id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 15 juli 2008 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2008:ARR.185.414 Aktenzeichen: A. 167597/XIII-3988 Sache: Arrêt / Arrest 185414 - Divers (aménagement, urbanisme, environnement) / Varia (ruimtelijke ordening, stedenbouw, leefmilieu) - 15/07/2008 Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht Eintrittsdatum: 2008-07-17 Konsultationen: 74 - zuletzt gesehen 2026-06-29 08:24 Version(en): Übersetzung FR Fiche Entscheid 185.414 von 15 Juli 2008 Thesaurus CAS: CONSEIL D'ETAT UTU Thesaurus: DROIT PUBLIC ET ADMINISTRATIF - CONSEIL D'ÉTAT - Arrêts (Conseil d'État) Text der Entscheidung STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG. URTEIL Nr. 185.414 vom
- Juli 2008 G/A. 167.597/XIII-3988 In der Rechtssache: VAN MECHELEN Christian, Wahldomizil bei Herrn Guido ZIANS und Frau Andrea HAAS, Rechtsanwälte, Heckingstraße 10 4750 Sankt Vith, gegen: den Belgischen Staat, vertreten durch den Minister des Innern, Wahldomizil bei den Herren David D'HOOGHE und Leopold SCHELLEKENS, Rechtsanwälte, rue Henri Wafelaerts 47-51 1060 Brüssel. ------------------------------------------------------------------------------------------------------- DER STAATSRAT, XIII. KAMMER, Aufgrund der am
- November 2005 eingereichten Klageschrift, mit der Christian VAN MECHELEN die Nichtigerklärung der impliziten Entscheidung beantragt, seine Beauftragung in den Dienstgrad eines Polizeikommissars zu verweigern, die aus der Unterlassung der Gegenpartei hervorgeht, auf die ihr am
- Mai 2005 notifizierte Inverzugsetzung einzugehen; Aufgrund der ordnungsgemäß gewechselten Erwiderungs- und Gegenerwiderungsschriftsätze; Aufgrund des von Herrn WIMMER, Auditor beim Staatsrat, gemäß Artikel 12 der allgemeinen Verfahrensordnung erstatteten Berichts; Aufgrund der Anordnung vom
- Juni 2007 zur Hinterlegung des Berichts und der Akten in die Kanzlei; XIII - 3988d - 1/4 Aufgrund der Zustellung des Berichts an die Parteien und der letzten Schriftsätze; Aufgrund der den Parteien zugestellten Anordnung vom
- Oktober 2007, die die Sache auf die Sitzung vom
- November 2007 um 14 Uhr anberaumt; Nach Anhörung des Herrn HANOTIAU, Kammervorsitzender, in seinem Bericht; Nach Anhörung der Ausführungen von Herrn G. ZIANS, Rechtsanwalt, der für die klagende Partei erscheint, und von Herrn L. SCHELLEKENS, Rechtsanwalt, der für die Gegenpartei erscheint; Nach Anhörung des gleichlautenden Gutachtens von Herrn WIMMER, Auditor; Aufgrund des Titels VI, Kapitel II, der am
- Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung, dass der Sachverhalt folgendermaßen zusammengefasst werden kann:
- Christian VAN MECHELEN ist Hauptinspektor bei der Föderalpolizei seit dem
- April
- Am
- Januar 2004 übermittelt der Direktor der Gerichtspolizei von Eupen dem Generalkommissar einen Antrag des Klägers zwecks Beauftragung in den Dienstgrad eines Polizeikommissars aufgrund des Artikels 2 oder 4 des ministeriellen Erlasses vom
- Januar 2001 zur Ausführung von Artikel 12 des königlichen Erlasses vom
- Oktober 2000 zur Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für die erste Bestellung in bestimmte Stellen der föderalen Polizei sowie der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei.
- In einer mit einer Dienstanweisung vom
- März 2004 übermittelten "Dienstanweisung" vom
- Februar 2004 wird der Antrag des Klägers abgewiesen. Diese Entscheidung wird mit dem Urteil Nr. 162.598 vom
- September 2006 für nichtig erklärt werden. XIII - 3988d - 2/4
- Mit einem Brief vom
- Mai 2005 setzen die Rechtsanwälte des Klägers den Generalkommissar der Föderalpolizei in Verzug, eine Entscheidung über den Antrag des Klägers zu treffen. Diese Inverzugsetzung beruht auf Artikel 14, § 3, der am
- Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat.
- Dem Kläger zufolge sei innerhalb der gesetzlichen Frist von vier Monaten keine Entscheidung getroffen worden, so dass das Stillschweigen der Gegenpartei als eine Verweigerungsentscheidung zu betrachten sei. Es handelt sich um den angefochtenen Rechtsakt.
- Der Generaldirektor der Personalverwaltung der Föderalpolizei teilt am
- Juni 2005 den Rechtsanwälten des Klägers mit, dass mit einem königlichen Erlass vom
- Februar 2003 verschiedene Personalmitglieder in den höheren Dienstgrad beauftragt wurden, und erklärt, dass der Kläger nicht alle Bedingungen erfüllt, um in den Dienstgrad eines Polizeikommissars beauftragt zu werden; In der Erwägung, dass die Gegenpartei in einer Einrede der Unzulässigkeit der Klage geltend macht, dass der königliche Erlass über die Beauftragungen in Ausführung von den Artikeln XII.VII.26 und folgenden des königlichen Erlasses vom
- März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste am
- Februar 2003 verabschiedet worden sei und dass der Kläger ihn vor dem Staatsrat nicht angefochten habe; dass sie bemerkt, der Kläger erfülle nicht alle erforderlichen Bedingungen, um beauftragt zu werden; In der Erwägung, dass die Einrede mit der Hauptsache verbunden ist; In der Erwägung, dass der Kläger in einem einzigen Klagegrund geltend macht, Artikel 14, § 3, der koordinierten Gesetze über den Staatsrat sei verletzt worden; dass ihm zufolge vor dem
- September 2005, das heißt innerhalb der Frist von vier Monaten ab der Inverzugsetzung vom
- Mai 2005, keine Entscheidung getroffen worden sei; In der Erwägung, dass Artikel 14, § 3, der koordinierten Gesetze über den Staatsrat wie folgt lautet: " Wenn eine Verwaltungsbehörde zur Entscheidung gehalten ist und nach Ablauf einer viermonatigen Frist ab Datum der von einem Beteiligten zu diesem Zweck notifizierten Inverzugsetzung keine Entscheidung getroffen worden ist, wird davon ausgegangen, dass das Stillschweigen der Behörde einer zurückweisenden Entscheidung entspricht, die angefochten werden kann. Diese Bestimmung tut den XIII - 3988d - 3/4 Sonderbestimmungen, die eine andere Frist festsetzen oder mit dem Stillschweigen der Verwaltungsbehörde andere Folgen verbinden, keinen Abbruch"; In der Erwägung, dass die Inverzugsetzung am
- Mai 2005 erfolgt ist; dass die Gegenpartei am
- Juni 2005 auf diese Inverzugsetzung reagiert hat, auf die sie sich ausdrücklich in dem Briefkopf ihres Schreibens bezieht; dass somit eine ausdrückliche, in der vorliegenden Klage nicht angefochtene Entscheidung von der Gegenpartei getroffen wurde, so dass nicht angenommen werden kann, dass Letztgenannte im vorliegenden Fall während der vier Monate nach der Inverzugsetzung stillgeschwiegen hat; dass der angefochtene Rechtsakt inexistent ist; dass der Klagegrund nicht begründet ist; dass die Einrede infolgedessen begründet ist, E N T S C H E I D E T: Artikel
- Die Nichtigkeitsklage wird abgewiesen. Artikel
- Die Kosten, festgelegt auf 175 Euro, werden zu Lasten des Klägers gelegt. Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der XIII. Kammer des Staatsrats am fünfzehnten Juli zweitausendacht von: den Herren M. HANOTIAU, Kammervorsitzender, Y. KREINS, Kammervorsitzender, Frau S. GEHLEN, Staatsrat, Fräulein V. WIAME, Kanzler. Der Kanzler, Der Vorsitzende, V. WIAME. M. HANOTIAU. XIII - 3988d - 4/4 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2008:ARR.185.414 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div