der Sachverhalt folgendermaßen aussieht:
er "in keiner Weise verpflichtet ist, einem Personalmitglied einen Urlaub für die Ausübung eines anderen Amtes zu gewähren" und
"Artikel 9 des Schulpaktgesetzes [...] nicht dahingehend ausgelegt werden darf,
eine Ernennungspflicht besteht". Das sind die beiden angefochtenen Rechtsakte; In der Erwägung,
die Gegenpartei behauptet, der Kläger habe sein Interesse dadurch verloren,
ein Dekret vom 26. Juni 2006 über Maßnahmen im Unterrichtswesen 2006 verabschiedet worden sei und die Regelung so ändere,
der Kläger nicht als Religionsinspektor endgültig ernannt werden könnte; In der Erwägung,
, wenn auch Artikel 25 des im Belgischen Staatsblatt vom
die Regierung einem Religionslehrer, der die von ihr festgelegten Bedingungen erfüllt, einen Urlaub im Interesse des Unterrichtswesens zur Wahrnehmung von Inspektionsaufgaben gewährt, mit der Maßgabe,
dieser Urlaub höchstens fünf Jahre dauert und einmal erneuert werden kann, aus Artikel 120 desselben Dekrets hervorgeht,
September 2006 in Kraft tritt; In der Erwägung,
die Einrede, die den ersten angefochtenen Rechtsakt betrifft, mit dem ersten Klagegrund verbunden ist, der daraus abgeleitet wird,
die Gegenpartei verpflichtet war, den Kläger als Inspektor für den Religionsunterricht endgültig zu ernennen; In der Erwägung,
der Kläger in Bezug auf den ersten angefochtenen Rechtsakt in einem ersten Klagegrund geltend macht,
Mai 1959 zur Änderung bestimmter Rechtsvorschriften der Unterrichtsgesetzgebung und Artikel 31 des königlichen Erlasses vom 25. Oktober 1971 zur Festlegung des Statuts der Primarschullehrer, Lehrer und Inspektoren für katholische, protestantische, israelitische, orthodoxe, islamische und anglikanische XIII - 3764d - 3/11 Religion in den Lehranstalten der Deutschsprachigen Gemeinschaft verletzt worden seien und
die Begründung fehle;
der Kläger vorhält, das Statut der Religionslehrer und -inspektoren werde in den o.a. Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen festgelegt, die die Gegenpartei dazu verpflichten, eine Inspektion des Religionsunterrichts zu organisieren;
er hinzufügt,
er von dem Lütticher Bischof vorgeschlagen worden sei und
er alle Bedingungen erfülle, um ernannt zu werden, und
eine zeitweilige Bezeichnung nur gültig sei, wenn der Kandidat nicht alle Bedingungen erfülle; In der Erwägung,
die Gegenpartei antwortet,
Mai 1959 die Deutschsprachige Gemeinschaft nicht zwinge, einen Inspektor für den katholischen Religionsunterricht zu ernennen,
das Gesetz nicht auferlege, einen Religionsinspektor zu ernennen, sondern nur darauf abziele, dem Kultusvorsteher ein Vorschlagsrecht zu erteilen;
sie hinzufügt, das Gesetz verbiete nicht,
die Gemeinschaft hierzu spezielle Ämter und Sonderstatuten schaffe;
ihr zufolge notwendig und hinreichend ist,
die Inspektion durch einen Beauftragten und also durch einen zu diesem Zweck bezeichneten Lehrer gewährleistet wird;
sie behauptet, Artikel 31 des königlichen Erlasses vom 25. Oktober 1971 setze nicht voraus,
eine definitive Ernennung vorgenommen wird und gar nicht,
es sich um eine Vollzeitbeschäftigung handelt, da es um die besondere Situation der Deutschsprachigen Gemeinschaft gehe;
sie näher erläutert,
ein Abkommen mit der Französischen Gemeinschaft abgeschlossen worden sei, dem zufolge die dortigen Inspektoren die Aufgaben in der Deutschsprachigen Gemeinschaft übernehmen würden;
sie subsidiär hervorhebt, es gebe keinen Vorschlag des Kultusvorstehers im Hinblick auf die Ernennung eines Inspektors für die katholische Religion; In der Erwägung,
der Kläger in seiner Erwiderung den Argumenten seiner Nichtigkeitsklageschrift hinzufügt,
die Rolle des Kultusvorstehers sich darauf beschränke, einen Kandidaten vorzuschlagen, der die religiös erforderlichen Eigenschaften habe, und
er im vorliegenden Fall ohne Unterbrechung seit 1998 jeweils vom Bischof vorgeschlagen worden sei und
der Bischof in seinem Schreiben vom 1. Dezember 2004 die Frage der Ernennung des Klägers aufgeworfen habe; In der Erwägung,
Mai 1959 wie folgt abgefasst ist: " In den staatlichen Lehranstalten wird der Religionsunterricht von den Kultusdienern bzw. von ihren Beauftragten erteilt, die vom Minister des XIII - 3764d - 4/11 Unterrichtswesens auf Vorschlag der betreffenden Kultusvorsteher ernannt werden. (...) Die Inspektion der Religionskurse in den staatlichen Lehranstalten wird von den Beauftragten der Kultusvorsteher vorgenommen, die vom Minister des Unterrichtswesens auf Vorschlag der betreffenden Kultusvorsteher ernannt werden"; In der Erwägung,
Oktober 1971 wie folgt abgefasst ist: " Chapitre VII. - De la promotion Art. 31. Les inspecteurs de religion des établissements de l'État sont nommés à titre définitif dans un emploi vacant par le Ministre sur proposition du chef du culte. Ces inspecteurs doivent remplir les conditions ci-après: 1/ être nommés à titre définitif, dans l'enseignement de l'État, à la fonction de maître de religion ou de professeur de religion; 2/ être en activité de service dans l'enseignement de l'État; 3/ (...); 4/ compter une ancienneté de fonction de cinq ans au moins dans l'enseignement de l'État Dans celle-ci, l'ancienneté de fonction acquise dans un établissement subventionné peut intervenir pour un maximum de trois ans; 5/ avoir reçu au moins la mention «bon» au dernier bulletin de signalement; 6/ avoir reçu au moins la mention «bon» au dernier rapport d'inspection"; In der Erwägung,
aus diesen beiden Texten hervorgeht,
es eine Inspektion für den Religionsunterricht geben muss, und zwar im vorliegenden Falle für den katholischen Religionsunterricht, und
, wenn es ein Amt als Inspektor für den Unterricht dieser Religion gibt, die endgültige Ernennung in dieses Amt nur möglich ist, wenn es vakant ist, was die Regel ist, und
die endgültige Ernennung auf Vorschlag des Kultusvorstehers vom Minister vorgenommen wird und der Kandidat die in Artikel 31 des o.a. königlichen Erlasses erwähnten Bedingungen erfüllen muss;
es dagegen nicht erforderlich ist,
es um ein Vollzeitamt geht; In der Erwägung,
es im vorliegenden Fall in der Deutschsprachigen Gemeinschaft eine Halbzeitbeschäftigung gibt, da der Kläger darin seit 1998 ohne Unterbrechung ernannt worden ist;
er als Inspektor für den katholischen Religionsunterricht während 10 Stunden nicht hätte angestellt werden können, wenn ein solches Amt nicht bestanden hätte; In der Erwägung,
nicht bestritten wird,
der Kläger am Tag des angefochtenen Rechtsakts alle in Artikel 31 des o.a. königlichen Erlasses erwähnten Bedingungen erfüllte, um in das ihm zugewiesene besagte Amt endgültig ernannt zu werden; XIII - 3764d - 5/11 In der Erwägung,
der Bischof in dem Schreiben vom 1. Dezember 2004 an den Minister um eine Klärung der Situation des Klägers bittet, da "seine Anstellung oder seine Ernennung" einige Fragen mit sich bringe;
er über die Befürchtung des Klägers bezüglich seines Urlaubs für seine Pensionsansprüche und bezüglich seiner Ernennung berichtet und erklärt,
er den Kläger in der Zukunft noch anstellen möchte;
der Bischof offensichtlich kaum einen Unterschied zwischen "Anstellung" und "Ernennung" macht, aber deutlich seinen Wunsch ausdrückt,
der Kläger das Amt als Inspektor für den Religionsunterricht weiter ausübt; In der Erwägung,
der Minister in seinem Brief vom 4. Mai 2005, der den ersten angefochtenen Rechtsakt enthält, betont,
die endgültige Ernennung keine Verpflichtung sei; In der Erwägung,
weder Artikel 9 des Gesetzes vom
der Klagegrund also nicht begründet ist; In der Erwägung,
sich daraus ergibt,
der Unzulässigkeitseinrede stattgegeben wird; In der Erwägung,
der Kläger hinsichtlich des zweiten angefochtenen Rechtsakts in einem zweiten Klagegrund geltend macht,
königlichen Erlasses vom 25. Oktober 1971 verletzt worden sei und
die Begründung fehle;
er vorhält, Artikel 40 des o.a. Erlasses betreffe die Zulage für verschiedene Urlaub und der Urlaub "zwecks Ausübung desselben Amtes oder eines anderen Amtes"sei unter Punkt k des besagten Artikels durch das Dekret vom 30. Juni 2003 über dringende Maßnahmen im Unterrichtswesen 2003 hinzugefügt worden;
er meint, Artikel 4 des o.a. Dekrets schließe die Religionslehrer und -inspektoren von dieser Urlaubsform nicht aus, die Artikel 5 zufolge dem Personalmitglied zwecks Ausübung eines Beförderungsamtes mit Einverständnis des Schulträgers gewährt werden könne;
er bemerkt, er befinde sich genau in dieser Situation, da er für das Beförderungsamt eines Inspektors für den katholischen Religionsunterricht vom Kultusvorsteher vorgeschlagen worden sei, und diese Urlaubsform müsse im bestehenden Statut berücksichtigt werden; XIII - 3764d - 6/11 In der Erwägung,
die Gegenpartei unter anderem antwortet, der Kläger habe selber am 30. April 2004 einen "Urlaub wegen eines Auftrags im Interesse des Unterrichtswesens" beantragt, und sie könnte die Situation des Klägers rückwirkend nicht ändern; In der Erwägung,
der Kläger u.a. erwidert,
er irrtümlicherweise einen "Urlaub wegen eines Auftrags im Interesse des Unterrichtswesens" beantragt habe,
dies nicht ausschlaggebend sei und
der Urlaub der Wirklichkeit entsprechen müsse; In der Erwägung,
Juni 2003 den Titel "Urlaub zwecks Ausübung desselben Amtes oder eines anderen Amtes" trägt und die Artikel 4 bis 9 enthält;
5 - § 1 - Einem Personalmitglied wird mit Einverständnis des beziehungsweise der Schulträger ein Urlaub gewährt zwecks Ausübung im Unterrichtswesen: 1. eines Beförderungsamtes, wenn das Personalmitglied definitiv in einem Anwerbungs- oder Auswahlamt ernannt oder eingestellt ist, das Zugang zu diesem Beförderungsamt gibt; (...) § 4 - Der in § 1 erwähnte Urlaub wird bezahlt und gilt als aktiver Dienst. Die Bezahlung erfolgt für die in § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 aufgeführten Urlaube auf der Grundlage des Amtes, in dem das Personalmitglied definitiv ernannt oder eingestellt ist (...)";
6 - § 1 - Ein Personalmitglied, das ein Amt mit höherer Besoldungsstufe ausübt, erhält für diese Zeit eine Zulage. Diese Zulage wird auf der Grundlage des Unterschiedes berechnet, der zwischen dem Jahresgehalt, das dem Personalmitglied zustände, wenn es definitiv in den von ihm ausgeübten Ämtern ernannt oder eingestellt wäre, und dem Jahresgehalt, das ihm für das Amt zusteht, für das es definitiv ernannt oder eingestellt ist, besteht. § 2 - Die Zulage wird gewährt, wenn das besser besoldete Amt während mindestens sechs aufeinander folgenden Arbeitstagen ausgeübt wurde. Sie wird ab dem ersten Tag der Ausübung des besagten Amtes gewährt. § 3 - Den Tagessatz der Zulage erhält man, indem man den Betrag, der in Anwendung von § 1 Absatz 2 ermittelt wurde, durch 360 teilt. XIII - 3764d - 7/11 Die Zulage wird monatlich ausbezahlt. Der Jahresbetrag darf 360/360 pro Schuljahr nicht überschreiten. § 4 - Eine Dienstunterbrechung von mindestens sechs aufeinander folgenden Arbeitstagen führt zur Streichung der Zulage für die Dauer der Abwesenheit";
, Absatz 3, wie folgt abgefasst ist: " In Artikel 40 des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 1971 zur Festlegung des Statuts der Religionslehrer, Religionsprofessoren und der Religionsinspektoren für katholische und protestantische Religion der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Sonder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht wird ein Punkt k mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: "k. zwecks Ausübung desselben Amtes oder eines anderen Amtes»"; In der Erwägung,
die Artikel 4 bis 9 des o.a. Dekrets aufgrund von Artikel 47, Absatz 6, desselben Dekrets am 1. September 2003 in Kraft getreten sind; In der Erwägung,
aus den Verwaltungsakten hervorgeht,
der Kläger am 30. April 2004 einen Urlaub wegen eines Auftrags im Interesse des Unterrichtswesens beantragt hat;
aus dem von ihm unterzeichneten Formular sich ergibt,
dieser Antrag den Zeitraum vom "01.09.04 bis zum 31.08.05" betraf,
die Angabe "05" gestrichen und mit einem "08" überdruckt war, ohne
bestimmt werden kann, ob diese Änderung das Einverständnis des Klägers erhalten hat;
diese Urlaubsform diejenige ist, die der Kläger seit dem 1. September 1998 erhalten hat, Datum, an dem er das Teilzeitamt eines Religionsinspektors ausgeübt hat; In der Erwägung,
der Kläger in seinem letzten Schriftsatz vorhält,
die Deutschsprachige Gemeinschaft sich nicht nach ihrem Gutdünken dafür entscheiden könne, eine bestimmte Urlaubsform eher als eine andere zu gewähren, während nur der Urlaub zwecks Ausübung desselben Amtes oder eines anderen Amtes der tatsächlichen Situation des Klägers entspreche, der ein Beförderungsamt, das Amt eines Religionsinspektors, ausübe, und
dieser Urlaub günstiger sei als der Urlaub wegen eines Auftrags im Interesse des Unterrichtswesens; In der Erwägung,
festzustellen ist,
der Kläger selber den Urlaub wegen eines Auftrags im Interesse des Unterrichtswesens und keinen Urlaub zwecks Ausübung desselben Amtes oder eines anderen Amtes beantragt hat, der für den Zeitraum vom 1. September 2004 bis zum 31. August 2005, sogar 2008, günstiger wäre, und
dieser Urlaub ihm gewährt worden ist; In der Erwägung,
, auch wenn ein Urlaub zwecks Ausübung desselben Amtes oder eines anderen Amtes, wie der Minister in dem angefochtenen Beschluss erkennt, vom einem Religionslehrer beantragt werden kann, dieser Lehrer es jedoch XIII - 3764d - 8/11 noch beantragen muss und das Einverständnis des Schulträgers erhalten muss, wie in Artikel 5, § 1, des o.a. Dekrets vom 30. Juni 2003 vorgesehen wird;
sich daraus ergibt,
das Erhalten eines solchen Urlaubs nicht automatisch ist; In der Erwägung,
das Inverzugsetzungsschreiben des Klägers vom
der in Artikel 40, k des K.E. vom
der Grund, aus dem ein Urlaub zwecks Ausübung desselben Amtes oder eines anderen Amtes anstatt eines Urlaubs wegen eines Auftrags im Interesse des Unterrichtswesens beantragt wird, wie er im Schreiben vom 15. April 2005 formuliert wird, darin besteht,
letztgenannter Urlaub, der erhalten worden ist, in Artikel 40 des o.a. königlichen Erlasses vom 25. Oktober 1971 nicht vorgesehen ist; In der Erwägung,
der Minister für Unterricht diesbezüglich mit Recht wie folgt geantwortet hat: " 1. Urlaub wegen eines Auftrags im Interesse des Unterrichtswesens Diese Urlaubsform ist auch für einen definitiv ernannten Religionslehrer möglich. Es ist zwar richtig,
man in der in Artikel 40 des Königlichen Erlasses vom
der Kläger "vorläufig und in Erwartung einer Ernennung" in dem Inverzugsetzungsschreiben darum bittet, einen Urlaub zwecks Ausübung desselben Amtes oder eines anderen Amtes rückwirkend ab dem 1. Septem- ber 2004 zu erhalten; In der Erwägung, einerseits,
aus der Untersuchung des ersten Klagegrunds hervorgeht,
der Kläger kein Recht auf eine endgültige Ernennung hat und, andererseits,
er selber einen Urlaub wegen eines Auftrags im Interesse des Unterrichtswesens beantragt hatte;
sich daraus ergibt,
der Klagegrund nicht begründet ist, E N T S C H E I D E T: Artikel
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.