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Arrêt / Arrest 185650 - Militaires et corps spéciaux - Recrutement et carrière / Leger en bijzondere korps - Aanwerving en loopbaan - 12/08/2008

id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 12 august 2008 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2008:ARR.185.650 Aktenzeichen: A. 187254/Vbis-3 Sache: Arrêt / Arrest 185650 - Militaires et corps spéciaux - Recrutement et carrière / Leger en bijzondere korps - Aanwerving en loopbaan - 12/08/2008 Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht Eintrittsdatum: 2008-08-14 Konsultationen: 69 - zuletzt gesehen 2026-06-29 08:27 Version(en): Übersetzung FR Fiche Entscheid 185.650 von 12 August 2008 Thesaurus CAS: CONSEIL D'ETAT UTU Thesaurus: DROIT PUBLIC ET ADMINISTRATIF - CONSEIL D'ÉTAT - Arrêts (Conseil d'État) Text der Entscheidung STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG URTEIL Nr. 185.650 vom

  1. August 2008 G/A. 187.254/XIII-4887 In der Rechtssache : FATZAUN Armin, Wahldomizil bei Herrn Guido ZIANS, Frau Andrea HAAS und Herrn Rainer PALM, Rechtsanwälte, Heckingstraße 10 4780 Sankt Vith, gegen : die Stadt Eupen, Wahldomizil bei Frau Dominique WAGNER, Rechtsanwältin, Quai de Rome 2 4000 Lüttich. DER VORSITZENDE DER XIII. KAMMER DER EINSTWEILIGEN ENTSCHEIDUNGEN, Aufgrund der am
  2. Februar 2008 eingereichten einzigen Klageschrift, mit der Armin FATZAUN die Aussetzung der Ausführung des Beschlusses des Gemeinderats der Stadt Eupen vom
  3. November 2007, ihn entsprechend den Bestimmungen der Gr u n d o r d n u n g d e r S t ä d t i s c h e n F r e i w i l l i g e n F e u e r we h r a u s d e r Städtischen Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Eupen zu entlassen, beantragt; Aufgrund des Schriftstücks mit Anmerkungen und der Verwaltungsakten der Gegenpartei; Aufgrund des von Herrn M. WIMMER, Auditor beim Staatsrat, gemäß Artikel 12 des königlichen Erlasses vom
  4. Dezember 1991 zur Festlegung des Verfahrens der einstweiligen Entscheidung vor dem Staatsrat erstatteten Berichts; XIIIall - 4887d - 1/10 Aufgrund der Zustellung des Berichts an die Parteien; Aufgrund der den Parteien zugestellten Anordnung vom
  5. April 2008, die die Parteien lädt, zur öffentlichen Sitzung vom
  6. Mai 2008 um 9 Uhr 30 zu erscheinen; Aufgrund dem den Parteien zugestellten Brief vom
  7. Mai 2008, der die Parteien mitteilt, die Stundung vom Sitzung auf
  8. Juni 2008 um 9 Uhr 30; Nach Anhörung des Herrn HANOTIAU, Kammervorsitzender, in seinem Bericht; Nach Anhörung der Ausführungen von Herrn Guido ZIANS, Rechtsanwalt, der für die klagende Partei erscheint, und von Frau Dominique WAGNER, Rechtsanwältin, die für die Gegenpartei erscheint; Nach Anhörung des gleichlautenden Gutachtens von Herrn WIMMER, Auditor; Aufgrund des Titels VI, Kapitel II, der am
  9. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung, dass der Sachverhalt folgendermaßen aussieht :
  10. Der Kläger wird 1999 in die Städtische Freiwillige Feuerwehr Eupens als Feuerwehrmann aufgenommen. Mit Beschluss vom
  11. April 2003 des Bürgermeister-und Schöffenkollegiums wird er zum effektiven Feuerwehrmann ernannt.
  12. Am
  13. Februar 2007 schreibt der Feuerwehrkommandant an das Gemeindekollegium : " Anlässlich der Vorstandsversammlung vom 26.1.2007 wurde die Angelegenheit CROTT Dieter und FATZAUN Armin besprochen. Zusammenfassend wurden nachstehende Punkte festgehalten: - Durch Herrn FATZAUNS Entschluss Klage einzureichen, hinterging er bewusst die Autorität des Kommandanten. - Eine Anzeige wurde ohne vorherige Benachrichtigung bzw. Absprache gemacht. - Dieses Verhalten schädigte in massiver Art und Weise den Ruf des Feuerwehr- und Rettungsdienstes. - Es stellte sich heraus, dass das Verfahren aus Mangel an Beweisen eingestellt wurde (Urteil vom 14.11.2006). XIIIall - 4887d - 2/10 - Es wird festgestellt, dass der Einsatz beider Feuerwehrleute zum gleichen Zeitpunkt an einem Einsatzort, aufgrund der bestehenden Schwierigkeiten, nicht zu verantworten ist. - Herr FATZAUN hat Schwierigkeiten sich der Gruppendynamik anzupassen. Unkonventionelles Verhalten und häufige Reibereien erschweren die Teamarbeit. - Verhaltensweisen anderer Feuerwehrleuten in Einsatzsituationen Herrn FATZAUN gegenüber sind aufgrund der konfliktgeladenen und angespannten Teamsituation nicht einzuschätzen. - Offensichtlich wird außerdem, dass Herr FATZAUN mit etlichen Kollegen des Feuerwehr- und Rettungsdienstes Meinungsverschiedenheiten hat. Aufgrund der aufgezählten Schwierigkeiten und Vorfällen möchte ich Ihnen vorschlagen Herrn FATZAUN aus dem Feuerwehrdienst auszuschließen".
  14. Nach seiner Anhörung durch das Gemeindekollegium am
  15. April 2007 wird der Kläger gemäß dem durch Gemeinderatsbeschluss vom
  16. Juni 2007 bestätigten Vorschlag des Gemeindekollegiums vom
  17. Juni 2007 mit sofortiger Wirkung aus der Städtischen Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen.
  18. Am
  19. August 2007 hebt der für die Aufsicht über die lokalen Behörden zuständige Ministerpräsident der Regierung Deutschsprachigen Gemeinschaft den Gemeinderatsbeschluss vom
  20. Juni 2007 auf, da auf Grund des allgemeinen Rechtsgrundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte erst eine Anhörung mit Angabe der Strafe, die auferlegt werden kann, stattfinden muss.
  21. Mit einem Schreiben vom
  22. September 2007 mit folgendem Wortlaut wird der Kläger vom Gemeindekollegium zur Anhörung durch den Gemeinderat vorgeladen : " Hiermit werden Sie in Ihrer Disziplinarangelegenheit im Rahmen der städtischen freiwilligen Feuerwehr zu einer Anhörung vor dem Stadtrat geladen. Ihnen werden folgende Fakten zur Last gelegt: - Offenkundiges schlechtes Betragen - Verstöße gegen die Disziplin - Erschweren der Teamarbeit - Zersetzung der Moral der Mannschaft und dadurch erhöhtes Sicherheitsrisiko. Deshalb wird eine Disziplinarstrafe in Erwägung gezogen. Eine entsprechende Disziplinarakte ist angelegt worden, die zu folgenden Zeiten im Personaldienst der Stadt Eupen, Büro 16 des Rathauses, eingesehen werden kann : ( ... ) Die Anhörung findet statt am Montag, dem
  23. Oktober 2007, um 20.00 Uhr im Rathaussaal, Rathausplatz 14 in 4700 Eupen. Sie haben das Recht, sich durch einen Verteidiger Ihrer Wahl beistehen zu lassen. In diesem Falle bitten wir Sie, uns Namen, Adresse und Eigenschaft Ihres Verteidigers vor dem Anhörungstermin schriftlich mitteilen zu wollen. Da Ihre Anhörung vor dem Stadtrat stattfindet, haben Sie das Recht zu verlangen, dass sie öffentlich stattfindet. Auch in diesem Fall bitten wir Sie darum, uns dies schriftlich mitteilen zu wollen. Ebenso haben Sie das Recht zu verlangen, dass Zeugen angehört werden. Sollte dies der Fall sein, ersuchen wir Sie, uns Namen und Eigenschaft Ihrer Zeugen vor dem Anhörungstermin schriftlich mitteilen zu wollen. Sie haben auch das Recht zu XIIIall - 4887d - 3/10 verlangen, dass diese Zeugenanhörung öffentlich ist ; auch in diesem Fall bitten wir um schriftliche Mitteilung vor dem Anhörungstermin".
  24. In seiner Sitzung vom
  25. November 2007 beschließt der Gemeinderat den Kläger mit sofortiger Wirkung aus der Freiwilligen Feuerwehr zu entlassen. Dieser Beschluss, der den angefochtenen Rechtsakt bildet, ist wie folgt verfasst : " Aufgrund des Berichts des Herrn Feuerwehrkommandanten vom
  26. September 2007 bezüglich des Herrn Armin Fatzaun, Feuerwehrmann der Städtischen Freiwilligen Feuerwehr; In Anbetracht, dass dieser Bericht im Einzelnen folgende Vorwürfe enthält: « Durch eine Anzeige gegen den Feuerwehrmann Dieter Crott ohne vorherige Absprache mit dem Kommandanten hat H. Fatzaun den Kommandanten hintergangen und dessen Autorität nachdrücklich untergraben. Die öffentliche Austragung des Streits hat der Feuerwehr schweren Schaden zugefügt. Hinzu kommt, wie aus den Anhörungen vom
  27. April 2007 hervorgeht, dass H. Fatzaun ein unkollegiales Verhalten an den Tag legt und durch häufige Reibereien und die Förderung von Meinungsverschiedenheiten das Leben in der Mannschaft und die Teamarbeit beeinträchtigt. Sergeant-Major Schmitz, Gruppenchef von H. Fatzaun, führt an, dass H. Fatzaun hinterrücks die Anweisungen der Vorgesetzten torpediert und den Frieden in der Wehr durch Provokationen stört. Auch die Offiziere verweisen auf freche und dumme Antworten im Dienst. H. Fatzaun zeigt keine Akzeptanz von Vorgesetzten und nimmt keine Belehrungen an. In diesem Zusammenhang sind ebenfalls Streitigkeiten mit auswärtigen Wehrleuten und Offizieren zu vermerken, auch außerhalb von Eupen. Ebenfalls sorgt H. Fatzaun durch wahllose Bezichtigung von Kollegen angeblicher Straftaten dafür, dass Unfrieden und Streitigkeiten in der Mannschaft entstehen und weiter geschürt werden. Auch H. Jochen Altenberg, Leiter des Ambulanzdienstes der Feuerwehr, spricht von übler Nachrede über Kollegen innerhalb des Kollegenkreises sowie Verunglimpfung von Kollegen bei Unfällen. Aufgrund dieser Vorwürfe kristallisieren sich folgende Fakten heraus: - offenkundiges schlechtes Betragen, - Verstöße gegen die Disziplin, - Erschweren der Teamarbeit, - Zersetzung der Moral der Mannschaft und dadurch erhöhtes Sicherheitsrisiko». In Anbetracht, dass der Feuerwehrkommandant weiterhin folgendes ausführt: « Während H. Fatzaun zu Beginn seiner Tätigkeit in der städtischen freiwilligen Feuerwehr unauffällig war, hat sich aus nicht nachvollziehbaren Gründen sein Verhalten schleichend verändert. H. Fatzaun ist nicht fähig, in einem Team mitzuwirken. Sein Charakter ist schwierig und seine Phantasie fast grenzenlos. Auch hat er keine Geduld : alle seine Fragen und Anfragen müssen sofort beantwortet oder geklärt werden; ist dies nicht der Fall, ergreift er Eigeninitiative und übergeht seine Vorgesetzten (...). Auch akzeptiert er keinen Vorgesetzten, da er von seinem Verhalten überzeugt ist und sich nicht belehren lässt». In Anbetracht, dass der Feuerwehrkommandant dem H. Bürgermeister die sofortige Entfernung von H. Fatzaun aus dem Dienst empfiehlt; XIIIall - 4887d - 4/10 In Anbetracht, dass der Bürgermeister diesen Vorschlag aufgreift und dem Stadtrat ebenfalls den sofortigen Ausschluss von H. Fatzaun mit Schreiben vom
  28. September 2007 vorschlägt, mit der Begründung, dass die durch den schwierigen Charakter von H. Fatzaun ausgelösten Probleme schwerwiegende Auswirkungen auf die Arbeit in der städtischen freiwilligen Feuerwehr haben, die kein geschlossenes Korps mehr ist, sodass H. Fatzaun zu einem Sicherheitsrisiko geworden ist; In Anbetracht, dass infolge dieses Vorschlags des H. Bürgermeisters ein Disziplinarverfahren eröffnet wurde und eine Disziplinarakte angelegt worden ist; In Anbetracht, dass Herr Fatzaun am
  29. Oktober 2007 vom Stadtrat in dieser Disziplinarangelegenheit angehört wurde; In Anbetracht, dass Herr Fatzaun sich von Frau Rechtsanwältin Christine Brüll begleiten ließ und mit Schreiben vom
  30. Oktober 2007 insgesamt 30 Zeugen benannt hat, die städtischerseits ordnungsgemäß per Einschreiben vom gleichen Tage vorgeladen wurden und von denen 17 zur Anhörung erschienen sind und zwar: HH. Georges Demonthy, Eric Boniver, Herbert Dahlen, Lucien Letocart, Dirk Friedrichs, Roland Orlamünder, Gerd Hermann, René Lennertz, Frau Anne-Catherine Creutz, HH. Jean-Marie Barts, Lothar Hermanns, René Huppermann, Patrick Nicoll, Hilario Rodriguez, Guy Schyns, Daniel Vilvoye und Christophe Wimmer; In Anbetracht, dass städtischerseits 3 Belastungszeugen gehört worden sind und zwar HH. Edgar Willems, Jochen Altenberg und Siegfried Schmitz; Aufgrund des Protokolls der Anhörungssitzung vom
  31. Oktober 2007; Nach Durchsicht des Schreibens der Rechtsanwältin Brüll vom
  32. November 2007, welches dem Protokoll der Anhörung beigefügt worden ist; In Anbetracht, dass die Anklagepunkte so schwerwiegend sind, dass ein Ausschluss aus der Feuerwehr in Erwägung gezogen werden sollte; Nach Kenntnisnahme der verschiedenen Interventionen und Diskussionsbeiträge; In Anbetracht, dass sich aus den Aussagen der Belastungszeugen herausgestellt hat, dass der Feuerwehrmann Fatzaun ein stark gestörtes Verhältnis zur Obrigkeit hat und nur schwer Anweisungen befolgen kann; In Anbetracht, dass dies auch aus dem Beispiel des Feuerwehrkommandanten hervorgeht, der erklärt hat, dass er zu einem bestimmten Datum ein Gespräch um 11.00 Uhr mit den Mitarbeitern der Zentrale anberaumt habe, um die Lage zu klären. H. Fatzaun sei erst um 11.45 Uhr angekommen mit der Bemerkung, dass er von solchen Gesprächen nichts halte, weil dabei sowieso nichts herauskomme; In Anbetracht, dass der Zeuge Siegfried Schmitz anführt, dass H. Fatzaun seine Anweisungen beim Brand bei NMC vor einigen Wochen nicht befolgt habe und dass H. Fatzaun generell Probleme mit Vorgesetzten habe, wobei er auf einen Vorfall mit dem Unterleutnant Thissen verweist; In Anbetracht, dass die Zeugen Schmitz und Willems auf das schlechte Verhalten des H. Fatzaun auf manchen Festen hinweisen; In Anbetracht, dass der Aussage von H. Willems entnommen werden kann, dass H. Fatzaun ihm bei telefonischen Nachfragen zu Einsätzen die Auskünfte nicht erteilt, sondern den Hörer eingehängt hat; In Anbetracht, dass H. Altenberg sich auch über schlechtes Benehmen von H. Fatzaun ihm gegenüber beklagt und dass H. Fatzaun behauptet hat, H. Altenberg habe einem Kollegen illegal den Badge zur Zulassung als Sanitäter besorgt. In Anbetracht, dass zu den Vorwürfen der Provokation, dumme und freche Antworten und Verunglimpfung, widersprüchliche und Deutungen vorliegen, jedoch klar erkennbar ist, dass diese Vorwürfe von den Aussagen der Offiziere und Vorgesetzten bestätigt worden sind, während es für die Entlastungszeugen, die fast ausschließlich nicht der Hierarchie angehören, nicht so ersichtlich ist; In Anbetracht, dass die Respektlosigkeit von Herrn Fatzaun gegenüber der Obrigkeit jedoch in der Anhörung sichtbar in seinem Verhalten dem Kommandanten gegenüber deutlich zu Tage getreten ist : Überheblichkeit in Wort und Geste bis hin zum Vorwurf fachlicher Fehlentscheidungen; den Einsatzleitem gegenüber mit geschickten Andeutungen über deren Schwäche; das alles ohne Gespür für die gegenteilige Wirkung eines solchen Verhaltens auf die Stadtverordneten; XIIIall - 4887d - 5/10 In Anbetracht, dass der tägliche Umgang mit so einem Verhalten für die Vorgesetzten nervenaufreibend ist und zu einer großen Erschwerung der Teamarbeit führt; In Anbetracht, dass die einfachen Feuerwehrleute, die die Anklagepunkte nicht bestätigen und die vermeintliche Gefahr für ihre Sicherheit nicht erkennen; die vemeinen, je Streit mit dem Angeklagten gehabt zu haben; die auch beim Drängen von Stadtverordneten oder des Kommandanten verneinen, schwerwiegende Probleme mit dem Angeklagten gehabt zu haben, selbst wenn diese bekannt waren und die teilweise behaupten, die Streitigkeiten wären beigelegt, bzw. sich nicht mehr erinnern können; die eine sichtlich defensive Haltung haben, nur das Nötigste sagen und unsicher werden, wenn nach mehr gefragt wird, und von denen einige den Eindruck erweckten, nicht genau zu wissen, weshalb sie vorgeladen waren, und manche es auf den Punkt bringen, dass sich beim Einsatz auf den Anderen verlassen zu können, das einzig Wichtige sei, nicht zur Entlassung von H. Fatzaun in Bezug auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe, entscheidend beitragen konnten; In Anbetracht, dass sich in der Feuerwehr Situationen angehäuft haben, in denen H. Fatzaun sich so aufgespielt haben wird, wie in der letzten Viertelstunde der Anhörung, dass H. Fatzaun zwar clever und im Hinblick auf seine Intelligenz unterbeschäftigt ist, dass er jedoch immer Schwierigkeiten verursachen wird, da er keinerlei Hierarchie anerkennt; In Anbetracht, dass jedoch diese Hierarchie gestärkt werden muss und dass bei einem Verbleib von H. Fatzaun in der Feuerwehr andere Feuerwehrleute, die man als Mitläufer bezeichnen könnte, die Wehr weiter destabilisieren könnten; In Anbetracht, dass ein klares Zeichen gesetzt werden und sich dem Feuerwehrkommandanten gegenüber loyal gezeigt werden muss, wobei Wege gesucht werden müssen, um solche Entwicklungen in Zukunft entgegen wirken zu können; In Anbetracht, dass die Grundordnung der Feuerwehr keine Strafe zwischen einer Suspendierung von einem Monat und dem Ausschluss zulasse, was vom Provinzgouverneur bestätigt wurde; In Anbetracht, dass der Stadtrat der Ansicht ist, dass man jedoch nirgendwo die Hierarchie in Frage stellen dürfe; dass klare Verhältnisse zu schaffen seien und dies auch der Mannschaft gesagt werden müsse; In Anbetracht, dass es sich herausgestellt hat, dass die Vorwürfe des offenkundigen schlechten Betragens, der Verstöße gegen die Disziplin, des Erschwerens der Teamarbeit und vor allen Dingen der Zersetzung der Moral der Mannschaft bestätigt worden sind; In Anbetracht, dass H. Fatzaun durch seine offensichtlichen Schwierigkeiten mit Disziplin und Gehorsam aus sich selbst heraus zu einem erhöhten Sicherheitsrisiko wird; In Anbetracht, dass der Vorwurf des erhöhten Sicherheitsrisikos auch durch die Offiziere bestätigt worden ist, die ja letztendlich die Verantwortung für die Gesundheit und das Leben der Feuerwehrleute bei den Einsätzen tragen, die die Risiken einschätzen müssen und gewisse Risiken von vorneherein ausschließen möchten; In Anbetracht, dass die Entlastungszeugen nicht den Impakt des Berichts des Feuerwehrkommandanten verringern können, dessen Aussagen durch die Belastungszeugen erhärtet und untermauert werden; In Anbetracht, dass zur Aufrechterhaltung einer funktionstüchtigen Feuerwehr die Mannschaft motiviert und einig sein muss und jegliche weitere Untergrabung der Moral des Korps vermieden werden muss; In Anbetracht, dass das Interesse des Dienstes die Entlassung von H. Fatzaun aus der städtischen freiwilligen Feuerwehr notwendig macht, da keine andere Lösung der Probleme möglich ist; Aufgrund der Grundordnung der Städtischen Freiwilligen Feuerwehr, insbesondere der Artikel 23, 36 und 38; Aufgrund des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung, insbesondere des Kapitels V des Titels I des Buches II; (...)". XIIIall - 4887d - 6/10 Mit einem Schreiben vom
  33. November 2007, in dem steht, dass in einer Frist von 60 Tagen ab der Zustellung eine Klage beim Staatsrat erhoben werden kann und dass aufgrund des Dekrets vom
  34. Dezember 2004 zur Regelung der gewöhnlichen Verwaltungsaufsicht über die Gemeinden des deutschen Sprachgebiets eine Beschwerde in einer Frist von 20 Tagen ab Beschlussfassung bei der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft einzulegen ist, wird die Entscheidung dem Kläger zugestellt.
  35. Am
  36. Dezember 2007 legt der Kläger eine Beschwerde bei der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft ein. Am
  37. Januar 2008 informiert der Ministerpräsident der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft den Kläger, dass die beanstandete Entscheidung vom
  38. November 2007 weder ausgesetzt noch aufgehoben wird; In der Erwägung, dass die Stadt Eupen eine Einrede der Unzuständigkeit erhebt mit der Begründung, dass das Verhältnis zwischen ihr und dem Kläger aufgrund des Artikels 11 der Musterverordnung für die Organisation eines kommunalen als freiwillig qualifizierten Feuerwehrdienstes (Anlage 3 zum königlichen Erlass vom
  39. Mai 1971 zur Bestimmung der Muster von Gemeindeverordnungen über die Organisation der kommunalen Feuerwehrdienste) vertraglicher Natur sei, da der freiwillige Feuerwehrmann nach dem Praktikum und einer ersten Einstellung für einen verlängerbaren Zeitraum von fünf Jahren eingestellt wird (Artikel 11 und 16 der genannten Musterverordnung); In der Erwägung, dass die Musterverordnung für die Organisation eines kommunalen als freiwillig qualifizierten Feuerwehrdienstes die Anlage 3 zum oben erwähnten königlichen Erlass vom
  40. Mai 1971 bildet; dass dieser Erlass in Durchführung des Artikels 13 des Gesetzes vom
  41. Dezember 1963 über den Zivilschutz, dessen Paragraph 1 wie folgt lautet, verabschiedet wurde : " Die Verordnungen über die Organisation der öffentlichen Feuerwehrdienste müssen übereinstimmend mit einer vom König festgelegten Musterverordnung erstellt werden"; dass Artikel 9, § 1, Absatz 2, desselben Gesetzes, der sich auf die kommunalen und regionalen Feuerwehrdienste bezieht, wie folgt lautet : " (Der König) legt die allgemeinen Bestimmungen fest, in deren Grenzen der Stellenplan, das Besoldungs- und Verwaltungsstatut, die Gehaltstabellen, die Entschädigungen, die Zulagen und insbesondere die Haushalts- und Ortszulagen, das Urlaubsgeld und das Familienurlaubsgeld sowie die Anwerbungs-, Ernennungs- und XIIIall - 4887d - 7/10 Beförderungsbedingungen für die Mitglieder der öffentlichen Feuerwehrdienste festgelegt werden"; dass hieraus folgt, dass der freiwillige Feuerwehrmann einem Statut unterliegt, sogar wenn er einen Einstellungsvertrag unterzeichnet hat; dass die Einrede daher nicht angenommen werden kann; In der Erwägung, dass der Kläger in einem ersten Klagegrund geltend macht, dass Artikel L1215-10 des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung, der allgemeine Grundsatz der guten Verwaltung und der allgemeine Grundsatz der Einhaltung der Verteidigungsrechte verletzt worden seien; dass er anführt, dass die ihm zur Last gelegten Taten in der Vorladung zur Anhörung nicht genau beschrieben seien, so dass er seine Verteidigungsrechte nicht richtig habe ausüben können; In der Erwägung, dass die Gegenpartei antwortet, dass, da es sich um ein freiwilliges Personalmitglied und nicht um einen Gemeindebeamten handele, der Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei; dass sie daraus schlussfolgert, dass die Vorladung ausreichend präzise gewesen sei, um den Kläger zu ermöglichen, seine Verteidigungsrechte geltend zu machen; In der Erwägung, dass Artikel 23 der oben erwähnten Musterverordnung wie folgt lautet : "das Amt der freiwilligen Mitglieder des Dienstes endet (...)
  42. durch Absetzung : sie wird durch den Gemeinderat für jedes Mitglied ausgesprochen : a) wegen offenkundigen schlechten Betragens; b) wegen Verstoßes gegen die Disziplin; c) (...)"; In der Erwägung, dass gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren lief; dass die Vorladung zur Anhörung dem Kläger ermöglichen soll, die ihm vorgeworfenen Taten genau zur Kenntnis zu nehmen und seine Verteidigung in zweckdienlicher Weise und in Kenntnis der Sachlage - einschließlich der Disziplinarstrafe, die ihm auferlegt werden kann und worüber er demzufolge informiert werden soll, - vorzubereiten; In der Erwägung, dass im vorliegenden Fall das Vorladungsschreiben vom
  43. September 2007 sich darauf beschränkte, Folgendes zu erwähnen: " Hiermit werden Sie in Ihrer Disziplinarangelegenheit im Rahmen der städtischen freiwilligen Feuerwehr zu einer Anhörung vor dem Stadtrat geladen. Ihnen werden folgende Fakten zur Last gelegt: - Offenkundiges schlechtes Betragen XIIIall - 4887d - 8/10 - Verstöße gegen die Disziplin - Erschweren der Teamarbeit - Zersetzung der Moral der Mannschaft und dadurch erhöhtes Sicherheitsrisiko. Deshalb wird eine Disziplinarstrafe in Erwägung gezogen. Eine entsprechende Disziplinarakte ist angelegt worden, die zu folgenden Zeiten im Personaldienst der Stadt Eupen, Büro 16 des Rathauses, eingesehen werden kann : ( ... ) Die Anhörung findet statt am Montag, dem
  44. Oktober 2007, um 20.00 Uhr im Rathaussaal, Rathausplatz 14 in 4700 Eupen. Sie haben das Recht, sich durch einen Verteidiger Ihrer Wahl beistehen zu lassen. In diesem Falle bitten wir Sie, uns Namen, Adresse und Eigenschaft Ihres Verteidigers vor dem Anhörungstermin schriftlich mitteilen zu wollen. Da Ihre Anhörung vor dem Stadtrat stattfindet, haben Sie das Recht zu verlangen, dass sie öffentlich stattfindet. Auch in diesem Fall bitten wir Sie darum, uns dies schriftlich mitteilen zu wollen. Ebenso haben Sie das Recht zu verlangen, dass Zeugen angehört werden. Sollte dies der Fall sein, ersuchen wir Sie, uns Namen und Eigenschaft Ihrer Zeugen vor dem Anhörungstermin schriftlich mitteilen zu wollen. Sie haben auch das Recht zu verlangen, dass diese Zeugenanhörung öffentlich ist ; auch in diesem Fall bitten wir um schriftliche Mitteilung vor dem Anhörungstermin"; In der Erwägung, dass in Bezug auf die ersten zwei "Taten" die Bezeichnung der in Artikel 23, 5, a) und b), der Musterverordnung erwähnten "Verstöße" wiederholt und kein genauer Sachverhalt angegeben wird; dass die zwei anderen Vorwürfe allgemein sind und keinen bestimmten Sachverhalt bezeichnen; dass sogar die Anhörung vor dem Gemeinderat nicht genau auf präzise Taten hinweist; dass der Klagegrund ernsthaft ist; In der Erwägung, dass der Kläger in Bezug auf die Gefahr eines sich aus der unmittelbaren Ausführung des angefochtenen Rechtsaktes ergebenden erheblichen und schwerlich wiedergutzumachenden Schadens insbesondere geltend macht, dass sein Ansehen sowohl seinen Kollegen als auch der Öffentlichkeit gegenüber geschädigt werde; In der Erwägung, dass abgesehen davon, dass der Kläger, wie die Gegenpartei hervorhebt, im Dienst der Stadt Eupen bleibt und dass lediglich seine Einstellung bei der freiwilligen Feuerwehr beanstandet wird, das Verhängen der höchsten Disziplinarstrafe, nämlich die Entlassung, nach acht Jahren im Feuerwehrkorps, insbesondere seinem Ansehen einen erheblichen und schwerlich wiedergutzumachenden Schaden zufügen kann; In der Erwägung, dass die in Artikel 17, § 2, Absatz 1, der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vorgesehenen Bedingungen, unter denen die Aussetzung der Ausführung des angefochtenen Akts befohlen werden kann, erfüllt sind, XIIIall - 4887d - 9/10 ENTSCHEIDET: Artikel
  45. Die Ausführung des Beschlusses des Gemeinderats der Stadt Eupen vom
  46. November 2007, Armin FATZAUN mit sofortiger Wirkung aus der Städtischen Freiwilligen Feuerwehr zu entlassen, wird ausgesetzt. Artikel
  47. Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten. Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der XIII. Kammer der einstweiligen Entscheidungen am zwölften August zweitausendacht von : den Herren HANOTIAU, Kammervorsitzender, QUINTIN, stellv. Kanzler. Der stellv. Kanzler, Der Vorsitzende, F. QUINTIN. M. HANOTIAU. XIIIall - 4887d - 10/10 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2008:ARR.185.650 Verwandte Veröffentlichung(en) gefolgt von: ECLI:BE:RVSCE:2010:ARR.208.256 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div

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