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Arrêt / Arrest 185380 - Divers (aménagement, urbanisme, environnement) / Varia (ruimtelijke ordening, stedenbouw, leefmilieu) - 11/07/2008

id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 11 juli 2008 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2008:ARR.185.380 Aktenzeichen: A. 93158/XIII-1762 Sache: Arrêt / Arrest 185380 - Divers (aménagement, urbanisme, environnement) / Varia (ruimtelijke ordening, stedenbouw, leefmilieu) - 11/07/2008 Eintrittsdatum: 2008-07-18 Konsultationen: 72 - zuletzt gesehen 2026-06-29 08:24 Version(en): Übersetzung FR Text der Entscheidung STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG URTEIL Nr. 185.380 vom

  1. Juli 2008 G/A. 93.158/XIII-1762 In der Rechtssache :
  2. SMULDERS Albertus,
  3. SMULDERS Clemens, Wahldomizil bei Herrn Guido ZIANS und Frau Andrea HAAS, Rechtsanwälte, Heckingstraße 10 4780 Sankt Vith, gegen : die Wallonische Region, vertreten durch ihre Regierung, Wahldomizil bei Herrn Jean-Yves MARICHAL, Rechtsanwalt, boulevard d'Avroy 188 4000 Lüttich. Intervenierende Partei : PETERS Alfred, Wahldomizil bei Herrn Louis DEHIN und Frau Christine-Maria BRÜLS, Rechtsanwälte, rue Saint-Laurent 64 4000 Lüttich. ----------------------------------------------------------------------------------------------------- -- DER STAATSRAT, XIII. KAMMER, Aufgrund der am
  4. Juli 2000 eingereichten Klageschrift, mit der Albertus SMULDERS und Clemens SMULDERS die Nichtigerklärung des Erlasses des Ministers der Raumordnung, des Städtebaus und der Umwelt vom
  5. April 2000 beantragen, der den Einspruch gegen den Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums der Gemeinde Burg-Reuland vom
  6. Januar 1999 abweist und die Genehmigung für den Umbau von zwei Ferienhäusern in Ouren, Kempenberg, Arsfeld, auf einem Gut katastriert Flur K, Nr. 583 v2 und w2, verweigert; XIII - 1762d - 1/6 Aufgrund des am
  7. Januar 2001 eingereichten Gesuchs, mit dem Alfred PETERS beantragt, als intervenierende Partei zugelassen zu werden; Aufgrund der Anordnung vom
  8. Februar 2000, die diese Intervention genehmigt; Aufgrund des Interventionsschriftsatzes; Aufgrund des Urteils Nr. 147.368 vom
  9. Juli 2005, in dem die Wiedereröffnung der Verhandlung befohlen wurde; Aufgrund der Zustellung des Urteils an die Parteien; Aufgrund des von den Klägern am
  10. September 2005 eingereichten Gegenerwiderungsschriftsatzes; Aufgrund des von Herrn WIMMER, Auditor beim Staatsrat, gemäß Artikel 12 der allgemeinen Verfahrensordnung erstatteten Berichts; Aufgrund der Anordnung vom
  11. März 2006 zur Hinterlegung des Berichts und der Akten in die Kanzlei; Aufgrund der Zustellung des Berichts an die Parteien und aufgrund des letzten Schriftsatzes der klagenden Parteien; Aufgrund der den Parteien zugestellten Anordnung vom
  12. Juli 2007, die die Sache auf die Sitzung vom
  13. September 2007 um 14 Uhr anberaumt; Nach Anhörung des Herrn HANOTIAU, Kammervorsitzender, in seinem Bericht; Nach Anhörung der Ausführungen von Herrn G. ZIANS, Rechtsanwalt, der für die klagenden Parteien erscheint, und von Herrn J.-Y. MARICHAL, Rechtsanwalt, der für die Gegenpartei erscheint; Nach Anhörung des gleichlautenden Gutachtens von Herrn WIMMER, Auditor; XIII - 1762d - 2/6 Aufgrund des Titels VI, Kapitel II, der am
  14. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung, dass der Sachverhalt in dem Urteil Nr. 147.368 vom
  15. Juli 2005 dargelegt wurde; dass in demselben Urteil noch Folgendes steht: " In der Erwägung, dass die Kläger am
  16. März 2000 einen am
  17. März 2000 eingegangenen Brief zur Erinnerung an ihren Einspruch senden; dass der Minister am
  18. April 2000 die auf Deutsch verfasste, angefochtene Entscheidung zur Abweisung des Einspruchs und zur Verweigerung der Genehmigung trifft; dass diese Entscheidung den Antragstellern der Genehmigung am
  19. Mai 2000 zugestellt wird; In der Erwägung, dass von Amts wegen zu bemerken ist, dass Artikel 121 des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe wie folgt lautet : « Innerhalb von fünfundsiebzig Tagen nach Eingang des Einspruchs übermittelt die Regierung dem Antragsteller, dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium, sowie dem beauftragen Beamten ihre Entscheidung. Bei Nicht-Zustellung dieser Entscheidung kann der Antragsteller mittels eines bei der Post aufgegebenen Einschreibens und gleichzeitiger Benachrichtigung des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums und des beauftragten Beamten der Regierung ein Erinnerungsschreiben zuschicken. Bei Nicht-Zustellung der Entscheidung der Regierung innerhalb von dreißig Tagen nach Eingang des Erinnerungseinschreibebriefes des Antragstellers, gilt die Entscheidung, gegen die Einspruch erhoben war, als bestätigt»; In der Erwägung, dass das Erinnerungsschreiben im vorliegenden Fall am
  20. März 2000 bei der Regierung eingegangen ist, dass der Minister die angefochtene Entscheidung am
  21. April 2000 getroffen hat und dass letztere dem Architekten der Kläger am
  22. Mai 2000 und den Klägern am
  23. Mai 2000 zugeschickt wurde; dass die Entscheidung zwar innerhalb der Frist von dreißig Tagen getroffen wurde; dass sie aber nicht innerhalb dieser Frist zugestellt wurde, wie Artikel 121, Absatz 3, es bei Strafe der Bestätigung der angefochtenen Entscheidung vorschreibt; In der Erwägung, dass dieser Klagegrund, der die Zuständigkeit des Verfassers des Rechtsaktes betrifft, zum Bereich der öffentlichen Ordnung gehört und von Amts wegen aufzuwerfen ist; dass die Verhandlung diesbezüglich wiederzueröffnen ist, damit die Parteien ihre Argumente geltend machen können und damit das von dem Generalauditor bezeichnete Mitglied des Auditorats die Untersuchung fortsetzen kann"; In der Erwägung, dass die Kläger geltend machen, das Erinnerungsschreiben vom
  24. März 2000 sei von dem Architekten und nicht von den Genehmigungsantragstellern selber übermittelt worden, so dass es nicht als Erinnerungsschreiben im Sinne des Artikels 121 des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe (WGRSE) gelten könne; In der Erwägung, dass das Schreiben mit dem Einspruch an die Wallonische Regierung gegen die Verweigerungsentscheidung des Bürgermeister- und XIII - 1762d - 3/6 Schöffenkollegiums von Burg-Reuland von dem Architekten Alfred PETERS unterzeichnet wurde, der darin ausdrücklich erklärt, dass er mit einem Brief vom
  25. Februar 1999 von Clemens und Albertus SMULDERS beauftragt wurde, Einspruch gegen die Verweigerung des Kollegiums zu erheben; dass der Architekt somit als Beauftragter der Kläger gehandelt hat, um den Einspruch bei der Wallonischen Regierung einzureichen; dass er in derselben, ausdrücklich erwähnten Eigenschaft das Schreiben zur Erinnerung an den Einspruch vom
  26. März 2000 geschickt hat; dass das Erinnerungsschreiben ordnungsgemäß war und infolgedessen die dreißigtägige, in Artikel 121, Absatz 3, des WGRSE erwähnte Frist ab dem
  27. März 2000, dem Tag seines Empfangs durch die Regierung, in Gang gesetzt hat; In der Erwägung, dass die Entscheidung des Ministers zwar innerhalb von dreißig Tagen ab der Sendung des Erinnerungsschreibens getroffen wurde; dass sie aber nicht innerhalb dieser Frist, sondern später, nämlich am
  28. Mai 2000, zugestellt wurde; In der Erwägung, dass Artikel 121, Absatz 3, des WGRSE bestimmt, dass "bei Nicht-Zustellung der Entscheidung der Regierung innerhalb von dreißig Tagen nach Eingang des Erinnerungseinschreibebriefes des Antragstellers [...] die Entscheidung, gegen die Einspruch erhoben war, als bestätigt [gilt]"; In der Erwägung, dass somit festzustellen ist, dass der angefochtene ministerielle Erlass in Folge des Dekrets selber jeder Vollstreckbarkeit entbehrt, da sein Verfasser unzuständig ist; dass er aus Gründen der Rechtssicherheit für nichtig zu erklären ist; dass die Entscheidung, gegen die Einspruch erhoben wurde, das heißt der Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums vom
  29. Januar 1999, bestätigt wird; In der Erwägung, dass die Kläger über eine Frist von 60 Tagen ab der Zustellung dieses Urteils verfügen werden, um eine Nichtigkeitsklage gegen den oben genannten Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums von Burg-Reuland vom
  30. Januar 1999 einzureichen, XIII - 1762d - 4/6 ENTSCHEIDET: Artikel
  31. Der Erlass des Ministers der Raumordnung, des Städtebaus und der Umwelt vom
  32. April 2000 zur Abweisung des Einspruchs gegen den Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums der Gemeinde Burg-Reuland vom
  33. Januar 1999 und zur Verweigerung der Genehmigung für den Umbau von zwei Ferienhäusern in Ouren, Kempenberg, Arsfeld, auf einem Gut, katastriert Flur K, Nr. 583 v2 und w2, wird für nichtig erklärt. Artikel
  34. Die Kläger verfügen über eine Frist von sechzig Tagen ab der Zustellung dieses Urteils, um gegen den von dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium von Burg-Reuland am
  35. Januar 1999 getroffenen Beschluss zur Verweigerung der Städtebaugenehmigung eine Nichtigkeitsklage einzureichen. Artikel
  36. Die Kosten, festgelegt auf 471,01 Euro, werden in Höhe von 347,06 Euro zu Lasten der Gegenpartei und in Höhe von 123,95 Euro zu Lasten der intervenierenden Partei gelegt. XIII - 1762d - 5/6 Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der XIII. Kammer des Staatsrates am elften Juli zweitausendacht von : den Herren HANOTIAU, Kammervorsitzender, KREINS, Kammervorsitzender, Frau GEHLEN, Staatsrat, Fräulein WIAME, Kanzler. Der Kanzler, Der Vorsitzende, V. WIAME M. HANOTIAU XIII - 1762d - 6/6 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2008:ARR.185.380 Verwandte Veröffentlichung(en) vorangestellt von: ECLI:BE:RVSCE:2005:ARR.147.368 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div

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