id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 17 oktober 2007 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2007:ARR.175.875 Aktenzeichen: A. 175810/XIII-4252 Sache: Arrêt / Arrest 175875 - Divers (aménagement, urbanisme, environnement) / Varia (ruimtelijke ordening, stedenbouw, leefmilieu) - 17/10/2007 Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht Eintrittsdatum: 2007-11-12 Konsultationen: 74 - zuletzt gesehen 2026-06-30 03:59 Version(en): Übersetzung FR Fiche Entscheid 175.875 von 17 Oktober 2007 Thesaurus CAS: CONSEIL D'ETAT UTU Thesaurus: DROIT PUBLIC ET ADMINISTRATIF - CONSEIL D'ÉTAT - Arrêts (Conseil d'État) Text der Entscheidung STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG URTEIL Nr. 175.875 vom
- Oktober 2007 G/A. 175.810/XIII-4252 In der Rechtssache:
- PIP Siegfried, Neundorfer Strasse 33 4780 Sankt Vith,
- SCHAUS Willy, Rodter Strasse 49 4780 Sankt Vith,
- GESTÜT SONNENHOF FAYMONVILLE UND PARTNERS AG, Prümer Strasse 8 4780 Sankt Vith, gegen: die Wallonische Region, vertreten durch ihre Regierung, Wahldomizil bei Herrn Jean-Yves MARICHAL, Rechtsanwalt, boulevard d'Avroy 188 4000 Lüttich. -------------------------------------------------------------------------------------------------------- DER VORSITZENDE DER XIII. KAMMER, Aufgrund der am
- August 2006 von Siegfried PIP, Willy SCHAUS und der Aktiengesellschaft GESTÜT SONNENHOF FAYMONVILLE UND PARTNERS eingereichten Klage auf Nichtigerklärung der am
- August 2005 von dem beauftragten Beamten der Wallonischen Region an das Wallonische Ministerium für Ausrüstung und Transportwesen erteilten Städtebaugenehmigung für die Errichtung eines Lärmschutzwalls in der Form eines Erdwalls an der Autobahn A27 entlang zwischen den Kilometersteinen 54,3 und 53 in Sankt Vith; Aufgrund des am selben Tag eingereichten Antrags, mit dem dieselbe Kläger die Aussetzung der Ausführung des besagten Rechtsaktes beantragt; XIII - 4252d - 1/5 Aufgrund der ordnungsgemäß gewechselten Erwiderungs- und Gegenerwiderungsschriftsätze; Aufgrund des von Herrn WIMMER, Auditor beim Staatsrat, gemäß Artikel 94 der allgemeinen Verfahrensordnung erstatteten Berichts; Aufgrund der Zustellung des Berichts an die Parteien; Aufgrund der den Parteien zugestellten Anordnung vom
- November 2006, die die Sache auf die Sitzung vom
- Dezember 2006 um 9 Uhr 30 anberaumt; Nach Anhörung des Herrn HANOTIAU, Kammervorsitzender, in seinem Bericht; Nach Anhörung der Ausführungen von Herrn E. DUYSTER, Rechtsanwalt, der für die klagende Parteien erscheint, und von Herrn J.-Y. MARICHAL, Rechtsanwalt, der für die Gegenpartei erscheint; Nach Anhörung des gleichlautenden Gutachtens von Herrn WIMMER, Auditor; Aufgrund des Titels VI, Kapitel II, der am
- Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung, dass das Wallonische Ministerium für Ausrüstung und Transportwesen (MAT) am
- Juni 2005 beim beauftragten Beamten einen Antrag auf Städtebaugenehmigung für die Errichtung eines Lärmschutzwalls in der Form eines Erdwalls an der Autobahn A27 entlang zwischen den Kilometersteinen 54,3 und 53 auf dem Gebiet der Stadt Sankt Vith eingereicht hat; In der Erwägung, dass das Bürgermeister- und Schöffenkollegium von Sankt Vith am
- Juli 2005 ein günstiges Gutachten abgegeben hat; In der Erwägung, dass die Genehmigung am
- August 2005 von dem beauftragten Beamten erteilt wurde; dass es sich um den angefochtenen Rechtsakt handelt; XIII - 4252d - 2/5 In der Erwägung, dass aus den Plänen der Verwaltungsakte hervorgeht, dass der knapp 1,3 km lange Erdwall 4 m höher als die Fahrbahn der Autobahn angelegt wird und dass dessen Kamm eine Breite von 4 m und einen Fuß zwischen 9 m und 12 m erreicht; In der Erwägung, dass die Kläger in einem Klagegrund, dem dritten ihrer Klageschrift, geltend machen, die Artikel 1 bis 3 des Gesetzes vom
- Juli 1991 über die formelle Begründung von Amtshandlungen seien verletzt worden; dass sie dem angefochtenen Rechtsakt vorwerfen, er begründe keineswegs die Gemeinnützigkeit des Projekts, noch die ökologischen Folgen davon für die angrenzenden Wohn- und Agrargebiete und er greife auf Standardklauseln zurück; In der Erwägung, dass die Gegenpartei antwortet, die Genehmigung sei ausreichend begründet; In der Erwägung, dass die Präambel der angefochtenen Genehmigung wie folgt abgefasst ist: " Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe; Aufgrund des Dekretes vom
- September 1985 zur Organisation der Bewertung der Ein- und Auswirkungen auf die Umwelt in der Wallonischen Region, insbesondere in seiner durch das Dekret vom
- März 1999 über die Umweltgenehmigung und das Dekret vom
- Mai 2003, sowie durch die Erlasse der Wallonischen Regierung vom
- Juli 2002 über die Umweltgenehmigung einerseits und zur Festlegung der Liste der einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehenden Projekte sowie der eingestuften Anlagen und Tätigkeiten andererseits, abgeänderten Fassung; In der Erwägung, dass das Wallonische Ministerium für Ausrüstung und Transporte einen Antrag auf eine Städtebaugenehmigung eingereicht hat, der sich auf ein in Sankt-Vith - Autobahn A27 gelegenes Gut bezieht, Kilometerstein 54,3 bis 53, öffentliches Gelände betreffend die Errichtung von Lärmschutzwällen; In der Erwägung, dass der vollständige Genehmigungsantrag dem beauftragten Beamten der Direktion Lüttich I der Generaldirektion der Raumordnung, des Wohnungswesens und des Erbes per bei der Post gegen Empfangsbestätigung aufgegebenes Einschreiben vom 23.06.2005 zugestellt worden ist; In der Erwägung, dass sich das Gut auf dem Sektorenplan von Malmédy-Sankt- Vith, der durch K.E. vom 19/11/1979 genehmigt worden ist und der für das vorerwähnte Gut immer noch wirksam ist, in einem Gebiet für öffentliche Dienststellen und gemeinschaftliche Anlagen, befindet; In der Erwägung, dass im Antrag auf Genehmigung eine Bewertungsnotiz über die Umweltverträglichkeit enthalten ist; In der Erwägung, dass im Antrag auf Genehmigung eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht enthalten ist; In der Erwägung, dass das Gutachten des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums, das am 07.07.2005 angefragt und am 15.07.2005 übermittelt worden ist, günstig ist; Das Gut befindet sich ebenfalls auf der Autobahn A27; XIII - 4252d - 3/5 In Anbetracht dessen, dass die Handlungen und Arbeiten nicht die allgemeine Zweckbestimmung des Gebietes und dessen architektonischen Charakter beeinträchtigen; Auf Grund (sic) des Artikels 28 des Wallonischen Gesetzbuches über Raumordnung, Städtebau und Erbe; Auf Grund (sic) der am 24.06.2005 in meinen Diensten einregistrierten Pläne"; In der Erwägung, dass die Absätze 3, 4, 6 und 7 der Präambel den Genehmigungsantrag und den Inhalt davon betreffen; dass in den Absätzen 1 und 2 in allgemeinen Worten auf die anwendbaren Gesetzestexte bezüglich der Erteilung einer Genehmigung ohne weitere Präzisierung hingewiesen wird; In der Erwägung, dass die Absätze 5, 9 und 11 der Präambel daran erinnern, dass das Gut sich in einem Gebiet für öffentliche Dienststellen und gemeinschaftliche Anlagen im Sinne von Artikel 28 des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe (WGRSE) befindet; In der Erwägung, dass Absatz 8 der Präambel sich auf das günstige Gutachten des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums bezieht; dass in Absatz 10 der Präambel steht, dass “die Handlungen und Arbeiten nicht die allgemeine Zweckbestimmung des Gebietes und dessen architektonischen Charakter beeinträchtigen”, was eine bloße Standardklausel ist; In der Erwägung, dass daraus folgt, dass die formelle Begründung der angefochtenen Genehmigung keinen Grund enthält, der sich auf die Gemeinnützigkeit der beabsichtigten Arbeiten und deren ökologischen Folgen für die angrenzenden Gebiete bezieht; dass die Begründung diesbezüglich nicht ausreichend ist; dass der Klagegrund offenkundig begründet ist, E N T S C H E I D E T: Artikel
- Die am
- August 2005 von dem beauftragten Beamten der Wallonischen Region an das Wallonische Ministerium für Ausrüstung und Transportwesen erteilte Städtebaugenehmigung für die Errichtung eines Lärmschutzwalls in der Form eines Erdwalls an der Autobahn A27 entlang zwischen den Kilometersteinen 54,3 und 53 in Sankt Vith wird für nichtig erklärt. XIII - 4252d - 4/5 Artikel
- Es gibt keinen Grund mehr, über den Aussetzungsantrag zu entscheiden. Artikel
- Die Kosten der Klage, festgelegt auf 525 Euro, werden zu Lasten der Gegenpartei gelegt. Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der XIII. Kammer des Staatsrats am siebzehnten Oktober zweitausendsieben von: dem Herrn M. HANOTIAU, Kammervorsitzender, Fräulein V. WIAME, stellvertretender Kanzler. Der stellvertretende Kanzler, Der Vorsitzende, V. WIAME. M. HANOTIAU. XIII - 4252d - 5/5 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2007:ARR.175.875 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div