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Arrêt / Arrest 188706 - Permis d’urbanisme et permis mixtes / Bouwvergunningen en gemengde vergunningen - 10/12/2008

id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 10 dezember 2008 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2008:ARR.188.706

die Kammer über die Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts entscheiden wird, es sei denn,

sie eine Anhörung beantragt; Aufgrund des Titels VI, Kapitel II, der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung,

die Gegenpartei am 26. November 2007 den Bericht des Auditors empfangen hat, in dem die Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts vorgeschlagen wird; In der Erwägung,

Artikel 30

der koordinierten Gesetze über den Staatsrat in seinem Paragraph 3 bestimmt,

die Verwaltungsstreitsachenabteilung den Rechtsakt oder die Verordnung für nichtig erklären kann, wenn die Gegenpartei oder derjenige, der ein Interesse an der Lösung des Streitfalls hat, innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab der Zustellung eines solchen Berichts keine Fortsetzung des Verfahrens per Einschreiben beantragt; In der Erwägung,

die Gegenpartei nicht innerhalb der anberaumten Frist reagiert hat;

sie keine Anhörung beantragt hat; In der Erwägung,

der Sachverhalt folgendermaßen aussieht :

  1. Am
  2. Januar 2004 reichen Manfred SARLETTE und seine Frau beim Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde Burg-Reuland einen Antrag auf Städtebaugenehmigung für die Regularisierung eines Garagentors im Untergeschoss ihres Wohnhauses ein.
  3. Am
  4. Dezember 2004 gibt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium ein günstiges Gutachten zum Antrag ab, "da beim Untersuchungsverfahren keine Einsprüche bei der Gemeinde gegen dieses Vorhaben eingegangen sind sowie aufgrund des günstigen Gutachtens der Verwaltungskommission des Naturparks «Hohes Venn- Eifel» vom
  5. November 2004". XIIIall - 844d - 2/9
  6. Am
  7. Januar 2005 erteilt der beauftragte Beamte ein wie folgt begründetes ungünstiges Gutachten : " (...) In dem durch K.E. vom 28/08/1979 genehmigten Sektorenplan HOHES VENN - EIFEL befindet sich dieses Gut in einem Wohngebiet mit ländlichem Charakter und in einem Umkreis von kulturellem, historischem oder ästhetischem Interesse; Es befindet sich ebenfalls - in einem in den Artikeln 417 und folgende des Wallonischen Gesetzbuches über Raumordnung, Städtebau und Erbe festgehaltenen Umkreis bezüglich der allgemeinen Bauordnung in ländlichen Gegenden; - in der Zone eines internationalen Parks: Dekret C.R.W. vom 16.07.1985; In Anbetracht,

das Projekt von den Artikeln 417 und folgende des W.G.R.S.E. abweicht, dies aus folgenden Gründen: - Art. 419 a): die Einpflanzung der Volumen, die das Bodenrelief nicht respektiert; - Art. 419 b): die Garage im Kellergeschoss; (...) In Anbetracht dessen,

dieses Veröffentlichungsverfahren zu keiner Reklamation Anlass gegeben hat; (...) In Anbetracht,

das Projekt, so wie bereits darauf hingewiesen, von den Bestimmungen der Artikel 417 und folgende des W.G.R.S.E. abweicht und

die Abweichungen annehmbar sind; In Anbetracht,

diese Abweichungen nicht mit der allgemeinen Zweckbestimmung des in Frage stehenden Gebietes, dem architektonischen Charakter und den Vorschriften, die sich auf die städtebaulichen Optionen beziehen, vereinbar sind, dies aus folgenden Gründen: Das Projekt befindet sich in einem in den Artikeln 417 und folgende des Wallonischen Gesetzbuches über Raumordnung, Städtebau und Erbe beschriebenen Umkreis bezüglich der allgemeinen Bauordnung für ländliche Gegenden: Gemeinde Bracht. Demzufolge sind die Bestimmungen dieser Artikel für das vorliegende Projekt anzuwenden. Außerdem kann die Akte in ihrem jetzigen Zustand nicht vollständig und korrekt erachtet werden. Dies gilt insbesondere für die Pläne und die Fassaden, die eine bestehende aber nicht genehmigte Teilsituation darstellen (alle Fassaden befinden sich nicht in der Akte, obwohl Arbeiten, die nicht der vorher erteilten Städtebaugenehmigung entsprechen, realisiert worden sind). Das bestehende Gelände, welches auf den Plänen dargestellt ist, kann nicht als korrekt erachtet werden. In der Tat sind die Abänderungen des Geländes nie genehmigt worden. Demzufolge ist die Akte unvollständig und unkorrekt. Was das Projekt selbst betrifft, kann ich im vorliegenden Fall die vollendeten Tatsachen nur beklagen. Auf Grund der Situation des Gutes in einem in den Artikeln 417 und folgende des Wallonischen Gesetzbuches über Raumordnung, Städtebau und Erbe beschriebenen Umkreis bezüglich der allgemeinen Bauordnung für ländliche Gegenden. Diese Bestimmungen haben zum Ziel eine gewisse Kohärenz zwischen den einzelnen Bauten zu gewährleisten. Das Projekt entspricht nicht den Bestimmungen der Artikel 417 und folgende des W.G.R.S.E., was: - den Nicht-Respekt des Bodenreliefs (große Anfüllungen, um die Erhöhung des Wohnhauses anzugleichen); - die Einpflanzung der Garage unter dem Niveau der Straße; betrifft; XIIIall - 844d - 3/9 Außerdem ist, bei einer genaueren Analyse der Städtebaugenehmigungsakte festgestellt worden,

das Projekt des Gebäudes so wie realisiert, durch meine Dienste verweigert worden ist, folgend vorheriger Kontakte mit meinen Diensten; Auf Grund dessen,

klar angegeben worden ist (vor Einreichung der vorigen Genehmigungsakte),

die Akte den Bestimmungen der Artikel 417 und folgende des W.G.R.S.E. entsprechen müsste; Auf Grund der vorherigen Akte, welche folgend dieser Kontakte abgeändert und entsprechend der Artikel 417 und folgende des W.G.R.S.E. eingereicht worden ist, und somit das Gutachten meiner Diensten respektierte; Auf Grund dessen,

die realisierten Arbeiten nicht die Genehmigung beachten, sondern der Akte, wofür meine Dienste ein negatives vorheriges Gutachten abgegeben haben, entsprechen, kann ich nicht mein Einverständnis zu solch einer Prozedur geben. Ich kann auch nicht die erforderlichen Abweichungen erteilen, wenn das Architekturbüro und die Antragsteller wissentlich gehandelt haben. Schließlich kann ich das Projekt nicht akzeptieren, da es, was die Bestimmungen des R.G.B.S.R. betrifft, als «gutes Beispiel» dient, von «was ganz und gar nicht den Bestimmungen der Artikel 417 und folgende des W.G.R.S.E. entspricht» und demzufolge was «nicht akzeptiert werden kann». Es würde auch einen Präzedenzfall schaffen, der jedem erlaubt, Arbeiten, die nicht konform sind, zu realisieren, und danach zu regularisieren. Demzufolge kann ich nur ein ungünstiges Gutachten für diesen Antrag abgeben".

  1. Am
  2. Februar 2005 verweigert das Bürgermeister- und Schöffenkollegium von Burg-Reuland die beantragte Genehmigung mit einer in deutscher Sprache abgefassten Entscheidung.
  3. Am
  4. März 2005 reichen der Kläger und seine Frau einen Einspruch in deutscher Sprache bei der wallonischen Regierung ein. Die regionale Verwaltung bestätigt den Empfang des genannten Einspruchs am
  5. August 2005 und die Akte werden am
  6. August 2005 für vollständig erklärt. Eine Anhörung der Betroffenen durch die beratende Kommission für die Einsprüche findet am
  7. Oktober 2005 statt; in einem in französischer Sprache abgefassten Gutachten vom selben Tag schlägt sie vor, den Einspruch abzulehnen.
  8. Am
  9. November 2005 lehnt der Minister die beantragte Städtebaugenehmigung ab. Es handelt sich um den angefochtenen Rechtsakt, der wie folgt begründet ist : " (...) In der Erwägung,

diese (beratende) Kommission (für die Einsprüche) am 19. Oktober 2005 das folgende Gutachten übermittelt hat: « (...) Auf Grund des Beschlussvorschlags der Zentralverwaltung der Generaldirektion der Raumordnung, des Wohnungswesens und des Erbes;

diese letztere der Ansicht ist,

das Projekt in zwei Punkten nicht den Bestimmungen der allgemeinen Bauordnung für ländliche Gegenden entspricht: - Nichteinhaltung der Bestimmungen von Artikel 419a, laut welchem "bei der Standortwahl und der Gestaltung ihrer näheren Umgebung das Relief zu XIIIall - 844d - 4/9 beachten ist und die Hauptzüge der bebauten Landschaft sowie das Parzellenraster zu berücksichtigen sind"; - die Garage, die nicht auf gleicher Höhe mit dem öffentlichen Eigentum des Wegenetzes liegt (Artikel 419b);

die Zentralverwaltung bei dem betreffenden Gebäude mehrere Zuwiderhandlungen feststellt, die nicht Gegenstand dieses Regularisierungsantrags sind;

sie die Artikel 113 und 114 betreffend die Abweichungen und deren Verfahren erwähnt;

sie der Ansicht ist,

das ursprüngliche Bodenrelief keine Tiefgarage rechtfertigt und

sämtliche Übertretungen in den Regularisierungsantrag aufzunehmen sind; In der Erwägung,

bei der beantragten Gestaltung in der Tat die Vorschriften von Artikel 419a nicht beachtet wurden, da sie bedeutende Veränderungen des natürlichen Bodenreliefs zur Folge hat; In der Erwägung,

bei dem betreffenden Gebäude mehrere Zuwiderhandlungen festgestellt wurden, für welche keine Regularisierung beantragt wird, nämlich für gewisse Fensteröffnungen, den zu großen Dachüberstand und den Umstand,

das Gebäude höher als im Plan der Städtebaugenehmigung angegeben errichtet wurde; In der Erwägung,

die im Rahmen dieses Verfahrens vorgelegten Pläne demzufolge nicht der Realität entsprechen; Angesichts dieser Elemente erteilt die Kommission ein abschlägiges Gutachten». (...) In der Erwägung,

der Antrag auf Genehmigung nicht den Vorschriften der allgemeinen Bauordnung für ländliche Gegenden entspricht, und zwar wegen: - Nichteinhaltung der Bestimmungen von Artikel 419a, laut welchem «bei der Standortwahl und der Gestaltung der näheren Umgebung das Relief zu beachten ist und die Hauptzüge der bebauten Landschaft sowie das Parzellenraster zu berücksichtigen sind»; - die Einpflanzung der Garage, die nicht auf gleicher Höhe mit dem öffentlichen Eigentum des Wegenetzes liegt (Artikel 419b); In der Erwägung,

der Beschluss des beauftragten Beamten über den vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium übermittelten Abweichungsantrag abschlägig ist;

sein Beschluss wie folgt begründet und verfasst ist: « (...)»; In der Erwägung,

aus den der Akte beigefügten Fotos in der Tat hervorgeht,

andere Zuwiderhandlungen bei der Errichtung des betreffenden Gebäudes begangen wurden; In der Erwägung,

jedoch die 1995 erteilte Genehmigung nicht die allgemeine Bauordnung für ländliche Gegenden beachtete; In der Erwägung,

Artikel 113

, Absatz 1, des wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe Folgendes bestimmt,

: « eine Städtebaugenehmigung in Abweichung der Vorschriften eines kommunalen Raumordnungsplanes, einer Parzellierungsgenehmigung oder einer regionalen oder kommunalen Städtebauordnung bewilligt werden kann, und zwar in einem Masse, das mit der allgemeinen Zweckbestimmung des betroffenen Gebietes, seinem architektonischen Charakter und seinen städtebaulichen Leitlinien, wie in den genannten Vorschriften angeführt, vereinbar ist»; In der Erwägung,

Artikel 114

des wallonischen Gesetzbuches wie folgt lautet: « Für jeden Genehmigungsantrag, der die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Abschnittes zur Folge hat, kann die Regierung oder der beauftragte Beamte ausnahmsweise Abweichungen bewilligen, insofern der Antrag vorab den besonderen, durch die Regierung festgelegten Bekanntmachungsmaßnahmen unterworfen wird sowie der Stellungnahme des Kommunalausschusses, falls dieser besteht, und er Gegenstand eines begründeten Vorschlags des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums ist. XIIIall - 844d - 5/9 Der Genehmigungsantrag, der die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Unterabschnittes zur Folge hat, unterliegt keinem begründeten Vorschlag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums: 1. wenn er die Anwendung der in Artikel 110 bis 112 erwähnten Abweichungen oder einer Abweichung von einer regionalen Städtebauordnung zur Folge hat; 2. wenn er gemäß Artikel 127 durch eine öffentlich-rechtliche Person eingereicht wird, Handlungen und Arbeiten für das Gemeinwohl oder die sich über zwei oder mehrere Gemeinden erstrecken, betrifft»; (...) In der Erwägung,

sich die zuständige Behörde bei ihrer Beschlussfassung nicht von dem Umstand der vollendeten Tatsache beeinflussen lassen darf;

die vorerwähnten Abweichungen nicht erteilt worden wären, wenn sie beantragt worden wären; In der Erwägung,

das ursprüngliche Bodenrelief keine Einpflanzung der Garagen in Kellergeschoss rechtfertigte; In der Erwägung,

die Akte sämtliche zu regularisierende Übertretungen umfassen müsste; (...)".

  1. Der Rechtsakt wird dem Kläger sowie dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde Burg-Reuland durch Schreiben vom
  2. Dezember 2005 in französischer Sprache und durch Schreiben vom
  3. Februar 2007 in deutscher Sprache zugestellt; In der Erwägung,

die Gegenpartei in einer Einrede der Unzulässigkeit des Einspruchs geltend macht,

der angefochtene Rechtsakt am

  1. Dezember 2005 und
  2. Februar 2007 in deutscher Sprache zugestellt worden sei und

der Einspruch also ratione temporis unzulässig sei; In der Erwägung,

der angefochtene Rechtsakt aufgrund der Artikel 35 und 36, § 2, des ordentlichen Gesetzes vom 9. August 1980 zur Reform der Institutionen in deutscher Sprache angenommen und zugestellt werden musste;

die Zustellung der in deutscher Sprache abgefassten Entscheidung vom

  1. November 2005 durch ein auf französisch abgefasstes Schreiben vom
  2. Dezember 2005 als eine regelwidrige Zustellung im Sinne von Artikel 19, Absatz 2, der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, in seiner Fassung vor der Änderung durch das Gesetz vom
  3. September 2006, zu betrachten ist;

diese Regelwidrigkeit zur Folge hat,

die Klageerhebungsfristen nicht beginnen können;

die Zustellung des angefochtenen Rechtsakts durch das am

  1. Februar 2007 empfangene Schreiben vom
  2. Februar 2007 in deutscher Sprache die Klageerhebungsfrist vor dem Staatsrat hat beginnen lassen;

die am 2. April 2007 eingereichte Nichtigkeitsklageschrift deshalb ratione temporis zulässig ist;

der Einrede infolgedessen nicht stattgegeben werden kann; XIIIall - 844d - 6/9 In der Erwägung,

die klagende Partei in einem ersten Klagegrund geltend macht, die am

  1. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten, insbesondere die Artikel 34, § 1, und 36, § 1, Absätze 2 und 3, seien verletzt worden, indem die in deutscher Sprache abgefasste Entscheidung vom
  2. November 2005 Angaben auf Französisch, wie "CWATUP", "Pour copie conforme ... Attachée", "Ministère de la Région wallonne" und "Pour l'inspecteur général, l'attachée", enthalte; In der Erwägung,

die klagende Partei einen zweiten Klagegrund aus der Verletzung von Artikel 36, § 2, Absatz 1, des o.a. Gesetzes vom 9. August 1980 zur Reform der Institutionen ableitet, dem zufolge die an Einwohner des deutschen Sprachgebiets erteilten Genehmigungen in der Sprache abgefasst werden müssen, die für die Beziehungen mit den lokalen Diensten dieses Sprachgebiets auferlegt wird;

der wallonische Minister eine Behörde ist im Sinne von Artikel 35 des o.a. Gesetzes vom 9. August 1980;

die klagende Partei meint, der angefochtene Rechtsakt sei nicht völlig auf Französisch abgefasst und das dem Kläger zugestellte Gutachten der beratenden Kommission vom 3. Oktober 2005 sei außerdem in französischer Sprache abgefasst, obwohl es sich da um ein wichtiges Dokument, das zur Verabschiedung des angefochtenen Rechtsakts geführt habe, handele; In der Erwägung,

die Gegenpartei antwortet, der angefochtene Rechtsakt sei tatsächlich in deutscher Sprache abgefasst und "den Regeln der deutschen Sprache (entspreche) und (...) vollkommen verständlich (sei)"; In der Erwägung,

in Bezug auf beide zusammengefasste Klagegründe festzustellen ist,

der Genehmigungsantrag in deutscher Sprache eingereicht worden ist;

die Entscheidung des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums von Burg- Reuland sowie der Einspruch bei der wallonischen Regierung in deutscher Sprache abgefasst worden sind; In der Erwägung,

aus Artikel 36, § 2, des o.a. Gesetzes vom

  1. August 1980 und den Artikeln 36, § 1, Absatz 3, und 34, § 1, Absatz 4, und 12, Absatz 2, der am
  2. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten hervorgeht,

der angefochtene Rechtsakt in deutscher Sprache abgefasst werden musste, was tatsächlich der Fall ist;

der Gebrauch der Abkürzung "CWATUP" in dem angefochtenen Rechtsakt, während der vollständige und gesetzliche Titel des wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe auch in deutscher Sprache darin erwähnt wird und während der Rechtsakt XIIIall - 844d - 7/9 von dem "Minister für Wohnungswesen, Transportwesen und Gebietsentwicklung" unterzeichnet ist, und das Aufdrücken des Stempels "Ministère de la Région wallonne" oder die Angabe "Pour copie conforme" auf dem an den Kläger zugestellten Exemplar nicht dazu geeignet sind, zu einer Verletzung der o.a. Gesetze über den Sprachengebrauch oder des o.a. Gesetzes vom 9. August 1980 zu führen; In der Erwägung,

aus denselben Bestimmungen hervorgeht,

die Gesamtheit der Verwaltungsakten zwar nicht unbedingt in deutscher Sprache abgefasst werden muss,

die gesamte Korrespondenz und alle zwischen der Wallonischen Region, der Gemeinde Burg-Reuland und dem Kläger gewechselten Dokumente aber in deutscher Sprache abgefasst werden müssen;

das an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium von Burg-Reuland gerichtete Schreiben der beratenden Kommission vom

  1. September 2005 im Hinblick auf die Anhörung vom
  2. Oktober 2005, das Gutachten der Kommission vom
  3. Oktober 2005 und das Schreiben vom
  4. Oktober 2005, mit dem das Gutachten dem Kläger zugestellt wird, somit ausschließlich in französischer Sprache abgefasst worden sind;

aus den Verwaltungsakten hervorgeht,

das Gutachten der beratenden Kommission erst in der deutschen Fassung des angefochtenen Rechtsakts übersetzt worden ist;

der Klagegrund in diesem Maße begründet ist, ENTSCHEIDET: Artikel

  1. Die anlässlich eines Einspruchs getroffene Entscheidung des wallonischen Ministers des Wohnungswesens, des Transportwesens und der räumlichen Entwicklung vom
  2. November 2005, mit der die Regularisierung des Garagentors im Untergeschoss verweigert wird, wird für nichtig erklärt. Artikel
  3. Die Kosten, festgelegt auf 175 Euro, werden zu Lasten der Gegenpartei gelegt. XIIIall - 844d - 8/9 Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der XIII. Kammer am zehnten Dezember zweitausendacht von : Herrn M. HANOTIAU, Kammervorsitzender, Fräulein V. WIAME, Kanzler. Der Kanzler, Der Vorsitzende, V. WIAME. M. HANOTIAU. XIIIall - 844d - 9/9 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2008:ARR.188.706 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div

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