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Arrêt / Arrest 175730 - Divers (aménagement, urbanisme, environnement) / Varia (ruimtelijke ordening, stedenbouw, leefmilieu) - 12/10/2007

id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 12 oktober 2007 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2007:ARR.175.730 A

Artikel 127

des obenerwähnten Gesetzbuches über die Genehmigungen, die durch eine öffentlich-rechtliche Person beantragt werden oder die gemeinnützige Handlungen oder Arbeiten betreffen;

Artikel 247b

is des obenerwähnten Gesetzbuches zur Bestimmung der gemeinnützigen Handlungen und Arbeiten, für die die Städtebau- oder Parzellierungsgenehmigungen durch die Regierung oder durch den beauftragten Beamten erteilt werden;

Artikel 272

des obenerwähnten Gesetzbuches zur Übertragung der Befugnisse der Regierung in Raumordnungs- und Städtebauangelegenheiten und zur Bezeichnung der Beauftragten der Regierung; Auf Grund der günstigen Stellungnahme des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums der Gemeinde Amel vom

  1. März 2003; Auf Grund des günstigen Gutachtens der Verwaltungskommission des Naturparks Hohes Venn -Eifel vom 25.02.2003; Auf Grund der Notiz zur vorherigen Ermittlung der Aus- und Nachwirkungen auf die Umwelt; In der Erwägung, dass der Antrag die Montage von Antennen auf einem vorhandenen, 45 m hohen Gittermast und den Bau eines technischen Raums zum Gegenstand hat; In der Erwägung, dass das Grundstück im Agrargebiet von landschaftlichem Interesse des Sektorenplans MALMEDY - SANKT VITH gelegen ist; In der Erwägung, dass das Agrargebiet laut Artikel 35 des obenerwähnten Gesetzbuches zur landwirtschaftlichem Nutzung im allgemeinen Sinne dient und zur Erhaltung oder zur Gestaltung der Landschaft beiträgt; dass das Projekt dieser Zweckbestimmung nicht enspricht; In der Erwägung, dass jedoch laut Artikel 110 des obenerwähnten Gesetzbuches die Bauten und Ausrüstungen öffentlicher oder gemeinschaftlicher Dienststellen ausserhalb der Gebiete, die ihnen insbesondere vorbehalten sind, in dem Masse zugelassen werden können, in dem sie sich in den bebauten oder unbebauten Standort einfügen können; In der Erwägung, dass es sich um gemeinnützige Handlungen und Arbeiten im Rahmen eines Mobilfunknetzes handelt und dass die Montage von Mobilfunkanlagen dem Begriff "Ausrüstungen öffentlicher oder gemeinschaftlicher Dienststellen" im Sinne des obenerwähnten Artikels 110 entspricht; In der Erwägung, dass der für diese Antennen gewählte Standort ein vorhandener Gittermast der ALE Sankt Vith mit Antennen und Parabolantennen ist; dass die Benutzung eines bestehenden Mastes es ermöglicht, die visuelle Zersiedelung des Agrargebietes zu vermeiden; dass die Montage von drei zusätzlichen Antennen und die Errichtung eines technischen Raums am Fusse des Gittermastes in einer bewaldeten Landschaft fast keine Auswirkung auf diese Landschaft hat; dass die Einfügung in den bebauten und unbebauten Standort unter Einhaltung gewisser Bedingungen garantiert ist; XIII - 3123d - 5/8 In der Erwägung, dass ausser dem bei der Wahl des Standortes die Orientierungen beachtet werden, die in dem am
  2. Mai 1999 durch die wallonische Regierung genehmigten Entwicklungsplan des regionalen Raumes definiert sind; dass das Projekt in der Tat das Prinzip der Gruppierung der Anlagen auf bestehenden Masten beachtet; Auf Grund des neuen, durch das Programmgesetz vom
  3. Januar 2001 eingeführten Artikels 92 quinquies, Par. 5, des Gesetzes vom
  4. März 1991 zur Festlegung der Regeln zur Verteilung der Standorte unter den Betreibern; Auf Grund der Erklärung des Antragstellers vom 28.09.2002, die wie folgt lautet : «Gemäss dem Programmgesetz vom
  5. Januar 2001 bestätigen wir, dass wir für den obenerwähnten Standort unsere Absichtserklärungschreiben am
  6. Januar 2002 an die sieben durch das IBPT verzeichneten Betreiber geschickt haben. Am
  7. September 2002 (d.h. über einen Monat nach der Zustellung) war uns keine positive Antwort ausser der des ursprünglich in den Plänen der Städtebaugenehmigung vorgesehenen Betreibers zugegangen». Auf Grund der Empfangsbestätigung des IBPT, die dem Antragsteller am 3.10.2002 ausgestellt wurde für die Hinterlegung der technischen Akte gemäss des Bestimmungen des Kgl. Erlasses vom 29.04.2001 zur Festlegung der Norm für Antennen, die einen elektromagnetische Strahlung im Frequenzbereich von 10 Mhz bis 10 Ghz aussenden, in der Fassung des Kgl. Erlasses vom 21.12.2001; In der Erwägung, dass laut Artikel 1 des obenerwähnten Gesetzbuches und den Artikeln 2 und 6 des Dekretes vom
  8. September 1985 zur Organisation der Bewertung der Aus- und Nachwirkungen auf die Umwelt in der wallonischen Region die zuständige Behörde unter anderem für den Umweltschutz im weiteren Sinne zu sorgen hat, was auch die Gesundheit der Anwohner einschliesst; dass sie auf jeden Fall die Belastungen zu bewerten hat, die sich aus dem Betrieb der betreffenden Anlage ergeben können; dass sie auf Grund der Ergebnisse dieser Bewertung den Bau der Sendeanlage verweigern kann, wenn sich herausstellt, dass deren Betrieb den Umweltschutz beeinträchtigen kann; In der Erwägung, dass was den Schutz der Anwohner vor nichtionisierender Strahlung betrifft, die gesundheitsverträgliche Strahlenbelastungsnorm zu beachten ist, die unter anderem nach dem Vorsorgeprinzip durch Kgl. Erlass vom 29.04.2001 zur Festsetzung der Norm für Antennen, die elektromagnetische Strahlung im Frequenzbereich von 10 Mhz bis 10 Ghz aussenden, in der Fassung des Kgl. Erlasses vom 21.12.2001 (Belgisches Staatsblatt vom 29.12.2001), festgesetzt worden ist; Auf Grund der Schlussfolgerungen der technischen Ermittlung der elektromagnetischen Feldstärken, die das Wissenschaftliche Institut öffentlichen Dienstes (ISSeP) am
  9. November 2002 unter Berücksichtigung der durch den obenerwähnten KgI. Erlass vom 29.04.2001 festgelegten Belastungsnorm vorgenommen hat : «Keine der Antennen, die Gegenstand des Genehmigungsantrags sind, erzeugt einen SAR-Wert über 0,001 W/kg an den Orten, wo sich unter normalen Umständen Menschen aufhalten können. Demzufolge ist die Konformitätsbescheinigung des IBPT nicht erforderlich (siehe vollständigen Bericht anbei)»; XIII - 3123d - 6/8 In der Erwägung, dass die geplante Anlage mit der Nachbarschaft vereinbar ist; In der Erwägung, dass die geplante Anlage nicht dazu angetan ist, den Umweltschutz zu beeinträchtigen; In der Erwägung, dass die Montage der geplanten Anlage angesichts des Vorstehenden zugelassen werden kann. (...)"; In der Erwägung, dass die Gegenpartei in einer Einrede geltend macht, die Klage sei unzulässig wegen Mangel an Interesse, weil der Kläger nicht in der Nähe der umstrittenen Einrichtung wohne und weil es sich nur darum handle, Antennen an einem bereits bestehenden Mast anzubringen; In der Erwägung, dass der Kläger erwidert, es sei für ihn nicht erforderlich, direkter Anlieger der umstrittenen Einrichtung zu sein, und zum Nachweis seines Interesses macht er sein Recht geltend, seine Gesundheit zu schützen; In der Erwägung, dass der angefochtene Rechtsakt eine Städtebaugenehmigung ist; dass der Kläger den von ihm selber mitgeteilten Plänen zufolge ungefähr 700 Meter entfernt von der bereits bestehenden Antenne wohnt; dass diese Antenne sich außerdem auf einem Grundstück befindet, das höher liegt als dasjenige des Wohnsitzes des Klägers; dass der Kläger zur Unterstützung seiner Behauptung verschiedene Artikel über die Folgen der Wellen für die Gesundheit beifügt; dass der Ton dieser Artikel selber vorsichtig und hypothetisch ist; dass der Kläger nicht nachweist, er habe ein bestehendes, gegenwärtiges und sicheres Interesse an der Klageerhebung; dass der Einrede unter diesen Umständen stattzugeben ist, E N T S C H E I D E T: Artikel
  10. Die Klage wird abgewiesen. Artikel
  11. Die Kosten, festgelegt auf 475 Euro, werden zu Lasten der klagenden Partei gelegt. XIII - 3123d - 7/8 Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der XIII. Kammer des Staatsrats am zwölften Oktober zweitausendsieben von: den Herren M. HANOTIAU, Kammervorsitzender, Y. KREINS, Kammervorsitzender, Frau S. GEHLEN, Staatsrat, Fräulein V. WIAME, stellvertretender Kanzler. Der stellvertretende Kanzler, Der Vorsitzende, V. WIAME M. HANOTIAU XIII - 3123d - 8/8 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2007:ARR.175.730 Verwandte Veröffentlichung(en) vorangestellt von: ECLI:BE:RVSCE:2004:ARR.138.061 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div

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