id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 25 januar 2010 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2010:ARR.199.969 Aktenzeichen: A. 190421/Vbis-4 Sache: Arrêt / Arrest 199969 - Fonction publique communautaire et régionale - Recrutement et carrière / Openbaar ambt van Gemeenschappen en Gewesten - Aanwerving en loopbaan - 25/01/2010 Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht Eintrittsdatum: 2010-02-03 Konsultationen: 78 - zuletzt gesehen 2026-07-02 08:29 Version(en): Übersetzung FR Fiche Entscheid 199.969 von 25 Januar 2010 Thesaurus CAS: CONSEIL D'ETAT UTU Thesaurus: DROIT PUBLIC ET ADMINISTRATIF - CONSEIL D'ÉTAT - Arrêts (Conseil d'État) Text der Entscheidung STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG URTEIL Nr. 199.969 vom 25. Januar 2010 G/A 190.421/Vbis-4 In der Rechtssache : BOUGARD Pascal, Moresneter Straße 105 4720 Kelmis, gegen : die Gemeinde Kelmis, Wahldomizil bei Herrn Guido ZIANS und Frau Andrea HAAS, Rechtsanwälte, Aachener Straße 76 4780 Sankt Vith. --------------------------------------------------------------------------------------------------------- DER VORSITZENDE DER KAMMER VBIS, Aufgrund der am 20. November 2008 eingereichten Klageschrift, mit der Pascal BOUGARD die Nichterklärung folgender Rechtsakte beantragt : 1. der Beschluss des Gemeinderates von Kelmis vom 28. April 2008 zur Festlegung der Bedingungen für die Anwerbung und die Beförderung zum Amt eines Gemeindeeinnehmers; 2. der Beschluss desselben Gemeinderates vom 26. Mai 2008 zur Änderung seines obigen Beschlusses; 3. der Beschluss desselben Gemeinderates vom 10. Juli 2008 über die Veröffentli- chung des genannten Bewerberaufrufs und zur Festlegung des äußersten Datums für die Einreichung der Bewerbungen um die Stelle eines Gemeindeeinnehmers; 4. das dem Kläger von der Gemeinde Kelmis mit einem Schreiben vom 27. September 2008 mitgeteilte Protokoll des Prüfungsausschusses vom 12. September 2008 mit den Ergebnissen von Thierry BARTH und Pascal BOUGARD, Teilnehmer an den Prüfungen zur Anwerbung zum Amt eines Gemeindeeinnehmers; Vbis - 4de - 1/13 5. der Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Kelmis vom 29. September 2008 zur Ernennung von Thierry BARTH zum lokalen Gemeindeeinnehmer. Aufgrund der ordnungsgemäß gewechselten Erwiderungs- und Gegenerwiderungsschriftsätze; Aufgrund des von Herrn WIMMER, Auditor beim Staatsrat, gemäß Artikel 12 der allgemeinen Verfahrensordnung erstatteten Berichts; Aufgrund der Zustellung des Berichts an die Parteien und des letzten Schriftsatzes der klagenden Partei; Aufgrund der den Parteien zugestellten Anordnung vom 21. September 2009, die die Sache auf die Sitzung vom 4. November 2009 um 14.30 anberaumt, in der sie auf unbestimmte Zeit vertagt wurde; Aufgrund der den Parteien zugestellten Anordnung vom 10. November 2009, die die Sache auf die Sitzung vom 9. Dezember 2009 um 14.30 Uhr anberaumt; Nach Anhörung des Herrn HANOTIAU, Kammervorsitzender, in seinem Bericht; Nach Anhörung der Ausführungen des Klägers und von Herrn G. ZIANS, Rechtsanwalt, der für die Gegenpartei erscheint; Nach Anhörung des gleichlautenden Gutachtens von Herrn WIMMER, Auditor; Aufgrund des Titels VI, Kapitel II, der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung, dass der Sachverhalt folgendermaßen aussieht : 1. Mit dem Urteil des Staatsrates Nr. 178.409 vom 8. Januar 2008 werden der Artikel des Beschlusses des Gemeinderates von Kelmis vom 27. Oktober 2003 zur Festlegung der Bedingungen für die Anwerbung und die Beförderung zum Amt eines Gemeindeeinnehmers, sowie der Beschluss desselben Gemeinderates vom 16. Februar 2004 zur Ergänzung des Artikels 2 des genannten Beschlusses vom 27. Oktober 2003 Vbis - 4de - 2/13 und der Beschluss desselben Gemeinderates vom 27. September 2004 zur Ernennung von Thierry BARTH zum Gemeindeeinnehmer annulliert. 2. Am 28. April 2008 trifft der Gemeinderat von Kelmis die folgende Entscheidung : " Der Gemeinderat, Gesehen die Artikel L1121-4, L1124-21 und L1212-1 des Kodex der Lokalen Demokratie und der Dezentralisierung; Gesehen den Königlichen Erlass vom 20.07.1976, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 07.06.1978, mit welchen die Grenzen der allgemeinen Bestimmungen für die Ernennungen zu den Rängen eines Gemeindesekretärs, eines beigeordneten Gemeindesekretärs und eines Gemeindeeinnehmers festgelegt worden sind; Gesehen, dass die Gemeinde Kelmis, durch Königlichen Erlass vom 13.05.1981, mit Wirkung zum 01.01.1981, in die Kategorie der Gemeinden von 10.001 bis 15.000 Einwohner, neu eingestuft worden ist; Gesehen seinen Beschluss vom 27.11.1991, genehmigt durch den Herrn Provinzgouverneur am 20.03.1992, betreffend die Ergänzung des Stellenplanes der gesetzlichen Dienstgrade durch die Schaffung einer Stelle als Gemeindeeinnehmer; Gesehen, dass eine Stelle als lokaler Einnehmer bei der Gemeinde Kelmis zu besetzen ist; In Erwägung, dass es erforderlich ist, die Bedingungen für Anwerbung und die Beförderung zum Amte eines lokalen Gemeindeeinnehmers festzulegen, Gesehen das Protokoll der Sitzung des besonderen Verhandlungsausschusses vom 25.04.2008; Gesehen das Protokoll der Sitzung des besonderen Konzertierungsausschusses Gemeinde/Ö.S.H.Z. vom 25.04.2008; Gesehen das Dekret des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 20.12.2004 zur Regelung der gewöhnlichen Verwaltungsaufsicht über die Gemeinden des deutschen Sprachgebiets, Auf Vorschlag des Gemeindekollegiums; Nach Intervention von Ratsmitglied L. Goebbels welches bemerkte, dass im Vergleich zu den bisherigen Beförderungsbedingungen, die erforderlichen 3 Dienstjahre als Bürochef gestrichen worden sind; Nach Intervention von Ratsmitglied C. Schmetz welche darauf hinwies, dass man sich bei den Anwerbungsbedingungen auf den Königlichen Erlass vom 20.07.1976 basiert habe, obschon besagter Erlass angezweifelt werde; Nach Intervention des Vorsitzenden, welcher diesbezüglich bemerkte, dass dieser Königliche Erlass die Grundlage der allgemeinen Bestimmungen für die Ernennung zum Rang eines Gemeindeeinnehmers ist; Nach einer weiteren Intervention von Ratsmitglied C. Schmetz, welches die Frage stellte, warum die Vergabe der Stelle als lokaler Gemeindeeinnehmer nicht durch Anwerbung beschlossen werde; Nach Hinweis des Vorsitzenden, dass diese Frage nicht Gegenstand des gegenwärtigen Tagesordnungspunktes ist; BESCHLIESST mit 15 Stimmen gegen 3 Stimmen (L. Goebbels, E. Walpot, C. Schmetz): die Bedingungen für die Anwerbung und die Beförderung zum Amte eines lokalen Gemeindeeinnehmers wie folgt festzulegen: Artikel 1.- Von der Anwerbung Die Bewerber um das Amt eines lokalen Gemeindeeinnehmers müssen folgende Zulassungsbedingungen erfüllen: 1) Belgier(
- in)sein; Vbis - 4de - 3/13 2) im Besitz der bürgerlichen und politischen Rechte sein; 3) eine den Anforderungen des Amtes entsprechenden Führung sein; 4) den Milizgesetzen genügt haben (für die männlichen Bewerber); 5) am Datum der Ernennung mindestens 24 Jahre alt sein; 6) die für die Ausübung des Amtes erforderlichen körperlichen Fähigkeiten durch ein vom Verwaltungsgesundheitsdienst seit weniger als 6 Monaten ausgestelltes ärztliches Attestes belegen; 7) Inhaber(
- in)der folgenden Titel sein: - Diplom oder Studienbescheinigung welche für die Anwerbung des Staats- personals der Stellen des Ranges 1 erforderlich sind; - Diplom oder Zeugnis, das nach Beendigung des vollständigen Lehrganges der Verwaltungswissenschaftskurse, ausgestellt worden ist; 8) den Beweis über die gründlichen Kenntnisse der deutschen Sprache, gemäß der koordinierten Gesetzgebung über den Sprachengebrauch im Verwaltungswesen vom 18.07.1966 erbringen; 9) die Prüfung in deutscher Sprache mit nachstehendem Programm bestanden haben: A) Reifeprüfung: bestehend aus der Zusammenfassung und dem Kommentar einer Konferenz über ein allgemeines Verwaltungsthema (erforderliche Anzahl Punkte: 48/80) B) Prüfung über die beruflichen Kenntnisse: bestehend aus 1. Allgemeine Fächer
- a)Verwaltungsrecht (erforderliche Anzahl Punkte: 10/20)
- b)Zivilrecht (erforderliche Anzahl Punkte: 10/20)
- c)Wirtschaftspolitik (erforderliche Anzahl Punkte: 10/20)
- d)Allgemeine Informatikkenntnisse (erforderliche Anzahl Punkte: 10/20) 2. Spezifische Fächer
- a)Gemeindebuchführung (erforderliche Anzahl Punkte: 25/50)
- b)Gemeindesteuerwesen (erforderliche Anzahl Punkte: 25/50) Erforderliche Punktzahl für die unter B erwähnten Prüfungen: 60 C) Prüfung in Form eines freien Gespräches um das Auftreten die Redefertigkeit und Charakterzüge des Bewerbers zu beurteilen. (erforderliche Anzahl Punkte: 24/40) D) Sprachenprüfung: genügende Kenntnisse der französischen Sprache nachweisen gemäß der koordinierten Gesetzgebung über den Sprachengebrauch im Verwaltungswesen vom 18.07.1966. (erforderliche Anzahl Punkte: 24/40). Artikel 2.- Sind von der Verpflichtung befreit, im Besitze eines Diploms oder eines Zeugnisses zu sein, dass nach Beendigung des vollständigen Lehrganges der Kurse für Verwaltungswissenschaften ausgestellt wird, die Bewerber(innen), die Inhaber(
- in)eines der folgenden Diplome sind: - Doktor oder Lizentiat der Rechte; - Lizentiat der Verwaltungswissenschaften; - Lizentiat des Notariatswesens; - Lizentiat der politischen Wissenschaften, - Lizentiat der wirtschaftlichen Wissenschaften; - Lizentiat der Handelswissenschaften; - Diplom, dass durch die Sektion der Verwaltungswissenschaften der höheren Unterrichtsanstalt Lucien Cooremans, Brüssel oder durch das «Hoger Instituut voor Bestuurs- en Handelswetenschappen» in Ixelles, oder durch das «Provinciaal Hoger Instituut vor Bestuurswetenschappen in Antwerpen», nach Beendigung eines Studienzyklusses von fünf Jahren ausgestellt worden ist; - wissenschaftliches Diplom eines Lizentiaten, welches durch die Kolonialuniversität von Belgien in Antwerpen oder durch das Universitätsinstitut der Überseegebiete in Antwerpen, ausgestellt worden ist, wenn mindestens 4 Studienjahre absolviert worden sind; Vbis - 4de - 4/13 - Diplom oder Zeugnis, das für den Zugang zu den Ämtern der Stufen 1 in den Verwaltungen des Staates, Gemeinschaften und Regionen berücksichtigt wird, insofern dieser Titel nach der Beendigung der Studien über mindestens 60 Stunden öffentliches Recht, Verwaltungs- und/oder Zivilrecht ausgestellt worden ist. Artikel 3.- Von der Beförderung Das Amt des lokalen Gemeindeeinnehmers ist auf dem Wege der Beförderung den Bediensteten, die den Rang eines Bürochefs(
- in)des Verwaltungsdienstes innehaben zugänglich. Diese Bediensteten müssen außerdem die folgenden Bedingungen erfüllen:
- a)eine positive Bewertung haben,
- b)die Prüfung vorgesehen im gegenwärtigen Beschluss unter Artikel 1, 9o, B), 2. Spezifische Fächer, bestanden haben. Artikel 4.- Prüfungsausschuss Diese Anwerbungs- und Beförderungsprüfungen werden vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der sich wie folgt zusammen setzt: Vorsitzender: der Bürgemeister oder der von ihm beauftragte Schöffe, Mitglieder: je nach Prüfungen einen oder mehrere amtstätige oder pensionierte Professoren des Universitätsunterrichtes oder gleichgestellten Unterrichts oder aufgrund ihrer Kompetenz oder ihrer Spezialisierung besonders qualifizierte Personen, einen oder zwei amtstätige oder pensionierte Beamte des Niveau 1, die nicht bei der Gemeindeverwaltung Kelmis beschäftigt sind; Sekretär: der Gemeindesekretär. Artikel 5.- Der gegenwärtige Beschluss ersetzt die Gemeinderatsbeschlüsse vom 27. Oktober 2003 und 16. Februar 2004. Artikel 6.- Der gegenwärtige Beschluss wird der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft zur Billigung unterbreitet". Es handelt sich um den ersten angefochtenen Rechtsakt. 3. Am 26. Mai 2008 ändert der Gemeinderat von Kelmis den vorhergehenden Beschluss mit dem folgenden Beschluss : " Der Gemeinderat, Gesehen seinen Beschluss vom 28.04.2008 mit welchem die Bedingungen für die Anwerbung und die Beförderung zum Amte eines lokalen Gemeindeeinnehmers für die Gemeinde Kelmis sowie die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses festgelegt worden sind; In Erwägung, dass der vorerwähnte Gemeinderatsbeschluss vom 28.04.2008, was den Artikel 1 - Von der Anwerbung - betrifft, unter Punkt 7) durch den Titel: «- oder Inhaber des Ranges eines Bürochefs des Verwaltungsdienstes sein,» ergänzt werden sollte, dieses um es den endgültig ernannten Gemeindebediensteten, die Inhaber des Ranges eines Bürochefs des Verwaltungsdienstes sind zu ermöglichen, an den Anwerbungsprüfungen zum Amte eines lokalen Gemeindeeinnehmers teilzunehmen; In Erwägung, dass demnach in der Präambel des vorerwähnten Gemeinderatsbeschlusses vom 28.04.2008 der Hinweis auf den Königlichen Erlass vom 20.07.1976, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 07.06.1978, mit welchem die Grenzen der allgemeinen Bestimmungen für die Ernennungen zu den Vbis - 4de - 5/13 Rängen eines Gemeindesekretärs, eines beigeordneten Gemeindesekretärs und eines Gemeindeeinnehmers festgelegt worden sind, zu streichen ist; Gesehen die Artikel L1121-4, L1124-21 und L1212-1 des Kodex der Lokalen Demokratie und der Dezentralisierung; Gesehen das Protokoll der Sitzung des besonderen Verhandlungsausschusses vom 23.05.2008; Gesehen das Protokoll der Sitzung des besonderen Konzertierungsausschusses Gemeinde/Ö.S.H.Z. vom 23.05.2008; Gesehen das Dekret des Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 20.12.2004 zur Regelung der gewöhnlichen Verwaltungsaufsicht über die Gemeinden des deutschen Sprachgebiets; Auf Vorschlag des Gemeindekollegiums; Nach Intervention des Vorsitzenden, welcher auf die Mitteilung der Aufsichtsbehörde (Schreiben des Herrn Minister-Präsidenten K.H. Lambertz, Eupen vom 13.05.2008) in Bezug auf die mögliche Erweiterung der Teilnahmebedingungen zwecks Teilnahme von Inhaber des Ranges eines Bürochef des Verwaltungsdienstes an den Anwerbungsprüfungen zum Amte eines lokalen Gemeindeeinnehmers hinwies, Nach Intervention von Ratsmitglied E. Janssen, welches die Beibehaltung der damaligen Stellungnahme (vom 28.04.2008) seiner Fraktion betreffend den gegenwärtigen Tagesordnungspunkt bekannt gab; BESCHLIESST mit 15 Stimmen gegen 5 Stimmen (L. Goebbels, R. Kreusch Ohn, E. Walpot, E. Janssen, C. Schmetz) Art. 1.- in der Präambel des Gemeinderatsbeschlusses vom 28.04.2008 mit welchem die Bedingungen für die Anwerbung und die Beförderung zum Amte eines lokalen Gemeindeeinnehmers sowie die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses festgelegt worden sind wird der Hinweis auf den Königlichen Erlass vom 20.07.1976, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 07.06.1978, mit welchem die Grenzen der allgemeinen Bestimmungen für die Ernennungen zu den Rängen eines Gemeindesekretärs, eines beigeordneten Gemeindesekretärs und eines Gemeindeeinnehmers festgelegt worden sind, gestrichen; Art.2.- den Gemeinderatsbeschluss vom 28.04.2008 mit welchem die Bedingungen für die Anwerbung und die Beförderung zum Amte eines lokalen Gemeindeeinnehmers sowie die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses festgelegt worden sind, unter Artikel 1 - Von der Anwerbung - Punkt 7) durch die Hinzufügung des Titels: «- oder Inhaber des Ranges eines Bürochefs des Verwaltungsdienstes sein,». zu ergänzen; Art.3.- der vorliegende Gemeinderatsbeschluss ändert und ergänzt den vorerwähnten Gemeinderatsbeschluss vom 28.04.2008; Art.4.- der gegenwärtige Beschluss wird der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft zur Billigung unterbreitet". Es handelt sich um den zweiten angefochtenen Rechtsakt. 4. Beide vorhergehenden Beschlüsse werden am 26. Juni 2008 von dem Ministerpräsidenten der Deutschsprachigen Gemeinschaft gebilligt. 5. Am 10. Juli 2008 beschließt der Gemeinderat, dass die Bewerbungen um das Amt eines Gemeindeeinnehmers bis zum 31. Juli 2008 eingereicht werden können. Vbis - 4de - 6/13 Die Modalitäten für die Veröffentlichung dieser Anwerbung werden auch bestimmt. Es handelt sich um den dritten angefochtenen Rechtsakt. 6. Am 24. Juli 2008 reicht der Kläger seine Bewerbung um das Amt eines Gemeindeeinnehmers ein. Am 7. August 2008 beschließt das Gemeindekollegium, dass beide eingereichten Bewerbungen, diejenige von Thierry BARTH und diejenige des Klägers, zulässig sind. In einem Brief vom 8. August 2008 wird der Kläger aufgefordert, an den verschiedenen Prüfungen für die Anwerbung zu dem erstrebten Amt teilzunehmen, die am 4., 5., 6., 10. und 12. September 2008 stattfinden werden. 7. Am 12. September 2008 legt der durch einen Beschluss des Gemeinderates vom 28. April 2008 errichtete Prüfungsausschuss die Gesamtpunktzahl für die Prüfungsfächer der beiden Bewerber fest, nämlich 256,5/340 für Thierry BARTH und 0/340 für den Kläger. Es handelt sich um den vierten angefochtenen Rechtsakt. 8. Am 29. September 2008 ernennt der Gemeinderat von Kelmis Thierry BARTH als "Gemeindeeinnehmer der Gemeinde Kelmis" ab dem 1. Oktober 2008. Es handelt sich um den fünften angefochtenen Rechtsakt, der wie folgt abgefasst ist : " Der Gemeinderat, Gesehen seinen Beschluss vom 28.04.2008 zur Festlegung der Bedingungen für die Anwerbung und für die Beförderung zum Amte eines lokalen Gemeindeeinnehmers bei der Gemeinden, abgeändert durch Gemeinderatsbeschluss vom 26.05.2008 und gebilligt durch Ministerieller Erlass des Herrn Ministerpräsidenten (3638/EX/VI/B/I) vom 26.06.2008; Gesehen seinen Beschluss vom 26.05.2008 mit welchem die Vergabe der freien Stelle als lokaler Gemeindeeinnehmer bei der Gemeinde Kelmis durch Anwerbung beschlossen und das Gemeindekollegium mit der Bekanntmachung des Beschlusses, der Festlegung des äußersten Datum für die Einreichung der Bewerbungen, der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und der Veranstaltung der Anwerbungsprüfungen entsprechend dem festgelegten Prüfungsprogramm beauftragt worden ist, Beschluss welcher laut Mitteilung des Herrn Ministerpräsidenten vom 26.06.2008 (Ref. GK/08 Kelmis 23) Wirkung haben kann; Gesehen den Beschluss des Gemeindekollegiums vom 10.07.2008 betreffend die Bekanntmachung der vorerwähnten Anwerbung eines lokalen Gemeindeeinnehmers und Festlegung des äußersten Datums für die Einreichung der Bewerbungen auf den 31.07.2008; Gesehen die Bekanntmachung vom 11.07.2008, Gesehen die Veröffentlichungen dieser Bekanntmachung durch Aushang am Gemeindehaus Kelmis, durch Inserierungen im Grenz-Echo, Eupen (Ausgabe vom 12.07.2008) und im Wochenspiegel, Eupen (Ausgabe vom 16.07.2008) sowie auf der Webseite der Gemeinde Kelmis ab 11.07.2008 und die Veröffentlichungsbescheinigungen der Gemeinden Amel, Büllingen, Bütgenbach, Burg-Reuland, Lontzen, Raeren und der Städte Eupen und St.Vith; Gesehen den Beschluss des Gemeindekollegiums vom 07.08.2008 betreffend die zur Kenntnisnahme der bis zum 31.07.2008 eingegangenen Bewerbungen und zwar: Vbis - 4de - 7/13 - die Kandidatur eingereicht durch Herrn Barth, Thierry, geboren zu Eupen, am 03.12.1968, wohnhaft in 4720 Kelmis, Vossölder, 36, per Einschreiben vom 22.07.2008, eingegangen bei der Gemeindeverwaltung Kelmis am 23.07.2008, umfassend nachstehende Unterlagen: einen Auszug aus der Geburtsurkunde, ein Führungszeugnis, ein Milizzeugnis, eine Ablichtung des Abschlusszeugnisses der Oberstufe des Sekundarunterrichts in französischer Sprache ausgestellt durch das Collège Notre-Dame Gemmenich am 30.06.1987, eine Ablichtung des Sprachkenntniszeugnisses über die Kenntnisse der deutschen Sprache für die Ausübung der Ämter der Stufe 2 ausgestellt am 16.06.1994 durch das Ständige Anwerbungssekretariat, Brüssel, eine Ablichtung des Sprachkenntniszeugnisses über die Kenntnisse der deutschen Sprache für die Ausübung der Ämter der Stufe A/1 ausgestellt am 02.03.2005 durch das Ständige Anwerbungssekretariat, Brüssel, eine Ablichtung des Diploms als «Gradué en comptabilité» ausgestellt durch die Hochschule Institut Sainte-Marie in Lüttich am 09.09.1989, eine Ablichtung des Diploms über das erfolgreiche Bestehen der Verwaltungswissenschaftskurse ausgestellt durch das Institut Provincial de Formation des Agents des Services Publics, Herstal am 13.06.2000, ein Auszug aus dem Register der Beschlussfassungen des Gemeinderates der Gemeinde Kelmis vom 28.04.2008 betreffend seine Ernennung durch Beförderung zum Bürochef des Verwaltungsdienstes der Gemeinde Kelmis ab dem 01.05.2008 und eine ärztliche Bescheinigung ausgestellt am 18.07.2008 durch Herrn Dr. F.Swerts, Gemmenich; - die Kandidatur eingereicht durch Herrn Bougard, Pascal, geboren zu Eupen, am 17.01.1977, wohnhaft in 4720 Kelmis, Moresneter Straße, 105, per Einschreiben vom 24.07.2008, erhalten bei der Gemeindeverwaltung Kelmis am 25.07.2008, umfassend nachstehende Unterlagen: einen Auszug aus der Geburtsurkunde, ein Führungszeugnis, eine Bescheinigung dass er den Milizpflichten nicht unterworfen ist, eine Ablichtung des Diploms als «Licencié en sciences politiques» ausgestellt durch die Universität Lüttich am 01.07.1999, eine Ablichtung des Sprachkenntniszeugnisses über die Kenntnisse der deutschen Sprache für die Ausübung der Ämter der Stufe 1 ausgestellt am 14.12.1998 durch das Ständige Anwerbungssekretariat, Brüssel und eine Bescheinigung des Gesundheitsdienstes Provikmo, Eupen ausgestellt am 24.07.2008, und Feststellung, dass dieselben, fristgerecht eingegangen sind und den festgelegten Anwerbungsbedingungen entsprechen und demnach die beiden Bewerber, Herr Barth, Thierry, wohnhaft in 4720 Kelmis, Vossölder, 36 und Herr Bougard, Pascal, wohnhaft in 4720 Kelmis, Moresneter Straße, 105, zu den Anwerbungsprüfungen zum Amte eines lokalen Gemeindeeinnehmers für die Gemeinde Kelmis, zugelassen werden, Gesehen den Beschluss des Gemeindekollegiums vom 07.08.2008 betreffend die Festlegung der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, der Prüfungsmaterie und der Prüfungsdaten und Einladungen der Kandidaten zu diesen Anwerbungsprüfungen, welche am 04.09.2008, 05.09.2008, 06.09.2008, 10.09.2008 und 12.09.2008 stattfinden werden, Gesehen die an die verschiedenen Kandidaten mit Schreiben vom 08.08.2008 gerichteten Einladungen zu den vorerwähnten Anwerbungsprüfungen; Gesehen, dass die vorerwähnten Anwerbungsprüfungen ordnungsgemäß am 04.09.2008, 05.09.2008, 06.09.2008, 10.09.2008 und 12.09.2008 stattgefunden haben; Gesehen das Protokoll vom 12.09.2008 dieser stattgefundenen Anwerbungsprüfungen aus welchem hervorgeht, dass bei diesen Anwerbungsprüfungen: 1. der Kandidat, Herr Barth, Thierry,
- a)bei der Reifeprüfung 55,5 Punkte auf 80 Punkte, gleich 69,37 % der Punkte erzielt hat;
- b)bei der Prüfung über die berufliche Kenntnisse 140 Punkte auf 180 Punkte (in den Prüfungsfächern, in denen jeweils die Hälfte der Punkte erforderlich waren, nachstehenden Punkte erzielte: Verwaltungsrecht: 15 Punkte auf 20 Vbis - 4de - 8/13 Punkte Zivilrecht: 11,5 Punkte auf 20 Punkte - Wirtschaftspolitik: 12,5 Punkte auf 20 Punkte - allgemeine Informatikkenntnisse: 18 Punkte auf 20 Punkte Gemeindebuchführung: 38 Punkte auf 50 Punkte -Gemeindesteuerwesen: 45 Punkte auf 50 Punkte, erzielte) gleich 77,77% der Punkte erzielt hat;
- c)bei der mündlichen Prüfung 32 Punkte auf 40 Punkte, gleich 80% der Punkte erzielt hat;
- d)bei der Sprachenprüfung über die genügenden Kenntnis der französischen Sprache 29 Punkte auf 40 Punkte, gleich 72,50 % der Punkte erzielt hat; also insgesamt 256,5 Punkte auf 340 Punkte erreicht hat (= 75,44 %) und festgestellt wird, dass er somit diese Anwerbungsprüfungen bestanden hat, 2. der Kandidat, Herr Bougard, Pascal,
- a)zwar an allen schriftlichen Anwerbungsprüfungen teilgenommen, jedoch keine bei diesen Prüfungen gestellten Fragen beantwortet hat, beziehungsweise, den Mitgliedern des Prüfungsausschusses bei allen Prüfungen eine schriftliche Erklärung übergeben hat, aus welcher zu entnehmen ist, dass an Hand der beigefügten Unterlagen, es handelt es um ein Schreiben der Gemeindeverwaltung Welkenraedt vom 13.08.2007 mit dem bestätigt wird, dass er die verschiedenen Anwerbungsprüfungen zum Amte eines Gemeindeeinnehmers bestanden hat, sowie ein weiteres Schreiben des Gemeindekollegiums der Gemeinde Welkenraedt vom 28.09.2007, mit welchem bestätigt wird, dass der Gemeinderat sich für eine andere Kandidatin bei der Ernennung zum Gemeindeeinnehmer ausgesprochen hat) festgestellt werden kann, dass er in 2007 die Einnehmerprüfung bei der Gemeinde Welkenraedt bestanden hat und man sich bei eventuellen Rückfragen zu dieser Prüfung bitte an das damalige Jurymitglied Herrn Ohn, Roland wenden soll;
- b)bei der mündlichen Anwerbungsprüfung vom 12.09.2008 vorstellig geworden ist und den Prüfungsausschuss auf seine bereits bei allen schriftlichen Prüfungen überbrachten Argumente, die auch auf die mündliche Anwerbungsprüfung gelten, hingewiesen und bei besagter mündlichen Prüfung den Mitgliedern des Prüfungsausschusses keine Gelegenheit gegeben hat ihm irgendwelche Prüfungsfragen zu stellen;
- c)bei allen schriftlichen Prüfungen, wie auch bei der mündlichen Prüfung keine Punkte erzielt hat, also insgesamt bei allen Prüfungen keine Punkte erzielt und festgestellt wird, dass er somit diese Anwerbungsprüfungen nicht bestanden hat; Gesehen, dass somit nach Beendigung der Anwerbungsprüfungen, ein einziger Kandidat diese Prüfungen bestanden hat und die Bedingungen zu einer Ernennung als lokaler Gemeindeeinnehmer für die Gemeinde Kelmis erfüllt. In Erwägung, dass der zu ernennende lokale Gemeindeeinnehmer, in Anwendung der Bestimmungen von Artikel L1124-25 und L1124-29 des Kodex der Lokalen Demokratie und der Dezentralisierung, als Garantie für seine Geschäftsführung eine Kaution zu leisten hat, deren Höhe durch den Gemeinderat in Anwendung der Artikel L1124-25 und L1124-26 des Kodex der Lokalen Demokratie und der Dezentralisierung, wie auch die Frist die ihm dazu zur Verfügung steht, festzulegen werden; Gesehen die Artikel L1121-4, L1124-21, L1124-22, L1124-23, L1124-25, 1,1124-26, L1124-28, 1,1124-29, L1124-32, L1224-33, L1212-1 und L1213-1 des Kodex der Lokalen Demokratie und der Dezentralisierung; Gesehen, dass kein Mitglied der Versammlung unter die Anwendung von Artikel L1122-19 des Kodex der Lokalen Demokratie und der Dezentralisierung fällt; SCHREITET in geschlossener Sitzung und in geheimer Abstimmung zur Ernennung des Herrn Thierry Barth als lokaler Gemeindeeinnehmer für die Gemeinde Kelmis, Abstimmung welche zu folgenden Ergebnis fährt: - es nehmen 20 stimmberechtigte Ratsmitglieder an der Abstimmung teil; - weiße Stimmzettel: 2 - auf Herrn Barth, Thierry entfallen: 18 Stimmen; Vbis - 4de - 9/13 und BESCHLIESST infolgedessen: Art.1.- Herr Barth, Thierry, geboren zu Eupen am 03.12.1968, wohnhaft in 4720 Kelmis, Vossölder, 36, hiervor näher bezeichnet, welcher anlässlich der heutigen Abstimmung die absolute Mehrheit der Stimmen erhalten hat, wird aus den hiervor erwähnten Begründungen, ab dem 01.10.2008 zum lokalen Gemeindeeinnehmer der Gemeinde Kelmis, ernannt; Art.2.- Vor seinem Amtsantritt ist der Vorgenannte verpflichtet gemäss den Bestimmungen von Artikel L1126-14 des Kodex der Lokalen Demokratie und der Dezentralisierung in öffentlicher Sitzung des Gemeinderates den in Artikel L1126-1 des Kodex der Lokalen Demokratie und der Dezentralisierung erwähnten Eid zu leisten. Art.3.- In Anwendung der Bestimmungen der Artikel L1124-25, L1124-26, L1124- 28, L1124-29, L1224-32 und L1124-33 des Kodex der Lokalen Demokratie und der Dezentralisierung ist seitens des lokalen Gemeindeeinnehmers Herrn Thierry Barth, als Garantie für seine Geschäftsführung, eine Kaution in Höhe von 12.39i in Bargeld, Effekten, einer oder mehrerer Hypotheken, Bankgarantie, Versicherung die die vom König festgelegten Bedingungen erfüllt, innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum seines Amtsantrittes zu leisten. Es steht dem Betreffenden ebenfalls frei die geforderte Kaution durch die Solidarbürgschaft einer durch Königlichen Erlass anerkannten Vereinigung zu ersetzen. Art.4.- Der gegenwärtige Beschluss wird der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft übermittelt"; In der Erwägung, dass die Gegenpartei in einer vierten Einrede der Unzulässigkeit geltend macht, der Kläger habe deutlich kein Interesse an der Klage; dass sie behauptet, dass, da der Kläger sich nicht die Mühe gegeben habe, seine Prüfung effektiv abzulegen, seine Bewerbung infolgedessen nicht berücksichtigt werden könne; dass sie nämlich der Meinung ist, dass die Tatsache, dass er eine ähnliche Prüfung bei der sich in einem anderen Sprachgebiet befindenden Gemeinde Welkenraedt bestanden habe, ihn nicht vom Ablegen der von der Gemeinde Kelmis organisierten Prüfung befreien könne; dass sie übrigens feststellt, dass der Kläger die Rechtsgrundlage für eine solche Befreiung nicht präzisiere; dass beide Bewerber ihr zufolge eine Prüfung unter denselben Bedingungen ablegen müssten, da ansonsten ein wirklicher Vergleich zwischen den Bewerbern kaum möglich sei; In der Erwägung, dass der Kläger diesbezüglich in seiner Erwiderung behauptet, dass, selbst wenn keiner der ersten vier angefochtenen Rechtsakte für nichtig erklärt werden sollte, die daraus folgende Ernennung von Thierry BARTH rechtswidrig sei und infolgedessen zu annullieren sei; dass er geltend macht, dass diese Rechtsgrundlage alleine ausreiche, um sein Klageinteresse nachzuweisen, da infolge einer solchen Nichtigerklärung das Amt eines Gemeindeeinnehmers erneut zu besetzen wäre und er sich somit erneut bewerben könnte; dass er zudem behauptet, sein Interesse würde fortbestehen, selbst wenn er selber nicht alle Ernennungsbedingungen erfüllte, Vbis - 4de - 10/13 zum Beispiel wenn er die Eigentumsprüfung nicht bestünde; dass er geltend macht, die Behauptung der Gegenpartei, er habe die Prüfung nicht abgelegt und seine Bewerbung könne somit nicht berücksichtigt werden, treffe nicht zu; dass er nämlich der Meinung ist, dass die formelle Zulässigkeit seiner Bewerbung, wie sie mit dem Beschluss des Gemeinderats vom 7. August 2008 angenommen werde, alleine ausreiche, um sein Klageinteresse nachzuweisen; dass er auch noch darauf hinweist, dass der Beschluss des Gemeinderates vom 29. September 2008 ausdrücklich feststelle, er habe an allen Prüfungen teilgenommen, anlässlich deren er bei den schriftlichen Prüfungen stets dieselbe schriftliche Erklärung auf seinen Prüfungsblättern übergeben habe und bei der mündlichen Prüfung die gleiche Argumentation wiederholt habe; dass er bemerkt, der Prüfungsausschuss habe weder ihm persönlich noch im Prüfungsprotokoll irgendeine Bemerkung gemacht und ihn in keiner Weise aus dem laufenden Prüfungsverfahren ausgeschlossen; dass er urteilt, der Prüfungsausschuss habe somit bei ihm den Eindruck erweckt, seine Prüfung sei korrekt verlaufen; dass er schließlich behauptet, der Vorwurf der Gegenpartei, er habe die Rechtsgrundlage nicht angegeben, aufgrund deren er im vorliegenden Fall von den Prüfungen befreit werden könne, weil er von der Gemeinde Welkenraedt für eine ähnliche Stelle organisierte Prüfungen bestanden habe, sei nicht gerechtfertigt; dass er diesbezüglich auf den von der Gegenpartei in ihrem Schriftstück mit Anmerkungen formulierten Kommentar hinweist, dem zufolge es bezüglich der Ernennung von Gemeindeeinnehmern ein "rechtsfreier Raum" bestehe, der es den Gemeinden erlaube, die Anwerbungsbedingungen eigenständig zu bestimmen; dass er daraus ableitet, dass die Gemeinde ihn ohne Rechtfertigung von Prüfungen hätte befreien können; In der Erwägung, dass der Kläger in seinem letzten Schriftsatz geltend macht, die Bewertung nach Punkten das einzige objektiv ausgedrückte und nachvollziehbare Prüfungsergebnis darstelle und dabei kein anderer Rückschluss zulässig sei; dass ihm zufolge das einzige Element angegeben werden könne, dass er die Punktezahl von 0/340 erzielt habe, wobei aus allen anderen Erwägungen in Bezug auf u.a. seinen angeblichen Willen keineswegs geschlussfolgert werden könne, dass er kein Interesse an dieser Klage nachweisen könne; In der Erwägung, dass der fünfte angefochtene Rechtsakt wie folgt lautet : " Gesehen, dass die vorerwähnten Anwerbungsprüfungen ordnungsgemäß am 04.09.2008, 05.09.2008, 06.09.2008, 10.09.2008 und 12.09.2008 stattgefunden haben; Gesehen das Protokoll vom 12.09.2008 dieser stattgefundenen Anwerbungsprüfungen aus welchem hervorgeht, dass bei diesen Anwerbungsprüfungen: 1. (...) Vbis - 4de - 11/13 2. der Kandidat, Herr Bougard, Pascal,
- a)zwar an allen schriftlichen Anwerbungsprüfungen teilgenommen, jedoch keine bei diesen Prüfungen gestellten Fragen beantwortet hat, beziehungsweise, den Mitgliedern des Prüfungsausschusses bei allen Prüfungen eine schriftliche Erklärung übergeben hat, aus welcher zu entnehmen ist, dass an Hand der beigefügten Unterlagen, es handelt es um ein Schreiben der Gemeindeverwaltung Welkenraedt vom 13.08.2007 mit dem bestätigt wird, dass er die verschiedenen Anwerbungsprüfungen zum Amte eines Gemeindeeinnehmers bestanden hat, sowie ein weiteres Schreiben des Gemeindekollegiums der Gemeinde Welkenraedt vom 28.09.2007, mit welchem bestätigt wird, dass der Gemeinderat sich für eine andere Kandidatin bei der Ernennung zum Gemeindeeinnehmer ausgesprochen hat) festgestellt werden kann, dass er in 2007 die Einnehmerprüfung bei der Gemeinde Welkenraedt bestanden hat und man sich bei eventuellen Rückfragen zu dieser Prüfung bitte an das damalige Jurymitglied Herrn Ohn, Roland wenden soll;
- b)bei der mündlichen Anwerbungsprüfung vom 12.09.2008 vorstellig geworden ist und den Prüfungsausschuss auf seine bereits bei allen schriftlichen Prüfungen überbrachten Argumente, die auch auf die mündliche Anwerbungsprüfung gelten, hingewiesen und bei besagter mündlichen Prüfung den Mitgliedern des Prüfungsausschusses keine Gelegenheit gegeben hat ihm irgendwelche Prüfungsfragen zu stellen;
- c)bei allen schriftlichen Prüfungen, wie auch bei der mündlichen Prüfung keine Punkte erzielt hat, also insgesamt bei allen Prüfungen keine Punkte erzielt und festgestellt wird, dass er somit diese Anwerbungsprüfungen nicht bestanden hat"; In der Erwägung, dass der Kläger in seiner Klageschrift weder die Begründung des Ernennungsrechtsakts noch den darin beschriebenen Verlauf der Prüfungen bestreitet; dass er andererseits sein aus der Absolvierung einer Prüfung für eine ähnliche Stelle in einer anderen Gemeinde hervorgehendes Recht auf Befreiung nicht rechtfertigt; dass er auch nicht nachweist, in welcher Hinsicht die Gegenpartei durch eine von einem Prüfungsausschuss in einer anderen Gemeinde getroffene Entscheidung gebunden wäre oder warum die Verweigerung einer solchen Befreiung rechtswidrig wäre; In der Erwägung, dass der Kläger im vorliegenden Fall die Prüfungen nicht wirklich abgelegt hat; dass das von ihm bei jeder schriftlichen Prüfung übergebene Schriftstück und seine Erklärung bei der mündlichen Prüfung, - aus denen hervorgeht, dass er die verschiedenen von der Gemeinde Welkenraedt für die Anwerbung eines Gemeindeeinnehmers organisierten Prüfungen bestanden hat und dass er für weitere diesbezügliche Auskünfte an ein Mitglied des betreffenden Prüfungsausschusses verweist, - überhaupt keine Teilnahme an den von Kelmis organisierten Prüfungen bilden; dass er, indem er nicht effektiv an der Prüfung teilgenommen hat, sich selbst von der Berücksichtigung seiner Bewerbung ausgeschlossen hat; dass seine Klage infolgedessen wegen Mangel an Interesse unzulässig ist, Vbis - 4de - 12/13 ENTSCHEIDET: Artikel 1. Die Nichtigkeitsklage wird abgewiesen. Artikel 2. Die Kosten, festgelegt auf 175 Euro, werden zu Lasten des Klägers gelegt. Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der Kammer Vbis am fünfundzwanzigsten Januar zweitausendzehn von : Herrn M. HANOTIAU, Kammervorsitzender, Fräulein V. WIAME, Kanzler. Der Kanzler, Der Vorsitzende, V. WIAME. M. HANOTIAU. Vbis - 4de - 13/13 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2010:ARR.199.969 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div