Einrichtung ist, die ohne Gewinnerzielungsabsichten arbeitet. Ich möchte ebenfalls darauf hinweisen, dass ich der Ansicht bin, in den Genuss dieser Anerkennung kommen zu dürfen, da ich während der Zeitspanne von 1992 bis 1995 tatsächlich für die und in der Universität Gießen, d.h. für eine Institution, die keine Gewinnerzielungsabsichten hat, gearbeitet habe, und da der Artikel 36 des Dekretes vom 30.06.2003, durch das der königliche Erlass vom 15.04.0958 (sic) über das Besoldungsstatut des Personals des Unterrichtswesens abgeändert wird, ausdrücklich festlegt, dass bei Lehrpersonen, die bei andern Arbeitgebern geleisteten Dienstleistungen berücksichtigt werden, falls es sich um Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsichten handelt, deren Zielsetzung darin besteht, Aufgaben wahrzunehmen oder Dienste zu verrichten, die in irgendeiner Form im direkten Zusammenhang mit dem Unterrichtswesen stehen oder dem Unterrichtswesen direkt dienlich sind. Ich bin der Überzeugung, dass diese Zielsetzung für meine Tätigkeit an der Universität Gießen erfüllt ist. Ich habe bisher lediglich mit Ihrer Veraltung korrespondiert, und Ihre Verwaltung hat die Meinung vertreten, dass ich nicht in den Genuss dieser Regelung gelangen könne, da ich meine Tätigkeit nicht in Belgien, sondern im Ausland ausgeübt habe. Ich bin der Ansicht, dass diese zusätzliche Bedingung, die von Ihrer Verwaltung eingebracht wird, nicht legal ist, da das Dekret offen lässt, ob diese Tätigkeit im In- oder Ausland durchgeführt wird. Ich darf ebenfalls darauf hinweisen, dass im Dekret ausdrücklich vorgesehen ist, dass der Minister die diesbezügliche Entscheidung trifft. Ich habe bisher lediglich Stellungnahmen seitens der Verwaltung erhalten. Ich bitte Sie daher, dem Dekret gemäß, Ihre Entscheidung als Minister zu treffen und mir mitzuteilen, ob meine Tätigkeit in Gießen von 1992-1995 für die Festlegung meines Dienstalters berücksichtigt wird. Sollten Sie weitere Informationen benötigen oder Unterlagen zu erhalten wünschen, so stehe ich gerne zu Ihrer Verfügung"; XIII - 3598d - 3/6 In der Erwägung, dass der Minister am
- Oktober 2004 der Klägerin die folgende Antwort gegeben hat: " Anerkennung von Dienstjahren für geleistete Dienste in einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht Sehr geehrte Frau Spies-Bong, vielen Dank für Ihr Schreiben vom
- Oktober
- Nach erneuter eingehender Prüfung muss ich ihnen leider mitteilen, dass ich Ihrem Antrag zwecks Anerkennung Ihrer an der Universität Gießen geleisteten Dienste nicht stattgeben kann. In Anwendung des Königlichen Erlasses vom
- April 1958 über das Besoldungsstatut des Lehr- und wissenschafflichen sowie des ihm gleichgestellten Personals der Ministerien des Unterrichtswesens können derzeit zur Festlegung des finanziellen Dienstalters nur Dienste berücksichtigt werden, die in Belgien erbracht wurden. Über die grundsätzliche Anerkennung im Ausland erbrachter Dienstleistungen findet augenblicklich in Belgien eine Diskussion statt. Erst wenn diese Diskussion abgeschlossen und die gesetzliche Grundlage für eine Anerkennung ausländischer Dienste vorliegt, kann ich Ihrem Antrag auf Anerkennung Ihrer in Deutschland erbrachten Dienste gegebenenfalls stattgeben. Die an der Universität Gießen erbrachten Dienstleistungen können ferner auch nicht im Rahmen des Dekretes von
- Juni 2003 anerkannt werden, da es sich bei der Universität Gießen um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt. Das Dekret vom
- Juni 2003 hingegen sieht lediglich die Anerkennung von Diensten vor, die bei einer privatrechtlichen Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht erbracht wurden"; In der Erwägung, dass diese Entscheidung den angefochtenen Rechtsakt darstellt; In der Erwägung, dass die Gegenpartei in einer Einrede der Unzulässigkeit geltend macht, die klagende Partei habe kein Interesse an der Klageerhebung; dass sie hervorhebt, die Klägerin habe seit dem
- Juni 2001 ein Dienstalter von 25 Jahren, so dass sie unter Berücksichtigung der jährlichen und zweijährlichen Erhöhungen bereits das höchste Gehalt erreicht habe, das berücksichtigt werden könne; dass sie deshalb kein Interesse daran habe, die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung zu beantragen, da die Berücksichtigung der an der Universität Gießen geleisteten Dienste ihr auf jeden Fall keinen zusätzlichen Vorteil verleihen werde; In der Erwägung, dass die Klägerin behauptet, um ihr Interesse nachzuweisen, dass die Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts ihr dadurch einen konkreten Vorteil verleihen werde, dass diese Dienstjahre für die Festlegung XIII - 3598d - 4/6 einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung anerkannt würden; dass sie meint, dass sie, geboren am
- April 1949, ab 55 Jahren, d.h. vom
- Mai 2004 an und bis zum
- Mai 2009, wenn sie 60 werde, eine Zurdispositionstellung aus persönlichen Gründen genießen könne, so dass sie unter Anwendung des königlichen Erlasses vom
- März 1984 ein von der Zahl der Dienstjahre abhängendes Wartegehalt beziehen könne; dass sie also ein um 3/55 erhöhtes Wartegehalt genießen könnte; In der Erwägung, dass die Klägerin die Aussage der Gegenpartei nicht bestreitet, der zufolge sie das möglichst höchste Gehalt beziehe und sie infolgedessen kein noch höheres Gehalt beziehen könnte; dass die Klägerin ihr Interesse mit dem Vorteil rechtfertigt, den sie aus einer Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsaktes für eine Zurdispositionstellung ziehen könnte; In der Erwägung, dass Artikel 8, § 2, Absatz 3, des königlichen Erlasses Nr. 297 vom
- März 1984 "relatif aux charges, traitements, subventions-traitements et congés pour prestations réduites dans l'enseignement et les centres psycho-médico- sociaux", in seiner Fassung zur Zeit, als der angefochtene Rechtsakt getroffen wurde, folgendermaßen lautet: " Pour l'application de ce paragraphe, sont pris en considération, pour leur durée réelle, les services qui entrent en ligne de compte dans le calcul de la pension de retraite, à l'exclusion des bonifications pour études et des autres périodes bonifiées à titre de services admis pour la détermination du traitement"; In der Erwägung, dass aus der o.a. Bestimmung hervorgeht, dass die von der Klägerin an der Universität Gießen geleisteten Dienste für die Berechnung ihres Wartegehaltes nicht berücksichtigt werden können; dass sich daraus ergibt, dass, da die Klägerin ihr Interesse an der Klageerhebung mit der Möglichkeit rechtfertigt, dass diese Dienste für die Festlegung eines Wartegehaltes berücksichtigt würden, was nicht der Fall sein kann, der Einrede der Unzulässigkeit stattzugeben ist, E N T S C H E I D E T: Artikel
- Die Klage wird abgewiesen. Artikel
- Die Kosten der Klage, festgelegt auf 175 Euro, werden zu Lasten der klagenden Partei gelegt. XIII - 3598d - 5/6 Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der XIII. Kammer des Staatsrats am elften September zweitausendsieben von: den Herren M. HANOTIAU, Kammervorsitzender, Y. KREINS, Kammervorsitzender, Frau S. GEHLEN, Staatsrat, Fräulein V. WIAME, stellvertretender Kanzler. Der stellv. Kanzler, Der Vorsitzende, V. WIAME M. HANOTIAU XIII - 3598d - 6/6 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2007:ARR.174.356 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div