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Arrêt / Arrest 201480 - Personnel enseignant - Recrutement et carrière / Personeel van het onderwijs - Aanwerving en loopbaan - 03/03/2010

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id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 03 märz 2010 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2010:ARR.201.480 Akte

die für die Untersuchung der Klage dienlichen Einzelheiten folgendermaßen aussehen :

  1. Im März 2008 fordert die Stadt Eupen die Mitglieder des zeitweilig bezeichneten Lehrpersonals der "Autonomen Übungsgrundschule der Deutschsprachigen Gemeinschaft" auf, ihre Bewerbung für das Schuljahr 2008-2009 bis zum
  2. Mai 2008 bei ihr einzureichen.
  3. Am
  4. April 2008 bewirbt sich die Klägerin, Mona FRINGS, Fachlehrerin für katholische Religion, durch ein Schreiben an die Stadt Eupen um die Stelle als Religionslehrerin für das Schuljahr 2008-
  5. Sie erwähnt ebenfalls,

sie am César-Franck-Athenäum in Kelmis unterrichtet.

  1. Seit dem
  2. September 2008 und gemäß dem Wortlaut eines zwischen der Stadt Eupen und der Deutschsprachigen Gemeinschaft abgeschlossenen Vertrags bezüglich der Fusion der Städtischen Grundschule "Unterstadt" und der autonomen Vbis - 7d - 2/15 Übungsgrundschule der Deutschsprachigen Gemeinschaft wird die Stadt Eupen der Schulträger der beiden fusionierten Schulen.
  3. Am
  4. September 2008 bemerkt die CSC-Unterricht-Gewerkschaft im Namen der Klägerin die Stadt Eupen,

die Klägerin seit dem Schuljahr 2003-2004 beim Schulträger des Gemeinschaftsunterrichtswesens als Fachlehrerin für katholische Religion ununterbrochen für mehr als die Hälfte eines Wochenstundenplans beschäftigt sei. Die Gewerkschaft weist darauf hin,

die Klägerin alle Bedingungen erfülle, damit ihre Dienstzeit im Gemeinschaftsunterrichtswesen von dem neuen Schulträger übernommen werde. 5. Am 18. September 2008 antwortet die Stadt Eupen der CSC-Unterricht,

der Klägerin 10 Stunden an der Städtischen Grundschule Oberstadt und 6 Stunden an der Städtischen Grundschule Unterstadt angeboten worden seien.

  1. Am
  2. Oktober 2008 wird die Klägerin von der Stadt Eupen zeitweilig ab dem
  3. September 2008 und auf unbestimmte Dauer als Lehrerin für den katholischen Religionsunterricht an der städtischen Primarschule bezeichnet. Die Dienststunden sind auf zwei Wochenstunden festgelegt. Es handelt sich um den dritten angefochtenen Rechtsakt.
  4. Am selben Tag werden Jessica JUSTEN und Silke TAETER zeitweilig von der Stadt Eupen ab dem
  5. September 2008 und spätestens bis zum
  6. Juni 2009 als Lehrerinnen für den katholischen Religionsunterricht an der städtischen Primarschule bezeichnet. Die Dienststunden sind auf 8 bzw. 6 Wochenstunden festgelegt. Es handelt sich um die erste und die zweite angefochtene Entscheidung.
  7. Mit einem Brief vom
  8. Oktober 2008 bittet die CSC-Unterricht die Deutschsprachige Gemeinschaft im Rahmen ihrer Aufsichtsbefugnis darum, den betreffenden Schulträger auf seine Verpflichtungen hinzuweisen.
  9. Am
  10. November 2008 teilt der für die Gemeindeaufsicht zuständige Minister der CSC-Unterricht folgenden Beschluss mit : " Der Beschluss des Stadtrates vom
  11. Oktober 2008 wurde gemäß den dekretalen Vorgaben gefasst und wird deshalb weder ausgesetzt noch annuliert".
  12. Am
  13. Dezember 2008 reicht der Rechtsbeistand der Klägerin eine weitere Beschwerde bei der Deutschsprachigen Gemeinschaft, diesmal in Anwendung Vbis - 7d - 3/15 des Dekrets der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom
  14. März 2004 über das Personalstatut, ein.
  15. Am
  16. Februar 2009 antwortet der für das Unterrichtswesen zuständige Gemeinschaftsminister der Klägerin das Folgende : " Der Beschluss des Stadtrates vom
  17. Oktober 2008 wurde gemäß den dekretalen Vorgaben gefasst und es liegt kein Verstoß vor"; In der Erwägung,

die drei angefochtenen Entscheidungen von der ersten Gegenpartei getroffen wurden;

diese Nichtigkeitsklage jedoch sowohl gegen die Stadt Eupen, die erste Gegenpartei, als gegen die Deutschsprachige Gemeinschaft, die zweite Gegenpartei, gerichtet ist;

die zweite Gegenpartei weder als zuständige Behörde noch als Aufsichtsbehörde eine der angefochtenen Entscheidungen getroffen hat;

, die Klage daher nur zulässig ist, was die erste Gegenpartei betrifft;

die zweite Gegenpartei somit aus dem Verfahren zu entlassen ist; In der Erwägung,

die erste Gegenpartei in einer ersten Unzulässigkeitseinrede geltend macht, die Klage sei verspätet;

sie betont, die Nichtigkeitsklage sei nämlich am 20. Januar 2009, d.h. außerhalb der Frist von 60 Tagen ab Kenntnisnahme der angefochtenen Entscheidung, eingereicht worden; In der Erwägung,

die Klägerin in diesem Punkt anführt,

die Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde die Frist, um eine Nichtigkeitsklage einzureichen, unterbreche;

sie noch behauptet,

Artikel 20ter des Dekrets vom 29.

März 2004 zur Festlegung des Statuts der subventionierten Personalmitglieder des offiziellen subventionierten Unterrichtswesens und der offiziellen subventionierten Psycho-Medizinisch-Sozialen Zentren die Bedingungen bezüglich der Einreichung einer Beschwerde festlege;

sie so daran erinnert,

eine Beschwerde für alle Bezeichnungen für eine Dauer ab 15 Wochen möglich sei;

sie behauptet,

sie innerhalb der Frist von 60 Tagen ab effektiver Kenntnisnahme durch den Beschwerdeführer die Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde eingereicht habe; In der Erwägung,

Artikel 20ter, § 1, des o.a.

Dekrets vom 29. März 2004 vorsieht,

ein Personalmitglied, das die in Artikel 20, § 1, Nr. 5 und 7, angeführten Bedingungen dieses Dekrets erfüllt und sich beim Schulträger für eine Stelle in dem betreffenden Dienst beworben hat, gegen die Einstellung eines anderen Personalmitgliedes für einen Zeitraum von mindestens 15 Wochen, das die vorerwähnten Bedingungen nicht erfüllt, beim Schulträger Beschwerde einlegen kann;

, falls der Schulträger und der Beschwerdeführer keine einvernehmliche Lösung Vbis - 7d - 4/15 finden, Letzterer über eine Frist von 60 Kalendertagen verfügt, um bei der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft Beschwerde einzulegen;

Artikel 20, § 1, Nr.

5 und 7, des o.a. Dekrets vom 29. März 2004 Bezeichnungsbedingungen, wie die für die zu vergebenden Ämter erforderlichen oder ausreichend erachteten Befähigungsnachweise, einerseits, und die Beachtung der Bestimmungen über die Sprachenregelung, andererseits, festlegt;

sich nicht herausstellt,

eine Beschwerde in Anwendung von Artikel 20ter, § 3, des o.a. Dekrets vom 29. März 2004 bei der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft eingereicht werden kann, wenn andere Bedingungen als die vorgenannten bestritten werden;

die in Artikel 20, § 1, Nr. 5 und 7, desselben Dekrets festgelegten Bedingungen im vorliegenden Fall nicht bestritten werden;

die im Namen der Klägerin bei dem Schulträger eingereichte Beschwerde daher unzulässig war und die Frist von 60 Tagen, um eine Nichtigkeitsklage einzureichen, nicht unterbrochen hat; In der Erwägung jedoch,

die CSC-Unterricht-Gewerkschaft in Anwendung von Artikel 11 des Dekrets vom 20. Dezember 2004 zur Regelung der gewöhnlichen Verwaltungsaufsicht über die Gemeinden des Deutschen Sprachgebiets eine Beschwerde eingereicht hat;

dieser Artikel folgendermaßen lautet : " Wenn binnen zwanzig Tagen ab Beschlussfassung bei der Regierung eine Beschwerde gegen einen Beschluss einer untergeordneten Behörde eingelegt wird, fordert die Regierung die betroffene Akte oder zusätzliche Informationen an. Sie informiert den Urheber der Beschwerde sowie die betroffene Behörde unverzüglich durch einfaches Schreiben über den Empfang der Beschwerde. Des weiteren teilt die Regierung mit, ob der beanstandete Beschluss ausgesetzt beziehungsweise annulliert wurde oder nicht, und begründet diesen Entschluss. Betrifft die Beschwerde einen Beschluss, der der Regierung nicht aufgrund der Artikel 7, 8 oder 12 mitgeteilt oder zugestellt wurde, läuft die in Absatz 1 erwähnte Frist von zwanzig Tagen ab dem Datum, an dem der Beschwerdeführer Kenntnis von dem Beschluss hatte oder an dem dieser ihm zur Kenntnis gebracht wurde. Beschwerden sind nur zulässig, wenn sie von natürlichen oder juristischen Personen eingereicht werden, die ein berechtigtes Interesse an dem beanstandeten Beschluss nachweisen können;" In der Erwägung,

die CSC-Unterricht die Beschwerde offensichtlich im Namen der Klägerin eingereicht hat und

die Gewerkschaft dazu über ein Mandat im Sinne der Artikel 1984 und folgenden des Zivilgesetzbuches verfügte;

die Frist von 60 Tagen für das Einreichen einer Nichtigkeitsklage vor dem Staatsrat also in dem Zeitraum zwischen dem 6. Oktober und dem 26. November 2008 unterbrochen wurde;

diese innerhalb der sechzigtägigen Frist eingereichte Klage deshalb ratione temporis zulässig ist;

die Unzulässigkeitseinrede nicht berücksichtigt werden kann; Vbis - 7d - 5/15 In der Erwägung,

die erste Gegenpartei in einer zweiten Unzulässigkeitseinrede geltend macht,

die Klägerin kein ausreichendes Klageinteresse habe;

sie nämlich feststellt,

die Klägerin gemäß ihrem Vorrangrecht 16 Unterrichtsstunden angeboten bekommen habe und

sie dieses Angebot aus persönlichen Gründen ausgeschlagen habe; In der Erwägung,

die Klägerin antwortet,

sie über ein berechtigtes Klageinteresse verfüge, indem sie sich um die Stelle einer Religionslehrerin mit dem nötigen Diplom, einschließlich des Befähigungsnachweises über die ausreichenden Kenntnisse der französischen Sprache, und zu dem angemessenen Zeitpunkt beworben habe und

die Stellen mit den angefochtenen Entscheidungen zugewiesen worden seien; In der Erwägung,

das angeführte Vorrangrecht der Klägerin angefochten wird;

die Zulässigkeit der Klage somit mit der Untersuchung des einzigen Klagegrunds zusammenhängt; In der Erwägung,

die Klägerin in einem einzigen Klagegrund geltend macht,

Artikel 22des Dekrets der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 29.

März 2004 zur Festlegung des Statuts der subventionierten Personalmitglieder des offiziellen subventionierten Unterrichtswesens und der offiziellen subventionierten Psycho-Medizinisch-Sozialen Zentren verletzt worden sei;

sie vorbringt,

die zeitweiligen Bezeichnungen der Fachlehrerinnen Jessica JUSTEN und Silke TAETER von der ersten Gegenpartei nicht bestätigt worden seien und

diese hinsichtlich der zeitweiligen Bezeichnung nicht vorrangig seien, während sie sich selbst in solcher Lage befinde;

sie betont, die erste Gegenpartei gebe es in ihren eigenen Schreiben zu;

sie behauptet,

die Stadt Eupen nur teilweise ihrer Verpflichtung einer vorrangigen zeitweiligen Bezeichnung nachkomme, da sie nur zwei Stunden auf vierundzwanzig pro Woche vorschlage, und

sie ihren Verpflichtungen in Bezug auf die vorrangige Bezeichnung der Klägerin auf unbestimmte Dauer hätte nachkommen müssen, und zwar für alle offenen Stunden des betreffenden Schuljahres (Artikel 22, § 5, des Dekrets vom 29. März 2004);

sie meint,

die auf Artikel 22bis, § 7, des o.a. Dekrets vom 29. März 2004 beruhende Argumentation der ersten Gegenpartei (pädagogische Organisation, Stundenplanabsprache usw.) nicht stichhaltig sei, da für alle offiziellen Schulträger dieselbe Herausforderung gelte;

sie vorbringt,

die Bezeichnung in vorrangige zeitweilige Stunden auf unbestimmte Dauer von Amts wegen erfolge und

das Personalmitglied dann gemäß dem Dekret vom 21. April 2008 zur Aufwertung des Lehrerberufs innerhalb seines Stundenplanes Vbis - 7d - 6/15 einen Urlaub wegen verkürzter Dienstleistungen oder einer teilzeitigen Laufbahnunterbrechung nehmen könne; In der Erwägung,

die erste Gegenpartei in ihrem Erwiderungsschriftsatz feststellt, es sei unstrittig,

die Fachlehrerinnen TAETER und JUSTEN nachrangig im Vergleich zur Klägerin zu berücksichtigen seien;

sie daran erinnert,

Artikel 22bis, § 5, des Dekrets vom 29.

März 2004 vorsehe,

der Schulträger die definitiv offenen Stellen vorrangig den Personalmitgliedern zuweise, die ein Recht auf eine zeitweilige Bezeichnung auf unbestimmte Dauer hätten;

sie feststellt, es sei auch unstrittig,

die Klägerin automatisch ein Anrecht auf Zuweisung des übrig gebliebenen Kapitals von 16 Stunden habe;

sie jedoch behauptet,

, wenn die Klägerin dieses Angebot aus persönlichen Gründen ausschlage, der Vorrang selbstverständlich an die nachrangigen Kandidaten weitergehe;

sie im heutigen Fall meint,

dieser Umstand nicht bestritten sei und übrigens nicht bestritten werden könne;

sie dazu betont,

die Klägerin die Möglichkeit gehabt habe, die angebotenen 16 Stunden anzunehmen, wenn sie nicht aus rein persönlichen Gründen vorgezogen hätte, erstens die zehn Stunden in Kelmis anzunehmen;

sie der Ansicht ist,

man unter den gegebenen Umständen nicht aus dem Dekret ableiten könne,

das betreffende Personalmitglied selbst bei Ablehnung der zugewiesenen Stunden nun von Amts wegen für die Stundenzahl seiner Wahl hätte bezeichnet werden müssen;

sie ebenfalls bemerkt,

aus der Verwaltungsakte hervorgehe,

die Klägerin auf das Angebot von 16 Stunden verzichtet habe;

sie meint,

die Klägerin deshalb zugeben müsse,

der Verweis auf die Bestimmungen über den Urlaub wegen verkürzter Dienstleistungen oder einer teilzeitigen Laufbahnunterbrechung abgewiesen werden müsse, da sie diese Bestimmungen in Anspruch hätte nehmen können, wenn sie die ihr angebotenen 16 Stunden angenommen hätte; In der Erwägung,

die Klägerin in ihrem Gegenerwiderungsschriftsatz auch geltend macht,

Artikel 22bis, § 6, des Dekrets der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 29.

März 2004 verletzt worden sei;

sie behauptet,

die erste Gegenpartei der Klägerin lediglich eine "Verzichtserklärung" angeboten habe;

sie hinzufügt,

sie aus verständlichen Gründen diese Verzichtserklärung nicht habe unterschreiben können;

sie darüber hinaus davon ausgeht,

die Gegenpartei nachweisen müsse,

sie die nötigen Anstrengungen unternommen habe, um die Stundenpläne anzupassen;

sie anführt, es werde übrigens nicht dargelegt,

es überhaupt Kontakte, mündlicher oder schriftlicher Art, zwischen der Städtischen Eupener Schule und dem César-Franck-Athenäum Kelmis gegeben habe, um die Stundenpläne anzupassen und

die Verwaltungsakten keine diesbezügliche Vbis - 7d - 7/15 Korrespondenz enthalten würden;

sie meint,

auch nicht ernsthaft - und auf jeden Fall ohne Beweis - behauptet werden könne,

es nicht möglich gewesen sei, die Unterrichtsstunden der Klägerin auf drei Wochentage zu verteilen;

sie vorbringt, es sei nicht korrekt zu behaupten, einerseits,

sie sich hätte entscheiden müssen und, andererseits,

sie vorrangig Anrecht auf die beiden Stellen in Teilzeitbeschäftigung auf unbestimmte Dauer sowohl in Kelmis als auch an der Städtischen Eupener Schule gehabt habe;

sie dazu betont,

die bestrittenen Stunden erst Ende August angeboten worden seien, obwohl sie sich im April beworben habe, und dies nicht von guter Organisation zeuge;

sie schließlich bemerkt,

die Bezeichnungen am César-Franck-Athenäum Kelmis bereits im Juli 2008 erfolgt seien und

die Behauptung, der zufolge sie aus persönlichen Gründen ein Angebot ausgeschlagen habe, jeder Grundlage entbehre und nicht bewiesen sei;

sie das Urteil des Staatsrats Nr. 34.027 vom

  1. Februar 1990 folgendermaßen zitiert : " La désignation d'un professeur temporaire doit être annulée si elle méconnaît la priorité d'un autre candidat (...)"; anschließend das Urteil Nr. 34.029 vom
  2. Februar 1990, in dem bestimmt wird : " La nomination d'un enseignant doit tenir compte des règles de priorité. Les frais de procédure sont à charge de la Communauté française parce que le classement contenait des fautes à cause d'une erreur de l'administration de sorte que la partie demanderesse a été mal informée de ses droits de priorité";

sie überdies meint, es sei schließlich unbestreitbar,

sie Vorrang gehabt habe, während sie bestreitet,

die Gegenparteien die sich aus den Vorrangsregeln ergebenden Rechte der Klägerin beachtet hätten;

sie vorhält,

die erste Gegenpartei ihrer Verpflichtung, die Klägerin zeitweilig und vorrangig zu bezeichnen, unvollständig und unangemessen nachgekommen sei;

sie behauptet,

diesbezüglich ein Fehler begangen worden sei, und ihre Argumentation mit einem folgendermaßen lautenden Urteil des Arbeitsgerichts von Charleroi illustriert : " L'enseignant qui bénéficie d'une priorité de plein droit pour un nouvel engagement en qualité de membre du personnel temporaire en vertu de l'article 34, § 1er, al. 1er, 1o (...) Parce qu'il est occupé au sein du même pouvoir organisateur, ne doit pas faire acte de candidature : c'est au pouvoir organisateur de lui proposer un tel engagement. Le pouvoir organisateur ne peut en effet engager un enseignant non prioritaire de plein droit qu'après avoir offert l'emploi aux enseignants prioritaires et, à défaut de réponse positive, après avoir communiqué au For.Em. la liste des emplois à attribuer. En n'offrant pas à un enseignant qui remplit les conditions de l'article 34, § 1er, al. 1er, 1o, la possibilité d'un nouvel engagement, le pouvoir organisateur commet une faute. (...)"; Vbis - 7d - 8/15

sie noch bestreitet,

die auf Artikel 22bis, § 7, des Dekrets vom 29. März 2004 beruhende Argumentation der Gegenpartei stichhaltig sei, da ein solcher Einsatz für alle offiziellen Schulträger gelte;

sie diesbezüglich das für die Französische Gemeinschaft ergangene Urteil des Staatsrats Nr. 76.567 vom 21. Oktober 1998 zitiert : " (....) selon l'article 24, § 1er in fine, du décret du 6 juin 1994, précité, les désignations en qualité de membre du personnel temporaire se font dans le respect du classement des prioritaires; que selon le § 5 du même article, la priorité visée au § 1er est valable pour tous les emplois qui sont vacants ainsi que pour les emplois qui ne sont pas vacants et dont le titulaire ou le membre du personnel qui le remplace temporairement doit être lui-même remplacé pour une période initiale ininterrompue d'au moins quinze semaines; que ces dispositions ne font pas de distinction entre les emplois à temps plein ou à temps partiel; qu'en conséquence, s'il s'avère, lors de la vacance de deux emplois à temps partiel, que la priorité revient à un candidat qui sollicite un emploi à temps plein, c'est à ce candidat que ces emplois doivent être attribués"; In der Erwägung,

die Klägerin in ihrem letzten Schriftsatz auch die Erklärung bestreitet, nach der keine andere Organisation der Stundenpläne möglich gewesen sei, um ihr den Vorrang einzuräumen;

sie zudem widerlegt,

sie aus "persönlichen Gründen" das Angebot ausgeschlagen hätte;

sie nämlich erklärt,

diese Behauptungen weder bewiesen noch richtig seien;

sie vorbringt,

sie von der ersten Gegenpartei kein schriftliches Angebot weder für 8 noch für 16 Unterrichtsstunden bekommen habe, sondern lediglich für eine Bezeichnung für zwei Wochenstunden, deshalb hätte sie keine weiteren Unterrichtsstunden ablehnen können,

sie überdies bemerkt,

keine Gesetzesbestimmung vom Schulträger verlangt,

die Unterrichtsstunden in den anerkannten Religionen und in der nicht- konfessionellen Sittenlehre gleichzeitig stattfinden würden und

ein solches Argument deshalb nicht stichhaltig sei;

sie meint,

ihre Rechte durch die "unverhältnismäßige" Verteilung der ihr angebotenen Stunden drastisch eingeschränkt worden seien;

sie der Auffassung ist,

sie durch einen generellen Verzicht auf Unterrichtsstunden als Fachlehrerin für Religion im Gemeinschaftsunterrichtswesen Kelmis, was ihr zufolge durch die Annahme des Angebots über 16 Unterrichtsstunden notwendigerweise impliziert werde, Ende August 2008 die zeitweilige Bezeichnung an dem César-Franck-Athenäums Kelmis unilateral hätte aufkündigen müssen;

sie bemerkt,

die erste Gegenpartei zugegeben habe, der Klägerin alle verfügbaren Unterrichtsstunden - mit als einziger Alternative entweder nur 2 anstatt der 16 ursprünglichen Stunden oder der Unterzeichnung einer Verzichtserklärung - angeboten zu haben;

sie betont,

ihr Verzicht auf die Bezeichnung im Gemeinschaftsunterrichtswesen für sie nicht wieder gutzumachende Nachteile bedeutet habe, insbesondere das Wegfallen des Bezeichnungsanrechtes für das betreffende Schuljahr;

sie das Argument der Gegenpartei anficht, nach dem die verbleibenden Vbis - 7d - 9/15 16 Religionsstunden nicht anders und insbesondere nicht auf die drei völlig freien Tage der Klägerin verteilt werden könnten;

sie außerdem betont,

die Annahme der beiden Stellen - 10 Stunden in Kelmis und 16 Stunden in Eupen - angesichts der maximalen Wochenstundenzahl von 24 Stunden unmöglich gewesen sei;

sie zudem feststellt,

diese 16 Stunden zwei verschiedenen Personen angeboten worden seien, was beweise,

die Vorrangsregel, was sie betrifft, mit einem Minimum an gutem Willen hätte berücksichtigt werden können;

sie hinzufügt,

der Ermessensspielraum des Schulträgers nicht dazu führen dürfe,

eine vorrangig zu bezeichnende Person auf ihr Bezeichnungsrecht verzichten müsse, nur weil der Schulträger keinerlei Anstrengungen unternehme, mehr als zwei Stunden an drei freien Tage unterzubringen;

sie feststellt,

ein Schultag in Eupen lediglich 6 Unterrichtsstunden beinhalte, so

die an die zwei anderen Lehrpersonen vergebenen Unterrichtsstunden unweigerlich auf mindestens einen der freien Tage der Klägerin zu verteilen seien;

sie diesbezüglich geltend macht,

die Gegenpartei nicht verdeutliche, wie die Stunden verteilt würden;

sie noch erklärt,

sie keineswegs aus persönlichen Gründen das Angebot ausgeschlagen habe, sondern, einerseits, weil es für sie nicht möglich gewesen sei, mehr als 24 Wochenstunden zu übernehmen und, andererseits, nicht vernünftigerweise zumutbar gewesen sei, die ihr bereits zugestandenen 10 Stunden aufzugeben, zumal eine Teilung der 16 Wochenstunden möglich gewesen sei;

sie zum Schluss daran erinnert,

ein Personalmitglied gemäß den Artikeln 29 bis 32 des Dekrets der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom

  1. April 2008 zur Aufwertung des Lehrerberufes sowie gemäß den Punkten 3 und 7 des Rundschreibens der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom
  2. Mai 2008 innerhalb seines Stundenplanes einen Urlaub wegen verkürzter Dienstleistungen oder einer teilzeitigen Laufbahnunterbrechung nehmen könne; In der Erwägung,

die Artikel 22, 22bis, 25 und 26 des o.a. Dekrets vom

  1. März 2004 wie folgt lauten : " KAPITEL III. - Zugang zu den Anwerbungsämtern (...) Abschnitt 2 — Zeitweilige Bezeichnung und zeitweiliges Personal Unterabschnitt 2 - Vorrangsregel Art.
  2. Vorrang Für eine Bezeichnung als zeitweiliges Personalmitglied in einer offenen Stelle eines Amtes oder in einer nicht offenen Stelle eines Amtes, deren Inhaber oder das ihn zeitweilig ersetzende Personalmitglied für einen anfänglich ununterbrochenen Vbis - 7d - 10/15 Zeitraum von mindestens 15 Wochen ersetzt werden muss, hat ein Bewerber Vorrang, wenn er folgende Bedingungen erfüllt :
  3. er hat seine Bewerbung eingereicht;
  4. er erfüllt die in Artikel 20 § 1 Absatz 1 Nummer 5 angeführten Bedingungen;
  5. er kann bei diesem Schulträger ein Dienstalter von mindestens 720 Tagen in dem betreffenden Amt geltend machen; von diesen 720 Tagen müssen 600 Tage effektiv geleistet worden sein. Der Mutterschaftsurlaub, der Urlaub aus prophylaktischen Gründen und der Zeitraum, während dessen das Personalmitglied im Rahmen des Mutterschaftsschutzes oder der Bedrohung durch eine Berufskrankheit von der Ausübung jeglicher Tätigkeit frei gestellt ist, werden insgesamt bis zu einer Obergrenze von 210 Tagen bei der Berechnung der effektiv geleisteten Diensttage berücksichtigt, unter der Bedingung,

diese Urlaubstage in den Zeitraum der Einstellung fallen;

  1. der letzte in Artikel 28 angeführte Beurteilungsbericht des Schuljahres, in dem der Bewerber vor dem
  2. April jeweils für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 15 Wochen im aktiven Dienst war, schließt mindestens mit dem Vermerk "ausreichend"; liegt kein Beurteilungsbericht vor, gilt vorliegende Bedingung als erfüllt. Einem Bewerber, der Diensttage in einem anderen Amt der betreffenden Kategorie geleistet hat, für das er den erforderlichen Befähigungsnachweis oder einen für ausreichend erachteten Befähigungsnachweis der Gruppe A besitzt, werden diese Diensttage den in Absatz 1 Nummer 3 erwähnten Tagen, die zur Ermittlung des Vorrangs berücksichtigt werden, hinzugerechnet, vorausgesetzt, er weist mindestens 360 Diensttage in dem Amt auf, für das er sich bewirbt. Art. 22bis. - Zeitweilige Bezeichnung auf unbestimmte Dauer § 1 - Die Personalmitglieder, die den Bedingungen der in Artikel 22 angeführten Vorrangsregel genügen, haben gemäß den in vorliegendem Artikel festgelegten Bedingungen und im Rahmen der verfügbaren Stellen ein Recht auf eine zeitweilige Bezeichnung auf unbestimmte Dauer. Dieses Recht bezieht sich auf alle Ämter, in denen der Vorrang erworben wird. Das Recht auf eine zeitweilige Bezeichnung auf unbestimmte Dauer gilt nicht für die Personalmitglieder, die für einen vollen Stundenplan definitiv ernannt sind. § 2 - Das Personalmitglied verliert das in § 1 erworbene Recht, falls es in dem betreffenden Amt während fünf aufeinander folgenden Schuljahren bei dem betreffenden Schulträger nicht im aktiven Dienst gewesen ist. § 3 - Das Personalmitglied, das in Anwendung von Artikel 79 Nummer 6 entlassen wurde, hat auf Grund der vor der Entlassung erbrachten Dienstleistungen kein Anrecht auf eine zeitweilige Bezeichnung auf unbestimmte Dauer. § 4 - Eine zeitweilige Bezeichnung auf unbestimmte Dauer wird spätestens am
  3. Oktober des laufenden Schuljahres wirksam. § 5 - Der Schulträger weist die definitiv offenen Stellen vorrangig den Personalmitgliedern zu, die ein Recht auf eine zeitweilige Bezeichnung auf unbestimmte Dauer haben. § 6 - Vorbehaltlich anders lautender Übereinkommen mit dem Schulträger und unter Verlust des Rechts auf eine Bezeichnung auf unbestimmte Dauer nimmt das Personalmitglied die Stelle in dem angebotenen Umfang an. § 7 - Falls ein Personalmitglied mit begründetem Interesse Beschwerde gegen die zeitweilige Bezeichnung eines anderen Personalmitgliedes einlegt, stellt der Schulträger ihm eine schriftliche Begründung der betreffenden Entscheidung zu. § 8 - Der Schulträger begründet die Beendigung einer zeitweiligen Bezeichnung auf unbestimmte Dauer und teilt sie dem Personalmitglied schriftlich mit. § 9 - Die Artikel 30 und 31 finden keine Anwendung auf die Personalmitglieder, die auf unbestimmte Dauer zeitweilig bezeichnet sind. (...) Art.
  4. Bewerbung Vbis - 7d - 11/15 § 1 - Der Bewerber, der für das folgende Schuljahr von seinem Vorrangrecht Gebrauch machen möchte, reicht seine Bewerbung spätestens bis zum
  5. Mai per Einschreiben oder gegen Empfangsbestätigung beim Träger ein. Dieses Schreiben vermerkt unter anderem die Ämter, auf die sich die Bewerbung bezieht. Der Bewerber weist durch Beifügung der in Artikel 35 erwähnten Bescheinigungen ausreichende Dienstleistungen nach. Handelt es sich um eine Bewerbung für das Amt des Religionslehrers, stellt der Träger dem Kultusträger eine Abschrift der Bewerbung zur Information zu. §2- Außer in Fällen höherer Gewalt darf der Bewerber sein Vorrangsrecht während des laufenden Schuljahres nicht mehr geltend machen, wenn er eine Stelle nicht annimmt, die ihm gemäß der Vorrangsregel angeboten wird und insofern die Stelle von derselben Person besetzt bleibt. § 3 - Ist ein Personalmitglied ein erstes Mal auf unbestimmte Dauer bezeichnet worden, dann gilt dies ab diesem Zeitpunkt als eine über die folgenden Schuljahre weiterlaufende Bewerbung für das betreffende Amt. Art.
  6. Berechnung des Dienstalters §1- Die Berechnung des in Artikel 22 erwähnten Dienstalters erfolgt jedes Jahr am
  7. April gemäß den Bestimmungen von Artikel 48 § 1 Absatz 1 Nr. 2, Absatz 2 und §§ 2-
  8. (...)"; In der Erwägung,

Artikel 69

desselben Dekrets wie folgt lautet : " KAPITEL VII —Übernahme von Unterrichtseinrichtungen eines anderen Trägers Art. 69 - Übernahmebedingungen und Übernahmemodalitäten § 1 - Übernimmt ein Träger des offiziellen subventionierten Unterrichtswesens eine Unterrichtseinrichtung oder einen Teil einer Unterrichtseinrichtung des von der Deutschsprachigen Gemeinschaft oder von einer anderen öffentlichen Behörde organisierten Unterrichtswesens, finden folgende Bestimmungen Anwendung : (...) Die Dienste, die von den in Absatz 1 erwähnten Personalmitgliedern vor der Übernahme geleistet worden sind, sowie die Dienste der Personalmitglieder, die am 30. Juni des Schuljahres, das in dem Kalenderjahr endet, in dem die Übernahme erfolgt, seit mindestens drei Monaten beim abgebenden Träger in der betreffenden Unterrichtseinrichtung bezeichnet worden sind, werden hinsichtlich der Ermittlung des Dienstalters so berücksichtigt, als ob sie beim übernehmenden Träger geleistet worden wären"; In der Erwägung,

die Klägerin in ihrem Gegenerwiderungsschriftsatz neben der Verletzung des Artikels 22 des o.a. Dekrets vom 29. März 2004, auch die Verletzung des Artikels 22bis desselben Dekrets anführt;

diese beiden Bestimmungen eng miteinander in Verbindung stehen;

die erste Gegenpartei zudem in ihrem Erwiderungsschriftsatz auf diesen Artikel verweist;

die Verteidigungsrechte der Gegenpartei also beachtet werden und

diese Ausweitung des Klagegrunds deshalb angenommen werden kann; In der Erwägung,

die Klägerin unter Artikel 69, § 1, Absatz 2, des Dekrets der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 29. März 2004 fällt, nach dem sie beim neuen Schulträger, d.h. der ersten Gegenpartei, die ihr zustehenden Rangfolge Vbis - 7d - 12/15 für das Amt der katholischen Religionslehrerin behält;

es übrigens nicht angefochten ist,

die Klägerin für eine zeitweilige Bezeichnung als katholische Religionslehrerin in der städtischen Primarschule Eupen den Vorrang hat;

aus den Verwaltungsakten hervorgeht,

die Stadt Eupen, der neue Schulträger, der Klägerin 16 Wochenstunden angeboten hat, während ihr vorher (vor der Fusion) von der Autonomen Übungsgrundschule der Deutschsprachigen Gemeinschaft eine Stundenzahl von 8 Stunden zugeteilt war; In der Erwägung,

der Klägerin seit dem Schuljahr 2008-2009 bei zwei verschiedenen Schulträgern eine Beschäftigung angeboten wurde;

sie dazu dem neuen Schulträger für mehr Unterrichtsstunden zur Verfügung stand;

sich aus dieser neuen Organisation offensichtlich Probleme bei der Erstellung der Stundenpläne ergeben haben; In der Erwägung,

die erste Gegenpartei bei der Erstellung der Stundenpläne über einen weiten Ermessensspielraum verfügt;

die Stadt Eupen dieses Vorrecht zwar genutzt hat, von dieser Möglichkeit aber keinen willkürlichen Gebrauch gemacht hat und die Ausübung des Vorrangsrechts der Klägerin weder unmöglich gemacht noch unverhältnismäßig erschwert hat; In der Erwägung,

es sich um das Amt einer katholischen Religionslehrerin handelt und

man sich auf den vorliegenden Fall beschränken muss, da;

die Unterrichtsstunden in den anerkannten Religionen und diejenigen in der nichtkonfessionellen Sittenlehre nämlich gleichzeitig stattfinden, sodass die erste Gegenpartei selbstverständlich die Situation aller Religions- bzw. Morallehrer berücksichtigen musste; In der Erwägung,

Artikel 22bis, § 6, des Dekrets der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 29.

März 2004 vorsieht,

"das Personalmitglied vorbehaltlich anders lautender Übereinkommen mit dem Schulträger und unter Verlust des Rechts auf eine Bezeichnung auf unbestimmte Dauer [...] die Stelle in dem angebotenen Umfang an[nimmt]";

, damit das Vorrangsrecht effektiv bleibt - objektives Kriterium für die zeitweilige Bezeichnung der subventionierten Personalmitglieder des offiziellen subventionierten Unterrichtswesens - davon auszugehen ist,

dem vorrangigen Kandidaten, der eine Vollzeitbeschäftigung haben möchte die höchste Stundenzahl, angeboten werden muss;

die Tatsache,

die erste Gegenpartei der Klägerin 16 Wochenstunden angeboten hat, auf die Letztere gemäß Artikel 22 des o.a. Dekrets vom 29. März 2004 einen Anspruch erheben kann, aus keinem Stück der Verwaltungsakte der ersten Gegenpartei Vbis - 7d - 13/15 hervorgeht;

die Stadt Eupen sich auf Artikel 22bis, § 6, desselben Dekrets nur dann berufen und anderen Personalmitgliedern ohne Vorrangsrecht die Stelle anbieten kann, wenn ein solches Angebot der Klägerin gemacht worden ist und sie es abgelehnt hat; In der Erwägung,

aus dem auf den Angaben der Klägerin beruhenden CSC-Unterricht-Schreiben vom 6. Oktober 2008 jedoch deutlich hervorgeht,

"das Angebot unterbreitet [wird],16/24 oder 2/24 Wochenstunden anzunehmen" mit der Verdeutlichung,

sie "im Schuljahr 2007/2008 für 8/24 an der Autonomen Übungsgrundschule der Deutschsprachigen Gemeinschaft" bezeichnet war;

zum Zeitpunkt dieses Angebots, Ende August 2008, die Klägerin bereits angenommen hatte, 10 Stunden im César-Franck-Athenäum Kelmis zu leisten und nicht bereit war, das Angebot von 16 Wochenstunden anzunehmen;

ein Angebot für weniger als 16 Wochenstunden, aber mehr als 2 Wochenstunden, das ihr ermöglicht, ihren Dienstplan zu ergänzen, ihren Erwartungen besser entsprochen hätte;

die Klägerin in dieser Hinsicht der ersten Gegenpartei vorwirft, sich über ihren Stundenplan nicht mit der zweiten Gegenpartei verständigt zu haben;

eine solche Verständigung zwischen von nun an verschiedenen Schulträgern jedoch nicht obligatorisch ist;

die Klägerin unter diesen Umständen nicht ausreichend nachweist, inwiefern die erste Gegenpartei einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Erstellung des Stundenplans, der es der Klägerin nicht erlaubte, mehr als zwei Wochenstunden anzunehmen, begangen hätte;

es außerdem vor der Einreichung dieser Nichtigkeitsklage, wie aus der Verwaltungsakte übrigens hervorgeht, nie von der Urlaubsform die Rede gewesen ist, die die Klägerin möglicherweise hätte beanspruchen können und die es ihr ermöglicht hätte, alle ihr angebotenen Unterrichtsstunden anzunehmen;

der Klagegrund deshalb nicht begründet ist, ENTSCHEIDET: Artikel

  1. Die Deutschsprachige Gemeinschaft wird aus dem Verfahren entlassen. Vbis - 7d - 14/15 Artikel
  2. Die Nichtigkeitsklage wird abgewiesen. Artikel
  3. Die Kosten, festgelegt auf 175 Euro, werden zu Lasten der klagenden Partei gelegt. Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der Kammer Vbis des Staatsrats am dritten März zweitausendzehn von : Herrn M. HANOTIAU, Kammervorsitzender, Fräulein V. WIAME, Kanzler. Der Kanzler, Der Vorsitzende, V. WIAME. M. HANOTIAU. Vbis - 7d - 15/15 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2010:ARR.201.480 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div

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