id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 21 januar 2009 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2009:ARR.189.700 Aktenzeichen: A. 185278/Vbis-5 Sache: Arrêt / Arrest 189700 - Fonction publique communautaire et régionale - Recrutement et carrière / Openbaar ambt van Gemeenschappen en Gewesten - Aanwerving en loopbaan - 21/01/2009 Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht Eintrittsdatum: 2009-01-26 Konsultationen: 73 - zuletzt gesehen 2026-06-29 14:47 Version(en): Übersetzung FR Fiche Entscheid 189.700 von 21 Januar 2009 Thesaurus CAS: CONSEIL D'ETAT UTU Thesaurus: DROIT PUBLIC ET ADMINISTRATIF - CONSEIL D'ÉTAT - Arrêts (Conseil d'État) Text der Entscheidung STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG URTEIL Nr. 189.700 vom
- Januar 2009 G/A. 185.278/XIII-4714 In der Rechtssache : REUTER Guido Wahldomizil bei Frau Dominique WAGNER, Rechtsanwältin, quai de Rome 2 4000 Lüttich gegen : die Deutschsprachige Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung, Wahldomizil bei Herrn Guido ZIANS und Frau Andrea HAAS, Rechtsanwälten, Aachener Straße 76 4780 Sankt-Vith. DER VORSITZENDE DER XIII. KAMMER DER EINSTWEILIGEN ENTSCHEIDUNGEN, Aufgrund der am
- September 2007 eingereichten Einheitsklageschrift, mit der Guido REUTER die Aussetzung der Ausführung der Artikel 5 und 9 des Erlasses der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom
- Juli 2007 zur Abänderung verschiedener dienstrechtlicher Bestimmungen betreffend das Personal des Ministeriums und bestimmter paragemeinschaftlicher Einrichtungen der Deutschsprachigen Gemeinschaft beantragt; Aufgrund des Schriftstücks mit Anmerkungen und der Verwaltungsakten der Gegenpartei; XIIIall - 4714d - 1/5 Aufgrund des von Herrn WIMMER, Auditor beim Staatsrat, erstatteten Berichts; Aufgrund der Anordnung vom
- Februar 2008, die die Sache auf die Sitzung vom
- Februar 2008 um 9.30 Uhr anberaumt; Aufgrund der Zustellung der Anberaumungsanordnung und des Berichts an die Parteien; Nach Anhörung des Herrn HANOTIAU, Kammervorsitzender, in seinem Bericht; Nach Anhörung der Ausführungen von Frau D. WAGNER, Rechtsanwältin, die für den Kläger erscheint, und von Herrn G. ZIANS, Rechtsanwalt, der für die Gegenpartei erscheint; Nach Anhörung des gleichlautenden Gutachtens von Herrn WIMMER, Auditor; Aufgrund des Titels VI, Kapitel II, der am
- Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung, dass der Erlass der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom
- November 2006 den Erlass vom
- März 1997 über die Organisation des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft nach Abteilungen abändert und dort Fachbereiche und Abteilungen schafft und aufzählt, und deren Leiter verzeichnet; dass der oben erwähnte Erlass vom
- November 2006 mit dem Urteil Nr. 173.492 vom
- Juli 2007 ausgesetzt wurde; In der Erwägung, dass Artikel 5 und 9 des Erlasses der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom
- Juli 2007 zur Abänderung verschiedener dienstrechtlicher Bestimmungen betreffend das Personal des Ministeriums und bestimmter paragemeinschaftlicher Einrichtungen der Deutschsprachigen Gemeinschaft, deren Aussetzung beantragt wird, wie folgt lauten : " Art. 5 - Artikel 39 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt : «Artikel
- § 1 - Der Beamte wird zunächst vom unmittelbaren Vorgesetzten, nachdem dieser Rücksprache mit dem Abteilungsleiter genommen hat, zu einem Gespräch eingeladen mit dem Ziel, Erkenntnisse zu beurteilungsrelevanten XIIIall - 4714d - 2/5 Sachverhalten zu erhalten und die Bewertung vorzubereiten. Grundlage bilden die in Artikel 38, § 2, angeführten Bewertungskriterien. Der unmittelbare Vorgesetzte fasst nach dem Gespräch einen Erkenntnisbericht ab. Der Bericht wird dem Beamten ausgehändigt, der berechtigt ist, Anmerkungen zu machen. Der Generalsekretär legt die weitere Form des Berichts fest. Der Direktionsrat bestimmt die unmittelbaren Vorgesetzten, die der Generalsekretär im Voraus bekannt macht. Es kann sich hierbei um Beamte, um Vertragsbedienstete und um Personalmitglieder aus dem Unterrichtswesen handeln, die einen Sonderauftrag im Ministerium haben. § 2 - Der Abteilungsleiter nimmt die Bewertung nach Durchsicht des Erkenntnisberichtes und nach einem Gespräch mit dem Beamten vor ». (...) Art. 9 - In Kapitel V desselben Erlasses wird ein Abschnitt VI, die Artikel 87.2 bis 87.4 enthaltend, hinzugefügt : «Abschnitt VI : Zulage für Führungs- und Leitungsaufgaben Artikel 87.2.§ 1 - Der Generalsekretär kann einem Personalmitglied, das neben dem Abteilungsleiter Führungs- und Leitungsaufgaben in einem bestimmten Arbeitsbereich wahrnimmt, auf Vorschlag des zuständigen Abteilungsleiters und nach Gutachten des Direktionsrates eine Zulage gewähren. Unter Personalmitglied versteht man einen Vertragsbediensteten, einen Anwärter oder einen Beamten des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft oder ein Personalmitglied aus dem Gemeinschaftsunterrichtswesen oder dem offiziellen oder freien subventionierten Unterrichtswesen, das einen Sonderauftrag im Ministerium hat. § 2 - Führungs- und Leitungsaufgaben beinhalten insbesondere folgende Elemente :
- die Führung von Personalmitgliedern in einem bestimmten Arbeitsbereich einschließlich einer bestimmten Weisungsbefugnis,
- die Personalentwicklung dieser Personalmitglieder und die Mitwirkung an deren Bewertung,
- die Leitung eines Arbeitsbereiches, unter anderem die Einteilung der Arbeit unter diese Personalmitglieder und die Überprüfung der Durchführung der Arbeit sowie die Gestaltung von Arbeitsabläufen. Artikel 87.3 Die Dauer der Gewährung der Zulage beträgt 5 Jahre und kann nach dem in Artikel 87.2, § 1, Absatz 1, angeführten Verfahren erneuert werden. In Abweichung von Absatz 1 streicht der Generalsekretär entweder aus eigener Initiative und nach Rücksprache mit dem zuständigen Abteilungsleiter oder auf Vorschlag des zuständigen Abteilungsleiters sowie in beiden Fällen nach Gutachten des Direktionsrates vorzeitig die Zulage, wenn das Personalmitglied keine Führungs- und Leitungsaufgaben mehr wahrnimmt. Artikel 87.4 Die Zulage beträgt bei Vollzeitbeschäftigung 357,09 EUR pro Monat. Die Auszahlung der Zulage erfolgt gleichzeitig mit der Auszahlung des Monatsgehalts. Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung wird der Betrag anteilig zur Beschäftigung gekürzt. Wenn während mindestens 30 aufeinander folgenden Tagen keine effektiven Dienste geleistet werden, erfolgt die Streichung der Zulage für die Dauer der Abwesenheit. Der in Absatz 1 angeführte Betrag ist an die Schwankungen des Indexes gebunden, der im Königlichen Erlass vom
- Dezember 1993 zur Ausführung des Gesetzes vom
- Januar 1989 zur Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit des Landes angeführt wird. Angelindex bei Inkrafttreten des Erlasses ist 138,01.»"; In der Erwägung, dass der Kläger den erheblichen und schwerlich wiedergutzumachenden Schaden, den die unmittelbare Ausführung des angefochtenen Erlasses ihm zufügen könnte, wie folgt darlegt : XIIIall - 4714d - 3/5 " Die Beteiligung an der Bewertung der Beamten ist eine wichtige Rolle, die nur einem Beamten anvertraut werden kann, wenn dieser gesetzlich mit den erforderlichen statutarischen Eigenschaften ausgestattet ist, was nicht der Fall ist bei fehlender Beachtung der in den Rechtsmitteln erwähnten grundgesetzlichen und gesetzlichen Bestimmungen. Die juristische Sicherheit der Gesamtheit des Personals des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft und des Antragsstellers ist also durch die Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Erlasses schwer geschädigt. In der Tat, seine Bewertung könnte wegen der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Erlasses in Frage gestellt werden. Es ist also zwingend, den angefochtenen Erlass auszusetzen um das Eintreten dieses erheblichen, schwerlich wiedergutzumachenden Schadens zu vermeiden. In Ihrem Urteil vom
- Juli 2007, haben Sie diesen Schaden als erwiesen anerkannt. Der erhebliche, schwerlich wiedergutzumachende Schaden ist gegeben"; In der Erwägung, dass der Kläger keine genügend individualisierte Gefahr eines erheblichen und schwerlich wiedergutzumachenden Schadens anführt; dass diese Gefahr außerdem hypothetisch ist; dass sie, so wie sie dargelegt wird, nicht angenommen werden kann; In der Erwägung, dass eine der Bedingungen, die Artikel 17, § 2, Absatz 1, der koordinierten Gesetze voraussetzt, damit der Staatsrat die Aussetzung der Ausführung des angefochtenen Rechtsaktes befehlen kann, fehlt; dass dem Aussetzungsantrag nicht stattgegeben werden kann, ENTSCHEIDET: Artikel
- Der Antrag auf Aussetzung der Ausführung des angefochtenen Rechtsaktes wird abgewiesen. Artikel
- Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten. XIIIall - 4714d - 4/5 Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der XIII. Kammer der einstweiligen Entscheidungen am einundzwanzigsten Januar zweitausendneun von : Herrn M. HANOTIAU, Kammervorsitzender, Fräulein V. WIAME, Kanzler. Der Kanzler, Der Vorsitzende, V. WIAME. M. HANOTIAU. XIIIall - 4714d - 5/5 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2009:ARR.189.700 Verwandte Veröffentlichung(en) gefolgt von: ECLI:BE:RVSCE:2011:ARR.210.652 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div
🔗 Vers la source officielle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.