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Arrêt / Arrest 192286 - Sécurité alimentaire (AFSCA) / Voedselveiligheid (FAVV) - 09/04/2009

id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 09 april 2009 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2009:ARR.192.286 Aktenzeichen: A. 192099/Vbis-6 Sache: Arrêt / Arrest 192286 - Sécurité alimentaire (AFSCA) / Voedselveiligheid (FAVV) - 09/04/2009 Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht Eintrittsdatum: 2009-04-10 Konsultationen: 70 - zuletzt gesehen 2026-06-30 02:04 Version(en): Übersetzung FR Fiche Entscheid 192.286 von 9 April 2009 Thesaurus CAS: CONSEIL D'ETAT UTU Thesaurus: DROIT PUBLIC ET ADMINISTRATIF - CONSEIL D'ÉTAT - Arrêts (Conseil d'État) Text der Entscheidung STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG. URTEIL Nr. 192.286 vom

  1. April 2009 A. 192.099/XIII-5231 In der Rechtssache: PAUQUET Guido, Wahldomizil bei Herrn G. ZIANS und Frau Andrea HAAS, Rechtsanwälte, Aachener Straße 76 4780 Sankt Vith gegen: die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, abgekürzt: "FASNK". ----------------------------------------------------------------------------------------------------- -- DER VORSITZENDE DER XIII. KAMMER DER EINSTWEILIGEN ENTSCHEIDUNGEN, Aufgrund der von Guido PAUQUET am
  2. April 2009 eingereichten Klageschrift zwecks Aussetzung, nach dem Verfahren der äußersten Dringlichkeit, der Ausführung einer Entscheidung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette (FASNK) vom
  3. März 2009, mit der das Rindvieh seines Betriebs unter das Statut H für 52 Wochen gestellt wird; Aufgrund der Mitteilung mit Anmerkungen und der Verwaltungsakten der Gegenpartei; Aufgrund der den Parteien zugestellten Anordnung vom
  4. April 2009, die sie lädt, am
  5. April 2009 um 10 Uhr zu erscheinen; Nach Anhörung des Herrn M. HANOTIAU, Kammervorsitzender, in seinem Bericht; XIIIall - 5231d - 1/9 Nach Anhörung der Ausführungen von Herrn G. ZIANS, Rechtsanwalt, der für den Kläger erscheint, und von Frau G. WEISBERGER, Rechtsanwältin, loco Frau M. VAN DER MERSCH, Rechtsanwältin, die für die Gegenpartei erscheint; Nach Anhörung des gleichlautenden Gutachtens von Frau VOGEL, erster Auditor; Aufgrund des Titels VI, Kapitel II, der am
  6. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung, dass der Sachverhalt von dem Kläger wie folgt dargelegt wird: "
  7. Der Antragsteller betreibt eine Landwirtschaft an seinem Wohnsitz. Der Antragsteller hat auch Pferde in seinem Betrieb.
  8. Der Antragsteller hat Herrn Dr.med.vet. Karl MESSEMAN, der ebenfalls in Kettenis wohnhaft ist, als Tierarzt für seinen Betrieb. Da Herr dieser Tierarzt in unmittelbarer Nähe wohnt, kümmert Herr PAUQUET sich gar nicht um medizinische Fragen. Jedes Mal, wenn tierärztliche Hilfe nötig ist, wird Dr. MESSEMAN eingeschaltet. Der Antragsteller verfügt deswegen auch über keinerlei Medikamente für seinen Tierbestand. Bis zu seiner Pensionierung war Herr Dr. Ch. Schoonbroodt aus Welkenraedt der Tierarzt des Betriebes.
  9. Der Antragsteller hat nie irgendwelche Probleme mit Medikamentenmissbrauch in seinem Betrieb gehabt. Es hat nie Beanstandungen bei Milchlieferungen oder beim Schlachthof gegeben.
  10. Am 21.1.2009 ist Herr Dr. MESSEMAN in den Betrieb des Antragstellers gekommen, da zwei Tiere krank waren. Zum einen lahmte ein Pferd und zum anderen fraß das Rind mit der Ohrkennnummer BE 65731971 nicht mehr gut. Der Tierarzt hat beide Tiere gleichzeitig behandelt. Beiden Tieren wurden bei dieser Gelegenheit auch Spritzen gegeben. Der Antragsteller wurde nicht über die Art dieser Behandlung informiert.
  11. Nach einem Monat hat der Antragsteller sich dazu entschlossen, das Rind schlachten zu lassen, da es immer noch nicht richtig fraß. Die Schlachtung erfolgte im Schlachthof EUPEN.
  12. Bei den im Schlachthof entnommenen Fleischproben wurden unzulässige Medikamentenrückstände vorgefunden. Dies wurde dem Antragsteller am 6.3.2009 von dem Veterinärinspektor Dr. Willy NIJSKENS und Frau Marie- Isabelle PIERRE (Kontrolleur) zur Kenntnis gebracht. Bei diesem Gespräch musste der Antragsteller feststellen, dass Frau PIERRE überhaupt nicht in der Lage war, einem in deutscher Sprache geführten Gespräch zu folgen.
  13. Der Antragsteller hat in Folge dieser Mitteilung vom 6.3.2009 keine Gegenanalyse beantragt, da er davon ausgehen musste, dass sein Tierarzt wohl bei der Behandlung einen Fehler begangen haben musste. XIIIall - 5231d - 2/9
  14. Dr. MESSEMAN ist am 9.3.2008 (sic) von Herrn Dr. NIJKSKENS und Herrn Michel GOUFFAUX angehört worden. Die Vernehmung ist in Lüttich in niederländischer Sprache geführt worden. Bei dieser Vernehmung hat Dr. MESSEMAN erklärt, dass das beim Rind vorgefundene Medikament (Phenylbutazon, ein entzündungshemmendes Mittel) eigentlich dem Pferd verabreicht werden sollte und dass er dann wohl eine Verwechslung begangen haben muss.
  15. Am 31.3.2009 ist es zur administrativen Beschlagnahme von 55 Identifizierungsdokumenten, d.h. dem gesamten Viehbestand des Betriebes des Herrn PAUQUET gekommen.
  16. Mit einem Schreiben vom 31.3.2009 wurde das "H-Statut" zu Lasten des Betriebes von Herrn PAUQUET verhängt. Die Folge ist, dass er während 52 Wochen keine Tiere mehr verkaufen darf, diese nur unter ungünstigen Bedingungen schlachten lassen kann. Darüber hinaus bedeutet dies, dass der Antragsteller Prämien, die er ansonsten für seinen Betrieb erhalten würde, verliert und Kälber nicht mehr an Tierhändler verkaufen kann. Kälber schlachten zu lassen, lohnt sich sowieso nicht, da zum einen die Preise viel zu gering sind und zum anderen wegen der zu zahlenden Analysegebühren, die auf Grund des H-Statuts entstehen.
  17. Die Rechtsanwälte des Antragstellers haben die FASNK gebeten, diese Sanktion wegen des Bestehens einer Fremdverantwortung und/oder der Existenz eines Falles höherer Gewalt zurückzuziehen. Mit einer E-Mail vom 3.4.2009 (16 Uhr 01) wurde dies abgelehnt.
  18. Die Rechtsanwälte haben auch den Ombudsdienst der FASNK mit diesem Fall befasst (per E-Mail vom 3.4.2009 von 16 Uhr 46). Eine Antwort auf diese Anfrage steht noch aus"; In der Erwägung, dass der Kläger die äußerste Dringlichkeit wie folgt begründet: "
  19. Die Folge der angefochtenen Verwaltungsentscheidung ist ein hoher finanzieller, kommerzieller und moralischer Schaden. Dieser Schaden stellt eine existenzielle Bedrohung für den Antragsteller dar.
  20. In einer ländlichen Gegend spricht sich natürlich schnell herum, dass ein Landwirt unter dem H-Statut steht. Auf Grund der Lebensmittelskandale der letzten Jahre würde dies in der Gerüchteküche sicherlich zu den wildesten Spekulationen führen. Der Antragsteller würde dabei im Dorf, bei den Verbrauchern, den Behörden, dem Schlachthof, der Molkerei derart in Diskredit gebracht, dass zu befürchten ist, dass er noch andere wirtschaftliche Nachteile durch diese Situation zu erleiden hätte. Es ist bekannt, dass es schwierig ist, derartige Gerüchte zu entkräften, zumal der Antragsteller ja nicht wissen kann, wem welche falschen Informationen zugekommen sind.
  21. Die finanzielle Situation des Antragsteilers ist nicht so gut, dass er die direkten finanziellen Nachteile, die sich aus dem H-Statut ergeben, für einen Zeitraum von 52 Wochen überstehen könnte. Die Steuerbescheide des Antragstellers belegen, dass der Ertrag aus der Landwirtschaft eher gering ist. Im Jahr 2006 war der versteuerbare Nettogewinn der Landwirtschaft 18.789,36 i. Im Jahr 2007 belief sich dieser XIIIall - 5231d - 3/9 Betrag nur auf 8.148,48 i. Es muss vermerkt werden, dass der Antragsteller viel Pech mit seinen Tieren gehabt hat, da etwa 20 Tiere verendet sind. Bei den Bruttoeinnahmen ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller jährlich ein Betrag von etwas mehr als 13.000 i an Prämien erhält. Diese Prämien entfallen jedoch bei Betrieben mit dem H-Statut. Der Bruttoertrag beim Viehverkauf liegt jährlich zwischen 20.000 und 30.000 i. Ein Betrieb mit dem H-Statut kann jedoch nicht mehr frei verkaufen, sondern nur noch schlachten lassen. Dabei liegt der Erlös in der Tat tiefer als bei einem Verkauf an einen Viehhändler, wobei dann auch noch zu berücksichtigen ist, dass durch das H-Statut Laboruntersuchungen anfallen würden, die bei etwa 300i pro Tier liegen. In diesem Zusammenhang muss auch die Situation der Kälber erwähnt werden: - der Hof des Antragstellers ist nicht dazu angelegt. Jungtiere aufzunehmen, da dazu kein Platz vorhanden ist, - im Jahr fallen 40 bis 50 Kälber an, die im Normalfall etwa 350i an Ertrag bringen, - Viehhändler kaufen Kälber jedoch nur, wenn sie zwischen 14 und 35 Tage alt sind, danach fallen die Preise stark, da die Händler dann von keine Prämien für die Fleischzucht erhalten und weil davon ausgegangen wird, dass das Fleisch nicht mehr dieselbe Qualität hat, - diese Kälber zum Schlachthof zu bringen ist sinnlos, da der zu erzielende Preis tiefer als die Laborkosten wäre... - die praktische Konsequenz dieser Situation wäre, dass der Antragsteller sozusagen dazu verpflichtet würde, diese Kälber nach ihrer Geburt einschläfern zu lassen! Aus den vorstehenden Erklärungen ergibt sich, dass es extrem dringend ist, die angefochtene Verwaltungsentscheidung aufzuheben, da ansonsten der finanzielle Ruin für die Landwirtschaft nicht abzuwenden wäre. Innerhalb der normalen Fristen für ein Aussetzungsverfahren wäre nicht mit einer ganz kurzfristigen Entscheidung zu rechnen, die den angeführten moralischen und finanziellen Schaden vermeiden könnte. Somit bleibt dem Antragsteller als einzig mögliches Rechtsmittel lediglich das Aussetzungsverfahren auf äußerste Dringlichkeit. Der Antragsteller hat sicherlich das Erforderliche gemacht, um das Verfahren so schnell wie möglich einzuleiten. Die Verwaltungsentscheidung datiert vom 31.3.
  22. Seinen Anwälten konnte er erst am 2.4.2009 die ersten Unterlagen zu diesem Vorgang übermitteln. Als am Abend vom 3.4.2009 (Freitag) deutlich wurde, dass die Behörde die hier angefochtene Verwaltungsentscheidung nicht zurückziehen wollte, wurde der Auftrag zum vorliegenden Verfahren erteilt. Wenn dann am folgenden Montag (6.4.2009) das vorliegende Verfahren eingereicht wurde, muss festgestellt werden, dass es selbst bei einer weniger komplexen Materie kaum möglich gewesen wäre, noch schneller zu handeln.
  23. Ihr Staatsrat hat bereits in anderen Fällen, in denen das H-Statut angefochten wurde, die extreme Dringlichkeit anerkannt: - Urteil vom 15.4.2004, Nr.130.296, Marneffe: «Considérant que l'importance du troupeau et l'atteinte à la réputation professionnelle du XIIIall - 5231d - 4/9 requérant justifie le recours à la procédure d'extrême urgence, dès lors qu'une procédure de référé ordinaire n'aurait probablement pas permis d'éviter le préjudice dont il se prévaut»; - Urteil vom 7.3.2007, Nr. 168.590, Mouton-Sadzot: «Considérant que la décision attaquée date du 21 février 2007 et que les requérants ont saisi le Conseil d'Etat le 1er mars 2007; que, compte tenu de la complexité des faits et de celle de la législation applicable, les requérants paraissent avoir fait preuve de la diligence que requiert le référé en extrême urgence; qu'en outre, en vue de justifier le recours à celui-ci. les requérants font valoir, notamment, que la décision attaquée a pour conséquence que les cartes d'identification des 213 bovins de l'exploitation vont devoir être réimprimées dans les prochains jours, afin d'y faire apposer la mention "H". et qu'il est indiqué que la suspension de l'exécution de la décision attaquée puisse être ordonnée au plus tôt en vue "d'éviter les frais de cette impression, mais aussi et surtout afin d'éviter que la réputation des requérants ne soit entachée auprès, notamment, des cocontractants, bouchers, chevilleurs et autres sociétés"; qu' ainsi, l'extrême urgence paraît suffisamment justifiée»; - Urteil vom 14.5.2007, Nr 171.145, Mailleux: «Considérant qu'en vue de justifier l'extrême urgence, le requérant fait valoir que la décision attaquée prévoit que les mesures prises s'appliqueront pendant 52 semaines à dater du 4 avril 2007, qu'il est important que la suspension de l'acte querellé intervienne au plus tôt afin de limiter les conséquences financières et morales de la mesure prise mais aussi et surtout afin d'éviter que sa réputation soit affectée dans ses relations avec, notamment, des contractants, bouchers et autres sociétés; Considérant, quant à l'extrême urgence, que la décision attaquée a été prise le 26 avril 2007, que le requérant l'a attaquée par une demande transmise par télécopie le 3 mai 2005 (sic), faisant ainsi preuve, compte tenu de la complexité des faits et de celle de la législation applicable, d'une diligence qui peut être tenue pour suffisante, s'agissant d'introduire une procédure en extrême urgence; que, par ailleurs, le risque de préjudice auquel il se dit exposé est immédiat, puisque, par la décision attaquée, le statut H est attribué à son exploitation pour une période de 52 semaines prenant cours le 4 avril 2007; que, dans ces conditions, l'extrême urgence invoquée paraît suffisamment justifiée»"; In der Erwägung, dass aus den von dem Kläger angeführten Gründen, die bereits in den von ihm angeführten, unter ähnlichen Umständen wie in dieser Angelegenheit ausgesprochenen Urteilen angenommen wurden, die äußerste Dringlichkeit gerechtfertigt ist; In der Erwägung, dass was den erheblichen und schwerlich wiedergutzumachenden Schaden betrifft, den die unmittelbare Ausführung des umstrittenen Rechtsakts ihm zufügen könnte, der Kläger unter anderem Folgendes geltend macht: " In diesem Zusammenhang muss auch die Situation der Kälber erwähnt werden: a. der Hof des Antragstellers ist nicht dazu angelegt, Jungtiere aufzunehmen, da dazu kein Platz vorhanden ist, XIIIall - 5231d - 5/9 b. im Jahr fallen 40 bis 50 Kälber an, die im Normalfall etwa 350 i pro Kalb an Ertrag bringen, c. Viehhändler kaufen Kälber jedoch nur, wenn sie zwischen 14 un 35 Tage alt sind, danach fallen die Preise stark, da die Händler dann von keine Prämien für die Fleischzucht erhalten und weil davon ausgegangen wird, dass das Fleisch nicht mehr dieselbe Qualität hat, d. Diese Kälber zum Schlachthof zu bringen ist sinnlos, da der zu erzielende Preis tiefer als die Laborkosten wäre... e. Die Praktische Konsequenz dieser Situation wäre, dass der Antragsteller sozusagen dazu verpflichtet würde, diese Kälber nach ihrer Geburt einschläfern zu lassen !"; In der Erwägung, dass die Gegenpartei annimmt, dass der Betrieb des Klägers Milchkühe betrifft; dass nicht bestritten wird, dass der Kläger in der Praxis keinerlei Gewinn mehr aus den Kälbern ziehen wird, die er übrigens wegen Platzmangel nicht mehr wird behalten können; dass es sich um einen wichtigen Verlust in einer schweren Situation handelt; In der Erwägung, dass der Kläger als Gefahr eines erheblichen und schwerlich wiedergutzumachenden Schadens auch Folgendes geltend macht: " In einer ländlichen Gegend spricht sich natürlich schnell herum, dass ein Landwirt unter dem H-Statut steht. Auf Grund der Lebensmittelskandale der letzten Jahre würde dies in der Gerüchteküche sicherlich zu den wildesten Spekulationen führen. Der Antragsteller würde dabei im Dorf, bei den Verbrauchern, den Behörden, dem Schlachthof, der Molkerei derart in Diskredit gebracht, dass zu befürchten ist, dass er noch andere wirtschaftliche Nachteile durch diese Situation zu erleiden hätte. Es ist bekannt, dass es schwierig ist, derartige Gerüchte zu entkräften, zumal der Antragsteller ja nicht wissen kann, wem welche falschen Informationen zugekommen sind"; In der Erwägung, dass die beiden o.a. Elemente einer Gefahr eines erheblichen und schwerlich wiedergutzumachenden Schadens als erwiesen zu betrachten sind; In der Erwägung, dass der Kläger in einem Klagegrund, dem vierten der Klageschrift, geltend macht, insbesondere der allgemeine Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit seien verletzt worden; dass er behauptet, dass der automatische Charakter der Maßnahme, die in einem königlichen Erlass und in einem ministeriellen Erlass liege, in Anwendung von Artikel 159 der Verfassung abgewiesen werden müsse, weil weder die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Fehlverhalten und der Maßnahme noch die Zurechenbarkeit der zur Last gelegten Taten überhaupt berücksichtigt würden; In der Erwägung, dass die Gegenpartei antwortet, dass von einer Verhältnismäßigkeit nur die Rede sein könne, insofern die Behörde hinsichtlich der zu XIIIall - 5231d - 6/9 ergreifenden Maßnahme eine Wahl treffen könne; dass sie bemerkt, dass es in casu nicht der Fall sei, da nur eine Maßnahme getroffen werden könne, die dafür bestimmt sei, die Volksgesundheit zu schützen; In der Erwägung, dass die Maßnahme, die die Behörde treffen kann, wenn eine oder mehrere nicht zugelassene Stoffe festgestellt werden, darin besteht, dass "die Kennzeichnung aller Nutztiere derselben Gattung des Bestands oder der Identifizierungsdokumente für diese Tiere" gemäß Artikel 4, § 1, des königlichen Erlasses vom
  24. September 1997 über Maßnahmen in Sachen Vermarktung von Nutztieren in Bezug auf bestimmte pharmakologisch wirksame Stoffe oder Rückstände davon vorgenommen wird; dass Artikel 4, § 3, dieses Erlasses dem Minister die Zuständigkeit erteilt, unter anderem die Dauer der Kennzeichnung festzustellen; In der Erwägung, dass Artikel 4, § 1, des ministeriellen Erlasses vom
  25. September 1997 zur Ausführung des o.a. königlichen Erlasses vom
  26. September 1997 Folgendes bestimmt: " Art.
  27. §
  28. Wird in Anwendung von Artikel 4 § 1 des Königlichen Erlasses ein Verstoß festgestellt, wird die Kennzeichnung für einen Zeitraum von 52 Wochen beibehalten, der um einen Zeitraum von 104 Wochen verlängert wird, wenn während des ersten Zeitraums ein erneuter Verstoß festgestellt wird. Ein neuer Zeitraum von 104 Wochen kommt zur Anwendung, wenn während des verlängerten Zeitraums oder nach Ablauf des Zeitraums ein erneuter Verstoß in den 52 Wochen nach dem letzten festgestellten Verstoß festgestellt wird"; In der Erwägung, dass aus der Tatsache, dass eine Regelung den Schutz der Volksgesundheit bezweckt, nicht folgt, dass sie nur eine automatische, allgemeine Kennzeichnungsmaßnahme vorsehen kann, die die Fälle nicht berücksichtigt, in denen die festgestellte Verfehlung auf ein unbeabsichtigtes Verhalten zurückzuführen ist, aufgrund dessen nicht zu befürchten ist, dass andere Tiere des Betriebs auch eine nicht erlaubte Behandlung erhalten haben; In der Erwägung, dass, wenn die Behörde eine Maßnahme anlässlich einer Verfehlung oder, nach dem Wortlaut des ministeriellen Erlasses, eines "Verstoßes" trifft, sie in der Regel dafür sorgen muss, dass die Maßnahme zu dem Verstoß verhältnismäßig ist; dass dies daher voraussetzt, dass sie die Möglichkeit hat, in Bezug auf die anzuwendende Maßnahme je nach dem Ernst der Taten eine Wahl zu treffen; dass die Regelung ihr diese Möglichkeit gewähren muss; dass in Ermangelung davon die Regelung gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip verstößt; dass in Anwendung von Artikel 159 der Verfassung die besagten Artikel 4, § 1, des königlichen Erlasses und XIIIall - 5231d - 7/9 Artikel 4, § 1, des ministeriellen Erlasses im vorliegenden Fall nicht angewandt werden; dass der Rechtsgrund daher in diesem Maße ernsthaft ist; In der Erwägung, dass die Bedingungen, die Artikel 17, § 2, Absatz 1, der am
  29. Januar 1973 koordinierten Gesetze voraussetzt, damit die Aussetzung der Ausführung des angefochtenen Rechtsakts befohlen werden kann, erfüllt sind, E N T S C H E I D E T: Artikel
  30. Die Ausführung der Entscheidung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vom
  31. März 2009, mit der das Rindvieh des Betriebs des Klägers unter das Statut H für 52 Wochen gestellt wird, wird ausgesetzt. Artikel
  32. Gemäß Artikel 3, § 1, Absatz 2, des königlichen Erlasses vom
  33. Dezember 1991 zur Festlegung des Verfahrens der einstweiligen Entscheidung vor dem Staatsrat wird dieses Urteil per Fernkopierer zugestellt. Artikel
  34. Die unmittelbare Vollstreckung dieses Urteils wird befohlen. Artikel
  35. Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten. Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der XIII. Kammer der einstweiligen Entscheidungen am neunten April zweitausendneun von: Herrn M. HANOTIAU, Kammervorsitzender, Herrn Ph. HANNART, stellvertretender Kanzler. XIIIall - 5231d - 8/9 Der stellv. Kanzler, Der Vorsitzende, Ph. HANNART M. HANOTIAU XIIIall - 5231d - 9/9 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2009:ARR.192.286 Verwandte Veröffentlichung(en) gefolgt von: ECLI:BE:RVSCE:2010:ARR.202.177 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div

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