id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 18 november 2008 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2008:ARR.188.002 Aktenzeichen: A. 188093/Vbis-8 Sache: Arrêt / Arrest 188002 - Permis d'urbanisme et permis mixtes / Bouwvergunningen en gemengde vergunningen - 18/11/2008 Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht Eintrittsdatum: 2008-11-21 Konsultationen: 72 - zuletzt gesehen 2026-06-29 08:53 Version(en): Übersetzung FR Fiche Entscheid 188.002 von 18 November 2008 Thesaurus CAS: CONSEIL D'ETAT UTU Thesaurus: DROIT PUBLIC ET ADMINISTRATIF - CONSEIL D'ÉTAT - Arrêts (Conseil d'État) Text der Entscheidung STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG URTEIL Nr. 188.002 vom
- November 2008 A. 188.093/XIII-4960 In der Rechtssache :
- Stefan THIES,
- die Aktiengesellschaft ALMABEL,
- Monika STEINER, die alle ihr Domizil bei Herrn Guido ZIANS und Frau Andrea HAAS, Rechtsanwälten, Aachener Straße 76 4780 Sankt Vith, erwählt haben, gegen : die Wallonische Region, vertreten durch ihre Regierung, die ihr Domizil bei Herrn Jean-Yves MARICHAL, Rechtsanwalt, boulevard d'Avroy 188 4000 Lüttich, erwählt hat. Intervenierende Partei : die Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung BATICO, die ihr Domizil bei Herrn Patrick HENRY, Rechtsanwalt, und Frau Nathalie VAN DAMME, Rechtsanwältin, place des Nations-Unies 7 4020 Lüttich, erwählt hat. DER VORSITZENDE DER XIII. KAMMER DER EINSTWEILIGEN ENTSCHEIDUNGEN, Aufgrund der am
- Mai 2008 eingereichten Einzelklage, mit der Stefan THIES, ALMABEL AG und Monika STEINER die Aussetzung der Ausführung der Entscheidung des Wallonischen Ministers des Wohnungswesens, des XIIIall - 4960d - 1/7 Transportwesens und der räumlichen Entwicklung vom
- Juli 2006 beantragt, durch die der Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung (PGmbH) BATICO eine Städtebaugenehmigung für die Errichtung von Häusergruppen auf einem Grundstück, gelegen in Kelmis, Schnellenberg, katastriert Flur D, Nrn. 8e, 8f, 8g, 8h, 8k, 8l, 8m, 8n und 20h, erteilt hat; Aufgrund des am
- Mai 2008 eingereichten Gesuchs, mit dem BATICO PGmbH beantragt, als intervenierende Partei zugelassen zu werden; Aufgrund der Mitteilung mit Anmerkungen und der Verwaltungsakte der Gegenpartei; Aufgrund des Berichts von Herrn WIMMER, Auditor beim Staatsrat; Aufgrund der Anordnung vom
- Juli 2008, die die Sache auf die Sitzung vom
- September 2008 um 9.30 Uhr anberaumt; Aufgrund des Schreibens vom
- September 2008, mit dem den Parteien mitgeteilt wird, dass die Rechtssache auf die öffentliche Sitzung vom
- September 2008 um 9.30 Uhr vertagt wird; Aufgrund der Zustellung der Anberaumungsanordnung und des Berichts an die Parteien; Nach Anhörung des Herrn M. HANOTIAU, Kammervorsitzender, in seinem Bericht; Nach Anhörung der Ausführungen von Herrn G. ZIANS, Rechtsanwalt, der für die klagenden Parteien erscheint, von Frau G. WEISGERBER, Rechtsanwältin, loco Herrn J.-Y. MARICHAL, Rechtsanwalt, die für die Gegenpartei erscheint, und von Herrn M. HISSEL, Rechtsanwalt, loco Herrn P. HENRY und Frau N. VAN DAMME, Rechtsanwälte, der für die intervenierende Partei erscheint; Nach Anhörung des gleichlautenden Gutachtens von Herrn M. WIMMER, Auditor; Aufgrund des Titels VI, Kapitel II, der am
- Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; XIIIall - 4960d - 2/7 In der Erwägung, dass der Sachverhalt wie folgt zusammengefasst werden kann :
- Am
- September 2005 reicht BATICO PGmbH einen Antrag auf Städtebaugenehmigung zur Errichtung von acht Häusergruppen in Kelmis, Schnellenberg, in französischer Sprache ein.
- Am
- Oktober 2005 gibt der beauftragte Beamte ein ungünstiges Gutachten mit der Begründung ab, dass sich das Grundstück in einem Freizeitgebiet im Sinne des Artikels 29 des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe (WGRSE) befinde. Am
- Oktober 2005 verweigert das Bürgermeister- und Schöffenkollegium von Kelmis die Genehmigung mit einer in deutscher Sprache abgefassten Entscheidung.
- Auf Einspruch von BATICO PGmbH vom
- November 2005 hin und nach einem Erinnerungsschreiben vom
- Juni 2006 aufgrund von Artikel 121 des WGRSE erteilt der Minister des Wohnungswesens, des Transportwesens und der räumlichen Entwicklung die beantragte Genehmigung unter den Bedingungen, die das Bürgermeister- und Schöffenkollegium in seinem bedingt günstigen Gutachten vom
- Oktober 2005 festgelegt hat; In der Erwägung, dass BATICO PGmbH in einem am
- Mai 2008 eingereichten Gesuch beantragt, intervenieren zu dürfen; dass diesem Gesuch stattzugeben ist; In der Erwägung, dass die Gegenpartei und die intervenierende Partei in einer Einrede der Unzulässigkeit ratione temporis geltend machen, die Kläger hätten mehr als sechzig Tage vor der Einführung der Klageschrift von der Genehmigung Kenntnis gehabt oder haben können und somit haben müssen, da bereits am
- September 2007 Kanalisierungsarbeiten mit Aushebung eines Grabens entlang der Vorderseite vorgenommen worden seien; dass sie betonen, die Kläger seien stets auf die Erteilung einer Genehmigung sehr aufmerksam gewesen, und dass die intervenierende Partei daran erinnert, sie versuche seit vierzehn Jahren, eine Städtebaugenehmigung zu erhalten; In der Erwägung, dass die von der intervenierenden Partei vorgelegten Fotos von den Arbeiten an Ort und Stelle anscheinend vor kurzem, auf jeden Fall nach der Einreichung der Klage, gemacht worden sind; dass die Fotos, die die Kläger XIIIall - 4960d - 3/7 vorlegen, zwar Arbeiten zeigen, aber nicht sehen lassen, dass diese Arbeiten sich auf die Errichtung von Häusergruppen beziehen; In der Erwägung, dass aus den von der intervenierenden Partei vorgelegten Elementen - hauptsächlich Rechnungen von Oktober 2007 - hervorgeht, dass Arbeiten vorgenommen worden sind, nicht aber, dass es sich um den Anfang der Ausführung einer Städtebaugenehmigung handelt, da diese Arbeiten an der Straße entlang gelegen sind; In der Erwägung, dass der Einrede infolgedessen nicht stattgegeben werden kann; In der Erwägung, dass die Kläger in einem ersten Klagegrund geltend machen, die Artikel D.67, D.68 und D.69 des Wallonischen Umweltgesetzbuches und das Gesetz vom
- Juli 1991 über die ausdrückliche Begründung der Verwaltungsakte seien dadurch verletzt worden, dass die Behörde nicht geprüft habe, ob das Projekt erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben könne, obwohl Artikel D.63, Absätze 1 und 2, Nr. 7, - mit Hinweis auf Artikel D.68 - des o.a. Gesetzbuches es vorschreibt; In der Erwägung, dass der Städtebaugenehmigungsantrag am
- September 2005 eingereicht worden ist, d.h. nachdem Artikel D.68 durch das Urteil des Verfassungsgerichtshofs Nr. 83/2005 vom
- April 2005 für nichtig erklärt wurde; dass Artikel D.68 durch Artikel 6 des Dekrets vom
- November 2006, der nicht zurückwirkt, ersetzt worden ist; dass daraus folgt, dass Artikel D. 68, in der durch das Dekret vom
- November 2006 ersetzten Fassung, auf den angefochtenen Rechtsakt, der am
- Juli 2006 angenommen wurde, nicht anwendbar war; In der Erwägung, dagegen, dass Artikel D.66 des o.a. Gesetzbuches, der durch Artikel 4 des Dekrets vom
- November 2006 ersetzt wurde, gemäß Artikel 1 des Dekrets vom
- Juli 2007 am
- Mai 2005 wirksam wird; dass er deshalb auf den Städtebaugenehmigungsantrag, dem der angefochtene Erlass stattgegeben hat, anwendbar ist; In der Erwägung, dass dem Genehmigungsantrag eine Bewertungsnotiz über die Umweltverträglichkeit beigefügt wurde und in der Klageschrift nicht behauptet wird, dass diese Notiz unrichtig abgefasst worden wäre; dass der Klagegrund nicht ernsthaft ist; XIIIall - 4960d - 4/7 In der Erwägung, dass die Kläger in einem zweiten Klagegrund geltend machen, Artikel D.64 des Wallonischen Umweltgesetzbuches und Artikel 6, § 3, der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom
- Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, sowie das Gesetz vom
- Juli 1991 über die ausdrückliche Begründung der Verwaltungsakte seien verletzt worden; dass sie darauf hinweisen, dass im angefochtenen Rechtsakt erwähnt werde, das Projekt sei in der Nähe des Natura 2000-Gebiets von Geultal- Hohnbachtal gelegen, und dass jedoch - im Widerspruch zu dem Urteil C-256/98 vom 6.April 2000 des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - nicht untersucht werde, ob das Projekt auf dieses Gebiet ökologische Auswirkungen haben könnte; In der Erwägung, dass Artikel 6, § 3, der o.a. Richtlinie folgendes bestimmt : " Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, daß das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben"; In der Erwägung, dass aus der o.a. Richtlinie hervorgeht, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, wenn das Projekt das Natura 2000- Gebiet "erheblich" beeinträchtigen kann; dass die Kläger sich im vorliegenden Fall darauf beschränken zu bemerken, dass das Projekt in der Nähe eines Natura 2000- Gebietes gelegen ist, ohne jedoch zu behaupten, dass es das sogenannte Gebiet erheblich beeinträchtigen könnte, und ohne Kritik auf die Übereinstimmung der Bestimmungen des Wallonischen Umweltgesetzbuches mit der o.a. Richtlinie zu üben; dass der Klagegrund nicht ernsthaft ist; In der Erwägung, dass die Kläger in einem dritten Klagegrund geltend machen, die Artikel 10 und 58 der am
- Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten seien verletzt; dass sie vorbringen, alle Schriftstücke des Untersuchungsverfahrens bezüglich des Genehmigungsantrags und die Genehmigung selber hätten nur in deutscher Sprache abgefasst werden müssen; In der Erwägung, dass der Genehmigungsantrag in französischer Sprache eingereicht worden ist, so dass die Entscheidung gemäß Artikel 36, § 2, Absatz 1, des ordentlichen Gesetzes vom
- August 1980 zur Reform der Institutionen und Artikel 14, XIIIall - 4960d - 5/7 § 3, der am
- Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten in dieser Sprache abgefasst werden mußte; dass die Kläger im übrigen nicht deutlich machen, welche Unterlagen unter Verletzung von Artikel 10 der o.a. koordinierten Gesetze aufgestellt worden wären; dass der Klagegrund nicht ernsthaft ist; In der Erwägung, dass eine der Bedingungen, die Artikel 17, § 2, Absatz 1, der am
- Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat voraussetzt, damit der Staatsrat die Aussetzung der Ausführung des angefochtenen Rechtsaktes befehlen kann, fehlt; dass dem Aussetzungsantrag nicht stattgegeben werden kann, ENTSCHEIDET: Artikel
- Dem von der Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung BATICO eingereichten Interventionsgesuch wird stattgegeben. Artikel
- Der Antrag auf Aussetzung der Ausführung des angefochtenen Rechtsakts wird abgewiesen. Artikel
- Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten. XIIIall - 4960d - 6/7 Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der XIII. Kammer des Staatsrats am achtzehnten November zweitausendacht von : Herrn M. HANOTIAU, Kammervorsitzender, Fräulein V. WIAME, Kanzler. Der Kanzler, Der Vorsitzende, V. WIAME. M. HANOTIAU. XIIIall - 4960d - 7/7 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2008:ARR.188.002 Verwandte Veröffentlichung(en) gefolgt von: ECLI:BE:RVSCE:2010:ARR.200.803 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div
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