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Arrêt / Arrest 189701 - Fonction publique communautaire et régionale - Recrutement et carrière / Openbaar ambt van Gemeenschappen en Gewesten - Aanwer

id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 21 januar 2009 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2009:ARR.189.701 Aktenzeichen: A. 185280/XIII-4713 Sache: Arrêt / Arrest 189701 - Fonction publique communautaire et régionale - Recrutement et carrière / Openbaar ambt van Gemeenschappen en Gewesten - Aanwerving en loopbaan - 21/01/2009 Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht Eintrittsdatum: 2009-01-26 Konsultationen: 80 - zuletzt gesehen 2026-06-29 14:47 Version(en): Übersetzung FR Fiche Entscheid 189.701 von 21 Januar 2009 Thesaurus CAS: CONSEIL D'ETAT UTU Thesaurus: DROIT PUBLIC ET ADMINISTRATIF - CONSEIL D'ÉTAT - Arrêts (Conseil d'État) Text der Entscheidung STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG URTEIL Nr. 189.701 vom

  1. Januar 2009 G/A. 185.280/XIII-4713 In der Rechtssache : REUTER Guido Wahldomizil bei Frau Dominique WAGNER, Rechtsanwältin, quai de Rome 2 4000 Lüttich, gegen : die Deutschsprachige Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung, Wahldomizil bei Herrn Guido ZIANS und Frau Andrea HAAS, Rechtsanwälten, Aachener Straße 76 4780 Sankt-Vith. DER VORSITZENDE DER XIII. KAMMER, Aufgrund der am
  2. September 2007 eingereichten Einheitsklageschrift, mit der Guido REUTER die Nichtigerklärung und die Aussetzung der Ausführung der Entscheidung des Direktionsrates des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom
  3. September 2007, die Dany BONGARTZ als unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers benennt, beantragt; Aufgrund des Schriftstücks mit Anmerkungen und der Verwaltungsakten der Gegenpartei; XIII - 4713d - 1/4 Aufgrund des von Herrn WIMMER, Auditor beim Staatsrat, gemäß Artikel 93 der allgemeinen Verfahrensordnung erstatteten Berichts; Aufgrund der Anordnung vom
  4. Februar 2008, die die Sache auf die Sitzung vom
  5. Februar 2008 um 9.30 Uhr anberaumt; Aufgrund der Zustellung der Anberaumungsanordnung und des Berichts an die Parteien; Nach Anhörung des Herrn HANOTIAU, Kammervorsitzender, in seinem Bericht; Nach Anhörung der Ausführungen von Frau D. WAGNER, Rechtsanwältin, die für den Kläger erscheint, und von Herrn G. ZIANS, Rechtsanwalt, der für die Gegenpartei erscheint; Nach Anhörung des gleichlautenden Gutachtens von Herrn WIMMER, Auditor; Aufgrund des Titels VI, Kapitel II, der am
  6. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung, dass der Sachverhalt folgendermaßen aussieht :
  7. Artikel 39 des Erlasses der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom
  8. Dezember 1996 zur Organisation des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft und zur Regelung der Anwerbung, der Laufbahn und der Besoldung der Beamten, abgeändert durch Artikel 5 des am
  9. August 2007 in Kraft getretenen Erlasses der Regierung vom
  10. Juli 2007, lautet wie folgt : " Art.
  11. § 1 - Der Beamte wird zunächst vom unmittelbaren Vorgesetzten, nachdem dieser Rücksprache mit dem Abteilungsleiter genommen hat, zu einem Gespräch eingeladen mit dem Ziel, Erkenntnisse zu beurteilungsrelevanten Sachverhalten zu erhalten und die Bewertung vorzubereiten. Grundlage bilden die in Artikel 38, § 2, angeführten Bewertungskriterien. Der unmittelbare Vorgesetzte fasst nach dem Gespräch einen Erkenntnisbericht ab. Der Bericht wird dem Beamten ausgehändigt, der berechtigt ist, Anmerkungen zu machen. Der Generalsekretär legt die weitere Form des Berichts fest. Der Direktionsrat bestimmt die unmittelbaren Vorgesetzten, die der Generalsekretär im Voraus bekannt macht. Es kann sich hierbei um Beamte, um Vertragsbedienstete und um Personalmitglieder aus dem Unterrichtswesen handeln, die einen Sonderauftrag im Ministerium haben. XIII - 4713d - 2/4 § 2 - Der Abteilungsleiter nimmt die Bewertung nach Durchsicht des Erkenntnisberichtes und nach einem Gespräch mit dem Beamten vor".
  12. Am
  13. September 2007 bezeichnet der Direktionsrat die unmittelbaren Vorgesetzten und die ihnen untergeordneten Personalmitglieder. Dany BONGARTZ wird bei den unmittelbaren Vorgesetzten benannt und der Kläger wird ihm untergeordnet. Diese Entscheidung, die den beanstandeten Rechtsakt bildet, wird aufgrund von Artikel 39, § 1, Absatz 3, des oben erwähnten Erlasses vom
  14. Dezember 1996 getroffen; In der Erwägung, dass wenn auch der Direktionsrat am
  15. Dezember 2007 eine neue Entscheidung getroffen hat, die die angefochtene Entscheidung ersetzt und den Kläger dem Generalsekretär unmittelbar unterstellt, diese neue Entscheidung mit Wirkung vom
  16. Januar 2008 in Kraft tritt; dass sich daraus ergibt, dass der angefochtene Rechtsakt Monate lang in Kraft gewesen ist, und dass der Kläger Interesse an der Klageerhebung behält; In der Erwägung, dass der Kläger in einem Klagegrund - dem zweiten der Klageschrift - die Verletzung des Gesetzes vom
  17. Juli 1991 über die ausdrückliche Begründung der Verwaltungsakte, das Fehlen einer Begründung, den Mangel an Vergleich der Titel und Verdienste und den Mangel an Begründung geltend macht; In der Erwägung, dass die Gegenpartei nur erwidert, dass sie "die Rechtsauffassung des Klägers nicht teilen [könne]"; In der Erwägung, dass im Erlass vom
  18. Dezember 1996 zur Organisation des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft und zur Regelung der Anwerbung, der Laufbahn und der Besoldung der Beamten kein Kriterium zur Bezeichnung der unmittelbaren Vorgesetzten steht, es sei denn im Artikel 39, § 1, Absatz 3, der wie folgt lautet : " Der Direktionsrat bestimmt die unmittelbaren Vorgesetzten, die der Generalsekretär im Voraus bekannt macht. Es kann sich hierbei um Beamte, um Vertragsbedienstete und um Personalmitglieder aus dem Unterrichtswesen handeln, die einen Sonderauftrag im Ministerium haben"; In der Erwägung, dass daraus folgt, dass der Kläger auch eine solche Bezeichnung beanspruchen konnte und dass die Behörde ihre Wahl begründen soll, wobei der gleiche Zugang der für eine Bezeichnung als unmittelbarer Vorgesetzter in Frage kommenden Beamten zu beachten ist; XIII - 4713d - 3/4 In der Erwägung, dass die beanstandete Bezeichnung keine Begründung enthält; dass der Klagegrund begründet ist, ENTSCHEIDET: Artikel
  19. Die Entscheidung des Direktionsrates des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom
  20. September 2007, die Dany BONGARTZ als unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers benennt, wird für nichtig erklärt. Artikel
  21. Es gibt keinen Grund mehr, über den Aussetzungsantrag zu befinden. Artikel
  22. Die Kosten, festgelegt auf 175 Euro, werden zu Lasten der Gegenpartei gelegt. Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der XIII. Kammer des Staatsrats am einundzwanzigsten Januar zweitausendneun von : Herrn M. HANOTIAU, Kammervorsitzender, Fräulein V. WIAME, Kanzler. Der Kanzler, Der Vorsitzende, V. WIAME. M. HANOTIAU. XIII - 4713d - 4/4 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2009:ARR.189.701 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div

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