die für die Untersuchung der Rechtssache nützlichen Tatsachen bereits in dem Urteil Nr. 188.002 vom 18. November 2008 über die Aussetzung dargestellt worden sind und
auf dieses Urteil verwiesen wird; In der Erwägung,
die intervenierende Partei die Zulässigkeit der Klage ratione temporis bestreitet;
sie behauptet, die Arbeiten hätten am 24. September 2007 begonnen;
diese Arbeiten darin bestünden, einen Graben mit einer Breite von ungefähr einem Meter und einer Tiefe von ungefähr 1,5 Meter auf der gesamten Länge ihres Geländes zu ziehen;
sie zugibt,
die Städtebaugenehmigung zwar nicht vor Ort ausgehängt worden sei,
aber deutlich gewesen sei,
die Arbeiten keine Straßenbauarbeiten seien - da zu diesem Zeitpunkt keine Arbeiten dieser Art unternommen worden seien - sondern
es um den Anfang der Anschlussarbeiten für die zukünftigen Häuser ginge;
sie darauf hinweist,
die Arbeiten großen Umfangs gewesen seien und
somit die erste und die dritte klagende Partei, die in derselben Straße wohnhaft seien, die Arbeiten nicht hätten übersehen können und sich infolgedessen hätten beeilen müssen, um sich unverzüglich bei der Gemeinde zu informieren;
sie auch hinsichtlich der zweiten klagenden Partei darauf hinweist,
die Arbeiten entlang dem Hauptzugangsweg zu dem Sitz der genannten Gesellschaft durchgeführt worden seien und
diese Gesellschaft sie deshalb nicht habe übersehen können;
sie auch behauptet,
der Rechtsbeistand der Kläger die Gemeinde bereits im November 2007 angerufen habe, um sich über das Bestehen einer Genehmigung für die strittigen Parzellen zu informieren;
sie daraus schlussfolgert,
die fast 6 Monate nach dem Anfang der Arbeiten eingereichte Klageschrift zu spät eingereicht worden sei; In der Erwägung,
die klagenden Parteien in ihrem Ergänzungsschriftsatz angeben,
sie zwar die Evolution des vorhergehenden Genehmigungsantrags von Januar 2005 verfolgt hätten, aber
sie in keiner Weise Vbis - 8d - 3/12 weder über die Einreichung eines neuen Antrags im September 2005 noch über die Erteilung einer Genehmigung im Juli 2006 informiert worden seien;
sie behaupten, sie hätten erst im April 2008 zufällig über einen anderen Anlieger von der Existenz der erteilten Genehmigung erfahren und hätten anschließend Recherchen über diese Genehmigung angestellt;
die klagenden Parteien angeben,
die Arbeiten entlang der Straße und am Rand der Parzellen nicht mit Arbeiten für die Errichtung neuer Häuser gleichzustellen gewesen seien: einerseits seien sie Straßenbauarbeiten wie Kanalisierungsarbeiten ähnlich gewesen und andererseits sei das die Arbeiten ausführende Unternehmen nicht die Gesellschaft BATICO gewesen;
sie auf das Urteil Nr. 180.555 vom 6. März 2008 des Staatsrats hinweisen;
sie anführen,
am Ende der von der intervenierenden Partei erwähnten Arbeiten nur der Bau der Bürgersteige und die Straßenbeleuchtung verwirklicht worden seien; In der Erwägung,
die Partei, die eine Einrede der Unzulässigkeit erhebt, diese nachweisen muss;
im vorliegenden Fall in Ermangelung einer öffentlichen Untersuchung keine Zustellung der Genehmigung an Dritte vorgesehen ist und alle Parteien erkennen,
die erteilte Genehmigung nicht vor Ort ausgehängt worden ist;
gemäß Artikel 134 des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe (WGRSE) jede Baugenehmigung jedoch vor Ort vor Beginn der Arbeiten bekanntgemacht werden muss;
dies die übliche Bekanntmachungsweise ist;
daraus folgt,
die Klagefrist mit der ausreichenden Kenntnisnahme des angefochtenen Rechtsakts beginnt; In der Erwägung,
die von der intervenierenden Partei vorgelegten Fotos deutlich nach der Klageerhebung aufgenommen worden sind, insbesondere weil sie den fast fertigen Bürgersteig (doppelte Kante) zeigen, während die von den Klägern mit der Klage vorgelegten Fotos nur den Anfang der Arbeiten für den Bau des Bürgersteiges zeigen;
die Fotos der Inhaberin infolgedessen nicht nützlich sein können, um zu wissen, ob die erwähnten Arbeiten vom letzten Quartal des Jahres 2007 erheblich genug waren;
die Fotos der klagenden Parteien zeigen,
die Arbeiten bei der Einreichung der Klage, das heißt im April 2008, wenig fortgeschritten waren;
diese Arbeiten sich nur auf Straßenbauarbeiten, wie die Bürgersteige und die Kanalisierungsarbeiten, und nicht zum Beispiel auf Fundamentbau zu beziehen schienen;
die Behauptung der Inhaberin über die Kontaktaufnahme des Rechtsbeistands der Anlieger im November 2007 in keiner Weise belegt ist;
in Ermangelung einer Bekanntmachung vor Ort und aufgrund der Angaben der Parteien, Vbis - 8d - 4/12 die zugunsten der Kläger einen Zweifel bestehen lassen, die Einrede der Unzulässigkeit nicht berücksichtigt werden kann; In der Erwägung,
die klagenden Parteien in einem ersten Klagegrund geltend machen, die Artikel D.67, D.68 und D.69 des Umweltgesetzbuches und das Gesetz vom 29. Juli 1991 über die ausdrückliche Begründung der Verwaltungsakte seien dadurch verletzt worden,
die Behörde nicht geprüft habe, ob das Projekt erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben könne, obwohl Artikel D.63, Absätze 1 und 2, Nr. 7, des besagten Gesetzbuches es vorschreibt;
sie sich auf das Urteil Nr. 180.514 vom 4. März 2008 beziehen;
sie in ihrem Gegenerwiderungsschriftsatz anführen,
aufgrund der unmittelbaren Geltung der Richtlinie 85/337 vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten die Rückwirkung von Artikel D.66 des Umweltgesetzbuches nicht annehmbar sei und
diese Bestimmung außer Acht gelassen werden müsse;
ihnen zufolge, selbst wenn geschlussfolgert werden müsse,
Artikel D.66 rückwirkend ab dem 5. Mai 2005 anwendbar sei, festzustellen sei,
die Bewertungsnotiz in einiger Hinsicht nicht ordnungsgemäß ausgefüllt worden sei, u.a. für folgende Fragen : - die Erhöhung der Lärmbelästigungen (Frage 5e), - die durch das Projekt verursachte ästhetische Beeinträchtigung des Umfelds (Frage 5g), - die Integration des Projektes in die natürliche Umgebung ist fraglich, da es zu einer Verstädterung führt (Frage 5i), - die Integration in die Nachbarschaft wurde vollkommen falsch beantwortet, da in der Notiz nicht auf die Wirkung auf das "Natura 2000-Gebiet" und auf das Freizeitgebiet eingegangen wurde (Frage 5j), - das Projekt ist ziemlich erheblich und trotzdem gab es keine Vorbeugungsmaßnahme (Frage 6), - die Frage 7 über die negativen Auswirkungen auf die Umwelt ist nicht korrekt ausgefüllt worden, da das Projekt erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben wird;
die klagenden Parteien schließlich anführen, die Behörde sei von dem Gutachten der beratenden Kommission über Einsprüche, in dem deutlich auf die zu intensive Bebauungsweise des Projekts hingewiesen worden sei, abgewichen;
die Behörde demzufolge in der Entscheidung hätte begründen müssen, warum sie von dem besagten Gutachten abgewichen sei;
der letzte Schriftsatz der Kläger keine weiteren Argumente enthält; Vbis - 8d - 5/12 In der Erwägung,
die intervenierende Partei meint,
, da Artikel D.68 des Umweltgesetzbuches durch das Urteil des Verfassungsgerichtshofs Nr. 83/2005 vom 27. April 2005 für nichtig erklärt worden sei, die Artikel D. 67 und D.69 des Gesetzbuches die Niederlegung einer Bewertungsnotiz über die Umweltverträglichkeit auferlegen würden;
ihr zufolge von den klagenden Parteien nicht nachgewiesen werde,
die Behörde anhand dieser Notiz die Umweltverträglichkeit gemäß Artikel D.69 nicht in voller Kenntnis der Sachlage habe prüfen können;
sie darauf hinweist,
in dem Urteil Nr. 188.002 vom 18. November 2008 zur Abweisung des Aussetzungsantrags bereits entschieden werde,
Artikel D.66 des Umweltgesetzbuches auf den am 21. September 2005 eingereichten Genehmigungsantrag anwendbar gewesen sei und
die Kläger zwar die Zulässigkeit der in Artikel 4 des Dekrets vom
sie im Übrigen anführt,
die Notiz nicht unkorrekt oder lakunär sei, sondern die Vorschrift von Artikel D.66 des Umweltgesetzbuches beachte;
sie hinsichtlich der verschiedenen o.a. Punkte präzisiert, warum für die in der Bewertungsnotiz über die Umweltverträglichkeit gestellten Fragen keine andere Antwort notwendig gewesen sei; In der Erwägung,
der Genehmigungsantrag am
November 2006 den Text von Artikel D.66 ersetzt hat;
das Inkrafttreten des Dekrets vom
das Inkrafttreten von Artikel D.66 jedoch durch Artikel 1 des Dekrets vom
der Dekretgeber somit der Notiz, die während des in dem Dekret erwähnten Zeitraums eingereicht worden ist, eine Rechtsgrundlage gewährt hat;
folglich bei der Erteilung der angefochtenen Genehmigung Artikel D.66 anwendbar war und nicht Artikel D.68, der erst am 4. Dezember 2006 anwendbar geworden ist;
das Urteil Nr. 188.002 vom
die in dem Gegenerwiderungsschriftsatz entwickelte Argumentation bezüglich der Unrechtmäßigkeit der Rückwirkung von Artikel D.66 des Umweltgesetzbuches im Lichte der Richtlinie 85/337 neu und folglich unzulässig sind, da der Klagegrund nicht die öffentliche Ordnung betrifft;
die in dem Gegenerwiderungsschriftsatz geltend gemachten Argumente bezüglich der Lücken in der Notiz auch neu sind: in dem Wortlaut des Klagegrundes in der Klageschrift stand nichts darüber und in dem Klagegrund wird die Verletzung von Artikel D.66 nicht geltend gemacht; In der Erwägung,
in Bezug auf die Begründung des Rechtsakts, festzustellen ist,
März 2005 in Kraft getretene Dekret vom 3. Februar 2005, wie folgt lautete: " Die Regierung beantragt das Gutachten des Ausschusses und innerhalb von vierzig Tagen nach Empfang des Einspruchs ersucht sie den Antragsteller, das Bürgermeister- und Schöffenkollegium, den beauftragten Beamten, oder deren Vertreter sowie den Ausschuss, zur Anhörung zu erscheinen. Innerhalb derselben Frist übermittelt der Ausschuss sein Gutachten. Ein fehlendes Gutachten wird als Zustimmung betrachtet".
der am
die Inhaberin am
, da das Gutachten der Einspruchskommission infolgedessen als günstig gilt, die Behörde ihre Entscheidung diesbezüglich nicht begründen musste;
der erste Klagegrund nicht begründet ist; In der Erwägung,
die klagenden Parteien in einem zweiten Klagegrund geltend machen, Artikel D.64 des Umweltgesetzbuches, Artikel 6 der Europäischen Richtlinie 92/43/EG des Rates vom
sie darauf hinweisen,
im angefochtenen Rechtsakt erwähnt werde, das Projekt sei in der Nähe des Natura 2000-Gebiets "Geultal-Hohnbachtal" gelegen, und
jedoch - im Widerspruch zu dem Urteil C-256/98 vom 6. April 2000 des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - nicht untersucht werde, ob das Projekt auf dieses Gebiet ökologische Auswirkungen haben könnte;
sie in ihrem Gegenerwiderungsschriftsatz hinzufügen,
diese Verletzung nicht aus dem Vbis - 8d - 7/12 Verwaltungsakt selber, sondern aus den verschiedenen beanstandeten Punkten der Bewertungsnotiz hervorgehe, aus denen sich die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung hätte ergeben müssen;
in ihrem letzten Schriftsatz die Kläger anführen,
das Projekt sich auch in der Nähe eines zweiten Natura 2000- Schutzgebiets, Kennzeichen BE33007, befinde, für die die Auswirkung des Vorhabens auch nicht in Betracht gezogen worden sei;
sie daraus schlussfolgern,
die Untersuchung der Auswirkung des Projekts auf die Umwelt nicht richtig ausgeführt worden sei; In der Erwägung,
die intervenierende Partei meint, das damals bei der Erteilung des angefochtenen Rechtsakts anwendbare wallonische Recht sei wohl in Übereinstimmung mit der Richtlinie gewesen;
das Projekt ihr zufolge nicht in einem Natura 2000-Gebiet durchgeführt werde und keine Auswirkung auf das Gebiet haben könne;
die von den Klägern angeführten Lücken in der Notiz weder nachgewiesen würden, noch realistisch seien;
sie daraus schlussfolgert,
die Behörde diesbezüglich keine besondere Begründungspflicht gehabt habe; In der Erwägung,
, Absatz 3, der Richtlinie 92/43/EWG wie folgt lautet : " Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben,
das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben";
dieser Artikel in das wallonische Recht durch Artikel 10 des Dekrets vom
das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird. Ist trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, so ergreift die zuständige Behörde alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen,
die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Sie informiert die Europäischen Gemeinschaften über die ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen. Ist das betreffende Gebiet ein Gebiet, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließt, so können nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder, nach Stellungnahme der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, mit anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden"; In der Erwägung,
Artikel D.64 des Umweltgesetzbuches bestimmt,
"die Genehmigung und die Verweigerung der Genehmigung [...] begründet werden [müssen], insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen auf die Umwelt und der in Artikel 50 angegebenen Zielsetzungen";
er also die Begründungspflicht für die Entscheidungen über die Gewährung oder die Verweigerung der Genehmigung spezifisch im Lichte der Bewertung der Auswirkungen näher bestimmt; In der Erwägung,
in der Bewertungsnotiz über die Auswirkungen, unter Punkt 3 "Situation existante de droit en aménagement du territoire, urbanisme et patrimoine" ("Bestehende rechtliche Lage hinsichtlich der Raumordnung, des Städtebaus und des Erbes") die Inhaberin die Frage "le terrain est-il situé à proximité d'un périmètre de protection visé par la loi du 12 juillet 1973 sur la conservation de la nature, modifiée notamment par le décret du 6 décembre 2001 relatif aux réserves naturelles ou forestières, sites Natura 2000?" ("Befindet sich das Grundstück in der Nähe eines Schutzgebiets, das im Gesetz vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, abgeändert insbesondere durch das Dekret vom 6. Dezember 2001 über die Natur- und Forstschutzgebiete, Natura-2000-Gebiete, erwähnt ist") mit Nein beantwortet hat;
unter Punkt 4 "Description du site avant la mise en oeuvre du projet" ("Beschreibung des Geländes vor der Durchführung des Projekts") die Inhaberin auf die Unterfrage Vbis - 8d - 9/12 "Évaluation sommaire de la qualité du site Natura 2000, des réserves naturelles ou forestières" ("Kurze Bewertung der Qualität des Natura 2000-Gebiets, der Natur- und Forstschutzgebiete") das Folgende geantwortet hat: "pas de site de ce type dans les environs";
unter Punkt 5 "Effet du projet sur l'environnement/-
jedoch aus dem Blatt des Natura 2000-Gebiets BE33007, "Vallée de la Gueule en amont de Kelmis" hervorgeht,
das beanstandete Projekt sich eigentlich zwischen zwei Natura 2000- Gebieten - innerhalb des Gebiets BE33007 - befindet,
das größte und nächste Gebiet sich gerade auf der anderen Seite der Straße befindet, die die Straße Schnellenberg kreuzt - wobei das beanstandete Projekt sich entlang der Straße Schnellenberg bis zur besagten Kreuzung erstreckt - und
das andere Natura 2000- Gebiet sich auf der anderen Seite der Straße Schnellenberg (auf das Projekt bezogen) stellenweise auf einer Entfernung von weniger als zweihundertfünfzig Meter erstreckt;
der angefochtene Rechtsakt als Begründung oder Angabe über die Bewertung der Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt nur folgende Erwägungen enthält : " (...) Considérant que la demande de permis comprend une notice d'évaluation des incidences sur l'environnement; (...) Considérant que la demande de permis se rapporte à un bien situé non loin du site Natura 2000 dit de la «Vallée de la Gueule en amont de Kelmis»"; In der Erwägung,
im Lichte der Begründung des Rechtsakts in keiner Weise geprüft werden kann, ob die Behörde eine konkrete Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt durchgeführt hat, die es ihr ermöglichen konnte, in voller Kenntnis der Sachlage zu bestimmen, ob das Projekt das Natura 2000-Gebiet erheblich beeinträchtigen könnte:
darauf hinzuweisen ist,
die Verwaltungsakten kein Dokument enthalten, das die Lokalisierung des Projekts hinsichtlich des Natura 2000- Gebiets BE33007 zeigt;
die Behörde aufgrund der Art des Projekts, dessen Umfang sowie der unmittelbaren Nähe zu Natura 2000-Gebieten die Städtebaugenehmigung in Bezug auf die Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt besonders begründen muss, damit die Vorschrift von Artikel D.64 des Umweltgesetzbuches eingehalten wird;
der zweite Klagegrund begründet ist; Vbis - 8d - 10/12 In der Erwägung,
die Kläger in einem dritten Klagegrund geltend machen, die Artikel 10 und 58 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten seien verletzt worden;
sie vorbringen, alle Schriftstücke des Untersuchungsverfahrens bezüglich des Genehmigungsantrags und die Genehmigung selber hätten nur in deutscher Sprache abgefasst werden müssen;
die Kläger in ihrem Gegenerwiderungsschriftsatz anführen,
die Behörden, selbst wenn der Genehmigungsantrag in französischer Sprache abgefasst worden sei, die Gesetzgebung über den Sprachengebrauch, insbesondere für den Briefwechsel, dennoch hätten einhalten müssen; In der Erwägung,
die Gesetzgebung über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten zur öffentlichen Ordnung gehört;
der Genehmigungsantrag in französischer Sprache eingereicht worden ist, sodass die Entscheidung gemäß Artikel 36, § 2, Absatz 1, des ordentlichen Gesetzes vom
die gesamte Behandlung des Antrags folglich in Französisch erfolgen musste;
, selbst wenn der Genehmigungsantrag in Französisch verfasst ist - genauso wie die Entscheidung über den Einspruch hätte die erstinstanzliche Entscheidung des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums in Französisch abgefasst werden müssen - die wallonischen Behörden jedoch bei ihren Kontakten mit den Lokalbehörden Artikel 36, § 2, Absatz 1, des genannten Gesetzes vom 9. August 1980 weiter einhalten müssen;
- konkret - die Schreiben zur Ladung der Parteien zu einer Anhörung vor der beratenden Kommission für die Einsprüche für die Kläger und die Inhaberin zwar in Französisch erstellt werden müssen,
dieselben Schreiben aber für die Gemeindebehörde im deutschen Sprachgebiet in Deutsch abgefasst werden müssen;
die wallonische Verwaltung insbesondere ihre Schreiben an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium von Kelmis vom
die Zustellung des angefochtenen Rechtsakts an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium von Kelmis überdies auch in Deutsch abgefasst werden musste, selbst wenn sie ein in Französisch abgefasstes Dokument enthielt;
der dritte Klagegrund begründet ist, Vbis - 8d - 11/12 ENTSCHEIDET: Artikel
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.