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Arrêt / Arrest 194596 - Fonction publique fédérale - Recrutement et carrière / Federaal openbaar ambt - Aanwerving en loopbaan - 23/06/2009

id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 23 juni 2009 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2009:ARR.194.596 Aktenzeichen: A. 187256/XIII-4888 Sache: Arrêt / Arrest 194596 - Fonction publique fédérale - Recrutement et carrière / Federaal openbaar ambt - Aanwerving en loopbaan - 23/06/2009 Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht Eintrittsdatum: 2009-06-26 Konsultationen: 69 - zuletzt gesehen 2026-06-30 03:19 Version(en): Übersetzung FR Fiche Entscheid 194.596 von 23 Juni 2009 Thesaurus CAS: CONSEIL D'ETAT UTU Thesaurus: DROIT PUBLIC ET ADMINISTRATIF - CONSEIL D'ÉTAT - Arrêts (Conseil d'État) Text der Entscheidung STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG URTEIL Nr. 194.596 vom

  1. Juni 2009 G/A 187.256/XIII-4888 In der Rechtssache: SCHLOSSMACHER Edgard, Wahldomizil bei rue des Coccinelles 5 4837 Baelen, gegen:
  2. das Institut für Ausbildung der föderalen Verwaltung (I.A.F.V.),
  3. den Belgischen Staat, vertreten durch seinen Finanzminister. --------------------------------------------------------------------------------------------------------- -- DER VORSITZENDE DER XIII. KAMMER, Aufgrund der am
  4. Februar 2008 eingereichten Klageschrift, mit der Edgard SCHLOSSMACHER die Nichtigerklärung der Entscheidung des Instituts für Ausbildung der föderalen Verwaltung (I.A.F.V.) vom
  5. Dezember 2007 beantragt, mit der er darüber informiert wird, dass er den Zertifizierungstest für die Ausbildung "Gestion d'une équipe fiscale FI01FR" nicht bestanden hat; Aufgrund des Erwiderungsschriftsatzes und der Verwaltungsakten der Gegenpartei; Aufgrund des Gegenerwiderungsschriftsatzes; XIII D - 4888d - 1/5 Aufgrund des von Frau VOGEL, erster Auditor beim Staatsrat, gemäß Artikel 93 der allgemeinen Verfahrensordnung erstatteten Berichts; Aufgrund der Zustellung des Berichts an die Parteien; Aufgrund der den Parteien zugestellten Anordnung vom
  6. Dezember 2008, die sie lädt, zur öffentlichen Sitzung vom
  7. Januar 2009 um 14.30 Uhr zu erscheinen; Nach Anhörung des Herrn HANOTIAU, Kammervorsitzender, in seinem Bericht; Nach Anhörung der Ausführungen von Herrn E. SCHLOSSMACHER, Kläger, von Frau E. DELANGE, Rechtsanwältin, loco Herrn E. JACUBOWITZ, Rechtsanwalt, die für die erste Gegenpartei erscheint, und von Frau E. FATZINGER, Rechtsanwältin, die für die zweite Gegenpartei erscheint; Nach Anhörung des gleichlautenden Gutachtens von Frau VOGEL, erster Auditor; Aufgrund des Titels VI, Kapitel II, der am
  8. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung, dass der Kläger durch einen königlichen Erlass vom
  9. Januar 1998 mit Wirkung ab dem
  10. November 1997 im Dienstgrad eines Direktors einer Steuerverwaltung (Gehaltsstufe A31) ernannt worden ist; dass er durch einen königlichen Erlass vom
  11. April 1998 dem Kontrollzentrum von Eupen zugewiesen worden ist; dass der Kläger seine Anwerbungsprüfung beim Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen in deutscher Sprache abgelegt hat und seitdem der deutschen Sprachgruppe zugeordnet ist; dass sich der Kläger am
  12. Dezember 2005 für die durch die erste Gegenpartei organisierte Ausbildung "Gestion d'une équipe fiscale FI01FR" eingetragen hat; In der Erwägung, dass der Kläger am
  13. Juni 2006 ein undatiertes Schreiben des I.A.F.V. mit folgendem Wortlaut empfangen hat: " Sie sind für eine zertifizierte Ausbildung angemeldet. Sie haben selbstverständlich das Recht, diese Ausbildung in deutscher Sprache zu folgen: dass ist die normale Situation. XIII D - 4888d - 2/5 Dennoch haben wir infolge zahlreicher Anfragen beschlossen, denjenigen, die explizit darum bitten würden, die Möglichkeit zu bieten, die Ausbildung in französischer Sprache zu folgen. Es gibt mehrere Gründe um diesen Entschluss zu rechtfertigen. Insbesondere die Tatsache, dass manche Beamte in ihrer täglichen Praxis ständig französische Texte benutzen, oder die praktische Unmöglichkeit alle Ausbildungen in deutscher Sprache zu organisieren, weil es nicht genügend Anmeldungen gibt; Wenn Sie von dieser Möglichkeit gebrauch machen wollen, müssen Sie das beiliegende Formular bis zum 20 Juni mit einfacher Post ausgefüllt zurücksenden. Innerhalb von zehn Tagen empfangen Sie eine Empfangsbestätigung. In diesem Fall werden Sie die Ausbildung in französischer Sprache folgen und am Prüfungstag die Prüfungsunterlagen in beiden Sprachen erhalten: Französisch und Deutsch. Sie können selbst entscheiden, ob Sie (für die Gesamtprüfung) entweder in deutscher oder in französischer Sprache antworten. Ich möchte nochmals wiederholen, dass es eine pragmatische Lösung betrifft, die auf besonderes Ersuchen von einigen von Ihnen wird erstellt, und auf keinen Fall eine Verweigerung die zertifizierten Ausbildungen in deutscher Sprache zu organisieren"; dass der Kläger der ersten Gegenpartei am
  14. Juni 2006 folgende Erläuterungen mitgeteilt hat: " Ich weiss, dass ich eine zertifizierte Ausbildung in deutscher Sprache folgen kann, aber ich entscheide mich dafür, die Ausbildung «Gestion d'une équipe fiscale FI01FR» in französischer Sprache zu folgen. Ich habe die Möglichkeit den Test entweder in französischer oder in deutscher Sprache abzulegen"; In der Erwägung, dass die erste Gegenpartei dem Kläger am
  15. Juni 2006 Folgendes bestätigt hat: " Gerne bestätigen wir den Empfang Ihres Wahlformulars und notieren, dass Sie die zertifizierte Ausbildung in französischer Sprache folgen wollen. Die Prüfung wird Ihnen in deutscher und in französischer Sprache vorgelegt werden, so dass Sie selbst entscheiden können in welcher Sprache Sie antworten wollen"; In der Erwägung, dass bei der Prüfung vom
  16. Juni 2007 die Unterlagen des ersten Teils der Prüfung, unter anderem ein Videofilm, dem Kläger ausschließlich in Französisch zur Verfügung gestellt wurden, so dass der Kläger nicht die Möglichkeit hatte, den Test in deutscher Sprache abzulegen; dass mit einem in französischer Sprache abgefassten Schreiben vom
  17. Dezember 2007 die erste Gegenpartei den Kläger darüber informiert hat, dass er den genannten Test nicht bestanden habe; dass es sich um den angefochtenen Rechtsakt handelt; XIII D - 4888d - 3/5 In der Erwägung, dass die zweite Gegenpartei beantragt, aus dem Verfahren entlassen zu werden, da sie an der Ausarbeitung der angefochtenen Entscheidung nicht mitgearbeitet habe; dass, insofern sie nicht der Verfasser des angefochtenen Rechtsakts ist und an dessen Ausarbeitung nicht mitgearbeitet hat, ihrem Antrag stattzugeben ist; In der Erwägung, dass mit einem an den Kläger gerichteten Schreiben vom
  18. September 2008 der Generaldirektor des I.A.F.V. ihn darüber informiert hat, dass, insofern er bei der Prüfung den Fragebogen nicht in deutscher Sprache erhalten habe, obwohl es so vereinbart worden sei, seine Beschwerde begründet sei und dass das Ergebnis der streitigen Prüfung infolgedessen als nicht existierend betrachtet werde, wobei der Kläger darum gebeten werde, den Test in deutscher Sprache erneut abzulegen; In der Erwägung, dass die erste Gegenpartei mit diesem Schreiben den angefochtenen Rechtsakt rückgängig gemacht hat; dass die Rücknahme endgültig geworden ist; dass die Klage im Laufe des Verfahrens gegenstandslos geworden ist, ENTSCHEIDET: Artikel
  19. Der durch seinen Finanzminister vertretene Belgische Staat wird aus dem Verfahren entlassen. Artikel
  20. Es gibt keinen Grund mehr, über die Rechtssache zu entscheiden. Artikel
  21. Die Kosten, festgelegt auf 175 Euro, werden zu Lasten der ersten Gegenpartei gelegt. XIII D - 4888d - 4/5 Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der XIII. Kammer am dreiundzwanzigsten Juni zweitausendneun von: Herrn M. HANOTIAU, Kammervorsitzender, Fräulein V. WIAME, Kanzler. Der Kanzler, Der Vorsitzende, V. WIAME. M. HANOTIAU. XIII D - 4888d - 5/5 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2009:ARR.194.596 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div

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