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Arrêt / Arrest 185472 - Divers (aménagement, urbanisme, environnement) / Varia (ruimtelijke ordening, stedenbouw, leefmilieu) - 23/07/2008

id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 23 juli 2008 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2008:ARR.185.472 Aktenzeichen: A. 166213/XIII-3902 Sache: Arrêt / Arrest 185472 - Divers (aménagement, urbanisme, environnement) / Varia (ruimtelijke ordening, stedenbouw, leefmilieu) - 23/07/2008 Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht Eintrittsdatum: 2008-07-25 Konsultationen: 65 - zuletzt gesehen 2026-06-29 08:25 Version(en): Übersetzung FR Fiche Entscheid 185.472 von 23 Juli 2008 Thesaurus CAS: CONSEIL D'ETAT UTU Thesaurus: DROIT PUBLIC ET ADMINISTRATIF - CONSEIL D'ÉTAT - Arrêts (Conseil d'État) Text der Entscheidung STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG. URTEIL Nr. 185.472 vom

  1. Juli 2008 G/A. 166.213/XIII-3902 In der Rechtssache: PLOUMEN Joseph, mit Wahldomizil bei Frau Christine Maria BRÜLS und Herrn Louis DEHIN, Rechtsanwälte, rue Saint-Laurent 64 4000 Lüttich, gegen:
  2. die Gemeinde Raeren, mit Wahldomizil bei Herrn Matthieu GUIOT und Frau Julia MESS, Rechtsanwälte, chemin du Stocquoy 1-3 1300 Wavre,
  3. die Deutschsprachige Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung, mit Wahldomizil bei Herrn Guido ZIANS und Frau Andrea HAAS, Rechtsanwälte, Heckingstraße 10 4780 Sankt Vith. ----------------------------------------------------------------------------------------------------- -- DER STAATSRAT, XIII. KAMMER, Aufgrund der am
  4. September 2005 von Joseph PLOUMEN eingereichten Klageschrift zur Nichtigerklärung: - des Beschlusses des Gemeinderates der Gemeinde Raeren vom
  5. Juni 2005 zur Festlegung des Straßenverlaufs der neuen kommunalen Kommunikationswege in Verbindung mit einem Parzellierungsgenehmigungsantrag, der von den Konsorten MALLMANN und MATHEE in Bezug auf die in Raeren, Petergensfeld, Flur G, Nrn. 29g, 24m und 24h gelegenen Grundstücke, eingereicht wurde; - der impliziten Entscheidung der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft, diesem Beschluss zuzustimmen und folglich den an sie als Aufsichtsbehörde XIIIall - 3902d - 1/5 gerichteten Einspruch abzuweisen; Aufgrund der ordnungsgemäß gewechselten Erwiderungs- und Gegenerwiderungsschriftsätze; Aufgrund des von Herrn WIMMER, Auditor beim Staatsrat, gemäß Artikel 12 der allgemeinen Verfahrensordnung erstatteten Berichts; Aufgrund der Anordnung vom
  6. Juli 2007 zur Hinterlegung der Akten und des Berichts in die Kanzlei; Aufgrund der Zustellung des Berichts an die Parteien und der letzten Schriftsätze der klagende Partei und der ersten Gegenpartei; Aufgrund der den Parteien zugestellten Anordnung vom
  7. Oktober 2007, die die Sache auf die Sitzung vom
  8. November 2007 um 14 Uhr anberaumt; Nach Anhörung des Herrn HANOTIAU, Kammervorsitzender, in seinem Bericht; Nach Anhörung der Ausführungen von Frau G. WEISGERBER und Herrn L. DEHIN, Rechtsanwälte, die für die klagende Partei erscheinen, von Frau J. MESS, Rechtsanwältin, die für die erste Gegenpartei erscheint, und von Herrn G. ZIANS, Rechtsanwalt, der für die zweite Gegenpartei erscheint; Nach Anhörung des gleichlautenden Gutachtens von Herrn WIMMER, Auditor; Aufgrund des Titels VI, Kapitel II, der am
  9. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung, dass der Sachverhalt folgendermaßen aussieht:
  10. Am
  11. Oktober 2004 reichen die Konsorten MALLMANN und MATHEE einen Parzellierungsgenehmigungsantrag ein. Dieser Antrag sieht die Schaffung einer neuen Straße und eines neuen Weges vor.
  12. In seiner Sitzung vom
  13. Juni 2005 genehmigt der Gemeinderat die Schaffung dieser neuen Wege. Es handelt sich um den ersten angefochtenen Rechtsakt. XIIIall - 3902d - 2/5
  14. In Anwendung des Artikels 11 des Dekretes der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom
  15. Dezember 2004 zur Regelung der gewöhnlichen Verwaltungsaufsicht über die Gemeinden des deutschen Sprachgebiets legt der Kläger am
  16. Juli 2005 eine Beschwerde gegen diese Entscheidung bei der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft ein.
  17. Mit ihrem Schreiben vom
  18. August 2005 teilt die Regierung dem Kläger mit, dass sie für diese Angelegenheit nicht zuständig ist und dass sie infolgedessen den Beschluss des Gemeinderats weder aussetzen noch für nichtig erklären kann. Es handelt sich um den zweiten angefochtenen Rechtsakt.
  19. Nach dem bedingt günstigen Gutachten des beauftragten Beamten erteilt das Kollegium am
  20. September 2005 die Parzellierungsgenehmigung. Diese Genehmigung wurde durch einen Beschluss vom
  21. Oktober 2007 zurückgezogen; In der Erwägung, dass die erste Gegenpartei in Bezug auf den ersten angefochtenen Rechtsakt eine Unzulässigkeitseinrede erhebt; dass sie behauptet, dass der Gemeinderatsbeschluss in Bezug auf die Wege in Anwendung der Artikel 128 und ff. des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe (W.G.R.S.E.) gefasst wird und infolgedessen mit einer vom Bürgemeister- und Schöffenkollegium erteilten Parzellierungsgenehmigung verbunden ist; dass sie daraus schließt, dass der Gemeinderatsbeschluss nur eine vorbereitende Entscheidung ist und dass der Beschluss des Kollegiums, die Parzellierungsgenehmigung zu erteilen, der beschwerende Rechtsakt ist; In der Erwägung, dass die Artikel 128 und 129 des W.G.R.S.E., die auf den ersten angefochtenen Rechtsakt anwendbar sind, wie folgt lauten: " Art.
  22. Vorliegender Abschnitt betrifft Genehmigungsanträge, die die Erschließung von neuen Verkehrswegen, die Abänderung der Trasse von bestehenden Gemeindewegen, ihre Ausbreitung oder ihre Abschaffung mit sich bringen. (...) Art. 129 - §
  23. Unbeschadet der Anwendung von Artikel 57, Absatz 1 wird die Prüfung des Antrags, nachdem das Bürgermeister- und Schöffenkollegium festgestellt hat, dass er seinetwegen bewilligt werden kann, den folgenden zusätzlichen Formalitäten unterworfen:
  24. Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium unterwirft den Antrag einer öffentlichen Untersuchung, und zwar zu Lasten des Antragstellers;
  25. der Gemeinderat nimmt das Ergebnis der öffentlichen Untersuchung zur Kenntnis und beratschlagt über die Fragen in Sachen Wegenetz, bevor das Bürgermeister- und Schöffenkollegium über den Antrag entscheidet. §
  26. Wurde der Gemeinderat nicht zu Rate gezogen, um sich über die das Wegenetz betreffende Frage auszusprechen oder hat der Gemeinderat sich nicht über dieses XIIIall - 3902d - 3/5 Thema geäußert und wurde ein Einspruch eingereicht, so wird der Gemeinderat vom Gouverneur der Provinz auf Einladung der Regierung hin, vorgeladen. Der Gemeinderat muss sich demnach über die Frage in Sachen Wegenetz aussprechen und seine Entscheidung innerhalb von sechzig Tagen ab Vorladung der Regierung einreichen. Wenn erforderlich, geht das Bürgermeister- und Schöffenkollegium auf die in § 1, Nr. 1, genannte, öffentliche Untersuchung über. In diesem Fall wird die Frist von fünfundsiebzig Tagen laut Artikel 121, Absatz 1, die der Regierung auferlegt ist, um ihre Entscheidung bezüglich des Einspruchs mitzuteilen, um den tatsächlichen Zeitraum, den die Gemeinde benutzt, um ihre Entscheidung bezüglich des Wegenetzes bekannt zu geben, verlängert"; In der Erwägung, dass aus den Artikeln 128 und 129 des WGRSE folgt, dass der Beschluss des Gemeinderates in Sachen Wegenetz eine Vorbedingung für die Erteilung einer Parzellierungs- oder Städtebaugenehmigung bildet; ohne diese Genehmigung fügt der Gemeinderatsbeschluss dem Kläger keinen Schaden zu; dass sich daraus ergibt, dass der Kläger die Nichtigerklärung des Gemeinderatsbeschlusses im Rahmen einer Klage gegen die daraus folgende Parzellierungs- oder Städtebaugenehmigung beantragen kann; dass die Einrede infolgedessen begründet ist, da die Klage gegen den ersten Rechtsakt unzulässig ist; In der Erwägung, dass die Klage somit ebenfalls in Bezug auf den zweiten angefochtenen Rechtsakt unzulässig ist, E N T S C H E I D E T: Artikel
  27. Die Nichtigkeitsklage wird abgewiesen. Artikel
  28. Die Kosten, festgelegt auf 175 Euro, werden zu Lasten des Klägers gelegt. XIIIall - 3902d - 4/5 Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der XIII. Kammer am dreiundzwanzigsten Juli zweitausendacht von: Herrn M. HANOTIAU, Kammervorsitzender, Y. KREINS Kammervorsitzender, Frau St. GEHLEN Staatsrat, Fräulein V. WIAME, Kanzler. Der Kanzler, Der Vorsitzende, V. WIAME. M. HANOTIAU. XIIIall - 3902d - 5/5 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2008:ARR.185.472 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div

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