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Arrêt / Arrest 178409 - Divers (aménagement, urbanisme, environnement) / Varia (ruimtelijke ordening, stedenbouw, leefmilieu) - 08/01/2008

id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 08 januar 2008 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2008:ARR.178.409 Ak

der Sachverhalt folgendermaßen aussieht:

  1. Am
  2. Oktober 2003 fasst der Gemeinderat von Kelmis folgenden Beschluss: " Der Gemeinderat, Gesehen die Artikel 52 §1, 1o, 145 und 146 des Neuen Gemeindegesetzes; Gesehen den Königlichen Erlass vom 20.07.1976, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 07.06.1978, mit welchen die Grenzen der allgemeinen Bestimmungen für die Ernennungen zu den Rängen eines Gemeindesekretärs, eines beigeordneten Gemeindesekretärs und eines Gemeindeeinnehmers festgelegt worden sind; Gesehen,

die Gemeinde Kelmis, durch Königlichen Erlass vom 13.05.1981, mit Wirkung zum 01.01.1981, in die Kategorie der Gemeinden von 10.001 bis 15.000 Einwohner, neu eingestuft worden ist; XIII -3565d - 2/13 Gesehen seinen Beschluss vom 27.11.1991, genehmigt durch den Herm Provinzgouverneur am 20.03.1992, betreffend die Ergänzung des Stellenplanes der gesetzlichen Dienstgrade durch die Schaffung einer Stelle als Gemeindeeinnehmer; In Erwägung,

es erforderlich ist, die Bedingungen für Anwerbung und die Beförderung zum Amte eines Gemeindeeinnehmers festzulegen; Gesehen das Protokoll der Sitzung des besonderen Verhandlungsausschusses vom 24.10.2003; Gesehen das Protokoll der Sitzung des besonderen Konzertierungsausschusses Gemeinde/Ö.S.H.Z. vom 24.10.2003; Auf Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums; Nach Intervention des Vorsitzenden; BESCHLIESST einstimmig : Kapitel 1 -Von der Anwerbung Artikel 1- Die Bewerber um das Amt eines Gemeindeeinnehmers müssen folgende Zulassungsbedingungen erfüllen : 1) Belgier(

  1. in)sein; 2) im Besitz der bürgerlichen und politischen Rechte sein; 3) vom unanfechtbarer Führung sein; 4) den Milizgesetzen genügt haben (für die männlichen Bewerber); 5) am Datum der Ernennung mindestens 24 Jahre alt sein; 6) die für die Ausübung des Amtes erforderlichen körperlichen Fähigkeiten mittels einen vom Verwaltungsgesundheitsdienst seit weniger als 6 Monaten ausgestelltes ärztliches Attestes belegen; 7) Inhaber(
  2. in)der folgenden Titel sein :
  3. a)Diplom oder Studienbescheinigung welche für die Anwerbung des Staats- personals der Stellen des Ranges 1 erforderlich sind;
  4. b)Diplom oder Zeugnis, das nach Beendigung des vollständigen Lehrganges der Verwaltungswissenschaftskursen, ausgestellt worden ist; 8) den Beweis über die Kenntnis der deutschen Sprache, gemäß der koordinierten Gesetzgebung über den Sprachengebrauch im Verwaltungswesen vom 18.07.1966 erbringen; 9) die Prüfung in deutscher Sprache mit nachstehendem Programm bestanden haben : A) Reifeprüfung : bestehend aus der Zusammenfassung und dem Kommentar einer Konferenz über ein allgemeines Verwaltungsthema (erforderliche Anzahl Punkte : 48/80) B) Prüfung über die beruflichen Kenntnisse : bestehend aus 1. Allgemeine Fächer
  5. a)Verwaltungsrecht (erforderliche Anzahl Punkte : 10/20)
  6. b)Zivilrecht (erforderliche Anzahl Punkte : 10/20)
  7. c)Wirtschaftspolitik (erforderliche Anzahl Punkte : 10/20)
  8. d)Allgemeine Informatikkenntnisse (erforderliche Anzahl Punkte : 10/20) 2. Spezifische Fächer
  9. a)Gemeindebuchführung (erforderliche Anzahl Punkte : 10/20)
  10. b)Gemeindesteuerwesen (erforderliche Anzahl Punkte : 10/20) Erforderliche Punktzahl für die unter B erwähnten Prüfungen : 60 % C) Prüfung in Form eines freien Gespräches : um das Auftreten die Redefertigkeit und Charakterzüge des Bewerbers zu beurteilen. (erforderliche Anzahl Punkte : 24/40) D) Sprachenprüfung : genügende Kenntnisse der französischen Sprache nachweisen gemäss der koordinierten Gesetzgebung über den Sprachengebrauch im Verwaltungswesen vom 18.07.1966. (erforderliche Anzahl Punkte : 24/40) Diese Prüfungen werden vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der sich wie folgt zusammengesetzt : XIII -3565d - 3/13 Vorsitzender : der Bürgermeister oder der von ihm beauftragte Schöffe; Mitglieder : je nach Eigentümlichkeit dem Prüfungen einen oder mehrere amtstätige oder pensionierte Professoren des Universitätsunterrichtes oder gleichgestellten Unterrichts; einen oder zwei amtstätige oder pensionierte Beamte des Niveau 1, die nicht bei der Gemeindeverwaltung Kelmis beschäftigt sind; Sekretär : der Gemeindesekretär. Artikel 2.- Von den Regionaleinnehmern und den in einer deutschsprachigen Gemeinde von mehr als 10.000 Einwohnern tätigen Lokaleinnehmern, sowie diejenigen die die Prüfungen im Hinblick auf die Bildung einer Anwerbungsreserve für deutschsprachige Regionaleinnehmer bestanden haben, wird angenommen,

sie alle Diplom - und Prüfungsbedingungen erfüllen. Die bereits tätigen Kandidaten sind außerdem von den in Artikel 1, 6/ des gegenwärtigen Beschlusses vorgesehenen Bestimmungen befreit. Kapitel 2 - Von der Beförderung Artikel 3.- Das Amt des Gemeindeeinnehmers ist auf dem Wege der Beförderung den Bediensteten, die den Rang eines Bürochefs(

  1. in)des Verwaltungsdienstes innehaben und ein Dienstalter von 3 Jahren in diesem Dienstgrad zählen, zugänglich. Diese Bediensteten müssen ausserdem die folgenden Bedingungen erfüllen :
  2. a)eine positive Bewertung haben;
  3. b)die Prüfung vorgesehen im gegenwärtigen Beschluss unter Artikel 1, 9/, B), 2, Spezifische Fächer, bestanden haben. Kapitel 3 - Gemeinsame Bestimmungen für die Anwerbung und die Beförderung Arlikel 4.- Sind von dem Verpflichtung befreit, in Besitze eines Diploms oder eines Zeugnisses zu sein,

nach Beendigung des vollständigen Lehrganges der Kurse für Verwaltungswissenschaften ausgestellt wird, die Bewerber(iimen), die Inhaber(in) eines der folgenden Diplome sind : - Doktor oder Lizentiat der Rechte; - Lizentiat der Verwaltungswissenschaften; - Lizentiat des Notariatswesens; - Lizentiat der politischen Wissenschaften; - Lizentiat der wirtschaftlichen Wissenschaften; - Lizentiat der Handelswissenschaften; - Diplom,

durch die Sektion der Verwaltungswissenschaften der höheren Unterrichtsanstalt Lucien Cooremans, Brüssel oder durch das "Hoger Instituut voor Bestuurs - en Handelswetenschappen" in Ixelles, oder durch das "Provinciaal Hoger Instituut vor Bestuurswetenschappen" in Antwerpen, nach Beendigung eines Studienzyklusses von fünf Jahren ausgestellt worden ist; - wissenschaftliches Diplom eines Lizentiaten, welches durch die Kolonialuniversität von Belgien in Antwerpen oder durch das Universitätsinstitut der Überseegebiete in Antwerpen, ausgestellt worden ist, wenn mindestens 4 Studienjahre absolviert worden sind; - Diplom oder Zeugnis, das für den Zugang zu den Ämtern der Stufen 1 in den Verwaltungen des Staates, Gemeinschaften und Regionen berücksichtigt wird, insofern dieser Titel nach der Beendigung der Studien über mindestens 60 Stunden öffentliches Recht, Verwaltungs- und/oder Zivilrecht ausgestellt worden ist. Kapitel 4 - Übergangsbestimmungen Artikel 5.- In Erwartung der Festlegung des in den Artikeln I und 2 erwähnten Mindestprogramms eines vollständigen Lehrganges der provinzialen Kurse für Verwaltungswissenschaften, wird angenommen,

sie den durch Königlichen Erlass vom 20.07.1976, abgeändert durch Königlichen Erlass vom 07.06.1978 vorgesehenen Bedingungen entsprechen. (...)". Es handelt sich um den ersten angefochtenen Rechtsakt. XIII -3565d - 4/13

  1. Am
  2. Februar 2004 fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss: " Der Gemeinderat, Gesehen die Artikel 52 §1, 1/, 145 und 146 des Neuen Gemeindegesetzes; Gesehen den Königlichen Erlass vom 20.07.1976, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 07.06.1978, mit welchen die Grenzen der allgemeinen Bestimmungen für die Ernennungen zu den Rängen eines Gemeindesekretärs, eines beigeordneten Gemeindesekretärs und eines Gemeindeeinnehmers festgelegt worden sind; Gesehen,

die Gemeinde Kelmis, durch Königlichen Erlass vom 13.05.1981, mit Wirkung zum 01.01.1981, in die Kategorie der Gemeinden von 10.001 bis 15.000 Einwohner, neu eingestuft worden ist; Gesehen seinen Beschluss von 27.11.1991, genehmigt durch den Herrn Provinzgouverneur am 20.03.1992, betreffend die Ergänzung des Stellenplanes der gesetzlichen Dienstgrade durch die Schaffung einer Stelle als Gemeindeeinnehmer; Gesehen seinen Beschluss vom 27.10.2003 mit welchem mit Wirkung zum 01.11.2003 die Bedingungen für die Anwerbung und die Beförderung zum Amte eines Gemeindeeinnehmers festgelegt worden sind; Gesehen den Beschluss des Herrn Provinzgouverneurs vom 27.01.2004 mit welchem die Ihm, aufgrund der Artikel 145 und 146 des Neuen Gemeindegesetzes zustehende Frist für eine Entscheidung in Bezug auf den Gemeinderatsbeschluss vom 27.10.2003 bis zum 26.04.2004 verlängert und der Gemeinderat um eine Abänderung des Artikel 2 seines Beschlusses vom 27.10.2003, zwecks Gewährleistung der absoluten Gleichheit zwischen den Kandidaten (Regionaleinnehmer und Kandidaten-Regionaleinnehmer die in einer Anwerbungsreserve der deutschsprachigen Rolle eingetragen sind und den Prüfungen über die allgemeinen Informatikkenntnisse und den Kenntnissen der französischen Sprache unterworfen werden müssen) ersucht wird; Gesehen das Protokoll der Sitzung des besonderen Verhandlungsausschusses vom 13.02.2004; Gesehen das Protokoll der Sitzung des besonderen Konzertierungsausschusses Gemeinde/Ö.S.H.Z. vom 13.02.2004; Auf Vorschlag des Bürgermeister_ und Schöffenkollegiums; Nach Intervention von Ratsmitglied L. Goebbels in Bezug auf die anwendbaren Anwerbungsbedingungen und der durch den Vorsitzenden hierzu erteilten Antwort; BESCHLIESST einstimmig Art. 1.- Im Artike1 2 des Gemeinderatsbeschlusses vom 27.10.2003 zur Festlegung der Bedingungen für die Anwerbung und die Beförderung zum Amte eines Gemeindeeinnehmers, nach dem ersten Satz, den nachstehenden Satz mit folgendem Wortlaut einzutragen : "Um eine Gleichheit zwischen den Kandidaten zu gewährleisten, müssen diese die Prüfungen über die allgemeinen Informatikkenntnisse (erforderliche Anzahl Punkte : 60%) und über die genügenden Kenntnisse der französischen Sprache erforderliche Anzahl Punkte : 60%) bestehen"; (...)". Es handelt sich um den zweiten angefochtenen Rechtsakt.

  1. Die zwei oben wiedergegebenen Beschlüsse werden von dem Gouverneur der Provinz Lüttich am
  2. April 2004 gebilligt. XIII -3565d - 5/13
  3. Am
  4. September 2004 ernennt der Gemeinderat Thierry BARTH ab dem
  5. November 2004 zum "lokalen Einnehmer der Gemeinde Kelmis". Es handelt sich um den dritten angefochtenen Rechtsakt, der wie folgt lautet: " Der Gemeinderat, Gesehen den Gemeinderatsbeschluss vom 24.05.2004 mit welchem beschlossen worden ist die freie Stelle als lokaler Einnehmer der Gemeinde Kelmis durch Anwerbung, zu den im Gemeinderatsbeschluss vom 27.10.2003, ergänzt durch den Gemeinderatsbeschluss vom 16.02.2004, genehmigt durch Beschluss des Herrn Provinzgouverneurs vom 22.04.2004, festgelegten Bedingungen für die Anwerbung und die Beförderung zum Amte eines Gemeindeeinnehmers zu vergeben und das Bürgermeister- und Schöffenkollegium mit der Bekanntmachung dieses Beschlusses, der Festlegung des äussersten Datums für die Einreichungen der Bewerbungen, der Bezeichnung der Mitglieder des Prüfungsausschusses und der Veranstaltung der Anwerbungsprüfungen entsprechend dem festgelegten Prüfungsprogramm zu beauftragen worden ist; Gesehen den Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums vom 27.05.2004 betreffend die Bekanntmachung der vorerwähnten Anwerbung eines lokalen Einnehmers und Festlegung des äussersten Datums für die Einreichung der Bewerbungen auf den 17.06.2004; Gesehen die Bekanntmachung vom 28.05.2004; Gesehen den Beschluss des Bürgermeister -und Schöffenkollegiums vom 17.06.2004 betreffend den Abschluss der Liste der Bewerber zum Datum des 17.06.2004 umfassend die Kandidaturen eingereicht: • durch Herrn Bougard, Pascal, geboren zu Eupen, am 17.01.1977, wohnhaft in 4720 Kelmis, Moresneter Strasse, 105, eingereicht per Einschreiben vom 04.06.2004, erhalten am 07.06.2004 und vervollständigt durch Einschreiben vom 15.06.2004, erhalten am 16.06.2004, umfassend nachstehende Unterlagen : einen Auszug aus der Geburtsurkunde, ein Führungszeugnis, eine Bescheinigung

er den Milizpflichten nicht unterworfen ist, eine Ablichtung des Diploms als "Licencié en sciences politiques" ausgestellt durch die Universität Lüttich am 01.07.1999, eine Ablichtung des Sprachkenntniszeugnisses über die Kenntnisse der deutschen Sprache für die Ausübung der Ämter der Stufe 1 ausgestellt am 14.12.1988 durch das Ständige Anwerbungssekretariat, Brüssel und eine Bescheinigung des Gesundheitsdienstes Provilis, Eupen ausgestellt am 14.06.2004; • durch Herrn Paulus, Fabrice, eingereicht per Einschreiben vom 07.06.2004, erhalten am 08.06.2004, geboren zu Eupen, am 21.12.1977, wohnhaft in 4700 Eupen, Alter Malmedyer Weg, 44, umfassend nachstehende Unterlagen : einen Auszug aus der Geburtsurkunde ein Führungszeugnis, ein Milizzeugnis, eine Ablichtung des Abschlusszeugnisses der Oberstufe des Sekundarunterrichts ausgestellt durch das Collège Patronné, Eupen am 30.06.1955 und eine Ablichtung des Diploms als "Ingénieur de gestion" ausgestellt durch die Universität Lüttich an 15.09.2000; • durch Herrn Barth, Thierry, eingereicht per einfachem Schreiben vom 10.06.2004 gegen Empfangsbestätigung am 11.06.2004 und per Einschreiben vom 10.06.2004, erhalten am 15.06.2004, geboren zu Eupen, am 03.12.1968, wohnhaft in 4720 Kelmis, Vossölder, 36, umfassend nachstehende Unterlagen : einen Auszug aus der Geburtsurkunde, ein Führungszeugnis, ein Milizzeugnis, eine Ablichtung des Abschlusszeugnisses der Oberstufe des Sekundarunterrichts in französischer Sprache ausgestellt durch das Collège Notre-Dame, Gemmenich am 30.06.1987, eine Ablichtung des Sprachkenntniszeugnisses über die Kenntnisse der deutschen Sprache für die Ausübung der Ämter der Stufe 2 ausgestellt am 16.06.1994 durch das Ständige Anwerbungssekretariat, Brüssel, eine Ablichtung des Diploms als "Gradué en comptabilité" ausgestellt durch die Hochschule Institut Sainte-Marie in Lüttich am 09.09.1989, eine Ablichtung der XIII -3565d - 6/13 Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss eines Kurzlehrgangs in Informatik ausgestellt durch das Institut fur schulische Weiterbildung Kelmis- Raeren am 30.06.1999, eine Ablichtung des Diploms über das erfolgreiche Bestehen der Verwa1tungswissenschaftskurse ausgestellt durch das Institut Provincial de Formation des Agents des Services Publics, Herstal am 13.06.2000, eine Ablichtung über die Mitteilung der Eintragung in die Anwerbungsreserve der deutschsprachigen Bezirkseinnehmer vom 23.10.2003 ausgestellt durch die Provinzialregierung Lüttich (Ministerium der Wallonischen Region - Zeichen : ST11/JLM/JFL) und eine Bescheinigung des Gesundheitsdienstes Provilis, Eupen ausgestellt am 10.06.2004; Gesehen die Veröffentlichungsbescheinigung vom 18.06.2004; Gesehen den Beschluss des Bürgermeister - und Schöffenkollegiums vom 19.08.2004 betreffend die Zulassungen aller vorerwähnten Bewerber zu den Anwerbungsprüfungen und Zusendungen der Prüfungsprogramme; Gesehen den Beschluss des Bürgermeister und Schöffenkollegiums vom 09.09.2004 betreffend die Festlegung der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, der Prüfungsmaterie und der Prüfungsdaten und Einladungen der Kandidaten zu diesen Anwerbungsprüfungen am 16.09.2004, 17.09.2004, 18.09.2004 und 24.09.2004; Gesehen die an die verschiedenen Kandidaten mit Schreiben vom 10.09.2004 gerichteten Einladungen zu den vorerwähnten Anwerbungsprüfungen; Gesehen das Schreiben des Herrn Fabrice Paulus, Alter Malmedyer Weg,44, 4700 Eupen vom 08.09.2004 mit welchem dieser erklärt auf seine Teilnahme an den Prüfungen und somit auf seine Kandidatur für die Stelle als lokaler Einnehmer zu verzichten; Gesehen,

demnach nur die Kandidaten Barth, Thierry und Bougard, Pascal an den Anwerbungsprüfungen teilnehmen werden; Gesehen,

die vorerwähnten Anwerbungsprüfungen ordnungsgemäss am 16.09.2004, 17.09.2004, 18.09.2004 und 24.09.2004 stattgefunden haben; Gesehen das Protokoll vom 24.09.2004 dieser stattgefundenen Anwerbungs- prüfungen aus welchem hervorgeht,

bei diesen Anwerbungsprüfungen der Kandidat Barth, Thierry 53,83 Punkte auf 60 Punkte (da er von einem Teil der Anwerbungsprüfungen befreit ist) und der Kandidat Bougard, Pascal, 196,77 Punkte auf 280 Punkte erzielt haben; Gesehen,

der Kandidat Herr Bougard, Pascal, bei der Prüfung über Wirtschaftspolitik ein Ergebnis von 9,50 Punkte auf 20 Punkte erreicht und somit die vorgeschriebene Hälfte der Gesamtpunktzahl für diese Prüfungsfach nicht erzielt hat, demnach diese Anwerbungsprüfungen nicht bestanden hat; Gesehen seinen Beschluss von 03.02.2004 betreffend die Bezeichnung eines dienststuenden lokalen Einnehmers für die Gemeinde Kelmis ab dem 03.02.2004 bis zum 31.10.2004; Gesehen,

aufgrund der Vakanz des Amtes, die Ernennung eines lokalen Einnehmers für die Gemeinde Kelmis ab dem 01.11.2004 vorzunehmen ist; In Erwägung,

gemäss den Bestimmungen von Artikel 53 § 1 des Neuen Gemeindegesetzes, die Ernennung eines lokalen Einnehmers binnen 6 Monaten nach Eintreten dem Vakanz erfolgen muss; In Erwägung,

der zu ernennende lokale Einnehmer, in Anwendung der Bestimmungen von Artikel 55 und 59 des Neuen Gemeindegesetzes, als Garantie für seine Geschäftsführung eine Kaution zu leisten bat, deren Höhe durch den Gemeinderat in Anwendung der Artikel 55 und 56 des Neuen Gemeindegesetzes auf Grundlage der Bestimmungen des Königlichen Erlasses 23.12.1976, abgeändert durch den Königlichen Erlass von 03.04.1980, wie auch die Frist die ihm dazu zur Verfügung steht, festzulegen ist; Gesehen die Artikel 23, 52, 53, 54, 55, 56, 58, 59, 62, 63, 145 und 149 des Neuen Gemeindegesetzes; XIII -3565d - 7/13 Nach Anhörung der durch Vorsitzenden erteilten Erläuterungen zu diesem Tagesordnungspunkt; Gesehen,

kein Mitglied der Versammlung unter die Anwendung von Artikel 92 des Neuen Gemeindegesetzes fällt; SCHREITET in geschlossener Sitzung und in geheimer Abstimmung zur Ernennung eines lokalen Einnehmers für die Gemeinde Kelmis, Abstimmung welche zu folgenden Ergebnis führt : • es nehmen 19 stimmberechtigte Ratsmitglieder an der Abstimmung teil; • weiße oder ungültige Stimmzettel : 2; • auf Herrn Barth, Thierry entfallen : 17 Stimmen; und BESCHLIESST infolgedessen: Art.1.- Herrn Barth, Thierry, geboren zu Eupen am 03.12.1968, wohnhaft in 4720 Kelmis, Vossölder,36, hiervor näher bezeichnet, der die am 16.09.2004 und 17.09.2004 stattgefundenen Anwerbungsprüfungen für die Stelle eines lokalen Ein- nehmers bestanden hat (er ist von einem Teil der am 17.09.2004, 18.09.2004 und 24.04.2004 stattgefundenen Anwerbungsprüfungen befreit da er das Anwerbungs- examen 2003 für deutschsprachige Bezirkseinnehmer gemäss Schreiben der Provinzialregierung Lüttich vom 23.10.2003 bestanden und in die Anwerbungsreserve für deutschsprachige Bezirkseinnehmer aufgenommen worden ist) und bei der heutigen Abstimmung die absolute Mehrheit der Stimmen erhalten hat, als lokalen Einnehmer der Gemeinde Kelmis, ab dem 01.11.2004 zu ernennen; (...)"; In der Erwägung,

die Gegenpartei in einer ersten Einrede der Unzulässigkeit geltend macht,

es keinen Zusammenhang zwischen den verschiedenen Gegenständen der Klage gebe, sodass die Klage unzulässig sei, insofern sie den zweiten und den dritten Gegenstand, das heißt die Beschlüsse des Gemeinderates vom 16. Februar und 27. September 2004, betreffe; In der Erwägung,

sie in einer zweiten Einrede der Unzulässigkeit einwendet,

die Klage hinsichtlich der ersten zwei Gegenstände, das heißt die Beschlüsse des Gemeinderates vom

  1. Oktober 2003 und
  2. Februar 2004, zu spät eingereicht worden sei; In der Erwägung,

sie in einer dritten Einrede der Unzulässigkeit behauptet, es gebe keinen für den Kläger ungünstigen impliziten Beschluss;

sie bemerkt,

der Kläger die Prüfungen nicht bestanden habe, sodass es für den Gemeinderat unmöglich gewesen sei, ihn zu ernennen und

, daraus folge,

die Ernennung von Thierry BARTH nicht als eine implizite Verweigerung betrachtet werden könne, den Kläger zu ernennen; In der Erwägung,

, was die drei Unzulässigkeitseinreden betrifft, festzustellen ist,

die Gegenpartei das Interesse des Klägers hinsichtlich des vierten Klagegegenstandes - das heißt das ihm mit dem Schreiben vom 28. September 2004 mitgeteilte Ergebnis der Prüfungen - nicht bestreitet; XIII -3565d - 8/13 In der Erwägung,

, da er das Ergebnis der Prüfungen angefochten hat, der Kläger ein Interesse hat, auch die Ernennung von Thierry BARTH zu beanstanden, der selber nicht alle Ernennungsbedingungen erfüllt habe, und zwar selbst wenn der Kläger auch nicht allen Bedingungen genügt hat; In der Erwägung

, was die ersten zwei Klagegegenstände betrifft, festzustellen ist,

es sich um vorbereitende Rechtsakte handelt, die nicht nur miteinander, sondern auch mit den dritten und vierten angefochtenen Rechtsakten zusammenhängen; In der Erwägung,

keine Einrede der Unzulässigkeit berücksichtigt werden kann; In der Erwägung,

der Kläger in einem ersten Klagegrund geltend macht, Artikel 54, § 2, des neuen Gemeindegesetzes sei dadurch verletzt worden,

mit dem ersten angefochtenen Rechtsakt angenommen werde,

ein Bezirkseinnehmer allen Bedingungen für die Ernennung zu einem Amt als Gemeindeeinnehmer in Kelmis genüge, während dies der besagten Bestimmung zufolge nicht der Fall sein könne, wenn es sich um eine Gemeinde mit mehr als 10.000 Einwohnern, wie Kelmis, handle; In der Erwägung,

der Kläger in einem dritten Klagegrund geltend macht,

Artikel 54

, § 2, des neuen Gemeindegesetzes verletzt worden sei und

die Ernennung vom Thierry BARTH zum Gemeindeeinnehmer dadurch gesetzwidrig sei;

er vorführt,

Thierry BARTH in Ausführung der Beschlüsse des Gemeinderates vom

  1. Oktober 2003 und
  2. Februar 2004, die unter Verletzung des besagten Artikels 54, § 2, eine Befreiung von dem Nachweis vorsähen,

die Ernennungsbedingungen erfüllt worden seien, zum Gemeindeeinnehmer ernannt worden sei; In der Erwägung,

die Gegenpartei darauf antwortet,

der Kläger die ersten zwei Rechtsakte nicht fristgerecht angefochten habe, sodass der Klagegrund unzulässig sei;

die zwei Beschlüsse des Gemeinderates vom.

  1. Oktober 2003 und
  2. Februar 2004 jetzt nicht mehr angefochten werden könnten;

sie definitiv geworden seien;

sie im übrigen der Ansicht sei, es gehe um die kommunale Autonomie, die auf diesem Gebiet die Regel sei; XIII -3565d - 9/13 In der Erwägung,

Artikel 54

des neuen Gemeindegesetzes wie folgt lautet: " Die Bezirkseinnehmer werden vom Gouverneur ernannt, nachdem der oder die betreffenden Bezirkskommissare mehrere Kandidaten vorgeschlagen haben, und zwar gemäß den von dem König festgelegten Bedingungen und Modalitäten. Für die Anwerbungen ist das vorherige Einverständnis des Innenministers erforderlich. Der Gouverneur bestimmt die Gemeinden, in denen die einzelnen Einnehmer ihr Amt ausüben. § 2 - In den in Artikel 52, § 1, Absatz 1, Nr. 2., erwähnten Fällen wird der Beschluss, in der Gemeinde die Stelle eines lokalen Einnehmers zu schaffen, dem Gouverneur zur Kenntnisnahme mitgeteilt. Dieser Beschluss tritt in Kraft, nachdem der Gouverneur seinen Beschluss, den Auftrag jeglichen Bezirkseinnehmers in der Gemeinde zu beenden, notifiziert hat. Die Gemeinde, die die Stelle eines lokalen Einnehmers schafft, darf jedoch sofort einen Bezirkseinnehmer für diese Stelle ernennen; dieser Beschluss wird sofort wirksam, allerdings unbeschadet der Befugnisse der Aufsichtsbehörde. Es ist davon auszugehen,

die Bezirkseinnehmer alle Bedingungen für die Ernennung in das Amt eines lokalen Einnehmers erfüllen; das Gehalt des ehemaligen Bezirkseinnehmers, der ausschließlich in der Gemeinde zum lokalen Einnehmer ernannt ist, darf den in Artikel 65 erwähnten Höchstbetrag überschreiten, ohne jedoch den Betrag zu übertreffen, den der Einnehmer bezöge, wenn er sein Amt als Bezirkseinnehmer weiter ausgeübt hätte"; In der Erwägung,

Artikel 52

des neuen Gemeindegesetzes wie folgt lautet: " Das Amt eines Gemeindeeinnehmers wird gemäß den folgenden Bestimmungen vergeben und ausgeübt: 1/ in Gemeinden, die mehr als 10.000 Einwohner zählen, von einem lokalen Einnehmer; 2/ in Gemeinden, die 5.001 bis 10.000 Einwohner zählen, von einem Bezirkseinnehmer; der Gemeinderat kann jedoch die Stelle eines lokalen Einnehmers schaffen; 3/ in Gemeinden, die 5.000 Einwohner und weniger zählen, von einem Bezirkseinnehmer. In Gemeinden, die in eine andere Kategorie eingestuft werden, versieht der definitiv ernannte Einnehmer jedoch weiterhin sein Amt bis zum Ende seiner Laufbahn oder seines Auftrags in der Gemeinde. § 2 - Der lokale Einnehmer einer Gemeinde, die 10.000 oder weniger Einwohner zählt, kann zum Einnehmer des lokalen öffentlichen Sozialhilfezentrums ernannt werden; er kann jedoch weder zum Einnehmer einer anderen Gemeinde noch zum Einnehmer des öffentlichen Sozialhilfezentrums einer anderen Gemeinde, noch zum Einnehmer eines interkommunalen öffentlichen Sozialhilfezentrums ernannt werden"; In der Erwägung,

aus den zwei zitierten Artikeln des neuen Gemeindegesetzes hervorgeht,

nur in den Gemeinden, auf die sich Artikel 52, § 1, Nr. 2, bezieht, das heißt in den Gemeinden, die 5001 bis 10.000 Einwohner zählen, von dem Bezirkseinnehmer angenommen wird,

er alle Bedingungen für die Ernennung in das Amt eines Gemeindeeinnehmers, wie in Artikel 54, § 2, vorgesehen, erfüllt; XIII -3565d - 10/13 In der Erwägung,

die Gemeinde Kelmis mehr als 10.000 Einwohner zählt, was nicht bestritten wird;

Artikel 54

, § 2, des neuen Gemeindegesetzes infolgedessen auf das Amt des Gemeindeeinnehmers dieser Gemeinde keine Anwendung findet; In der Erwägung,

, da das neue Gemeindegesetz keine andere Ausnahme als diejenige in dem besagten Artikel 54, § 2, vorsieht, alle Bewerber für das Amt eines Gemeindeeinnehmers in Kelmis gleich behandelt werden und denselben Ernennungsbedingungen genügen müssen; In der Erwägung,

die Gegenpartei in ihrem letzten Schriftsatz geltend macht, der königliche Erlass vom

  1. Juli 1976 zur Festlegung der Grenze der allgemeinen Bestimmungen in Bezug auf die Ernennungsbedingungen für die Dienstgrade eines Gemeindesekretärs, eines beigeordneten Gemeindesekretärs und eines Gemeindeeinnehmers habe keine Rechtsgrundlage mehr, seitdem der König anlässlich der Änderung von Artikel 145 des neuen Gemeindegesetzes durch das Gesetz vom
  2. Juni 1993 seine Zuständigkeit auf diesem Gebiet verloren habe; In der Erwägung,

die Frage der Aktualität der Gesetzmäßigkeit des königlichen Erlasses vom

  1. Juli 1976 nicht stichhaltig ist, da - einerseits - nur das neue Gemeindegesetz die Ausnahmen von der vorgeschriebenen Gleichbehandlungspflicht hinsichtlich der Bewerber für ein Amt eines Gemeindeeinnehmers - die einzige Ausnahme steht in Artikel 54, § 2, und ist auf das Gesetz vom
  2. Oktober 1990 zurückzuführen - festlegt und da - andererseits - der Gemeinderat selber die Ernennungsbedingungen bestimmt hat, wobei er mit seinen Beschlüssen vom
  3. Oktober 2003 und
  4. Februar 2004 Ausnahmen für gewisse Bewerber vorgesehen hat; In der Erwägung,

Artikel 2des Beschlusses des Gemeinderates vom 27.

Oktober 2003, geändert durch den Beschluss vom 16. Februar 2004, die in Artikel 54, § 2, des neuen Gemeindegesetzes vorgesehene Ausnahme anwendet, während die Gemeinde Kelmis nicht unter diese Bestimmung fällt und sie nicht beanspruchen kann;

beide Beschlüsse somit gesetzwidrig sind; In der Erwägung,

daraus folgt,

der dritte angefochtene Rechtsakt, das heißt die Ernennung von Thierry BARTH als Gemeindeeinnehmer, der in Anwendung der in den Beschlüssen vom

  1. Oktober 2003 und
  2. Februar 2004 vorgesehenen Ausnahmen erlassen worden ist, gesetzwidrig ist; XIII -3565d - 11/13 In der Erwägung,

der erste und der dritte Klagegrund begründet sind; In der Erwägung,

der Kläger in einem zweiten Klagegrund geltend macht, das Gesetz vom 29. Juli 1991 über die formelle Begründung der Amtshandlungen sei dadurch verletzt worden,

weder die Mitteilung der Entscheidung über die Ergebnisse der Zulassungsprüfungen, noch das Protokoll über diese Prüfungen angemessen und ausreichend begründet worden seien; In der Erwägung,

aus den Verwaltungsakten hervorgeht,

die Examinatoren für jede der von dem Kläger abgelegten Prüfungen Noten gegeben haben;

in Bezug auf Prüfungen über Kenntnisse, insbesondere diejenige über Volkswirtschaft, für die der Kläger 9,5/20 erhalten hat, die Bewertung mit Punkten eine ausreichende Begründung bildet, die den Erfordernissen des Gesetzes vom 29. Juli 1991 genügt;

der Klagegrund nicht begründet ist, E N T S C H E I D E T: Artikel

  1. Für nichtig erklärt werden:
  2. Artikel 2 des Beschlusses des Gemeinderates von Kelmis vom
  3. Oktober 2003 zur Festlegung der Bedingungen für die Anwerbung und die Beförderung zum Amt eines Gemeindeeinnehmers;
  4. der Beschluss desselben Gemeinderates vom
  5. Februar 2004 zur Ergänzung von Artikel 2 des besagten Beschlusses vom
  6. Oktober 2003;
  7. der Beschluss desselben Gemeinderates vom
  8. September 2004 zur Ernennung des Herrn Thierry BARTH zum Gemeindeeinnehmer. Artikel
  9. Die Klage wird ansonsten abgewiesen. XIII -3565d - 12/13 Artikel
  10. Die Kosten der Klage, festgelegt auf 175 Euro, werden zu Lasten der Gegenpartei gelegt. Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der XIII. Kammer des Staatsrats am achten Januar zweitausendacht von: den Herren M. HANOTIAU, Kammervorsitzender, Y. KREINS, Kammervorsitzender, Frau St. GEHLEN, Staatsrat, Fräulein V. WIAME, stellvertretender Kanzler. Der stellvertretende Kanzler, Der Vorsitzende, V. WIAME M. HANOTIAU XIII -3565d - 13/13 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2008:ARR.178.409 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div

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