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Arrêt / Arrest 184306 - Divers (aménagement, urbanisme, environnement) / Varia (ruimtelijke ordening, stedenbouw, leefmilieu) - 17/06/2008

id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 17 juni 2008 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2008:ARR.184.306 Aktenzeichen: A. 163352/XIII-3789 Sache: Arrêt / Arrest 184306 - Divers (aménagement, urbanisme, environnement) / Varia (ruimtelijke ordening, stedenbouw, leefmilieu) - 17/06/2008 Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht Eintrittsdatum: 2008-06-24 Konsultationen: 74 - zuletzt gesehen 2026-06-29 08:14 Version(en): Übersetzung FR Fiche Entscheid 184.306 von 17 Juni 2008 Thesaurus CAS: CONSEIL D'ETAT UTU Thesaurus: DROIT PUBLIC ET ADMINISTRATIF - CONSEIL D'ÉTAT - Arrêts (Conseil d'État) Text der Entscheidung STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG URTEIL Nr. 184.306 vom

  1. Juni 2008 G/A. 163.352/XIII-3789 In der Rechtssache: die Gemeinde Lontzen, Wahldomizil bei Herrn Eric LEMMENS, Rechtsanwalt, place Verte 13 4000 Lüttich, gegen: den Belgischen Staat, vertreten durch den Minister des Innern, Wahldomizil bei Frau Françoise COLLARD und Herrn Yves KEVERS, Rechtsanwälte, rue des Anges 21 4000 Lüttich. DER VORSITZENDE DER XIII. KAMMER, Aufgrund der am
  2. Juni 2005 eingereichten Klageschrift, mit der die Gemeinde Lontzen die Nichtigerklärung des "königlichen Erlasses vom
  3. April 2005 zur Festlegung der besonderen Regeln für die Berechnung und die Verteilung der kommunalen Dotationen innerhalb einer Mehrgemeindepolizeizone, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom
  4. April 2005, und der Anlagen zu diesem Erlass" beantragt; Aufgrund des Urteils Nr. 162.602 vom
  5. September 2006, mit dem der Antrag auf Aussetzung der Ausführung des angefochtenen Rechtsaktes abgewiesen wird; Aufgrund der Zustellung des Urteils an die Parteien; Aufgrund des am
  6. März 2007 von Frau VOGEL, Auditor beim Staatsrat, gestellten Antrags zur Ausführung des in Artikel 15ter des königlichen Erlasses vom
  7. Dezember 1991 zur Festlegung des Verfahrens der einstweiligen Entscheidung vor dem Staatsrat organisierten Verfahrens; XIII-3789-1/3 Aufgrund des Schreibens vom
  8. März 2007, mit dem die klagende Partei davon in Kenntnis gesetzt wird, dass die Kammer entscheiden und die Klagerücknahme anordnen wird, es sei denn, dass eine Anhörung beantragt wird; Aufgrund des Titels VI, Kapitel II, der am
  9. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung, dass mit dem Urteil Nr. 162.602 vom
  10. September 2006 der Staatsrat den Antrag auf Aussetzung der Ausführung des angefochtenen Rechtsaktes abgewiesen hat; dass das besagte Urteil am
  11. Januar 2007 der klagenden Partei zugestellt wurde; In der Erwägung, dass Artikel 17, § 4ter, der koordinierten Gesetze über den Staatsrat bestimmt, dass es hinsichtlich der klagenden Partei eine Klagerücknahmevermutung gilt, wenn sie - nach Zurückweisung ihres Antrags auf Aussetzung eines Rechtsakts oder einer Verordnung - innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab der Zustellung des Urteils keinen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens einreicht; In der Erwägung, dass die klagende Partei innerhalb der anberaumten Frist keinen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens eingereicht hat; dass sie keine Anhörung beantragt hat; dass infolgedessen gesetzlich vermutet wird, dass sie ihre Klage zurücknimmt, E N T S C H E I D E T: Artikel
  12. Die Klagerücknahme wird verkündet. Artikel
  13. Die Kosten, festgelegt auf 175 Euro, werden zu Lasten der klagenden Partei gelegt. XIII-3789-2/3 Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der XIII. Kammer des Staatsrats am siebzehnten Juni zweitausendacht von: Herrn M. HANOTIAU, Kammervorsitzender, Fräulein V. WIAME, Kanzler. Der Kanzler, Der Vorsitzende, V. WIAME. M. HANOTIAU. XIII-3789-3/3 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2008:ARR.184.306 Verwandte Veröffentlichung(en) vorangestellt von: ECLI:BE:RVSCE:2006:ARR.162.602 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div

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