← België

Arrêt / Arrest 200079 - Permis d’urbanisme et permis mixtes / Bouwvergunningen en gemengde vergunningen - 26/01/2010

id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 26 januar 2010 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2010:ARR.200.079 Aktenzeichen: A. 189278/Vbis-25 Sache: Arrêt / Arrest 200079 - Permis d'urbanisme et permis mixtes / Bouwvergunningen en gemengde vergunningen - 26/01/2010 Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht Eintrittsdatum: 2010-02-01 Konsultationen: 79 - zuletzt gesehen 2026-07-02 08:31 Version(en): Übersetzung FR Fiche Entscheid 200.079 von 26 Januar 2010 Thesaurus CAS: CONSEIL D'ETAT UTU Thesaurus: DROIT PUBLIC ET ADMINISTRATIF - CONSEIL D'ÉTAT - Arrêts (Conseil d'État) Text der Entscheidung STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG URTEIL Nr. 200.079 vom 26. Januar 2010 G/A 189.278/Vbis-25 In der Rechtssache: LAFLEUR Jean, Wahldomizil bei Herrn G. ZIANS und Frau Andrea HAAS, Rechtsanwälte, Aachener Straße 76 4780 Sankt Vith, gegen : die Wallonische Region, vertreten durch ihre Regierung, Wahldomizil bei Herrn Jean-Yves MARICHAL, Rechtsanwalt, boulevard d'Avroy 188 4000 Lüttich. --------------------------------------------------------------------------------------------------------- -- DER VORSITZENDE DER V.BIS KAMMER, Aufgrund der am 6. August 2008 eingereichten Klageschrift, mit der Jean LAFLEUR die Nichtigerklärung des Erlasses des Ministers des Wohnungswesens, des Transportwesens und der räumlichen Entwicklung vom 9. Juni 2008 beantragt, der ihm eine Städtebaugenehmigung für das Fällen von zwei Bäumen gewährt und eine Städtebaugenehmigung für das Fällen von drei anderen Bäumen verweigert; Aufgrund der ordnungsgemäß gewechselten Erwiderungs- und Gegenerwiderungsschriftsätze; Aufgrund des von Frau VOGEL, erster Auditor beim Staatsrat, gemäß Artikel 12 der allgemeinen Verfahrensordnung erstatteten Berichts; Aufgrund der Zustellung des Berichts an die Parteien; V.bis - 25d - 1/7 Aufgrund des letzten Schriftsatzes der klagenden Partei; Aufgrund der Bitte von Frau VOGEL, Erster Auditor, zur Anwendung des durch Artikel 14quinquies der allgemeinen Verfahrensordnung organisierten Verfahrens; Aufgrund des Schreibens vom 20. Mai 2009, mit dem der Gegenpartei mitgeteilt wird, dass die Kammer über die Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts entscheiden wird, es sei denn, dass die Gegenpartei eine Anhörung beantragt; Aufgrund des Titels VI, Kapitel II, der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung, dass die Gegenpartei am 19. März 2009 den Bericht des ersten Auditors empfangen hat, in dem die Nichtigerklärung vorgeschlagen wird; In der Erwägung, dass Artikel 30 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat in seinem Paragraphen 3 bestimmt, dass die Verwaltungsstreitsachenabteilung den Rechtsakt oder die Verordnung für nichtig erklären kann, wenn die Gegenpartei oder derjenige, der ein Interesse an der Lösung des Streitfalls hat, innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab der Zustellung eines solchen Berichts keine Fortsetzung des Verfahrens mittels eines bei der Post aufgegebenen Einschreibebriefes beantragt; In der Erwägung, dass der Sachverhalt folgendermaßen zusammengefasst werden kann : 1. Am 4. September 2007 reicht Jean LAFLEUR bei der Gemeinde Burg-Reuland einen Antrag in deutscher Sprache für eine Städtebaugenehmigung für das Fällen von fünf Buchen und einer Eiche ein, für ein Gut gelegen in Burg-Reuland, katastriert unter Flur F, Nr. 277a. In der diesem Antrag beigefügten Bewertungsnotiz über die Umweltverträglichkeit wird angegeben, dass die Bäume krank und nicht stabil sind und deshalb eine Gefahr für die Nachbarschaft darstellen. Gemäß dem Sektorenplan Hohes Venn - Eifel, der durch Königlichen Erlass vom 28. August 1979 angenommen worden ist, befindet sich das Gut größtenteils in einem Wohngebiet mit ländlichem Charakter, das teilweise in einem Umkreis von kulturellem, historischem und ästhetischem Interesse liegt, und für einen V.bis - 25d - 2/7 kleinen Teil in einem Agrargebiet. 2. Die Generaldirektion der Naturressourcen und der Umwelt, Abteilung Natur und Forste gibt am 30. Oktober 2007 folgendes Gutachten in deutscher und französischer Sprache ab : " Die Bäume wurden auf beiliegendem Plan nummeriert. Die Buchen Nr. 1 und 2 (Umfang in Brusthöhe von jeweils 245 und 210

  1. cm)scheinen gesund und äußere Krankheitssymptome sind nicht erkennbar. Auch der Gesundheitszustand der Buche Nr. 3 (ein Zwiesel ab Stockhöhe mit Umfang in Brusthöhe von 210 und 220
  2. cm)gibt keinerlei Grund zur Besorgnis. Baum Nr. 4 ist eine Eiche mit einem Umfang in Brusthöhe von 225 cm, die im unteren Stammesbereich stark von Fäulnis befallen ist und viele Trockenäste in der Krone aufweist. Auch der untere Stammesteil der Buche Nr. 5 (Umfang in Brusthöhe: 275
  3. cm)weist holzzersetzenden Pilzbefall auf. Zudem neigt dieser Baum sich stark in Richtung Straße und gegenüberliegendes Anwesen. Daher ungünstiges Gutachten für die Fällung der Bäume 1 bis 3 und günstiges Gutachten für das Abholzen der Bäume 4 und 5". In der Anlage zu diesem Gutachten befindet sich ein Auszug aus dem Katasterplan, auf dem die betroffenen Bäume von 1 bis 5 nummeriert sind (bei dem Baum Nr. 3 handelt es sich um eine doppelstämmige Buche; Baum Nr. 4 ist die Eiche). 3. Am 23. November 2007 gibt das Gemeindekollegium von Burg-Reuland ein günstiges Gutachten zu dem Antrag ab. 4. Am 31. Dezember 2007 gibt der beauftragte Beamte von Lüttich I folgendes Gutachten in deutscher und in französischer Sprache ab : " (...) Ich schließe mich vollständig dem Gutachten der Abteilung Natur und Forsten an. Demzufolge müssen die Bäume 1 bis 3 beibehalten werden und lediglich die Bäume 4 und 5 dürfen gefällt werden. Um den besonderen Charakter des Gemeindeweges zu erhalten, werden die gefällten Bäume durch neue Bäume derselben Essenz ersetzt". 5. Mit einer Entscheidung in deutscher Sprache vom 11. Januar 2008 gewährt das Gemeindekollegium von Burg- Reuland dem Kläger die beantragte Baugenehmigung für das Fällen der Bäume 4 und 5 und verweigert sie für das Fällen der Bäume 1 bis 3. Dieser Städtebaugenehmigung ist der gleiche Auszug aus dem Katasterplan mit der gleichen Nummerierung der Bäume beigefügt, der auch dem Gutachten der Generaldirektion der Naturressourcen und der Umwelt vom 30. Oktober 2007 beigefügt war. V.bis - 25d - 3/7 6. Am 11. Februar 2007 reicht der Kläger einen Einspruch in französischer Sprache bei der Wallonischen Regierung ein, was die Verweigerung der Genehmigung für die Bäume 1, 2 und 3 betrifft. In diesem Einspruch führt der Kläger an, die Bäume seien in schlechtem Zustand, die Bäume würden eine Gefahr für die Nachbarschaft darstellen, die angefochtene Entscheidung hindere ihn daran, sein Gutes zu genießen, während er aus dem Verkauf der Bäume als Sägeholz mehrere tausend Euros Gewinn erzielen könne, und der Unterhalt der Kronen bereite ihm ansehnliche Kosten. Dieser Einspruch geht am 12. Februar 2007 bei der Wallonischen Verwaltung ein. 7. Während der Anhörung vom 12. März 2008 hinterlegt der Kläger einen Bericht des Forstsachverständigen DE HARENNE vom 27. Februar 2008, der schlussfolgert, das Fällen der Bäume Nr. 1, 2 und 3 (zwei Buchen un eine Eiche) sei durch deren schlechten Zustand gerechtfertigt. 8. In einem Schreiben vom 21. März 2008 übermittelt die Beratende Kommission für Einsprüche dem Minister ihr Gutachten vom 12. März 2008, das wie folgt lautet : " (...) In Erwägung, dass aus den anlässlich der Anhörung vorgebrachten Elementen hervorgeht, dass die Bäume 1 bis 3 bei Sturm Schäden verursachen können und eine reelle Gefahr für die in der Nähe verkehrenden Personen darstellen; In Erwägung, dass der Antragsteller der Akte einen Bericht vom 27. Februar 2008 beigefügt hat; dass gemäß diesem Expertisebericht die Bäume einen schlechten Gesundheitszustand aufweisen, der das Fällen derselben voll und ganz rechtfertigt; In Erwägung, dass - nach Lektüre des der Akte beigefügten Rundschreibens vom 11. Februar 2004 und in Anbetracht der vom Antragsteller anlässlich der Anhörung vorgebrachten Elemente - die Kommission die Frage aufwirft in Bezug auf die Notwendigkeit einer diesbezüglichen Städtebaugenehmigung; In Erwägung, dass die Kommission zur Kenntnis genommen hat, dass der Antragsteller bereit ist, die gefällten Bäume durch neue zu ersetzen; dass diese Maßnahme - in Anbetracht der Genehmigung zur Fällung der anderen Bäume - zur Wiederherstellung einer ausgewogenen Baumreihe beitragen wird; Erteilt die Kommission ein günstiges Gutachten". 9. Entsprechend Artikel 120 des Wallonischen Gesetzbuchs über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe (W.G.R.S.E.) richtet der Kläger am 27. April 2008 ein Erinnerungsschreiben an die Wallonische Region. 10. Dieses Erinnerungsschreiben wird von der Generaldirektion der Raumordnung, des Wohnungswesens und des Erbes in einem Schreiben vom 6. Mai 2008 an den Kläger als verfrüht erklärt, da die in Artikel 121 des W.G.R.S.E. vorgesehene Frist, über die die Regierung verfügt, um ihre Entscheidung dem Antragsteller zu übermitteln, noch nicht abgelaufen sei und erst am 28. April 2008 um V.bis - 25d - 4/7 Mitternacht ablaufen würde. 11. Am 7. Mai 2008 richtet der Kläger ein erneutes Erinnerungsschreiben an die Wallonische Regierung. 12. Am 19. Mai 2008 erstattet die Generaldirektion für Natürliche Ressourcen und Umwelt, Abteilung Natur und Forste der Wallonischen Region Bericht über den Einspruch. Aus diesem Bericht, der auf Französisch abgefasst ist, geht hervor, dass eine Städtebaugenehmigung für das Fällen der betroffenen Bäume notwendig war, weil diese bemerkenswerte Bäume im Sinne von Artikel 266, Nr. 1 des W.G.R.S.E. seien. Aus diesem Bericht geht außerdem hervor, dass der Zustand der Buchen 1, 2 und 3 nicht so schlecht sei, dass deren Fällen zur Zeit gerechtfertigt wäre, und dass bei einer erneuten Ortsbesichtigung am 30. April 2008 festgestellt worden sei, dass alle Bäume außer Baum Nr. 3 (Buche mit doppeltem Stamm) inzwischen gefällt worden seien. Das Fällen der Bäume Nr. 1 und 2 sei demzufolge ohne Genehmigung erfolgt. 13. Am 9. Juni 2008 trifft der Minister die strittige Entscheidung in deutscher und in französischer Sprache. Diese Entscheidung lautet folgendermaßen : " (...) Aufgrund des Expertiseberichtes vom 27. Februar 2008, erstellt durch Herrn de HARENNE; In Erwägung, dass die Generaldirektion für Natürliche Ressourcen und Umwelt, Abteilung Natur und Forste, im Rahmen des vorliegenden Einspruchs erneut befragt wurde; dass ihr Gutachten vom 19. Mai 2008 folgendes besagt: « Ich beehre mich, Ihnen beiliegend die Depesche vom 01.03.2005 in Bezug auf die sogenannten bemerkenswerten Bäume und Hecken zu übermitteln, die uns als Anweisung in diesem Zusammenhang dient. Gemäß dieser Richtlinien ist Artikel 266, 1/, des W.G.R.S.E. seht wohl anwendbar (allein stehender Baum). Außerdem stehen die betroffenen Bäume auf der Grenze zwischen dem Eigentum des Antragstellers und dem öffentlichen Eigentum (Straße) und müssen demzufolge als Grenzbäume betrachtet werden. Unser Gutachten wurde infolge der Anfrage der Gemeinde Burg-Reuland vom 12.10.2007 erstellt. Ich habe den zuständigen Förster (Revier Nr. 422), Herrn M.J. HOUSCHEID vor Ort entsandt, der mir Bericht erstattet hat. Gemäß seinem Bericht (siehe den meinem Bericht vom 30.10.2007 beigefügten Plan) rechtfertigt der Gesundheitszustand der Buchen 1 bis 3 nicht deren sofortiges Fällen. In der Tat ist das Vorhandensein trockener Äste in der Krone ein Bestandteil des normalen Alterungsprozesses derselben und einige unbedeutende Verletzungen der Rinde führen nicht unbedingt zum Absterben eines alten Baumes. Wenn diese Buchen infolge der festgestellten Symptome gefällt werden müssten, so wäre es vonnöten alle innerhalb der Ortschaft Grüfflingen stehenden alten Buchen zu fällen, da es schwierig, ja sogar unmöglich ist, Bäume mit einem Alter von 110 Jahren und darüber hinaus ohne jegliche Verletzungen oder Mängel zu finden. Für die Buchen Nr. 4 und 5. wird ein günstiges Gutachten erteilt. Zu vermerken ist, dass die Buche Nr. 3 als ein einziger Baum mit einem Zwiesel auf Stockhöhe begutachtet wurde (siehe den meinem Bericht vom 31.10.2007 beigefügten Bericht), während der Antragsteller diesen als zwei getrennte V.bis - 25d - 5/7 Bäume betrachtet hat. Unser Gutachten bezieht sich also sehr wohl auf 5 Buchen und eine Eiche (Nr. 4). Anlässlich einer erneuten Ortsbegehung am 30.04.2008 hat der Forstbeamte J. HOUSCHEID feststellen müssen, dass das Fällen dieser Bäume, mit Ausnahme des Baumes Nr. 3 (Baum mit Zwiesel) bereits erfolgt ist. Der Antragsteller hat somit nicht das Ergebnis des vorliegenden Einspruchs abgewartet und außerdem die Bäume Nr. 1 und 2 gefällt, für welche ihm die Genehmigung nicht erteilt wurde». In Erwägung, dass es angemessen erscheint, sich dem Gutachten der Generaldirektion der Natürlichen Ressourcen und der Umwelt, Abteilung Natur und Forste, anzuschließen; In Erwägung jedoch, dass der Antragsteller alle durch vorliegenden Antrag betroffenen Bäume bereits gefällt hat, mit Ausnahme des durch die Generaldirektion für Natürliche Ressourcen und Umwelt als Nr. 3 ausgewiesenen Baumes; dass demzufolge das Fällen der Bäume Nr. 1 und 2 ohne vorherige Genehmigung erfolgt ist; In Erwägung, dass das Fällen des Baumes Nr. 3 nicht genehmigt werden kann, da dies gemäß Bericht der Generaldirektion der Natürlichen Ressourcen und der Umwelt, Abteilung Natur und Forste, nicht gerechtfertigt ist; dass - in Bezug auf das Fällen der Bäume Nr. 1 und 2 - die Behörde vor vollendete Tatsachen gestellt wurde; dass es der Gemeindebehörde und dem beauftragten Beamten freigestellt ist, Protokoll zu erstellen; BESCHLIESST: Artikel 1.- Die von Herrn LAFLEUR beantragte Städtebaugenehmigung wird für die durch die Generaldirektion für Natürliche Ressourcen und Umwelt, Abteilung Natur und Forste, in ihrem Bericht vom 30. Oktober 2007 als Nr. 4 und 5 ausgewiesene Bäume gewährt. Der Antragsteller ist verpflichtet, innerhalb des Jahres nach Zustellung der vorliegenden Genehmigung eine Buche und eine Eiche anstelle der Bäume Nr. 4 und 5 zu pflanzen. Artikel 2.- Die von Herrn LAFLEUR beantragte Städtebaugenehmigung wird für die durch die Generaldirektion für Natürliche Ressourcen und Umwelt, Abteilung Natur und Forste, in ihrem Bericht vom 30. Oktober 2007 als Nr. 1, 2 und 3 ausgewiesene abgelehnt. (...)"; In der Erwägung, dass der Auditor in seinem Bericht der Ansicht ist, dass der dritte und der vierte Rechtsgrund der Klageschrift begründet sind; dass, insofern die Gegenpartei im Anschluss an einen Bericht, in dem die Nichtigerklärung vorgeschlagen wird, keine Fortsetzung des Verfahrens beantragt hat, der angefochtene Rechtsakt unter Anwendung von Artikel 30, § 3, der koordinierten Gesetze über den Staatsrat für nichtig erklärt werden muss, ENTSCHEIDET: Artikel 1. Der Erlass des Wallonischen Ministers des Wohnungswesens, des V.bis - 25d - 6/7 Transportwesens und der räumlichen Entwicklung vom 9. Juni 2008, der Jean LAFLEUR eine Städtebaugenehmigung für das Fällen von zwei Bäumen gewährt und ihm eine Städtebaugenehmigung für das Fällen von drei anderen Bäumen verweigert, wird für nichtig erklärt. Artikel 2. Die Kosten, festgelegt auf 175 Euro, werden zu Lasten der Gegenpartei gelegt. Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der Kammer Vbis des Staatsrats am sechsundzwanzigsten Januar zweitausendzehn von : Herrn M. HANOTIAU, Kammervorsitzender, Fräulein V. WIAME, Kanzler. Der Kanzler, Der Vorsitzende, V. WIAME. M. HANOTIAU. V.bis - 25d - 7/7 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2010:ARR.200.079 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div

🔗 Vers la source officielle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.