id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 23 oktober 2009 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2009:ARR.197.277 Aktenzeichen: Sache: Arrêt / Arrest 197277 - Permis d'urbanisme et permis mixtes / Bouwvergunningen en gemengde vergunningen - 23/10/2009 Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht Eintrittsdatum: 2009-11-04 Konsultationen: 68 - zuletzt gesehen 2026-06-30 03:44 Version(en): Übersetzung FR Fiche Entscheid 197.277 von 23 Oktober 2009 Thesaurus CAS: CONSEIL D'ETAT UTU Thesaurus: DROIT PUBLIC ET ADMINISTRATIF - CONSEIL D'ÉTAT - Arrêts (Conseil d'État) Text der Entscheidung STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG URTEIL Nr. 197.277 vom
- Oktober 2009 G/A 185.820/Vbis-16 G/A 187.765/Vbis-17 In der Rechtssache: die Aktiengesellschaft SOMARCO & CREMER, Wahldomizil bei Frau Christine M. BRÜLS und Herrn Louis DEHIN, Rechtsanwälte, Mont Saint-Martin 68 4000 Lüttich, gegen:
- die Wallonische Region, vertreten durch ihre Regierung, Wahldomizil bei Herrn Jean-Yves MARICHAL, Rechtsanwalt, boulevard d'Avroy 188 4000 Lüttich,
- den beauftragten Beamten der Wallonischen Region - Direktion Lüttich I. ---------------------------------------------------------------------------------------------------------- - DER VORSITZENDE DER KAMMER Vbis, Aufgrund der am
- November 2007 eingereichten Klageschrift (G/A 185.820/Vbis-16), mit der die Aktiengesellschaft (AG) SOMARCO & CREMER die Nichtigerklärung folgender Rechtsakten beantragt : - die Entscheidung des Wallonischen Ministers des Wohnungswesens, des Transportwesens und der räumlichen Entwicklung vom
- September 2007, mit der die von der SOMARCO & CREMER AG beantragte Genehmigung auf den Einspruch des beauftragten Beamten hin gegen die von dem Bürgermeister- und Vbis - 16 und 17 d - 1/8 Schöffenkollegium der Gemeinde Sankt Vith am
- August 1998 erteilte Städtebaugenehmigung für den Bau einer Lagerhalle auf einem in Recht gelegenen und Flur Q, Nrn. 145h und 161, katastrierten Grundstück verweigert wird; - die Entscheidung des beauftragten Beamten vom
- September 1998, bei der Regierung der Wallonischen Region gegen die Entscheidung des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums der Gemeinde Sankt Vith vom
- August 1998 Einspruch einzulegen; Aufgrund der am
- März 2008 eingereichten Klageschrift (G/A 187.765/Vbis-17), mit der die Aktiengesellschaft (AG) SOMARCO & CREMER die Nichtigerklärung der in deutscher Sprache abgefassten und "angeblich" am
- September 2007 getroffenen Entscheidung des Wallonischen Ministers des Wohnungswesens, des Transportwesens und der räumlichen Entwicklung beantragt, mit der die von der Aktiengesellschaft SOMARCO & CREMER beantragte Genehmigung auf den Einspruch des beauftragten Beamten hin gegen die von dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde Sankt Vith am
- August 1998 erteilte Städtebaugenehmigung für den Bau einer Lagerhalle auf einem in Recht gelegenen und Flur Q, Nrn. 145h und 161, katastrierten Grundstück verweigert wird; Aufgrund des Erwiderungsschriftsatzes der ersten Gegenpartei und des Gegenerwiderungs/Erläuterungsschriftsatzes der klagenden Partei, die ordnungsgemäß gewechselt wurden; Aufgrund des von Frau VOGEL, Erster Auditor beim Staatsrat, gemäß Artikel 12 der allgemeinen Verfahrensordnung erstatteten Berichts; Aufgrund der Zustellung des Berichts an die Parteien; Aufgrund des letzten Schriftsatzes der klagenden Partei; Aufgrund des Antrags von Frau VOGEL, Erster Auditor, zur Ausführung des in Artikel 14quinquies der allgemeinen Verfahrensordnung organisierten Verfahrens; Aufgrund des Schreibens vom
- Januar 2009, mit dem den Parteien mitgeteilt wird, dass die Kammer über die Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts entscheiden wird, es sei denn, dass die Parteien um eine Anhörung bitten; Vbis - 16 und 17 d - 2/8 Aufgrund des Titels VI, Kapitel II, der am
- Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung, dass die beiden Gegenparteien am
- und
- Dezember 2008 den Bericht des Auditors empfangen haben, in dem die Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts vorgeschlagen wird; In der Erwägung, dass Artikel 30 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat in § 3 bestimmt, dass die Verwaltungsstreitsachenabteilung den Rechtsakt oder die Verordnung für nichtig erklären kann, wenn die Gegenpartei oder derjenige, der ein Interesse an der Lösung des Streitfalls hat, innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab der Zustellung eines solchen Berichts keine Fortsetzung des Verfahrens per Einschreiben beantragt; In der Erwägung, dass die Sachlage wie folgt zusammengefasst werden kann:
- Am
- Juni 1998 beantragt die SOMARCO & CREMER AG bei der Gemeinde Sankt Vith eine Genehmigung in deutscher Sprache für den Bau einer Lagerhalle auf einem in Recht gelegenen und Flur Q, Nrn. 145h und 161, katastrierten Grundstück.
- Die im Sinne von Artikel 107, § 1, des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe dezentralisierte Gemeinde Sankt Vith bestätigt den Empfang des Antrags am
- Juli
- Am
- August 1998 gewährt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium die beantragte Städtebaugenehmigung, die am
- August 1998 der klagenden Partei in deutscher Sprache erteilt wird. Mit einem in französischer Sprache abgefassten Schreiben desselben Tags teilt die Gemeinde der Wallonischen Region diese Genehmigung mit.
- Am
- September 1998 legt der beauftragte Beamte, Direktion Lüttich I, Einspruch gegen diese Städtebaugenehmigung bei der Wallonischen Regierung ein. Der Einspruch wird auf Französisch abgefasst und beruht auf der Errichtung des bestrittenen Projekts in einem "Naturgebiet des Sektorenplans, was den Vorschriften von Artikel 38 des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe zuwiderläuft". Vbis - 16 und 17 d - 3/8
- Die Klägerin behauptet, dass der beauftragte Beamte sie über seinen Einspruch bei der Wallonischen Regierung nicht informiert habe, so dass sie die bestrittene Lagerhalle gebaut habe. Die Vervollständigung der Arbeiten wird mit einem Protokoll vom
- November 1998 festgestellt.
- Mit Schreiben in französischer Sprache vom
- Oktober 1998 lädt die Wallonische Verwaltung die Klägerin, den beauftragten Beamten sowie das Bürgermeister- und Schöffenkollegium von Sankt Vith zu einer Sitzung am
- Februar
- Dieses Schreiben enthielt eine Abschrift des Einspruches des beauftragten Beamten. Die Klägerin behauptet, dass sie erst mit diesem Schreiben den von dem beauftragten Beamten eingereichten Einspruch zur Kenntnis genommen habe.
- Am
- Juni 2005 gibt die Begutachtungskommission für Einsprüche ein negatives Gutachten über den bestrittenen Entwurf ab. In einer Entscheidung vom
- September 2007 meint der Minister, dass der Einspruch zulässig sei, und verweigert er die Städtebaugenehmigung. Ein Exemplar dieser Entscheidung in französischer Sprache wird der Klägerin am
- September 2007 zugestellt. Es handelt sich um den ersten angefochtenen Rechtsakt in der Rechtssache G/A 185.820/Vbis-16, während der zweite angefochtene Rechtsakt die Entscheidung des beauftragten Beamten ist, Einspruch bei der Regierung einzulegen. In einem Schreiben vom
- Januar 2008 empfängt die Klägerin eine deutsche Fassung der o.a. Entscheidung vom
- September
- Es handelt sich um den angefochtenen Rechtsakt in der Rechtssache G/A 187.765/Vbis-
- Aus den Akten geht hervor, dass die Klägerin vor der Entscheidung der Wallonischen Region über den Einspruch des beauftragten Beamten einen anderen Antrag auf Städtebaugenehmigung hinsichtlich der Vergrößerung der bestrittenen Lagerhalle bereits eingereicht hatte, die seitdem von der Gemeinde verweigert wurde. Die Klägerin hat bei der Wallonischen Regierung gegen diese Verweigerung Einspruch erhoben; aus den Akten kann jedoch nicht abgeleitet werden, ob die Wallonische Region bereits über den erhobenen Einspruch entschieden hat; In der Erwägung, dass die beiden Einsprüche von denselben Klägern und gegen denselben Erlass (auf Deutsch und auf Französisch) erhoben werden; dass beide Rechtssachen zusammenzufügen sind; Vbis - 16 und 17 d - 4/8 In der Erwägung, dass der Auditor-Berichterstatter von Amts wegen in seinem Bericht meint, dass die Klage gegen die Entscheidung des beauftragten Beamten, Einspruch bei der Wallonischen Regierung einzulegen, unzulässig sei, indem sie kein Verwaltungsakt im Sinne von Artikel 14, § 1, Nr. 1, der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, sondern ein verwaltungsrechtlicher Einspruch sei, auf dem die Zuständigkeit des Ministers beruhe; dass eine Klage auf Nichtigerklärung nur gegen den sich daraus ergebenden ministeriellen Erlass vor dem Staatsrat erhoben werden könne; dass man sich der Ansicht des Auditors anschließen muss; dass die zweite Gegenpartei deshalb aus dem Verfahren entlassen werden muss; In der Erwägung, dass die Klägerin in einem ersten Klagegrund geltend macht, dass die Artikel 10, 32, 33 und 34 der koordinierten Gesetze vom
- Juli 1966 über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten verletzt worden seien; dass sie behauptet, dass aus den Akten hervorgehe, dass der beauftragte Beamte seinen Einspruch bei der Wallonischen Regierung auf Französisch erhoben habe, dass die Begutachtungskommission für Einsprüche ihr Gutachten auf Französisch abgefasst habe und dass der Minister seine Entscheidung in derselben Sprache getroffen habe; dass sie behauptet, dass Artikel 10 der o.a. koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten vorschreibe, dass das Einspruchsverfahren in deutscher Sprache mit nötigenfalls einer beigefügten Übersetzung behandelt werde, da der Gegenstand des Einspruchs des beauftragten Beamten im vorliegenden Fall eine gerade von einem Bürgermeister- und Schöffenkollegium einer Gemeinde des deutschen Sprachgebiets für ein in einer solchen Gemeinde gelegenes Gut erteilte Städtebaugenehmigung in deutscher Sprache sei; dass die Artikel 32, 33 und 34 der o.a. koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten ihr zufolge dem Minister und dem beauftragten Beamten vorschreiben würden, als Behörde eines französischen und deutschen Sprachgebietes die Sprache der betreffenden Gemeinde zu berücksichtigen, und zwar in diesem Fall Sankt Vith, die im deutschen Sprachgebiet liege; dass sie daraus schließt, dass der angefochtene Rechtsakt gemäß Artikel 58 der o.a. koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten für nichtig erklärt werden müsse; In der Erwägung, dass die Gegenpartei sich darauf beschränkt, zu behaupten, dass der angefochtene Rechtsakt sowohl in französischer Sprache als auch in deutscher Sprache ("gleichlautende Übersetzung") per Einschreiben zugestellt worden sei und dass der Klagegrund deshalb nicht begründet sei; Vbis - 16 und 17 d - 5/8 In der Erwägung, dass der Auditor in seinem Bericht meint, dass da der Genehmigungsantrag auf Deutsch abgefasst worden sei und sich auf ein im deutschen Sprachgebiet gelegenes Gut beziehe, da die von der Gemeinde am
- August 1998 erteilte Genehmigung ebenso in dieser Sprache abgefasst worden sei und da der von dem beauftragten Beamten gegen diese Genehmigung erhobene Einspruch Beziehungen zwischen der Wallonischen Region und einer Gemeinde des deutschen Sprachgebiets betreffe, Artikel 36, § 2, des ordentlichen Gesetzes vom
- August 1980 über institutionelle Reformen dem beauftragten Beamten vorschreibe, seinen Einspruch in deutscher Sprache abzufassen; dass der Auditor verdeutlicht, dass die Gesetzgebung über den Sprachengebrauch die öffentliche Ordnung betreffe; dass es genüge, festzustellen, dass der Einspruch des beauftragten Beamten vom
- September 1998 auf Französisch abgefasst worden sei und also dass die erste Gegenpartei den Einspruch nicht für zulässig erklären könnte; dass man sich der Ansicht des Auditors anschließen muss; dass der erste Klagegrund begründet ist; In der Erwägung, dass der Auditor den dritten Klagegrund der Klageschrift ebenfalls untersucht hat, der sich auf die Verletzung des Prinzips der angemessenen Frist stützt; dass die Klägerin meint, dass dieses Prinzip im vorliegenden Fall nicht beachtet worden sei, da die erste Gegenpartei mehr als 9 Jahre benötigt habe, um den angefochtenen Rechtsakt zu treffen, der diese Lage weder rechtfertige noch begründe; In der Erwägung, dass die Gegenpartei auf diesen Klagegrund nicht eingeht; In der Erwägung, dass die Klägerin in ihrem Gegenerwiderungsschriftsatz und ihrem Erläuterungsschriftsatz auf ihre Nichtigkeitsklageschrift hinweist; In der Erwägung, dass das Bürgermeister- und Schöffenkollegium von Sankt Vith am
- August 1998 die Genehmigung erteilt hat; dass der Einspruch bei der Regierung am
- September 1998 eingereicht wurde und dass die Parteien durch die Begutachtungskommission für Einsprüche am
- Oktober 1998 angehört wurden; dass die erste Gegenpartei mehr als 9 Jahre brauchte, um über den o.a. Einspruch zu befinden, und zwar am
- September 2007 im Anschluss an ein Gutachten der Begutachtungskommission für Einsprüche vom
- Juni 2005; dass der angefochtene Rechtsakt keine Rechtfertigung hinsichtlich der Notwendigkeit einer unvernünftig langen Frist enthält; dass der Auditor daraus schließt, dass der angefochtene Rechtsakt Vbis - 16 und 17 d - 6/8 das Prinzip der vernünftigen Frist missachte; dass man sich der Ansicht des Auditors anschließen muss; dass der dritte Klagegrund in diesem Maß ebenfalls begründet ist; In der Erwägung, dass die klagende Partei in ihrer unter der Verzeichnisnummer G/A 187.765/Vbis-17 eingetragenen Klageschrift meint, dass der angefochtene Rechtsakt nur in seiner französischen Fassung am
- September 2007 getroffen worden sei und dass nur diese Fassung ihr am
- September 2007 zugestellt worden sei; dass sie nach Einsichtnahme in die Verwaltungsakten am
- Oktober 2007 bestätigt, sie habe keinen Spur von einer deutschen Fassung des ministeriellen Erlasses vom
- September 2007 gefunden; dass sie betont, dass sie im Rahmen ihrer ersten Nichtigkeitsklage G/A 185.820/Vbis-16 bereits auf einen aus der Verletzung der Gesetzgebung über den Sprachengebrauch abgeleiteten Klagegrund verwiesen habe und dass ihr "erstaunlicherweise" am
- Januar 2008 eine deutsche Fassung des o.a. Erlasses vom
- September 2007 zugestellt worden sei; dass es ihr zufolge um eine Übersetzung der in französischer Sprache am
- September 2007 getroffenen Entscheidung gehe; dass die klagende Partei den Staatsrat um Untersuchungsmaßnahmen bittet, wie die Befragung der Dienststelle für Übersetzungen in Malmedy über das Datum des Antrags auf Übersetzung der Entscheidung, ihrer Tätigung und ihrer Übermittlung an den Minister; In der Erwägung, dass der erste und der dritte Klagegrund der unter der Verzeichnisnummer G/A 187.765/Vbis-17 eingetragenen Klageschrift, die aus der Verletzung der Gesetzgebung über den Sprachengebrauch abgeleitet worden sind, begründet sind; dass die deutsche Fassung des angefochtenen Erlasses ebenfalls für nichtig erklärt werden muss; dass die beantragten Prüfungsmaßnahmen nicht vorgenommen werden müssen, ENTSCHEIDET: Artikel
- Die Rechtssachen G/A 185.820/Vbis-16 und G/A 187.765/Vbis-17 werden zusammengefügt. Artikel
- Vbis - 16 und 17 d - 7/8 Die in deutscher Sprache und in französischer Sprache abgefasste Entscheidung des Wallonischen Ministers des Wohnungswesens, des Transportwesens und der räumlichen Entwicklung vom
- September 2007, mit der der SOMARCO & CREMER AG eine Städtebaugenehmigung für den Bau einer Lagerhalle auf einem in Recht gelegenen und Flur Q, Nrn. 145h und 161, katastrierten Grundstück verweigert wird, wird für nichtig erklärt. Artikel
- Der beauftragte Beamte der Wallonischen Region - Direktion Lüttich I, wird aus dem Verfahren entlassen. Artikel
- Die Kosten, festgelegt auf 350 Euro, werden zu Lasten der ersten Gegenpartei gelegt. Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der Kammer Vbis des Staatsrats am dreiundzwanzigsten Oktober zweitausendneun von : Herrn M. HANOTIAU, Kammervorsitzender, Fräulein V. WIAME, Kanzler. Der Kanzler, Der Vorsitzende, V. WIAME. M. HANOTIAU. Vbis - 16 und 17 d - 8/8 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2009:ARR.197.277 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div
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