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Arrêt / Arrest 185382 - Divers (aménagement, urbanisme, environnement) / Varia (ruimtelijke ordening, stedenbouw, leefmilieu) - 14/07/2008

id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 14 juli 2008 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2008:ARR.185.382 Aktenzeichen: A. 177197/XIII-4303 Sache: Arrêt / Arrest 185382 - Divers (aménagement, urbanisme, environnement) / Varia (ruimtelijke ordening, stedenbouw, leefmilieu) - 14/07/2008 Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht Eintrittsdatum: 2008-07-17 Konsultationen: 68 - zuletzt gesehen 2026-06-29 08:24 Version(en): Übersetzung FR Fiche Entscheid 185.382 von 14 Juli 2008 Thesaurus CAS: CONSEIL D'ETAT UTU Thesaurus: DROIT PUBLIC ET ADMINISTRATIF - CONSEIL D'ÉTAT - Arrêts (Conseil d'État) Text der Entscheidung STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG. URTEIL Nr. 182.382 vom

  1. Juli 2008 G/A. 177.197/XIII-4303 In der Rechtssache: KÖNIG Horst, Wahldomizil bei Herrn Guido ZIANS und Frau Andrea HAAS, Rechtsanwälte, Heckingstraße 10 4780 Sankt Vith, gegen: die Wallonische Region, vertreten durch ihre Regierung, Wahldomizil bei Herrn Jean-Yves MARICHAL, Rechtsanwalt, boulevard d'Avroy 188 4000 Lüttich. ------------------------------------------------------------------------------------------------------- DER STAATSRAT, XIII. KAMMER, Aufgrund der am
  2. September 2006 eingereichten Klageschrift, mit der Horst KÖNIG die Nichtigerklärung von Artikel 2 des Erlasses des Ministers der Wallonischen Region für Wohnungswesen, Transportwesen und räumliche Entwicklung vom
  3. Juni 2006 zur Verweigerung der Städtebaugenehmigung für die Regularisierung der Errichtung eines Holzzaunes beantragt; Aufgrund der ordnungsgemäß gewechselten Erwiderungs- und Gegenerwiderungsschriftsätze; Aufgrund des von Frau VOGEL, Auditor beim Staatsrat, gemäß Artikel 12 der allgemeinen Verfahrensordnung erstatteten Berichts; Aufgrund der Anordnung vom
  4. Juni 2007 zur Hinterlegung des Berichts und der Akten in die Kanzlei; XIII - 4303d - 1/5 Aufgrund der Zustellung des Berichts an die Parteien und des letzten Schriftsatzes der klagenden Partei; Aufgrund der den Parteien zugestellten Anordnung vom
  5. Oktober 2007, die die Sache auf die Sitzung vom
  6. November 2007 um 14 Uhr anberaumt; Nach Anhörung des Herrn HANOTIAU, Kammervorsitzender, in seinem Bericht; Nach Anhörung der Ausführungen von Herrn G. ZIANS, Rechtsanwalt, der für die klagende Partei erscheint, und von Herrn J.-Y. MARICHAL, Rechtsanwalt, der für die Gegenpartei erscheint; Nach Anhörung des gleichlautenden Gutachtens von Frau VOGEL, Auditor; Aufgrund des Titels VI, Kapitel II, der am
  7. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung, dass der Sachverhalt folgendermaßen zusammengefasst werden kann:
  8. Am
  9. November 2004 reicht Horst KÖNIG bei der Gemeindeverwaltung von Raeren einen in deutscher Sprache abgefassten Antrag auf Städtebaugenehmigung zwecks Regularisierung eines Pferdestalles mit 3 Boxen und eines Holzzaunes auf einer Parzelle, gelegen in Hauset, Frepert 82, katastriert Flur A, Nrn. 31 t 10 und 31 m 10, ein. Das Gut befindet sich in einem Wohngebiet mit ländlichem Charakter des am
  10. Januar 1979 festgelegten Sektorenplans von Verviers-Eupen.
  11. Am
  12. März 2005 gibt der beauftragte Beamte ein günstiges Gutachten über den Pferdestall und ein ungünstiges Gutachten über den Zaun ab.
  13. Am
  14. April 2005 wird die Genehmigung von dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium von Raeren für den Pferdestall erteilt und für den Zaun verweigert. XIII - 4303d - 2/5
  15. Am
  16. Mai 2005 reicht der Kläger bei der Wallonischen Regierung gegen die Verweigerung einer Genehmigung für den Holzzaun einen auf Französisch abgefassten Einspruch ein.
  17. Im Anschluss an ein günstiges Gutachten der Begutachtungskommission über den Einspruch für den Pferdestall und ein ungünstiges Gutachten dieser Kommission für den Zaun erlässt der Minister am
  18. Juni 2006, auf Französisch und auf Deutsch, den angefochtenen Rechtsakt zur Erteilung der Genehmigung für den Pferdestall (Artikel 1) und zur Verweigerung der Genehmigung für den Holzzaun (Artikel 2). Artikel 2 bildet den angefochtenen Rechtsakt.
  19. Der Erlass vom
  20. Juni 2006 wird dem Kläger am
  21. Juni 2006 und ein zweites Mal am
  22. Juli 2006 in französischer Sprache zugestellt. Mit Schreiben vom
  23. Juli 2006/
  24. August 2006 wird dem Kläger eine deutsche Fassung der Entscheidung zugestellt; In der Erwägung, dass die Gegenpartei in einer Einrede der Unzulässigkeit geltend macht, die Klage sei verspätet, da sie am
  25. September 2006 eingereicht worden sei, während der angefochtene Rechtsakt am
  26. Juni 2006 zugestellt worden sei; In der Erwägung, dass der Kläger antwortet, die Zustellung vom
  27. Juni 2006 sei auf Französisch abgefasst worden und beziehe sich auf die Entscheidung auf Französisch; dass er behauptet, die Entscheidung auf Deutsch hätte in Deutsch zugestellt werden müssen und die gesetzwidrige Zustellung vom
  28. Juni 2006 lasse sonst die Verjährungsfrist der Nichtigkeitsklage nicht laufen; In der Erwägung, dass der Kläger seinen Einspruch bei der Wallonischen Regierung gegen den Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums von Raeren vom
  29. April 2005 in französischer Sprache eingereicht hat; dass aufgrund des Artikels 36, § 2, des ordentlichen Gesetzes vom
  30. August 1980 zur Reform der Institutionen die Dienststellen der Wallonischen Regionalexekutive der Sprachenregelung unterliegen, die die koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten den lokalen Dienststellen der Gemeinden mit einer Sondersprachenregelung für die Beziehungen mit Privatpersonen auferlegen; dass Artikel 12, Absatz 2, der am
  31. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten bestimmt, dass "es (...) immer in der seitens der Privatperson benutzten Sprache geantwortet (wird), wenn diese sich XIII - 4303d - 3/5 auf französisch oder auf deutsch an eine Dienststelle richtet, die in (...) einer Gemeinde des deutschen Sprachgebietes angesiedelt ist"; dass daraus folgt, dass der Minister auf den bei der Regierung auf Französisch eingereichten Einspruch auf Französisch antworten musste; In der Erwägung, dass die am
  32. Juni 2006 in französischer Sprache vorgenommene Zustellung des Erlasses in französischer Sprache mit Angabe der Rechtsmittel in Artikel 6 ordnungsgemäß war und somit die sechzigtägige Frist, um den Staatsrat anzurufen, in Gang setzte; dass die am
  33. September 2006 eingereichte Klage infolgedessen verspätet und, folglich, unzulässig ist; In der Erwägung, dass die Zustellung auf Deutsch vom
  34. Juli 2006/
  35. August 2006 die deutsche Fassung des angefochtenen Rechtsaktes betraf; dass weder Letztgenannter noch seine Zustellung gesetzlich vorgeschrieben waren; dass sie somit überflüssig sind und jeder Rechtswirkung entbehren, E N T S C H E I D E T: Artikel
  36. Die Nichtigkeitsklage wird abgewiesen. Artikel
  37. Die Kosten, festgelegt auf 175 Euro, werden zu Lasten des Klägers gelegt. XIII - 4303d - 4/5 Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der XIII. Kammer des Staatsrats am vierzehnten Juli zweitausendacht von: den Herren M. HANOTIAU, Kammervorsitzender, Y. KREINS, Kammervorsitzender, Frau St. GEHLEN, Staatsrat, Fräulein V. WIAME, Kanzler. Der Kanzler, Der Vorsitzende, V. WIAME. M. HANOTIAU. XIII - 4303d - 5/5 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2008:ARR.185.382 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div

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