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Arrêt / Arrest 201217 - Personnel enseignant - Recrutement et carrière / Personeel van het onderwijs - Aanwerving en loopbaan - 23/02/2010

id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 23 februar 2010 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2010:ARR.201.217 A

der Sachverhalt folgendermaßen aussieht : 1. Am 27. Juni 1985 hat die Klägerin das Diplom der Vorschullehrerin in deutscher Sprache erhalten. Laut einer Bescheinigung der Französischen Gemeinschaft vom 26. Mai 1992 hat sie die gründliche Kenntnis der französischen Sprache in Anwendung des Artikels 15 des Gesetzes vom 30. Juli 1963 über die Regelung des Sprachengebrauchs im Unterrichtswesen nachgewiesen. 2. Seit dem 1. September 1985 ist die Klägerin in verschiedenen Unterrichtseinrichtungen der Deutschsprachigen Gemeinschaft als Kindergärtnerin zeitweilig bezeichnet worden. 3. Am 24. April 2008 gibt das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft die Liste der offenen Stellen zur definitiven Ernennung im Gemeinschaftsunterrichtswesen bekannt. Diese Liste enthält u.a. zwei Stellen als Kindergärtner(

  1. in)in der französischsprachigen Abteilung des königlichen Athenäums in Eupen (Nr. 01/08 der Liste) sowie eine Stelle und eine halbe Stelle als Kindergärtner(
  2. in)in der französischsprachigen Abteilung des César-Franck-Athenäums in Kelmis (Nrn. 02/08 und 03/08 der Liste). 4. Am 5. Mai 2008 hat sich die Klägerin um eine Ernennung in eine der offenen Stellen, die unter der Nummer 01/08 (Stellen in der französischsprachigen Abteilung in Eupen) angeführt ist, beworben. Pascale WINTGENS und Nathalie KIRSCH haben sich ebenfalls um die selben Stellen beworben. Vbis - 11d - 3/15 5. Nach einem Vergleich der Titel und Verdienste der Bewerberinnen erstellt die Gegenpartei eine Klassierung nach Punkten, in der die Klägerin 5 Punkte, Manuela KLEVER 18 Punkte, Pascale WINTGENS 17 Punkte, Nathalie KIRSCH 22 Punkte und Geneviève VANDERHEYDEN 17 Punkte erhalten. 6. Durch zwei Erlasse der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 4. Dezember 2008 werden Nathalie KIRSCH und Pascale WINTGENS ab dem 1. Oktober 2008 in die beiden Vollzeitämter in der französischsprachigen Abteilung des königlichen Athenäums in Eupen definitiv ernannt. 7. Manuela KLEVER wird durch einen Erlass der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 4. Dezember 2008 ab dem 1. Oktober 2008 in das Vollzeitamt in der französischsprachigen Abteilung des César-Franck-Athenäums in Kelmis definitiv ernannt. Geneviève VANDERHEYDEN wird durch einen Erlass vom 11. Dezember 2008 ab dem 1. Oktober 2008 in das Halbzeitamt in der französischsprachigen Abteilung desselben Athenäums ernannt. Es handelt sich um die ersten vier angefochtenen Rechtsakte, wobei der fünfte Rechtsakt die implizite Entscheidung, die Klägerin nicht zu ernennen, ist, die sich aus den vier o.a. Entscheidungen ergibt; In der Erwägung,

die Gegenpartei und die intervenierenden Parteien in einer ersten Einrede der Unzulässigkeit geltend macht, die Klägerin habe sich nicht um eine Stelle in der französischsprachigen Abteilung des César-Franck-Athenäums in Kelmis - d.h. die unter den Nrn. 02/08 und 03/08 der Liste der offenen Stellen erwähnten Stellen - beworben und habe deshalb kein Interesse, die Nichtigerklärung der Ernennungen von Manuela KLEVER und Geneviève VANDERHEYDEN anzustreben; In der Erwägung,

die Klägerin meint, alle angefochtenen Entscheidungen stünden miteinander in Verbindung und es sei erforderlich, sie zusammen zu untersuchen, insofern sie sich aus ein und demselben Verfahren und ein und derselben Klassierung ergeben würden; In der Erwägung,

aus den Verwaltungsakten hervorgeht,

die Klägerin sich nur um die unter der Nummer 01/08 der Liste der offenen Stellen angeführten Ämter beworben hat;

Pascale WINTGENS, Nathalie KIRSCH, Manuela KLEVER und Geneviève VANDERHEYDEN sich alle um die in der Liste 01/08 angeführten Stellen beworben haben, jedoch nicht in derselben Reihenfolge : die Vbis - 11d - 4/15 Damen WINTGENS und KIRSCH haben sich ausschließlich um die unter Nr. 01/08 angeführten Stellen beworben, in die sie ernannt worden sind, die Damen KLEVER und VANDERHEYDEN haben sich um die unter den Nummern 01/08, 02/08, 03/08 angeführten Stellen - wobei die Priorität jedoch nicht für die Stellen 01/08 gilt - beworben, die erste wurde in eine unter der Nummer 02/08 angeführte Stelle ernannt und die zweite in eine unter der Nummer 03/08 angeführte Stelle;

demzufolge, wenn alle Adressaten der angefochtenen Rechtsakte wohl in eine der beiden Stellen, um die die Klägerin sich beworben hat, ernannt werden konnten, letztere sich jedoch nicht um die anderen Stellen beworben hat, nämlich in diesem Fall diese unter den Nummern 02/08 und 03/08, d.h. die Stellen, in die die Damen KLEVER und VANDERHEYDEN ernannt worden sind;

die Klägerin, da sie in diese letzten Stellen nicht ernannt werden konnte, daran kein Interesse hat, die Nichtigerklärung dieser beiden Ernennungen anzustreben;

die Klägerin aus den oben angeführten Gründen jedoch ein Interesse an der Nichtigkeitsklage gegen die Ernennungen der Damen WINTGENS und KIRSCH hat; In der Erwägung,

die Gegenpartei in einer zweiten Einrede geltend macht, die Klägerin habe ihr zufolge kein Interesse an der Klage gegen eine implizite Entscheidung, mit der verweigert werde, sie zu ernennen, da sie nicht an der ersten oder zweiten Stelle in der Punkterangordnung stehe;

die Gegenpartei unter diesen Umständen meint,

die Klägerin nicht ernannt werden könne und

sie, selbst wenn ihr ein Klageinteresse zuerkannt werden sollte, sie höchstens die Ernennung der Kandidatin mit der geringeren Punktezahl, d.h. die Ernennung von Pascale WINTGENS, anfechten könnte; In der Erwägung,

die Klägerin erwidert,

die Zulässigkeit der Klageschrift gegen die implizite Verweigerungsentscheidung mit dem ersten Klagegrund in Verbindung stehe; In der Erwägung,

die gesetzlichen Grundlagen der Punkterangordnung sowie der Ermessensspielraum der Behörde zuerst untersucht werden müssen, bevor über die Zulässigkeit der Klage gegen die implizite Entscheidung, die Ernennung der Klägerin zu verweigern, entschieden werden kann;

die Einrede deshalb mit der Untersuchung der Klagegründe zusammenhängt; In der Erwägung,

die Klägerin in einem ersten Klagegrund eine Begründung fehle geltend macht und,

: Vbis - 11d - 5/15 - die Artikel 39, § 1, Punkt 8; 40 und 43 des königlichen Erlasses vom

  1. März 1969 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals und des paramedizinischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Sonder- und Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht und der von diesen Einrichtungen abhängenden Internate sowie der Personalmitglieder des mit der Aufsicht über diese Einrichtungen beauftragten Inspektionsdienstes; - Artikel 6, Punkt A, a), 1, des königlichen Erlasses vom
  2. Oktober 1968 zur Festlegung und Einteilung der Ämter der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Sonder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht und der Ämter der Personalmitglieder des Inspektionsdienstes beauftragt mit der Aufsicht dieser Einrichtungen; - und die Kriterien bei Bezeichnungen und Ernennungen für das Schuljahr 2008-2009, die im Protokoll der Verhandlungsergebnisse der Sitzung des Sektorenausschusses XIX vom
  3. Mai 2008 festgelegt worden sind; verletzt worden seien;

die Klägerin davon ausgeht,

sie alle Ernennungsbedingungen erfülle, darunter ein Dienstalter von 720 Tagen im betreffenden Amt und die sprachlichen Bedingungen, um in den deutschsprachigen und französischsprachigen Abteilungen zu unterrichten;

sie meint,

die einzige Definition des Amtes sich in Artikel 6 des vorgenannten königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1968 befinde, in dem nicht nach Unterrichtssprache unterschieden werde, und schließlich,

es sich nur um ein einziges Amt, nämlich das einer Kindergärtnerin, handele;

die Klägerin meint,

sie aufgrund des Abkommens im Sektorenausschuss XIX mit 27 Punkten vor den anderen Kandidatinnen hätte klassiert und also ernannt werden müssen;

sie behauptet,

die Gegenpartei, indem sie nur 5 Punkte erteilt habe, den in der deutschsprachigen Abteilung geleisteten Diensten im Amt einer Kindergärtnerin nicht Rechnung getragen habe und infolgedessen die im Klagegrund erwähnten Bestimmungen verletzt habe; In der Erwägung,

die Gegenpartei antwortet,

die geleisteten Dienste in der entsprechenden sprachlichen Abteilung geleistet werden müssen, damit sie berücksichtigt werden könnten;

sie meint,

eine gegenteilige Rechtsauffassung dazu führen würde,

Kandidaten der einen Abteilung von Kandidaten der anderen Abteilung alleine auf Grund des Dienstalterkriteriums überholt werden könnten und

dieses Kriterium somit nicht relevant wäre und eben zu einer nicht nachvollziehbaren Ungleichbehandlung führen würde;

sie betont,

die Klägerin aus den Augen verliere,

das Dekret vom 19. April 2004 über die Vbis - 11d - 6/15 Vermittlung und den Gebrauch der Sprachen im Unterrichtswesen die Schaffung von Schulen mit einem anderen Sprachregime vorsehe (Artikel 3) und

die Gegenpartei somit den Grundsatz der Gleichbehandlung innerhalb des jeweiligen Sprachregimes gewährleistet habe; In der Erwägung,

die Klägerin erwidert, die Gegenpartei begnüge sich damit zu behaupten,

die These der Klägerin diskriminierend sei, ohne es auf irgendeine Art und Weise zu beweisen;

sie behauptet,

es ab dem Augenblick, wo die Bedingungen für eine Ernennung erfüllt seien, darin eingeschlossen die Einhaltung der Sprachengesetze, keinesfalls diskriminierend sein könne, der gesamten Karriere der Kandidaten für eine Ernennung im Unterrichtswesen der Deutschsprachigen Gemeinschaft Rechnung zu tragen;

sie daran erinnert,

die zeitweiligen Bezeichnungen sowohl in die eine als auch in die andere Abteilung für die Personalmitglieder erfolgen würden, die die Sprachenbedingungen erfüllen würden, und

die Weigerung, die gesamte Karriere dieser Personen zu berücksichtigen, diejenigen ernsthaft benachteilige und diskriminiere, die über die Kenntnis der zwei Sprachen verfügen würden, indem ihre Karriere künstlich in zwei Teile getrennt werde;

die Klägerin hinzufügt,

sie nicht einsehe, inwieweit das vorgenannte Dekret vom 19. April 2004 ihre These entkräften würde; In der Erwägung,

die intervenierenden Parteien der Auffassung sind,

die Klägerin dem Begriff "Amt" im Sinne des Artikels 6 des vorgenannten königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1968 eine Bedeutung gebe, die dieser Begriff nicht habe;

sie meinen,

eine Kindergärtnerin im Sinne dieser Bestimmung eine Person sei, die in einer Vorschule Unterricht erteile;

daraus aber keine Schlussfolgerungen in Bezug auf den Begriff "Amt" im Sinne von Artikel 39, § 1, Punkt 8, des o.a. königlichen Erlasses vom 22. März 1969 gezogen werden könne;

sie behaupten,

die Deutschsprachige Gemeinschaft seit der Vergemeinschaftung des Unterrichtswesens zwischen den Ämtern der Kindergärtnerinnen unterscheide, je nachdem ob das Amt in einer französischsprachigen Abteilung oder in einer deutschsprachigen Abteilung ausgeübt werde;

der Gesetzgeber durch das vorgenannte Dekret vom 19. April 2004 das Grundschulwesen auf der Grundlage von verschiedenen Sprachregimen organisiert habe und

sich daraus ergebe,

eine Kindergärtnerin in einer Schule einer Sprachrolle nicht das gleiche Amt ausübe wie ihre Kollegin, die den gleichen Beruf in einer Schule einer anderen Sprachrolle ausübe;

wer sich um ein Amt bewerbe zudem je nach Sprachrolle der Schule besondere Titel, Diplome und sprachliche Kenntnisse nachweisen müsse, und

, da der pädagogische Kontext verschieden sei, die Gegenpartei unter den geleisteten Diensten in den verschiedenen Sprachregelungen stets unterschieden habe; Vbis - 11d - 7/15 In der Erwägung,

die Klägerin in ihrem letzten Schriftsatz noch betont,

es für das Anwerbungsamt der Kindergärtnerinnen keine Sprachrollen gibt; In der Erwägung,

die Gegenpartei in ihrem letzten Schriftsatz vorbringt,

es nicht unvernünftig sei, die Sprachenkenntnis nicht nur aufgrund von erworbenen Diplomen sondern auch aufgrund von konkreter Erfahrung in der entsprechenden Unterrichtssprache zu berücksichtigen;

sie präzisiert,

die These der Gegenpartei nicht darin bestehe zu behaupten,

ein "Sprachenwechsel" für eine Kindergärtnerin nicht möglich sei, sondern

die Karriere pro Schulsprache zu berechnen sei;

die Sprache ein wesentliches Element im Unterrichtswesen sei, da darüber die Unterrichtsinhalte vermittelt würden;

eine Kindergärtnerin gute Leistungen in einer Sprache erbringen könne, aber nur "begrenzt" zweisprachig sein könne,

es um eine zu berücksichtigende Tatsache gehe und

eine gegenteilige Rechtsauffassung für die Kindergärtnerinnen, die sich schon über längere Zeit im betreffenden Sprachunterricht bewährt hätten, diskriminierend wäre; In der Erwägung,

Artikel 6des königlichen Erlasses vom 2.

Oktober 1968 zur Festlegung und Einteilung der Ämter der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Sonder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht und der Ämter der Personalmitglieder des Inspektionsdienstes beauftragt mit der Aufsicht dieser Einrichtungen bestimmt : " Artikel

  1. - Die Ämter, die die Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals der staatlichen Lehranstalten bekleiden können, werden nachstehend festgelegt und in Anwerbungs-, Auswahl- und Beförderungsämter eingeteilt. Die nachfolgend aufgelisteten Anwerbungs-, Auswahl-, und Beförderungsämter werden jeweils nach Regel- und Förderschule getrennt. A. Im Vorschulwesen a) Anwerbungsamt
  2. Kindergärtnerin (...)";

die Artikel 39, 40 und 43 des königlichen Erlasses vom

  1. März 1969 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals und des paramedizinischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Sonder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht und der von diesen Einrichtungen abhängenden Internate sowie der Personalmitglieder des mit der Aufsicht über diese Einrichtungen beauftragten Inspektionsdienstes wie folgt lauten : Vbis - 11d - 8/15 " Artikel 39 - Ernennungsbedingungen Kein Personalmitglied darf definitiv ernannt werden, wenn es zum Zeitpunkt der Ernennung nicht folgende Bedingungen erfüllt :
  2. Erfüllung einer der folgenden Bedingungen : a) Bürger der Europäischen Union oder Familienangehöriger eines Unionsbürgers im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom
  3. Juni 1964 über das Statut der Personalmitglieder des staatlichen Unterrichtswesens sein; die Regierung kann eine Abweichung von dieser Bedingung gewähren; (...)
  4. ein Verhalten haben, das den Anforderungen des Amtes entspricht;
  5. die bürgerlichen und politischen Rechte besitzen;
  6. den Milizgesetzen genügt haben;
  7. Inhaber des erforderlichen Befähigungsnachweises sein, der dem zu vergebenden Amt entspricht, oder in drei Schuljahren eine in Artikel 19 § 2 vorgesehene Abweichung für das zu vergebende Amt erhalten haben, wobei folgende Bedingungen zu erfüllen sind : (...)
  8. die vorgeschriebenen erforderlichen körperlichen Fähigkeiten besitzen;
  9. den Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Bezug auf die Sprachenregelung entsprechen;
  10. es kann bei diesem Schulträger ein Dienstalter von mindestens 720 Tagen in dem betreffenden Amt geltend machen; von diesen 720 Tagen müssen 600 Tage effektiv geleistet worden sein. Der Mutterschaftsurlaub, der Mutterschaftsschutz und der Urlaub aus prophylaktischen Gründen und der Zeitraum, während dem das Personalmitglied im Rahmen des Mutterschaftsschutzes oder der Bedrohung durch eine Berufskrankheit von der Ausübung jeglicher Tätigkeit freigestellt ist, werden insgesamt bis zu einer Obergrenze von 210 Tagen bei der Berechnung der effektiv geleisteten Diensttage berücksichtigt, unter der Bedingung,

diese Urlaubstage in den Zeitraum der Einstellung fallen;

  1. im letzten in Artikel 24 angeführten Beurteilungsbericht mindestens den Vermerk «ausreichend» haben; liegt kein Beurteilungsbericht vor, gilt vorliegende Bedingung als erfüllt;
  2. das Amt als Hauptamt ausüben;
  3. die Bewerbung in der Form und in der Frist, die im Aufruf an die Bewerber festgelegt sind, eingereicht haben. (...) Artikel 40 - Berechnung des Dienstalters Für die Berechnung des Dienstalters gelten folgende Bestimmungen :
  4. Es werden nur die bis zum
  5. April geleisteten Dienste im Unterrichtswesen der Deutschsprachigen Gemeinschaft berücksichtigt, die in hauptamtlicher Eigenschaft geleistet wurden, und unter der Bedingung,

der Bewerber die in Artikel 16 Nummer 5 festgelegte Bedingung erfüllt.

  1. Die als subventioniertes Vertragspersonalmitglied und als zeitweilig bezeichnetes Personalmitglied geleisteten Diensttage werden von Anfang bis Ende einer ununterbrochenen Periode aktiven Dienstes berücksichtigt, einschließlich, falls sie darin einbegriffen sind, des Entspannungsurlaubs, der Weihnachts- und Osterferien, des Mutterschaftsurlaubs, des Urlaubs aus prophylaktischen Gründen, des Zeitraumes, während dem das Personalmitglied im Rahmen des Mutterschaftsschutzes oder der Bedrohung durch eine Berufskrankheit von der Ausübung jeglicher Tätigkeit freigestellt ist, des Urlaubs wegen Adoption oder Pflegschaft, der Gelegenheitsurlaube; oder der außergewöhnlichen Urlaube gemäß den gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Bestimmungen. Die so ermittelte Zahl von Diensttagen wird mit 1,2 multipliziert. Von dieser Multiplikation ausgenommen sind die Vbis - 11d - 9/15 Diensttage, die ein Personalmitglied, das auf unbestimmte Dauer bezeichnet ist, leistet und die sich auf ein vollständiges Schuljahr beziehen.
  2. Die als definitiv ernanntes Personalmitglied geleisteten Diensttage werden von Anfang bis Ende einer ununterbrochenen Periode aktiven Dienstes, Sommerferien einbegriffen, berücksichtigt.
  3. Die Dienste, die in einem Amt mit unvollständigem Stundenplan geleistet werden und mindestens die Hälfte der für ein Amt mit vollständigem Stundenplan erforderlichen Anzahl Stunden erreichen, werden genauso wie die in einem Amt mit vollständigem Stundenplan geleisteten Dienste berücksichtigt.
  4. Die Anzahl Tage, die in einem Amt mit unvollständigem Stundenplan erworben wird, der nicht die Hälfte der für ein Amt mit vollständigem Stundenplan erforderlichen Stundenzahl erreicht, wird um die Hälfte verringert.
  5. Die Anzahl Tage, die in zwei oder mehreren gleichzeitig ausgeübten Ämtern mit vollständigem oder unvollständigem Stundenplan erworben wurde, darf nie höher liegen als die Anzahl Tage, die in einem während derselben Periode ausgeübten Amt mit vollständigem Stundenplan erworben worden ist. Artikel 43 - Titel und Verdienste sowie Kontinuität Der Schulträger vergleicht vor der Ernennung stets die Titel und Verdienste der Bewerber anhand von objektiven, relevanten und angemessenen Kriterien, die im Zusammenhang mit dem Unterrichtswesen stehen oder der Ausübung des betreffenden Amtes dienlich sind. Dabei berücksichtigt er unter anderem folgende Kriterien :
  6. Beurteilungsberichte;
  7. Dienstalter beim Träger [und/oder Dienstalter bei anderen Trägern beziehungsweise weitere berufliche Erfahrung];
  8. zusätzliche Ausbildungen (Anzahl, Dauer und Inhalt);
  9. Weiterbildungen (Anzahl, Dauer und Inhalt). Bei seiner Entscheidung trägt der Schulträger gleichzeitig der notwendigen Kontinuität beim Schulpersonal Rechnung"; In der Erwägung,

das Dekret vom 19. April 2004 über die Vermittlung und den Gebrauch der Sprachen im Unterrichtswesen in seinem Artikel 11 unter dem "Titel VI. Sprachliche Anforderungen an das Personal" für die Anwerbungsämter vorsieht,

"der Unterricht von Lehrern erteilt (wird), die die Unterrichtssprache gründlich beherrschen";

diese Unterrichtssprache im Rahmen des Grundschulwesens aufgrund von Artikel 3 desselben Dekrets, der für die Gemeinden die Verpflichtung vorsieht, französischsprachige oder niederländischsprachige Abteilungen zu gründen, wenn gewisse Bedingungen erfüllt sind, Französisch, Niederländisch oder Deutsch sein kann;

Artikel 26

desselben Dekrets wie folgt lautet : " Untertitel VI – Nachweis der sprachlichen Kenntnisse Sprachkenntnisse Art. 26 - § 1 - Als Nachweis der gründlichen Beherrschung einer Sprache gelten :

  1. das Abschlusszeugnis der Oberstufe des Vollzeit-Sekundarunterrichts, ein Abschlussdiplom des Vollzeit-Hochschulwesens kurzer oder langer Studiendauer oder ein Universitätsdiplom, das in dieser Sprache erworben worden ist;
  2. ein in Nummer 1 erwähnter Studiennachweis, der in dieser Sprache vor einem schulexternen Prüfungsausschuss erworben worden ist; Vbis - 11d - 10/15
  3. ein Studiennachweis, der einem der in den Nummern 1 und 2 erwähnten Studiennachweise gleichgestellt ist oder anerkannt ist und in dieser Sprache erworben worden ist;
  4. die deutsche und die niederländische Sprache betreffend : eine Bescheinigung des in Titel VII erwähnten Prüfungsausschusses, aus der hervorgeht,

das Personalmitglied diese Sprache gründlich beherrscht; 5. die französische Sprache betreffend : ein im Rahmen des DELF-DALF- Programms erworbenes Zertifikat, aus dem hervorgeht,

das Personalmitglied mindestens der Kompetenzstufe B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen genügt, unter der Bedingung,

, was die Kompetenzstufe B2 betrifft, das Personalmitglied in der betreffenden Prüfung mindestens 60 % in jedem Prüfungsteil erreicht hat, oder eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses der Französischen Gemeinschaft, aus der hervorgeht,

das Personalmitglied diese Sprache gründlich beherrscht. § 2 - Als Nachweis der ausreichenden Beherrschung einer Sprache gilt neben den in § 1 angeführten Studiennachweisen und Bescheinigungen :

  1. das Abschlusszeugnis der Unterstufe des Vollzeit-Sekundarunterrichts, das in dieser Sprache erworben worden ist;
  2. das Diplom des Vollzeit-Hochschulwesens kurzer Studiendauer in der Studienrichtung «Moderne Sprachen» oder «Sekretariat-Sprachen», das Diplom eines Lehrbefähigten der Unterstufe des Sekundarunterrichts in der Studienrichtung «Moderne Sprachen», das Diplom eines Lizentiaten in Germanistik oder Romanistik oder das Diplom eines Lizentiaten in Übersetzung/Dolmetschen, falls die Ausbildung die betreffende Sprache umfasst;
  3. ein in den Nummern 1 und 2 erwähnter Studiennachweis, der in dieser Sprache vor einem schulexternen Prüfungsausschuss erworben worden ist;
  4. ein Studiennachweis, der einem der in den Nummern 1 bis 3 erwähnten Studiennachweise gleichstellt oder anerkannt ist und in dieser Sprache erworben worden ist;
  5. die deutsche und die niederländische Sprache betreffend : eine Bescheinigung des in Titel VII erwähnten Prüfungsausschusses, aus der hervorgeht,

das Personalmitglied diese Sprache ausreichend beherrscht; 6. die französische Sprache betreffend : - ein im Rahmen des DELF-DALF-Programms erworbenes Zertifikat, aus dem hervorgeht,

das Personalmitglied mindestens der Kompetenzstufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen genügt, unter der Bedingung,

, was die Kompetenzstufe B1 betrifft, das Personalmitglied mindestens 60 % in jedem Prüfungsteil erreicht hat, - eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses der Französischen Gemeinschaft, aus der hervorgeht,

das Personalmitglied diese Sprache ausreichend beherrscht, oder - das Diplom eines Kindergärtners, das in einer Hochschule in der Deutschsprachigen Gemeinschaft erworben wurde oder wird. § 3 - Als Nachweis der elementaren Beherrschung einer Sprache gilt neben den in § 1 und § 2 angeführten Studiennachweisen und Bescheinigungen : 1. die deutsche und die niederländische Sprache betreffend : eine Bescheinigung des in Titel VII erwähnten Prüfungsausschusses, aus der hervorgeht,

das Personalmitglied diese Sprache elementar beherrscht; 2. die französische Sprache betreffend : ein im Rahmen des DELF-DALF- Programms erworbenes Zertifikat, aus dem hervorgeht,

das Personalmitglied mindestens der Kompetenzstufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen genügt oder eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses der Französischen Gemeinschaft, aus der hervorgeht,

das Personalmitglied diese Sprache elementar beherrscht"; Vbis - 11d - 11/15 In der Erwägung,

aus den o.a. Bestimmungen hervorgeht,

es für die Deutschsprachige Gemeinschaft nur ein Anwerbungsamt im Vorschulwesen gibt, nämlich dieses einer Kindergärtnerin, und ohne

irgendeine sprachliche Zugehörigkeit erwähnt wird;

dieselben o.a. Bestimmungen für das Vorschulwesen die Möglichkeit bestätigen,

der Unterricht in einer anderen Landessprache als Deutsch gegeben werden kann von dem dazu bezeichneten Lehrpersonal, das die Bedingungen bezüglich der Sprachkenntnisse, die gemäß dem Dekret vom 19. April 2004 vertieft werden müssen und durch verschiedene Zeugnisse nachgewiesen werden können, einhält;

kein Gesetzes- oder Verordnungstext bezüglich des Statuts des Lehrpersonals in der Deutschsprachigen Gemeinschaft also zwischen dem Personal der französischsprachigen und deutschsprachigen Abteilungen unterscheidet,

es keine Sprachrollen für das Lehrpersonal der Deutschsprachigen Gemeinschaft gibt;

aus den Verwaltungsakten hervorgeht - und dies wird von den Parteien nicht bestritten -,

die Klägerin mit ihrem von der Französischen Gemeinschaft erteilten Zeugnis vom

  1. Mai 1992 die Bedingung der im Dekret vom
  2. April 2004 über die Vermittlung und den Gebrauch der Sprachen im Unterrichtswesen vorgesehenen gründlichen Kenntnisse der französischen Sprache beachtet;

die Gegenpartei demzufolge, indem sie gemeint hat,

nur die in einer bestimmten sprachlichen Abteilung geleisteten Dienste für die Ernennungen in eine Stelle einer Abteilung derselben Sprachregelung berücksichtigt werden können, d.h. im vorliegenden Fall die in der französischsprachigen Abteilung der Unterrichtseinrichtungen der Deutschsprachigen Gemeinschaft geleisteten Dienste einer Kindergärtnerin für die Ernennung in eine Stelle einer Kindergärtnerin in der französischsprachigen Abteilung einer Einrichtung in Eupen, ohne jede gesetzliche Grundlage dem in Artikel 39 des o.a. Erlasses vom 22. März 1969 vorgesehenen Dienstalterkriterium eine Bedingung hinzugefügt hat;

der erste Klagegrund infolgedessen begründet ist; In der Erwägung,

die Gegenpartei eine Diskriminierung anführt, die aus der Berücksichtigung der Dienste hervorgehen würde, die eine "offiziell zweisprachige" Lehrperson - d.h. eine Lehrperson, die die in Artikel 26 des Dekrets vom 19. April 2004 erwähnten Bedingungen erfüllt - in einer anderen sprachlichen Abteilung einer Unterrichtseinrichtung der Deutschsprachigen Gemeinschaft geleistet hat;

man kaum einsehen kann, wie ein solcher Gedankengang im Lichte der o.a. Bestimmungen gerechtfertigt werden kann, durch die das zweisprachige Lehrpersonal ermächtigt wird, im Rahmen von zeitweiligen Bezeichnungen - die sich auf relativ lange Zeiträume ausdehnen können - zu unterrichten, die aber der Gegenpartei zufolge nicht erlauben, diese Dienste für eine Ernennung als Lehrperson zu berücksichtigen;

es nicht zu verstehen ist, aus welchem Grund eine Lehrperson, deren sprachliche Kompetenz als ausreichend erachtet worden ist, um im Rahmen einer Bezeichnung zu Vbis - 11d - 12/15 unterrichten, für eine Ernennung in die gleiche Stelle plötzlich nicht mehr kompetent wäre; In der Erwägung, was die implizite Entscheidung betrifft, mit der verweigert wird, die Klägerin in eine der beiden in der Liste der offenen Stellen unter den Nummern 01/08 erwähnten Stellen zu ernennen,

die Gegenpartei aufgrund von Artikel 43 des Erlasses vom 22. März 1969 über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt, insbesondere um die in diesem Artikel vorgesehenen Kriterien, einschließlich des Dienstalters, zu gewichten;

es deshalb dem Staatsrat nicht zusteht, die Beurteilung der zuständigen Behörde durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen; In der Erwägung, das die Klägerin in einem zweiten Klagegrund geltend macht,

die Artikel 10, 11 und 24, § 4, der Verfassung und der Gleichheitsgrundsatz verletzt worden seien;

sie behauptet,

der Gleichbehandlungsgrundsatz dadurch missachtet werde,

Artikel 3bis des Erlasses vom 22.

März 1969 für die Anwendung des Artikels 40 desselben Erlasses vorsehe,

die in Unterrichtseinrichtungen der Französischen Gemeinschaft geleisteten Dienste den in Unterrichtseinrichtungen der Deutschsprachigen Gemeinschaft geleisteten Dienste gleichgestellt würden, während die in Unterrichtseinrichtungen der Deutschsprachigen Gemeinschaft in einer anderen Sprache geleisteten Dienste andererseits nicht berücksichtigt werden könnten;

sie daraus folgert,

der Grundsatz der Gleichbehandlung zwischen einem Kandidaten mit einer Laufbahn ausschließlich in der Deutschsprachigen Gemeinschaft und einem anderen Kandidaten mit einer Laufbahn in der Deutschsprachigen und in der Französischen Gemeinschaft verletzt werde; In der Erwägung,

die Gegenpartei antwortet,

die in der Französischen Gemeinschaft geleisteten Dienste, die gemäß Artikel 3bis des Erlasses vom 22. März 1969 berücksichtigt werden müssen, tatsächlich nur im Rahmen einer Ernennung in eine Stelle einer französischsprachigen Abteilung berücksichtigt würden, und keineswegs für eine Stelle in einer deutschsprachigen Abteilung;

die Gegenpartei behauptet,

diese Auslegung von Artikel 3bis eine Garantie für die Qualität des Unterrichtswesens sei, da ansonsten ein rein französischsprachiger Kandidat, der nie in der Deutschsprachigen Gemeinschaft unterrichtet habe, Vorrang vor einem deutschsprachigen Kandidaten mit Berufserfahrung in der Deutschsprachigen Gemeinschaft haben könnte;

sie weiter erklärt,

die Unterrichtsqualität offensichtlich darunter leiden würde, da die Sprache das wichtigste Vbis - 11d - 13/15 Vehikel der Wissensvermittlung sei;

sie daraus folgert,

sie die Gleichbehandlung gewährleiste; In der Erwägung,

die intervenierenden Parteien der Auffassung sind,

Artikel 3bis des Erlasses vom 22.

März 1969 zum Zeitpunkt der Vergemeinschaftung des Unterrichtswesens eingefügt worden sei, mit dem Ziel, den bereits im Dienst stehenden Personalmitgliedern, die Möglichkeit zu geben,

ihre geleisteten Dienste anerkannt würden;

sie behaupten,

in den Bestimmungen, die die Klägerin anführe, um nachzuweisen,

sie ernennungsberechtigt sei, die Rede sei von Diensten "im betreffenden Amt", was nicht das Gleiche sei, insofern die intervenierenden Parteien betrachten würden,

es zwischen dem Amt einer Kindergärtnerin in einer deutschsprachigen Unterrichtseinrichtung und dem einer Kindergärtnerin in einer französischsprachigen Unterrichtseinrichtung einen Unterschied gebe;

sie also daraus folgern,

es keine Diskriminierung gebe, da der Unterschied auf juristischen und pädagogischen Gründen beruhe; In der Erwägung,

, erstens, wer sich um eine Ernennung bewirbt, die im Dekret vom 19. April 2004 auferlegten Bedingungen der Sprachkenntnisse beachten muss, in dessen Artikel 11 insbesondere vorgesehen wird,

der Lehrer im Rahmen der Anwerbungsämter, wie im vorliegenden Fall, "die Unterrichtssprache gründlich beherrschen" muss;

man sich der Argumentation der Gegenpartei deshalb nicht anschließen kann, da ein "reiner Französischsprachiger" in eine Stelle in einer deutschsprachigen Abteilung einer Einrichtung der Deutschsprachigen Gemeinschaft (mit Ausnahme des Fachs "erste Fremdsprache") nicht ernannt oder einfach bezeichnet werden kann;

, zweitens, die Klägerin kein Interesse an dem Klagegrund hat, insofern es schon im Rahmen des ersten Klagegrunds davon ausgegangen wurde,

es aufgrund des Erlasses vom

  1. März 1969, der in seinen Artikeln 39, 40 und folgenden die Ernennungsbedingungen sensu lato vorsieht, nicht möglich ist, die von einem zweisprachigen Lehrpersonal im Sinne des Dekrets vom
  2. April 2004 in einer anderen sprachlichen Abteilung einer Unterrichtseinrichtung der Deutschsprachigen Gemeinschaft geleisteten Dienste aus dem erforderlichen Dienstalter auszuschließen;

der Ausgangspunkt des zweiten Klagegrunds deshalb unrichtig ist;

der Klagegrund nicht begründet ist, ENTSCHEIDET: Artikel

  1. Vbis - 11d - 14/15 Für nichtig erklärt werden die beiden Erlasse der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom
  2. Dezember 2008, mit denen die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft Nathalie KIRSCH und Pascale WINTGENS als Kindergärtnerinnen in der französischsprachigen Abteilung des königlichen Athenäums in Eupen ernennt. Die Klage wird ansonsten abgewiesen. Artikel
  3. Die Kosten, festgelegt auf 425 Euro, werden zu Lasten der Gegenpartei in Höhe von 175 Euro, und zu Lasten der intervenierenden Parteien in Höhe von je 125 Euro gelegt. Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der Kammer Vbis, am dreiundzwanzigsten Februar zweitausendzehn von : Herrn M. HANOTIAU, Kammervorsitzender, Fräulein V. WIAME, Kanzler. Der Kanzler, Der Vorsitzende, V. WIAME. M. HANOTIAU. Vbis - 11d - 15/15 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2010:ARR.201.217 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div

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