id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 25 märz 2008 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2008:ARR.181.448 Aktenzeichen: A. 177659/XIII-4335 Sache: Arrêt / Arrest 181448 - Divers (aménagement, urbanisme, environnement) / Varia (ruimtelijke ordening, stedenbouw, leefmilieu) - 25/03/2008 Eintrittsdatum: 2008-04-08 Konsultationen: 61 - zuletzt gesehen 2026-06-29 07:50 Version(en): Übersetzung FR Text der Entscheidung STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG. URTEIL Nr. 181.448 vom
- März 2008 A.177.659/XIII-4335 In der Rechtssache: LABERGER Günter, Wahldomizil bei Herrn H.-G. VEIDERS, Rechtsanwalt, Major-Long-Straße 38 4780 Sankt Vith, gegen: die Wallonische Region, vertreten durch ihre Regierung, Wahldomizil bei Herrn Jean-Yves MARICHAL, Rechtsanwalt, boulevard d'Avroy 188 4000 Lüttich. DER VORSITZENDE DER XIII. KAMMER, Aufgrund der am
- Oktober 2006 von Günter LABERGER eingereichten Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Wallonischen Ministers für Raumordnung, Städtebau und Umwelt vom
- Oktober 2006 zur Abweisung seines Einspruchs gegen den Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums der Stadt Sankt Vith vom
- Juni 2003 zur Verweigerung einer städtebaulichen Genehmigung und zur Verweigerung der beantragten städtebaulichen Genehmigung; Aufgrund der ordnungsgemäß gewechselten Erwiderungs- und Gegenerwiderungsschriftsätze; Aufgrund des Berichts von Herrn WIMMER, Auditor beim Staatsrat; Aufgrund der Zustellung des Berichts an die Parteien; XIII - 4335d - 1/8 Aufgrund der Bitte von Herrn WIMMER, Auditor, vom
- Oktober 2007 zur Anwendung des durch Artikel 14quinquies der allgemeinen Verfahrensordnung organisierten Verfahrens; Aufgrund des Schreibens vom
- November 2007, mit dem der Gegenpartei mitgeteilt wird, dass die Kammer über die Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts entscheiden wird, es sei denn, dass die Gegenpartei eine Anhörung beantragt; Aufgrund des Titels VI, Kapitel II, der am
- Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung, dass die Gegenpartei am
- Juli 2007 den Bericht des Auditors empfangen hat, in dem die Nichtigerklärung vorgeschlagen wird; In der Erwägung, dass Artikel 30 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat in seinem Paragraph 3 bestimmt, dass die Verwaltungsstreitsachenabteilung den Rechtsakt oder die Verordnung für nichtig erklären kann, wenn die Gegenpartei oder derjenige, der ein Interesse an der Lösung des Streitfalls hat, innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab der Zustellung eines solchen Berichts keine Fortsetzung des Verfahrens mittels eines bei der Post aufgegebenen Einschreibebriefes beantragt. In der Erwägung, dass die Gegenpartei innerhalb der anberaumten Frist nicht reagiert hat; dass sie keine Anhörung beantragt hat; In der Erwägung, dass der Sachverhalt folgendermaßen zusammengefasst werden kann:
- Am
- Februar 2003 reicht Günter LABERGER einen Antrag auf städtebauliche Genehmigung zwecks Regularisierung des Umbaus einer Lagerhalle zu einem Wohnhaus mit Pferdeställen auf einem Grundstück, gelegen Hinderhausen 55 in Sankt Vith und katastriert Flur S, Nr. 218a, ein.
- In seiner Sitzung vom
- April 2003 gibt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium von Sankt Vith ein günstiges Gutachten über den Antrag ab, der verschiedene Abweichungen von der kommunalen Städtebauordnung, insbesondere XIII - 4335d - 2/8 hinsichtlich der Baukörperform und der Farbe der Tonziegelsteine, mit sich bringt. Am
- Juni 2003 verweigert der beauftragte Beamte die beantragten Abweichungen.
- Am
- Juni 2003 verweigert das Bürgermeister- und Schöffenkollegium die Genehmigung. Am
- Juni 2003 erhebt der Kläger bei der Wallonischen Region Einspruch in deutscher Sprache gegen diese Entscheidung.
- Am
- September 2003 werden der Kläger, sein Architekt, der Bürgermeister von Sankt Vith und die Vertreter der Generaldirektion für Raumordnung, Wohnungswesen und Erbgut (GDRWE) von der beratenden Kommission für die Einsprüche angehört. Das Protokoll über diese Anhörung wird ausschließlich in französischer Sprache verfasst, genauso wie das am selben Tag von der Kommission abgegebene Gutachten, das wie folgt lautet: " Vu le décret du 18 juillet 2002 modifiant le CWATUP (M.B. du 21 septembre 2002); Compte tenu de ce que la demande a pour objet la régularisation de la transformation d'un hall d'entrepôt en habitation sur un bien situé en zone d'habitat à caractère rural au plan de secteur ainsi qu'en unité urbanistique no 4, zone caractérisée par l'hétérogénéité des modes de construction au R.C.U. de la ville de Saint-Vith; Compte tenu de ce que le Collège des Bourgmestre et Echevins a refusé le permis d'urbanisme étant donné que le Fonctionnaire délégué n'a pas accordé la dérogation au R.C.U.; Vu la proposition de décision défavorable de la DGATLP qui estime que le projet déroge effectivement en de nombreux points au R.C.U.; que ce projet a déjà fait l'objet d'un refus de permis d'urbanisme par arrêté ministériel du 20 juillet 2001; que le projet actuel est absolument identique; Vu l'arrêté ministériel du 20 juillet 2001 refusant le permis d'urbanisme à M. Laberger pour une demande identique; Compte tenu de ce que, dans le cadre du précédent recours, la Commission a émis un avis en date du 22 janvier 2001; que cet avis consistait en les éléments suivants : « Déplorant la politique du fait accompli; Compte tenu de ce que la demande a pour objet la régularisation de la transformation d'un entrepôt en maison d'habitation avec écuries située en zone 4 au R.C.U.; que les plans précisent que la régularisation relative aux matériaux de parement (briques) ne porte que sur la façade avant et sur l'un des pignons; Compte tenu de ce que la présente demande est contraire au R.C.U. en ce qui concerne le débordement de toiture de l'écurie, les châssis qui ne présentent pas de dominante verticale et l'emploi de la brique comme matériau de parement; Compte tenu de ce que la procédure de dérogation au R.C.U. a été régulièrment suivie selon les articles 113 et 114 du CWATUP; que cependant, la dérogation XIII - 4335d - 3/8 a été refusée par le fonctionnaire délégué en ce qui concerne l'emploi de la brique; Compte tenu du gabarit important du volume principal et de son caractère perceptible dans le paysage bâti et non bâti; Compte tenu de ce que le R.C.U. formule pour la zone concernée une option urbanistique claire relativement à la tonalité des matériaux, à savoir une tonalité claire; que cette option est rencontrée par l'utilisation du cimentage sur deux des quatre élévations; que le maintien d'un pignon en briques (face Sud Est) ne serait pas de nature à remettre en cause cette option urbanistique; Compte tenu de ce que le permis initial autorisait trois des quatre façades en enduit; La Commission émet par deux voix pour et une contre un avis favorable à la régularisation du seul pignon Sud Est (côté écuries), le surplus devant être régularisé en enduit de tonalité claire conformément au R.C.U.»; La Commission réitère cet avis favorable conditionnel".
- Am
- November 2003 weist der Minister den Einspruch des Klägers mit einer ausschließlich in Französisch verfassten und am selben Tag dem Kläger zugestellten Entscheidung ab.
- Am
- Juli 2006 trifft der Minister über denselben Einspruch eine in Deutsch verfasste Abweisungsentscheidung. Diese Entscheidung wird dem Kläger am
- August 2006 zugestellt. Es handelt sich um den angefochtenen Rechtsakt, der wie folgt lautet: " Auf Grund des wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe; Auf Grund des Einspruchs des Herrn Günter LABERGER vom
- Juni 2003 gegen den Beschluss vom
- Juni 2003, mit dem das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Stadt SANKT VITH ihm die Städtebaugenehmigung für den Umbau einer Lagerhalle in eine Wohnung mit Pferdeställen auf einem Grundstück gelegen in 4780 SANKT VITH (Crombach), Hinderhausen 55, und katastriert Flur S, Nr. 218a, verweigert hat; In der Erwägung, dass der Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums dem Antragsteller am
- Juni 2003 zugestelt wurde; In der Erwägung, dass vorliegender Einspruch am
- August 2003 bei der wallonischen Regierung eingegangen ist; dass er in der gesetzlichen Form und Frist eingereicht wurde, dass er demzufolge zulässig ist; In der Erwägung, dass alle Parteien ersucht wurden, zu einer Anhörung zu erscheinen, die am
- September 2003 stattfand; XIII - 4335d - 4/8 In der Erwägung, dass Artikel 120 des obenerwähnten wallonischen Gesetzbuches eine beratende Kommission eingesetzt hat, die damit beauftragt ist, ein begründetes Gutachten zu den in Artikel 119 des gleichen Gesetzbuches erwähnten Einsprüchen abzugeben; dass diese Kommission am
- Oktober 2003 folgende Stellungnahme abgegeben hat; (...) In der Erwägung, dass das betreffende Grundstück im linearen Wohngebiet mit ländlichen Charakter des durch Kgl. Erlass vom
- November 1979 genehmigten Sektorenplans MALMEDY - SANKT VITH gelegen ist; In der Erwägung, dass sich das Gut in der städtebaulichen Einheit Nr. 4 (durch eine heterogene Bauweise gekennzeichnete Zone) der durch Ministerialerlass vom
- März 1996 genehmigten und am
- Dezember 1997 abgeänderten kommunalen Städtebauordnung der Stadt Sankt Vith befindet; In der Erwägung, dass der Antrag eine Regularisierung des Umbaus einer Lagerhalle in eine Wohnung mit Pferdeställen zum Gegenstand hat; dass die am
- August 1995 erteilte Städtebaugenehmigung bei der Durchführung der Bauarbeiten nicht beachtet wurde; In der Erwägung, dass die Politik der vollendeten Tatsache zu bedauern ist; In der Erwägung, dass das Bauvorhaben in vielen Punkten von der kommunalen Städtebauordnung abweicht; In der Erwägung, dass besondere Bekanntmachungsmassnahmen gemäss Artikel 330, 11o, des Gesetzbuches durchgeführt wurden; dass es bei der öffentlichen Untersuchung, die vom
- bis zum
- April 2003 stattfand, keinerlei Reklamationen gab; Auf Grund der Stellungnahme des kommunalen beratenden Raumordnungsausschusses vom
- März 2003; In der Erwägung, dass das Bürgemeister- und Schöffenkollegium einen begründeten Abweichungsvorschlag für das Volumen, das Dach des Nebenvolumens (Pferdestall), die Fenster mit horizontaler Dominante und den Farbton der Ziegelsteine gemacht hat; In der Erwägung, dass die beantragte Städtebaugenehmigung bereits durch Ministerialerlass vom
- Juli 2001 abgelehnt wurde; das vorliegender Antrag absolut identisch ist; In der Erwägung, dass der Ministerialerlass vom
- Juli 2001 unter anderem wie folgt begründet war : «In der Erwägung, dass das Projekt die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches in Sachen direkte Einsicht, was die hintere Grundstücksgrenze betrifft, nicht beachtet; In der Erwägung, dass die Balkons an der Hauptfassade und am linken Anbauvolumen unästhetisch wirken und überflüssig sind; In der Erwägung, dass man sich der Ansicht des kommunalen beratenden Raumordnungsausschusses anschliessen soll, was das Vordach und den Farbton der Materialien betrifft (Stützen an beiden Enden des Vordaches am Pferdestall und Ziegelsteine weiss oder gebrochen weiss anstreichen oder verputzen); In der Erwägung, dass das Projekt für das Übrige angenommen werden könnte; XIII - 4335d - 5/8 In der Erwägung, dass das Projekt in seinem augenblicklichen Stand den architektonischen Charakter des Gebietes und die durch die obenerwähnte Ordnung festgehaltene urbanistische Option beeinträchtigt; In der Erwägung, dass dem Antrag des Interessenten angesichts des Vorstehenden nicht stattgegeben werden kann»; dass diese Begründung noch immer zutrifft; dass diesem Beschluss keineswegs Rechnung getragen wurde, da die vorgelegten Pläne mit den früher eingereichten Plänen identisch sind; In der Erwägung, dass die beantragte Städtebaugenehmigung angesichts des Vorstehenden verweigert werden soll; Aus den vorstehend angeführten Gründen, BESCHLIESST: Artikel 1.- Der Einspruch des Herrn Günter LABERGER wird abgewiesen. Der Beschluss des Bürgemeister- und Schöffenkollegiums der Stadt SANKT VITH vom
- Juni 2003 wird bestätigt. Die Städtebaugenehmigung wird verweigert"; In der Erwägung, dass der Kläger in einem Klagegrund, dem zweiten der Klageschrift, geltend macht, Artikel 36, § 2, Absatz 1, des ordentlichen Gesetzes vom
- August 1980 zur Reform der Institutionen sei verletzt worden; dass er behauptet, der Minister sei ein Dienst, dessen Tätigkeitsbereich sich auf die gesamte Region im Sinne von Artikel 35 des genannten Gesetzes vom
- August 1980 erstrecke, dass der angefochtene Rechtsakt und die Gesamtheit der Stücke der Verwaltungsakten infolgedessen ausschließlich in deutscher Sprache verfasst werden müssten und dass dies nicht der Fall sei, was insbesondere den ministeriellen Erlass vom
- Juli 2001 betreffe, mit dem dem Kläger eine städtebauliche Regularisierungsgenehmigung verweigert werde und auf den sich der angefochtene Rechtsakt ausdrücklich beziehe; In der Erwägung, dass die Gegenpartei antwortet, der angefochtene Rechtsakt sei tatsächlich in Deutsch abgefasst und zugestellt worden; In der Erwägung, dass der Genehmigungsantrag in deutscher Sprache eingereicht worden ist; dass die Entscheidung des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums von Sankt Vith in Deutsch getroffen worden ist; dass Einspruch bei der Regierung in deutscher Sprache erhoben worden ist; In der Erwägung, dass aus Artikel 36, § 2, des genannten Gesetzes vom
- August 1980 und aus den Artikeln 36, § 1, Absatz 3, 34, § 1, Absatz 4, und 12, Absatz 2, der am
- Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in XIII - 4335d - 6/8 Verwaltungsangelegenheiten hervorgeht, dass der angefochtene ministerielle Erlass in deutscher Sprache abgefasst werden muss; dass dies der Fall ist; In der Erwägung, dass aus denselben Bestimmungen hervorgeht, dass die gesamten Verwaltungsakten zwar nicht unbedingt in deutscher Sprache abgefasst werden müssen, dass aber die Gesamtheit der mit der Wallonischen Region, der Stadt Sankt Vith und dem Kläger gewechselten Korrespondenz und Dokumente in deutscher Sprache abgefasst werden musste; dass aus den Verwaltungsakten jedoch hervorgeht, dass neben verschiedenen von der Gegenpartei an den Kläger auf Französisch gerichteten Briefen die beratende Kommission für die Einsprüche den Kläger am
- September 2003 auf Französisch angehört hat, dass das am selben Tag abgegebenen Gutachten der genannten Kommission von demselben Tag auch und ausschließlich auf Französisch abgefasst ist und dass das Ladungsschreiben an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium von Sankt Vith auch auf Französisch abgefasst ist; dass der Klagegrund in diesem Maße begründet ist, E N T S C H E I D E T: Artikel
- Der Erlass des Wallonischen Ministers für Raumordnung, Städtebau und Umwelt vom
- Oktober 2006 zur Abweisung des Einspruchs von Günter LABERGER gegen den Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums der Stadt Sankt Vith vom
- Juni 2003 zur Verweigerung einer städtebaulichen Genehmigung und zur Verweigerung der beantragten städtebaulichen Genehmigung wird für nichtig erklärt. Artikel
- Die Kosten, festgelegt auf 175 Euro, werden zu Lasten der Gegenpartei gelegt. XIII - 4335d - 7/8 Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der XIII. Kammer des Staatsrats am fünfundzwanzigsten März zweitausendacht von: Herrn M. HANOTIAU, Kammervorsitzender, Fräulein V. WIAME, stellvertretender Kanzler. Der stellvertretende Kanzler, Der Vorsitzende, V. WIAME M. HANOTIAU XIII - 4335d - 8/8 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2008:ARR.181.448 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div