id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 03 juli 2008 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2008:ARR.185.152 Aktenzeichen: A. 187349/Vbis-27 Sache: Arrêt / Arrest 185152 - Permis d'urbanisme et permis mixtes / Bouwvergunningen en gemengde vergunningen - 03/07/2008 Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht Eintrittsdatum: 2008-07-08 Konsultationen: 71 - zuletzt gesehen 2026-06-29 08:21 Version(en): Übersetzung FR Fiche Entscheid 185.152 von 3 Juli 2008 Thesaurus CAS: CONSEIL D'ETAT UTU Thesaurus: DROIT PUBLIC ET ADMINISTRATIF - CONSEIL D'ÉTAT - Arrêts (Conseil d'État) Text der Entscheidung STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG. URTEIL Nr. 185.152 vom
- Juli 2008 G/A. 187.349/XIII-4896 In der Rechtssache :
- HECKER Hans-Jürgen
- LÜDERS Hans-Ulrich Wahldomizil bei Herrn Edgar DUYSTER, Rechtsanwalt, Vervierser Straße 10 4700 Eupen, gegen : die Wallonische Region, vertreten durch ihre Regierung, Wahldomizil bei Herrn Martin ORBAN und Frau Bettina TÖLLER, Rechtsanwälte, Kaperberg 50 4700 Eupen. Interventionskläger : die Genossenschaft mit beschränkter Haftung ASSOCIATION INTERCOMMUNALE POUR LE DÉMERGEMENT ET L'ÉPURATION DES COMMUNES DE LA PROVINCE DE LIÈGE, abgekürzt A.I.D.E., Wahldomizil bei Herrn Jean-Marc RIGAUX, Rechtsanwalt, boulevard d'Avroy 270 4000 Lüttich. ------------------------------------------------------------------------------------------------------- DER VORSITZENDE DER XIII. KAMMER DER EINSTWEILIGEN ENTSCHEIDUNGEN, Aufgrund der am
- Februar 2008 eingereichten einzigen Klageschrift, mit der Hans-Jürgen HECKER und Hans-Ulrich LÜDERS die Aussetzung der Ausführung des Erlasses des Wallonischen Ministers des Wohnungswesens, des Transportwesens und der territorialen Entwicklung vom
- Dezember 2007 beantragen, der auf einen Einspruch hin den Beschluss des technischen und des beauftragten Beamten vom XIIIal - 4896d - 1/5
- August 2007 aufhebt und der Genossenschaft mit beschränkter Haftung ASSOCIATION INTERCOMMUNALE POUR LE DÉMERGEMENT ET L'ÉPURATION DES COMMUNES DE LA PROVINCE DE LIÈGE (A.I.D.E.) eine Globalgenehmigung für die Ansiedlung und die Betreibung einer Kläranlage für städtisches Abwasser auf einer unter Abteilung B, Nr. 180e und 180f katastrierten und in Lontzen, Mühlenweg gelegenen Parzelle eine neue Globalgenehmigung erteilt; Aufgrund der Mitteilung mit Bemerkungen und der Verwaltungsakten der Gegenpartei; Aufgrund des von Herrn WIMMER, Auditor beim Staatsrat, erstatteten Berichts; Aufgrund der Anordnung vom
- April 2008, die die Sache auf die Sitzung vom
- Mai 2008 um 9.30 Uhr anberaumt; Aufgrund der Zustellung der Anberaumungsanordnung und des Berichts an die Parteien; Nach Anhörung des Herrn HANOTIAU, Kammervorsitzender, in seinem Bericht; Nach Anhörung der Ausführungen von Herrn E. DUYSTER, Rechtsanwalt, der für die Kläger erscheint, und von Frau B. TÖLLER, Rechtsanwältin, die für die Gegenpartei erscheint; Nach Anhörung des gleichlautenden Gutachtens von Herrn WIMMER, Auditor; Aufgrund des Titels VI, Kapitel II, der am
- Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung, dass die Genossenschaft mit beschränkter Haftung A.I.D.E. am
- März 2007 einen Antrag auf Globalgenehmigung zum Bau und Betrieb einer Kläranlage in Lontzen, Mühlenweg, gestellt hat; In der Erwägung, dass eine öffentliche Untersuchung vom
- April 2007 bis zum
- Mai 2007 durchgeführt wurde, bei der fünf Einsprüche, darunter derjenige der Kläger, eingereicht wurden; XIIIal - 4896d - 2/5 In der Erwägung, dass der technische und der beauftragte Beamte nach Einholung mehrerer Gutachten am
- August 2007 eine Globalgenehmigung erteilt haben, wogegen die Kläger am
- September 2007 einen Einspruch bei der Regierung der Wallonischen Region eingereicht haben; der Inhaber der Genehmigung selber hat ebenfalls einen Einspruch bei der Wallonischen Regierung eingereicht; In der Erwägung, dass der Minister des Wohnungswesens, des Transportwesens und der territorialen Entwicklung am
- Dezember 2007 den Einspruch für zulässig erklärt hat, die am
- August 2007 vom technischen und vom beauftragten Beamten erteilte Genehmigung aufgehoben hat und eine mit verschiedenen Bedingungen versehene Globalgenehmigung erteilt hat; dass es sich um den angefochtenen Akt handelt; In der Erwägung, dass die A.I.D.E. Gen.mbH am
- Mai 2008 nach dem Abschluss der Verhandlung ein Interventionsgesuch eingereicht hat; dass dem Interventionsgesuch unter Verletzung des Artikels 10, § 3, des königlichen Erlasses vom
- Dezember 1991 zur Festlegung des Verfahrens der einstweiligen Entscheidung vor dem Staatsrat und des Artikels 3, Nr. 4, des Regentenerlasses vom
- August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates weder eine Abschrift der geltenden Satzung noch der Akt bezüglich der Bezeichnung ihrer Organe noch der Beweis, dass das ermächtigte Organ beschlossen hat, gerichtlich aufzutreten, beiliegen; dass das Interventionsgesuch deshalb unzulässig ist; In der Erwägung, dass die Kläger den erheblichen und schwerlich wiedergutzumachenden Schaden, den die unmittelbare Ausführung des angefochtenen Akts ihnen zufügen könnte, wie folgt darlegen : " Es liegt auf der Hand, dass ein effektiver Baubeginn und Inangriffnahme der erheblichen Bauarbeiten zur Errichtung der Kläranlage so wie im angefochtenen Entscheid geplant, einen nicht wieder gutmachbaren Schade für die Antragsteller darstellen würde. Aufgrund des umfangreichen Charakters der geplanten Arbeiten müsste die baulich neugeschaffene Situation als gewissermaßen «irreversible» Situation bewertet werden und somit würde den Antragstellern im weiter o.e. Sinne ein definitiv erheblicher, finanziell eigentlich korrekt gar nicht gutmachbarer Schaden entstehen. Neben dem eigentlichen Immobilienwert ist denn auch zu berücksichtigen, dass die Antragsteller beruflich vom dort gelegenen Atelier abhängig sind und ihnen ein Umzug, privat wie geschäftlich, ein[en] in Geld schwer wieder gutmachbaren Schaden zufügen würde, selbst wenn sie den kompletten Hauswert entschädigt bekämen. Es ist folglich vom Risiko eines schwer wieder gutmachbaren Schadens im Falle des Baubeginns unbedingt auszugehen"; XIIIal - 4896d - 3/5 In der Erwägung, dass Artikel 8 des königlichen Erlasses vom
- Dezember 1991 zur Festlegung des Verfahrens der einstweiligen Entscheidung vor dem Staatsrat, geändert durch den königlichen Erlass vom
- April 2007, bestimmt, dass "[die einzige Klageschrift] zusätzlich zu den Angaben, die in Artikel 2 der allgemeinen Verfahrensordnung aufgezählt werden, enthält [...]: (...)
- eine Darlegung der Tatsachen, aus der hervorgehen kann, dass die unmittelbare Ausführung des angefochtenen Rechtsakts dem Antragsteller einen erheblichen und schwerlich wiedergutzumachenden Schaden zufügen kann, und der alle Unterlagen beigelegt werden, die die Gefahr eines Schadens nachweisen können"; In der Erwägung, dass die in der einzigen Klageschrift verfasste Darlegung der Schadensgefahr dem vorerwähnten Artikel 8 nicht entspricht; dass sie nämlich besonders kurz ist; dass keine Unterlage zur Belegung der behaupteten Schadensgefahr der Klageschrift beigelegt wird; In der Erwägung, dass das ordentliche Verfahren der einstweiligen Entscheidung ein schriftliches Verfahren ist; dass die Klageschrift also vollständig sein muss und alle Tatsachen und die Unterlagen zu deren Belegung enthalten muss; In der Erwägung, dass die Bedingung in Bezug auf den erheblichen und schwerlich wiedergutzumachenden Schaden bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung nicht erfüllt ist, ENTSCHEIDET: Artikel
- Das Interventionsgesuch der A.I.D.E. Gen.mbH ist unzulässig. Artikel
- Der Antrag auf Aussetzung der Ausführung des angefochtenen Rechtsaktes wird abgewiesen. XIIIal - 4896d - 4/5 Artikel
- Die Kosten des Interventionsgesuches, festgelegt auf 125 Euro, werden zu Lasten der A.I.D.E. Gen.mbH gelegt. Die Entscheidung über die Kosten bleibt im übrigen vorbehalten. Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der XIII. Kammer des Staatsrats am dritten Juli zweitausendacht von : Herrn M. HANOTIAU, Kammervorsitzender, Fräulein V. WIAME, Kanzler. Der Kanzler, Der Vorsitzende, V. WIAME. M. HANOTIAU. XIIIal - 4896d - 5/5 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2008:ARR.185.152 Verwandte Veröffentlichung(en) gefolgt von: ECLI:BE:RVSCE:2011:ARR.211.131 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div
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