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Arrêt / Arrest 189377 - Police / Politie - 09/01/2009

id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 09 januar 2009 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2009:ARR.189.377 Aktenzeichen: A. 167015/XIII-3936 Sache: Arrêt / Arrest 189377 - Police / Politie - 09/01/2009 Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht Eintrittsdatum: 2009-01-16 Konsultationen: 66 - zuletzt gesehen 2026-06-29 13:04 Version(en): Übersetzung FR Fiche Entscheid 189.377 von 9 Januar 2009 Thesaurus CAS: CONSEIL D'ETAT UTU Thesaurus: DROIT PUBLIC ET ADMINISTRATIF - CONSEIL D'ÉTAT - Arrêts (Conseil d'État) Text der Entscheidung STAATSRAT,VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG URTEIL Nr. 189.377 vom

  1. Januar 2009 A. 167.015/XIII-3936 In der Rechtssache : die Gemeinde Lontzen, Wahldomizil bei Herrn Eric LEMMENS, Rechtsanwalt, place Verte 13 4000 Lüttich, gegen : die Deutschsprachige Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung. DER VORSITZENDE DER XIII. KAMMER, Aufgrund der am
  2. Mai 2005 eingereichten Klageschrift, mit der die Gemeinde Lontzen die Nichtigerklärung des Erlasses des Ministerpräsidenten der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom
  3. März 2005 beantragt, mit dem er den Haushaltsplan der Gemeinde Lontzen für das Geschäftsjahr 2005 unter der Bedingung einer Abänderung des Artikels 330/43.501 und der Festlegung des Beitrages zur Finanzierung der Polizeizone auf 310.873,54 Euro anstatt 210.000 Euro billigt; Aufgrund des Antrags von Frau VOGEL, erster Auditor beim Staatsrat, vom
  4. September 2008 zur Anwendung des durch Artikel 14bis der allgemeinen Verfahrensordnung organisierten Verfahrens; Aufgrund des Schreibens vom
  5. Oktober 2008, mit dem den Parteien mitgeteilt wird, dass die Kammer entscheiden wird, indem sie den Mangel an dem erforderlichen Interesse feststellen wird, es sei denn, dass eine der Parteien eine Anhörung beantragt; XIIIal - 3936d - 1/3 Aufgrund des Titels VI, Kapitel II, der am
  6. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung, dass die Gegenpartei keinen Erwiderungsschriftsatz und keine Verwaltungsakten eingereicht hat; In der Erwägung, dass die Kanzlei am
  7. Juli 2007 der klagenden Partei mitgeteilt hat, dass sie über eine Frist von sechzig Tagen verfüge, um einen Erläuterungsschriftsatz einzureichen; In der Erwägung, dass Artikel 21 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat in seinem Absatz 2 bestimmt, dass, wenn die klagende Partei die für die Zusendung des Gegenerwiderungs- oder Erläuterungsschriftsatzes vorgesehenen Fristen nicht einhält, die Abteilung unverzüglich nach Anhörung der Parteien, die es beantragt haben, entscheidet, indem sie den Mangel an dem erforderlichen Interesse feststellt; dass anlässlich der Zusendung einer Abschrift des Erwiderungsschriftsatzes an die klagende Partei gemäß Artikel 14bis, § 2, der allgemeinen Verfahrensordnung auf den o.a. Artikel 21, Absatz 2, aufmerksam gemacht wurde; In der Erwägung, dass die klagende Partei innerhalb der vorschriftsmäßigen Frist von sechzig Tagen keinen Erläuterungsschriftsatz hinterlegt hat; dass sie keine Anhörung beantragt hat; dass infolgedessen der Mangel an dem erforderlichen Interesse festzustellen ist, ENTSCHEIDET: Artikel
  8. Die Klage wird abgewiesen. Artikel
  9. Die Kosten, festgelegt auf 175 Euro, werden zu Lasten der klagenden Partei gelegt. XIIIal - 3936d - 2/3 Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der XIII. Kammer des Staatsrats am neunten Januar zweitausendneun von : Herrn M. HANOTIAU, Kammervorsitzender, Fräulein V. WIAME, Kanzler. Der Kanzler, Der Vorsitzende, V. WIAME. M. HANOTIAU. XIIIal - 3936d - 3/3 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2009:ARR.189.377 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div

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