id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 17 november 2009 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2009:ARR.197.934 Aktenzeichen: A. 190104/Vbis-12 Sache: Arrêt / Arrest 197934 - Permis d'urbanisme et permis mixtes / Bouwvergunningen en gemengde vergunningen - 17/11/2009 Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht Eintrittsdatum: 2009-12-02 Konsultationen: 70 - zuletzt gesehen 2026-06-30 03:52 Version(en): Übersetzung FR Fiche Entscheid 197.934 von 17 November 2009 Thesaurus CAS: CONSEIL D'ETAT UTU Thesaurus: DROIT PUBLIC ET ADMINISTRATIF - CONSEIL D'ÉTAT - Arrêts (Conseil d'État) Text der Entscheidung STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG URTEIL Nr. 197.934 vom
- November 2009 G/A 190.104/Vbis-12 In der Rechtssache :
- OESTGES Wilhelm,
- ARGEMBEAUX Anna, Wahldomizil bei Herrn Martin HISSEL, Rechtsanwalt, Aachener Straße 18 4700 Eupen, gegen : die Wallonische Region, vertreten durch ihre Regierung, Wahldomizil bei Herrn Jean-Yves MARICHAL, Rechtsanwalt, boulevard d'Avroy 188 4000 Lüttich. ---------------------------------------------------------------------------------------------------------- DER VORSITZENDE DER V.bis KAMMER, Aufgrund der am
- Oktober 2008 eingereichten Klageschrift, mit der Wilhelm OESTGES und Anna ARGEMBEAUX die Nichtigerklärung des Erlasses des Wallonischen Ministers des Wohnungswesens, des Transportwesens und der räumlichen Entwicklung vom
- August 2008 beantragen, der eine Städtebaugenehmigung zwecks Regularisierung zweier Schuppen zur Lagerung von Brennholz und einer Feldscheune auf einem in Burg-Reuland gelegenen, Flur G, Nr. 76c, katastrierten Grundstück verweigert; Aufgrund der ordnungsgemäß gewechselten Erwiderungs- und Gegenerwiderungsschriftsätze; Aufgrund des von Herrn WIMMER, Auditor beim Staatsrat, gemäß Artikel 93 der allgemeinen Verfahrensordnung erstatteten Berichts; Vbis - 12d - 1/7 Aufgrund der Anordnung vom
- Juli 2009, die die Parteien lädt, am
- September 2009 um 14.30 Uhr zu erscheinen; Aufgrund der Zustellung dieser Anordnung und des Berichts an die Parteien; Nach Anhörung des Herrn HANOTIAU, Kammervorsitzender, in seinem Bericht; Nach Anhörung der Ausführungen von Herrn M. HISSEL, Rechtsanwalt, der für die Kläger erscheint, und von Herrn J.-Y. MARICHAL, Rechtsanwalt, der für die Gegenpartei erscheint; Nach Anhörung des Gutachtens von Herrn WIMMER, Auditor; Aufgrund des Titels VI, Kapitel II, der am
- Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung, dass der Sachverhalt folgendermaßen aussieht :
- Am
- März 2006 reichen die Kläger einen in deutscher Sprache abgefassten Antrag auf Städtebaugenehmigung für die Regularisierung zweier Holzschuppen und einer Feldscheune ein.
- Mit einem Schreiben vom
- April 2006 teilt der Generalinspektor der Direktion der Bodenpolitik und der Mobilität der Allgemeindirektion der Raumordnung, des Wohnungswesens und des Erbes des Ministeriums der Wallonischen Region der Gemeindeverwaltung von Burg-Reuland Folgendes mit : " Pour donner suite à votre courrier du 4 avril 2006 relatif à l'objet repris sous rubrique, j'ai l'honneur de vous faire savoir, qu'au regard de l'aménagement du réseau RAVeL, le projet concerné n'appelle pas de remarque de ma part".
- Am
- April 2006 gibt der Vorsitzende der Verwaltungskommission des Naturparks Hohes Venn-Eifel folgendes Gutachten ab : " Ungünstiges Gutachten für die Feldscheune, es sei denn, die Außenwände werden mit naturfarbigem Holz verkleidet. Günstiges Gutachten für den Holzschuppen". Vbis - 12d - 2/7
- Am
- April 2006 gibt die Königliche Denkmal- und Landschaftsschutzkommission der Deutschsprachigen Gemeinschaft (K.D.L.A.K.) folgendes Gutachten ab : " Aus ästhetischen Gründen kann die K.D.L.A.K. den Antrag nicht befürworten".
- Am
- Mai 2006 gibt das Bürgermeister- und Schöffenkollegiums ein günstiges Gutachten für die Feldscheune, sofern die Außenwände mit naturfarbigem Holz verkleidet werden, und ein günstiges Gutachten für den Holzschuppen ab, "da dieser sich an den Gegebenheiten anpasst und keinen negativen Einfluss auf das Landschaftsbild ausübt".
- Am
- Juni 2006 gibt der beauftragte Beamte ein ungünstiges Gutachten auf Deutsch und auf Französisch ab und schlägt aus folgenden Gründen die Verweigerung der Genehmigung vor : " (...) Auf Ebene der Legalität ist das Projekt aus folgenden Gründen nicht zulässig : In Anbetracht der eingereichten Reklamationen sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Gebäulichkeiten nicht den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches in Sachen schräge Sichten auf das Nachbargrundstück entsprechen. Der Antrag kann demzufolge im aktuellen Zustand nicht genehmigt werden. Außerdem veranlasst die Untersuchung des Projektes zu folgenden Bemerkungen : Ich kann die bestehende Situation nur beklagen. Nach Kenntnisnahme des teilweise ungünstigen Gutachtens der Verwaltungskommission des Naturparks "HOHES VENN-EIFEL"; Nach Kenntnisnahme des ungünstigen Gutachtens der Königlichen Denkmal- und Landschaftsschutzkommission; Auf Grund der 3 bei der Untersuchung eingereichten Reklamationen; Auf Grund dessen, dass sich das Projekt nicht gut in seine Umgebung integriert (hauptsächlich was die Materialen betrifft); Kann ich nur ein ungünstiges Gutachten für diesen Antrag abgeben; Demzufolge müsste ein anderer Vorschlag eingereicht werden (z.B. mit Holz als Fassadenmaterial und einem Versatz des alleinstehenden Volumens hinter dem Wohnhaus) (...)".
- Am
- November 2006 reichen die Kläger geänderte Pläne ein, woraufhin das Gemeindekollegium ein günstiges Gutachten abgibt.
- Am
- Dezember 2006 erklärt sich die Königliche Denkmal- und Landschaftsschutzkommission der Deutschsprachigen Gemeinschaft mit dem Projekt einverstanden, unter der Auflage, dass eine Holzverschalung vorgenommen wird. Vbis - 12d - 3/7
- Am
- bzw.
- Dezember 2006 geben der Vorsitzende der Verwaltungskommission des Naturparks Hohes Venn - Eifel und das Gemeindekollegium günstige Gutachten ab.
- Am
- Februar 2007 gibt der beautrage Beamte ein neues ungünstiges Gutachten auf Französisch und auf Deutsch ab, das wie folgt begründet ist : " Auf Ebene der Legalität ist das Projekt aus folgenden Gründen nicht zulässig : In Anbetracht dessen, dass infolge meines ursprünglichen Gutachtens vom
- Juni 2006 die Fassadenmaterialien aus Holz vorgeschlagen worden sind. In Anbetracht dessen, dass eine Frist von maximal 6 Monaten gegeben werden kann, um den Teil der Übertretungsakte, der die an das Wohnhaus angrenzenden Bauten betrifft, abzuschließen; In Anbetracht jedoch, dass das alleinstehende Volumen hinter dem Nachbarwohnhaus nicht wie in meinem Gutachten vom
- Juni 2006 vorgeschlagen, versetzt worden ist, und dass die Abänderung der Fassadenmaterialien die Schäden für die Nachbarparzellen nicht vermindert; In Anbetracht dessen, dass ich demzufolge nicht die gesamte Akte unterstützen kann".
- Am
- Februar 2007 beschließt das Gemeindekollegium, die Genehmigung zu verweigern.
- Am
- März 2007 erheben die Kläger Einspruch gegen diesen Beschluss bei der Wallonischen Regierung.
- Am
- August 2008 weist der Wallonische Minister des Wohnungswesens, des Transportwesens und der räumlichen Entwicklung den Einspruch mit einem auf Deutsch und auf Französisch verfassten Erlass ab. Es handelt sich um den angefochtenen Rechtsakt, der wie folgt begründet ist : " In Erwägung, dass die Entscheidung der zuständigen Behörde nicht durch den Bestand der vollendeten Tatsache beeinflusst werden kann; In Erwägung, dass die Antragsteller abgeänderte Pläne beim Gemeindekollegium eingereicht haben in Bezug auf eine Bekleidung der beiden Schuppen mittels Holz in dunkelbraunem Farbton, sowie die Verwirklichung der Bedachung mittels Trapezblechen in dunkelbraunem Farbton; dass diese Pläne demnach den Abbau der bereits errichteten Schuppen und den Wiederaufbau derselben unter Verwendung anderer Materialien vorsehen; dass hierdurch eine Verbesserung der Volumetrie dieser Schuppen nicht zu erwarten ist; In Erwägung, dass die beratende Kommission für Einsprüche folgendes Gutachten (Auszüge) abgegeben hat : « In Erwägung, dass die an das Wohnhaus angegliederten Gebäude die ursprüngliche Volumetrie des Hauptgebäudes zerstören; dass diese somit die lokalen städtebaulichen und architektonischen Gegebenheiten beeinträchtigen; dass diese Gebäude zu entfernen sind; In Erwägung, dass die Kommission der Ansicht ist, dass die im rückwärtigen Bereich der Parzelle angesiedelten Gebäude chaotisch wirken, was Vbis - 12d - 4/7 hauptsächlich auf die verwendeten Materialien zurückzuführen ist; dass dieses Gebäude am Böschungsfuß eingepflanzt werden müsste, um somit ab dem Ravel in geringerem Maße einsehbar zu sein; dass die Verwirklichung einer Bekleidung mittels Holz einer Integration in die Umgebung förderlich wäre»; In Erwägung, dass es angemessen erscheint, sich diesem Gutachten anzuschließen; In Erwägung, dass der am Wohnhaus angegliederte Schuppen - aufgrund seiner Bedachung (aufgeteilt in zwei Pultdächer mit geringer Neigung) - dem Wohnhaus, gekennzeichnet durch eine geringe Traufmauerhöhe und einem Walmdach, nicht angepasst ist; dass dieser Schuppen durch einen verzinkten Drahtgitterzaun mit einer Höhe von etwa 2,80 Meter im Verhältnis zum Niveau des Nachbargrundstücks verlängert ist; dass dieser Schuppen mit dem bestehenden Wohnhaus keine kohärente Einheit bildet; dass ein solches Gebäude nicht genehmigt werden kann; In Erwägung, dass der im rückwärtigen Bereich der Parzelle eingepflanzte Schuppen ebenfalls ein Pultdach mit geringer Neigung aufweist; dass die Auswahl einer anderen Einpflanzung und die Verwirklichung einer Holzbekleidung einer Integration in den bestehenden Kontext förderlich wäre; In der Erwägung, dass solche Gebäude sich nicht in die bebaute und nicht bebaute Umgebung integrieren und innerhalb eines Schutzbereiches eines geschützten Denkmals nicht annehmbar sind"; In der Erwägung, dass der Auditor einen Bericht in Anwendung von Artikel 93 der allgemeinen Verfahrensordnung abgefasst hat; In der Erwägung, dass die Kläger in einem zweiten Klagegrund einen offensichtlichen Beurteilungsfehler rügen; dass sie behaupten, die beratende Kommission für Einsprüche habe ihr Gutachten abgegeben, ohne den konkreten Ortsverhältnissen Rechnung zu tragen, und die Beurteilung der Kommission, wonach "die an das Wohnhaus angegliederten Gebäude, die ursprünglichen Volumetrie des Hauptgebäudes zerstören" und "die im rückwärtigen Bereich der Parzelle angesiedelte Gebäude chaotisch wirken", sei völlig subjektiv und enthalte weder eine Beurteilung noch eine konkrete und angemessene Begründung; dass sie vorbringen, dass, insofern die zuständige Behörde in Bezug auf die Gestaltung des RAVEL ein günstiges Gutachten abgegeben habe, die Beurteilung der beratenden Kommission nicht vertretbar sei, indem sie meine, "dass (das Gebäude) außerdem ab dem öffentlichen Raum (RAVEL) deutlich wahrnehmbar ist (und dass es) am Böschungsfuß eingepflanzt werden müsste um somit ab dem RAVEL in geringerem Maße einsehbar zu sein"; dass sie hinzufügen, dass die Gründe des angefochtenen Rechtsaktes, wonach "dieser Schuppen mit dem bestehenden Wohnhaus keine kohärente Einheit bildet" und "solche Gebäude sich nicht in die bebaute und nicht bebaute Umgebung integrieren und innerhalb eines Schutzbereiches eines geschützten Denkmals nicht annehmbar sind" inakzeptabel, völlig subjektiv und im Übrigen mit dem bedingt günstigen Gutachten der Königlichen Denkmal- und Landschaftsschutzkommission unvereinbar seien; dass sie schließlich bemerken, dass die Gebäude in ihrem aktuellen Zustand jahrelang bestanden hätten, ohne irgendeine Kritik bzw. Bemerkung seitens der Behörden hervorzurufen, was ihre Vbis - 12d - 5/7 Einfügung in die örtlichen Verhältnisse und die Umgebung beweise, umso mehr als die Kläger selber ihren Regularisierungsantrag geändert hätten, um diese Integration noch zu verbessern; In der Erwägung, dass es dem Staatsrat nicht zusteht, die Beurteilung der Behörde durch seine eigene zu ersetzen, da die Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit hinsichtlich der Erteilung einer Städtebaugenehmigung eine Ermessensbefugnis ausübt; dass nur der offensichtliche Beurteilungsfehler von dem Staatsrat gerügt werden kann; In der Erwägung, dass im vorliegenden Fall die beantragte Genehmigung eine Regularisierungsgenehmigung ist; dass die Behörde in der Ausübung ihrer Beurteilungsbefugnis nicht unter der Last der vollendeten Tatsache handeln kann; dass das jahrelange Ausbleiben von Kritiken oder Bemerkungen seitens bestimmter Behörden infolgedessen keine Beurteilung darstellen kann, der zufolge die strittigen Gebäude sich in die bebaute und nicht bebaute Umgebung richtig integrieren; dass die beanstandete Entscheidung außerdem von dem Ministerium ausgeht, dessen Auffassungen in Sachen Städtebau von denjenigen der Lokalbehörde abweichen können; In der Erwägung, dass das auf Französisch dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium von Burg-Reuland mitgeteilten Gutachten vom
- April 2006 der Direktion der Bodenpolitik und der Mobilität des Ministeriums der Wallonischen Region nichtig ist, weil es nicht in deutscher Sprache - das heißt die Sprache der Region, zu der diese Gemeinde gehört - abgegeben wurde; dass dieses Gutachten sich im übrigen nur über die Gestaltung des RAVEL-Netzes und nicht über die Integration der Gebäude in die bebaute und nicht bebaute Umgebung ausspricht, insbesondere hinsichtlich deren Wahrnehmung ab dem öffentlichen Raum (RAVEL); In der Erwägung, dass sich aus der unter Punkt 13 des Sachverhalts wiedergegebenen Gesamtbegründung des angefochtenen Rechtsaktes ergibt, dass der Minister in gewisser Hinsicht einen Standpunkt eingenommen hat, der von demjenigen in einigen Gutachten abweicht; dass er sich jedoch darüber gerechtfertigt hat; dass die klagenden Parteien der Auffassung des Ministers ihre eigenen Auffassungen entgegensetzen; dass der Staatsrat diesbezüglich die eine oder die andere dieser Auffassungen nicht bevorzugen darf, da aus den Verwaltungsakten nicht hervorgeht, dass der Minister einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hätte; dass daraus folgt, dass der Klagegrund nicht als begründet betrachtet werden kann; Vbis - 12d - 6/7 In der Erwägung, dass der Staatsrat somit den Schlussfolgerungen des Berichts des Auditors nicht beitreten kann; dass die Rechtssache dem ordentlichen Verfahren zu unterziehen ist, ENTSCHEIDET: Artikel
- Die Verhandlung wird wieder eröffnet. Artikel
- Die Rechtssache wird an das ordentliche Verfahren verwiesen. Artikel
- Das von Herrn Generalauditor bezeichnete Mitglied des Auditorats wird beauftragt, einen Bericht zur Sache aufzustellen. Artikel
- Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten. Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der V.bis Kammer des Staatsrats am siebzehnten November zweitausendneun von : Herrn M. HANOTIAU, Kammervorsitzender, Fräulein V. WIAME, Kanzler. Der Kanzler, Der Vorsitzende, V. WIAME. M. HANOTIAU. Vbis - 12d - 7/7 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2009:ARR.197.934 Verwandte Veröffentlichung(en) gefolgt von: ECLI:BE:RVSCE:2010:ARR.205.741 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.