die für die Untersuchung der Klage dienlichen Einzelheiten folgendermaßen aussehen :
sie am César-Franck-Athenäum in Kelmis unterrichtet.
die Klägerin seit dem Schuljahr 2003-2004 beim Schulträger des Gemeinschaftsunterrichtswesens als Fachlehrerin für katholische Religion ununterbrochen für mehr als die Hälfte eines Wochenstundenplans beschäftigt sei. Die Gewerkschaft weist darauf hin,
die Klägerin alle Bedingungen erfülle, damit ihre Dienstzeit im Gemeinschaftsunterrichtswesen von dem neuen Schulträger übernommen werde. 5. Am 18. September 2008 antwortet die Stadt Eupen der CSC-Unterricht,
der Klägerin 10 Stunden an der Städtischen Grundschule Oberstadt und 6 Stunden an der Städtischen Grundschule Unterstadt angeboten worden seien.
die drei angefochtenen Entscheidungen von der ersten Gegenpartei getroffen wurden;
diese Nichtigkeitsklage jedoch sowohl gegen die Stadt Eupen, die erste Gegenpartei, als gegen die Deutschsprachige Gemeinschaft, die zweite Gegenpartei, gerichtet ist;
die zweite Gegenpartei weder als zuständige Behörde noch als Aufsichtsbehörde eine der angefochtenen Entscheidungen getroffen hat;
, die Klage daher nur zulässig ist, was die erste Gegenpartei betrifft;
die zweite Gegenpartei somit aus dem Verfahren zu entlassen ist; In der Erwägung,
die erste Gegenpartei in einer ersten Unzulässigkeitseinrede geltend macht, die Klage sei verspätet;
sie betont, die Nichtigkeitsklage sei nämlich am 20. Januar 2009, d.h. außerhalb der Frist von 60 Tagen ab Kenntnisnahme der angefochtenen Entscheidung, eingereicht worden; In der Erwägung,
die Klägerin in diesem Punkt anführt,
die Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde die Frist, um eine Nichtigkeitsklage einzureichen, unterbreche;
sie noch behauptet,
März 2004 zur Festlegung des Statuts der subventionierten Personalmitglieder des offiziellen subventionierten Unterrichtswesens und der offiziellen subventionierten Psycho-Medizinisch-Sozialen Zentren die Bedingungen bezüglich der Einreichung einer Beschwerde festlege;
sie so daran erinnert,
eine Beschwerde für alle Bezeichnungen für eine Dauer ab 15 Wochen möglich sei;
sie behauptet,
sie innerhalb der Frist von 60 Tagen ab effektiver Kenntnisnahme durch den Beschwerdeführer die Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde eingereicht habe; In der Erwägung,
Dekrets vom 29. März 2004 vorsieht,
ein Personalmitglied, das die in Artikel 20, § 1, Nr. 5 und 7, angeführten Bedingungen dieses Dekrets erfüllt und sich beim Schulträger für eine Stelle in dem betreffenden Dienst beworben hat, gegen die Einstellung eines anderen Personalmitgliedes für einen Zeitraum von mindestens 15 Wochen, das die vorerwähnten Bedingungen nicht erfüllt, beim Schulträger Beschwerde einlegen kann;
, falls der Schulträger und der Beschwerdeführer keine einvernehmliche Lösung Vbis - 7d - 4/15 finden, Letzterer über eine Frist von 60 Kalendertagen verfügt, um bei der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft Beschwerde einzulegen;
5 und 7, des o.a. Dekrets vom 29. März 2004 Bezeichnungsbedingungen, wie die für die zu vergebenden Ämter erforderlichen oder ausreichend erachteten Befähigungsnachweise, einerseits, und die Beachtung der Bestimmungen über die Sprachenregelung, andererseits, festlegt;
sich nicht herausstellt,
eine Beschwerde in Anwendung von Artikel 20ter, § 3, des o.a. Dekrets vom 29. März 2004 bei der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft eingereicht werden kann, wenn andere Bedingungen als die vorgenannten bestritten werden;
die in Artikel 20, § 1, Nr. 5 und 7, desselben Dekrets festgelegten Bedingungen im vorliegenden Fall nicht bestritten werden;
die im Namen der Klägerin bei dem Schulträger eingereichte Beschwerde daher unzulässig war und die Frist von 60 Tagen, um eine Nichtigkeitsklage einzureichen, nicht unterbrochen hat; In der Erwägung jedoch,
die CSC-Unterricht-Gewerkschaft in Anwendung von Artikel 11 des Dekrets vom 20. Dezember 2004 zur Regelung der gewöhnlichen Verwaltungsaufsicht über die Gemeinden des Deutschen Sprachgebiets eine Beschwerde eingereicht hat;
dieser Artikel folgendermaßen lautet : " Wenn binnen zwanzig Tagen ab Beschlussfassung bei der Regierung eine Beschwerde gegen einen Beschluss einer untergeordneten Behörde eingelegt wird, fordert die Regierung die betroffene Akte oder zusätzliche Informationen an. Sie informiert den Urheber der Beschwerde sowie die betroffene Behörde unverzüglich durch einfaches Schreiben über den Empfang der Beschwerde. Des weiteren teilt die Regierung mit, ob der beanstandete Beschluss ausgesetzt beziehungsweise annulliert wurde oder nicht, und begründet diesen Entschluss. Betrifft die Beschwerde einen Beschluss, der der Regierung nicht aufgrund der Artikel 7, 8 oder 12 mitgeteilt oder zugestellt wurde, läuft die in Absatz 1 erwähnte Frist von zwanzig Tagen ab dem Datum, an dem der Beschwerdeführer Kenntnis von dem Beschluss hatte oder an dem dieser ihm zur Kenntnis gebracht wurde. Beschwerden sind nur zulässig, wenn sie von natürlichen oder juristischen Personen eingereicht werden, die ein berechtigtes Interesse an dem beanstandeten Beschluss nachweisen können;" In der Erwägung,
die CSC-Unterricht die Beschwerde offensichtlich im Namen der Klägerin eingereicht hat und
die Gewerkschaft dazu über ein Mandat im Sinne der Artikel 1984 und folgenden des Zivilgesetzbuches verfügte;
die Frist von 60 Tagen für das Einreichen einer Nichtigkeitsklage vor dem Staatsrat also in dem Zeitraum zwischen dem 6. Oktober und dem 26. November 2008 unterbrochen wurde;
diese innerhalb der sechzigtägigen Frist eingereichte Klage deshalb ratione temporis zulässig ist;
die Unzulässigkeitseinrede nicht berücksichtigt werden kann; Vbis - 7d - 5/15 In der Erwägung,
die erste Gegenpartei in einer zweiten Unzulässigkeitseinrede geltend macht,
die Klägerin kein ausreichendes Klageinteresse habe;
sie nämlich feststellt,
die Klägerin gemäß ihrem Vorrangrecht 16 Unterrichtsstunden angeboten bekommen habe und
sie dieses Angebot aus persönlichen Gründen ausgeschlagen habe; In der Erwägung,
die Klägerin antwortet,
sie über ein berechtigtes Klageinteresse verfüge, indem sie sich um die Stelle einer Religionslehrerin mit dem nötigen Diplom, einschließlich des Befähigungsnachweises über die ausreichenden Kenntnisse der französischen Sprache, und zu dem angemessenen Zeitpunkt beworben habe und
die Stellen mit den angefochtenen Entscheidungen zugewiesen worden seien; In der Erwägung,
das angeführte Vorrangrecht der Klägerin angefochten wird;
die Zulässigkeit der Klage somit mit der Untersuchung des einzigen Klagegrunds zusammenhängt; In der Erwägung,
die Klägerin in einem einzigen Klagegrund geltend macht,
März 2004 zur Festlegung des Statuts der subventionierten Personalmitglieder des offiziellen subventionierten Unterrichtswesens und der offiziellen subventionierten Psycho-Medizinisch-Sozialen Zentren verletzt worden sei;
sie vorbringt,
die zeitweiligen Bezeichnungen der Fachlehrerinnen Jessica JUSTEN und Silke TAETER von der ersten Gegenpartei nicht bestätigt worden seien und
diese hinsichtlich der zeitweiligen Bezeichnung nicht vorrangig seien, während sie sich selbst in solcher Lage befinde;
sie betont, die erste Gegenpartei gebe es in ihren eigenen Schreiben zu;
sie behauptet,
die Stadt Eupen nur teilweise ihrer Verpflichtung einer vorrangigen zeitweiligen Bezeichnung nachkomme, da sie nur zwei Stunden auf vierundzwanzig pro Woche vorschlage, und
sie ihren Verpflichtungen in Bezug auf die vorrangige Bezeichnung der Klägerin auf unbestimmte Dauer hätte nachkommen müssen, und zwar für alle offenen Stunden des betreffenden Schuljahres (Artikel 22, § 5, des Dekrets vom 29. März 2004);
sie meint,
die auf Artikel 22bis, § 7, des o.a. Dekrets vom 29. März 2004 beruhende Argumentation der ersten Gegenpartei (pädagogische Organisation, Stundenplanabsprache usw.) nicht stichhaltig sei, da für alle offiziellen Schulträger dieselbe Herausforderung gelte;
sie vorbringt,
die Bezeichnung in vorrangige zeitweilige Stunden auf unbestimmte Dauer von Amts wegen erfolge und
das Personalmitglied dann gemäß dem Dekret vom 21. April 2008 zur Aufwertung des Lehrerberufs innerhalb seines Stundenplanes Vbis - 7d - 6/15 einen Urlaub wegen verkürzter Dienstleistungen oder einer teilzeitigen Laufbahnunterbrechung nehmen könne; In der Erwägung,
die erste Gegenpartei in ihrem Erwiderungsschriftsatz feststellt, es sei unstrittig,
die Fachlehrerinnen TAETER und JUSTEN nachrangig im Vergleich zur Klägerin zu berücksichtigen seien;
sie daran erinnert,
März 2004 vorsehe,
der Schulträger die definitiv offenen Stellen vorrangig den Personalmitgliedern zuweise, die ein Recht auf eine zeitweilige Bezeichnung auf unbestimmte Dauer hätten;
sie feststellt, es sei auch unstrittig,
die Klägerin automatisch ein Anrecht auf Zuweisung des übrig gebliebenen Kapitals von 16 Stunden habe;
sie jedoch behauptet,
, wenn die Klägerin dieses Angebot aus persönlichen Gründen ausschlage, der Vorrang selbstverständlich an die nachrangigen Kandidaten weitergehe;
sie im heutigen Fall meint,
dieser Umstand nicht bestritten sei und übrigens nicht bestritten werden könne;
sie dazu betont,
die Klägerin die Möglichkeit gehabt habe, die angebotenen 16 Stunden anzunehmen, wenn sie nicht aus rein persönlichen Gründen vorgezogen hätte, erstens die zehn Stunden in Kelmis anzunehmen;
sie der Ansicht ist,
man unter den gegebenen Umständen nicht aus dem Dekret ableiten könne,
das betreffende Personalmitglied selbst bei Ablehnung der zugewiesenen Stunden nun von Amts wegen für die Stundenzahl seiner Wahl hätte bezeichnet werden müssen;
sie ebenfalls bemerkt,
aus der Verwaltungsakte hervorgehe,
die Klägerin auf das Angebot von 16 Stunden verzichtet habe;
sie meint,
die Klägerin deshalb zugeben müsse,
der Verweis auf die Bestimmungen über den Urlaub wegen verkürzter Dienstleistungen oder einer teilzeitigen Laufbahnunterbrechung abgewiesen werden müsse, da sie diese Bestimmungen in Anspruch hätte nehmen können, wenn sie die ihr angebotenen 16 Stunden angenommen hätte; In der Erwägung,
die Klägerin in ihrem Gegenerwiderungsschriftsatz auch geltend macht,
März 2004 verletzt worden sei;
sie behauptet,
die erste Gegenpartei der Klägerin lediglich eine "Verzichtserklärung" angeboten habe;
sie hinzufügt,
sie aus verständlichen Gründen diese Verzichtserklärung nicht habe unterschreiben können;
sie darüber hinaus davon ausgeht,
die Gegenpartei nachweisen müsse,
sie die nötigen Anstrengungen unternommen habe, um die Stundenpläne anzupassen;
sie anführt, es werde übrigens nicht dargelegt,
es überhaupt Kontakte, mündlicher oder schriftlicher Art, zwischen der Städtischen Eupener Schule und dem César-Franck-Athenäum Kelmis gegeben habe, um die Stundenpläne anzupassen und
die Verwaltungsakten keine diesbezügliche Vbis - 7d - 7/15 Korrespondenz enthalten würden;
sie meint,
auch nicht ernsthaft - und auf jeden Fall ohne Beweis - behauptet werden könne,
es nicht möglich gewesen sei, die Unterrichtsstunden der Klägerin auf drei Wochentage zu verteilen;
sie vorbringt, es sei nicht korrekt zu behaupten, einerseits,
sie sich hätte entscheiden müssen und, andererseits,
sie vorrangig Anrecht auf die beiden Stellen in Teilzeitbeschäftigung auf unbestimmte Dauer sowohl in Kelmis als auch an der Städtischen Eupener Schule gehabt habe;
sie dazu betont,
die bestrittenen Stunden erst Ende August angeboten worden seien, obwohl sie sich im April beworben habe, und dies nicht von guter Organisation zeuge;
sie schließlich bemerkt,
die Bezeichnungen am César-Franck-Athenäum Kelmis bereits im Juli 2008 erfolgt seien und
die Behauptung, der zufolge sie aus persönlichen Gründen ein Angebot ausgeschlagen habe, jeder Grundlage entbehre und nicht bewiesen sei;
sie das Urteil des Staatsrats Nr. 34.027 vom
sie überdies meint, es sei schließlich unbestreitbar,
sie Vorrang gehabt habe, während sie bestreitet,
die Gegenparteien die sich aus den Vorrangsregeln ergebenden Rechte der Klägerin beachtet hätten;
sie vorhält,
die erste Gegenpartei ihrer Verpflichtung, die Klägerin zeitweilig und vorrangig zu bezeichnen, unvollständig und unangemessen nachgekommen sei;
sie behauptet,
diesbezüglich ein Fehler begangen worden sei, und ihre Argumentation mit einem folgendermaßen lautenden Urteil des Arbeitsgerichts von Charleroi illustriert : " L'enseignant qui bénéficie d'une priorité de plein droit pour un nouvel engagement en qualité de membre du personnel temporaire en vertu de l'article 34, § 1er, al. 1er, 1o (...) Parce qu'il est occupé au sein du même pouvoir organisateur, ne doit pas faire acte de candidature : c'est au pouvoir organisateur de lui proposer un tel engagement. Le pouvoir organisateur ne peut en effet engager un enseignant non prioritaire de plein droit qu'après avoir offert l'emploi aux enseignants prioritaires et, à défaut de réponse positive, après avoir communiqué au For.Em. la liste des emplois à attribuer. En n'offrant pas à un enseignant qui remplit les conditions de l'article 34, § 1er, al. 1er, 1o, la possibilité d'un nouvel engagement, le pouvoir organisateur commet une faute. (...)"; Vbis - 7d - 8/15
sie noch bestreitet,
die auf Artikel 22bis, § 7, des Dekrets vom 29. März 2004 beruhende Argumentation der Gegenpartei stichhaltig sei, da ein solcher Einsatz für alle offiziellen Schulträger gelte;
sie diesbezüglich das für die Französische Gemeinschaft ergangene Urteil des Staatsrats Nr. 76.567 vom 21. Oktober 1998 zitiert : " (....) selon l'article 24, § 1er in fine, du décret du 6 juin 1994, précité, les désignations en qualité de membre du personnel temporaire se font dans le respect du classement des prioritaires; que selon le § 5 du même article, la priorité visée au § 1er est valable pour tous les emplois qui sont vacants ainsi que pour les emplois qui ne sont pas vacants et dont le titulaire ou le membre du personnel qui le remplace temporairement doit être lui-même remplacé pour une période initiale ininterrompue d'au moins quinze semaines; que ces dispositions ne font pas de distinction entre les emplois à temps plein ou à temps partiel; qu'en conséquence, s'il s'avère, lors de la vacance de deux emplois à temps partiel, que la priorité revient à un candidat qui sollicite un emploi à temps plein, c'est à ce candidat que ces emplois doivent être attribués"; In der Erwägung,
die Klägerin in ihrem letzten Schriftsatz auch die Erklärung bestreitet, nach der keine andere Organisation der Stundenpläne möglich gewesen sei, um ihr den Vorrang einzuräumen;
sie zudem widerlegt,
sie aus "persönlichen Gründen" das Angebot ausgeschlagen hätte;
sie nämlich erklärt,
diese Behauptungen weder bewiesen noch richtig seien;
sie vorbringt,
sie von der ersten Gegenpartei kein schriftliches Angebot weder für 8 noch für 16 Unterrichtsstunden bekommen habe, sondern lediglich für eine Bezeichnung für zwei Wochenstunden, deshalb hätte sie keine weiteren Unterrichtsstunden ablehnen können,
sie überdies bemerkt,
keine Gesetzesbestimmung vom Schulträger verlangt,
die Unterrichtsstunden in den anerkannten Religionen und in der nicht- konfessionellen Sittenlehre gleichzeitig stattfinden würden und
ein solches Argument deshalb nicht stichhaltig sei;
sie meint,
ihre Rechte durch die "unverhältnismäßige" Verteilung der ihr angebotenen Stunden drastisch eingeschränkt worden seien;
sie der Auffassung ist,
sie durch einen generellen Verzicht auf Unterrichtsstunden als Fachlehrerin für Religion im Gemeinschaftsunterrichtswesen Kelmis, was ihr zufolge durch die Annahme des Angebots über 16 Unterrichtsstunden notwendigerweise impliziert werde, Ende August 2008 die zeitweilige Bezeichnung an dem César-Franck-Athenäums Kelmis unilateral hätte aufkündigen müssen;
sie bemerkt,
die erste Gegenpartei zugegeben habe, der Klägerin alle verfügbaren Unterrichtsstunden - mit als einziger Alternative entweder nur 2 anstatt der 16 ursprünglichen Stunden oder der Unterzeichnung einer Verzichtserklärung - angeboten zu haben;
sie betont,
ihr Verzicht auf die Bezeichnung im Gemeinschaftsunterrichtswesen für sie nicht wieder gutzumachende Nachteile bedeutet habe, insbesondere das Wegfallen des Bezeichnungsanrechtes für das betreffende Schuljahr;
sie das Argument der Gegenpartei anficht, nach dem die verbleibenden Vbis - 7d - 9/15 16 Religionsstunden nicht anders und insbesondere nicht auf die drei völlig freien Tage der Klägerin verteilt werden könnten;
sie außerdem betont,
die Annahme der beiden Stellen - 10 Stunden in Kelmis und 16 Stunden in Eupen - angesichts der maximalen Wochenstundenzahl von 24 Stunden unmöglich gewesen sei;
sie zudem feststellt,
diese 16 Stunden zwei verschiedenen Personen angeboten worden seien, was beweise,
die Vorrangsregel, was sie betrifft, mit einem Minimum an gutem Willen hätte berücksichtigt werden können;
sie hinzufügt,
der Ermessensspielraum des Schulträgers nicht dazu führen dürfe,
eine vorrangig zu bezeichnende Person auf ihr Bezeichnungsrecht verzichten müsse, nur weil der Schulträger keinerlei Anstrengungen unternehme, mehr als zwei Stunden an drei freien Tage unterzubringen;
sie feststellt,
ein Schultag in Eupen lediglich 6 Unterrichtsstunden beinhalte, so
die an die zwei anderen Lehrpersonen vergebenen Unterrichtsstunden unweigerlich auf mindestens einen der freien Tage der Klägerin zu verteilen seien;
sie diesbezüglich geltend macht,
die Gegenpartei nicht verdeutliche, wie die Stunden verteilt würden;
sie noch erklärt,
sie keineswegs aus persönlichen Gründen das Angebot ausgeschlagen habe, sondern, einerseits, weil es für sie nicht möglich gewesen sei, mehr als 24 Wochenstunden zu übernehmen und, andererseits, nicht vernünftigerweise zumutbar gewesen sei, die ihr bereits zugestandenen 10 Stunden aufzugeben, zumal eine Teilung der 16 Wochenstunden möglich gewesen sei;
sie zum Schluss daran erinnert,
ein Personalmitglied gemäß den Artikeln 29 bis 32 des Dekrets der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom
die Artikel 22, 22bis, 25 und 26 des o.a. Dekrets vom
diese Urlaubstage in den Zeitraum der Einstellung fallen;
desselben Dekrets wie folgt lautet : " KAPITEL VII —Übernahme von Unterrichtseinrichtungen eines anderen Trägers Art. 69 - Übernahmebedingungen und Übernahmemodalitäten § 1 - Übernimmt ein Träger des offiziellen subventionierten Unterrichtswesens eine Unterrichtseinrichtung oder einen Teil einer Unterrichtseinrichtung des von der Deutschsprachigen Gemeinschaft oder von einer anderen öffentlichen Behörde organisierten Unterrichtswesens, finden folgende Bestimmungen Anwendung : (...) Die Dienste, die von den in Absatz 1 erwähnten Personalmitgliedern vor der Übernahme geleistet worden sind, sowie die Dienste der Personalmitglieder, die am 30. Juni des Schuljahres, das in dem Kalenderjahr endet, in dem die Übernahme erfolgt, seit mindestens drei Monaten beim abgebenden Träger in der betreffenden Unterrichtseinrichtung bezeichnet worden sind, werden hinsichtlich der Ermittlung des Dienstalters so berücksichtigt, als ob sie beim übernehmenden Träger geleistet worden wären"; In der Erwägung,
die Klägerin in ihrem Gegenerwiderungsschriftsatz neben der Verletzung des Artikels 22 des o.a. Dekrets vom 29. März 2004, auch die Verletzung des Artikels 22bis desselben Dekrets anführt;
diese beiden Bestimmungen eng miteinander in Verbindung stehen;
die erste Gegenpartei zudem in ihrem Erwiderungsschriftsatz auf diesen Artikel verweist;
die Verteidigungsrechte der Gegenpartei also beachtet werden und
diese Ausweitung des Klagegrunds deshalb angenommen werden kann; In der Erwägung,
die Klägerin unter Artikel 69, § 1, Absatz 2, des Dekrets der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 29. März 2004 fällt, nach dem sie beim neuen Schulträger, d.h. der ersten Gegenpartei, die ihr zustehenden Rangfolge Vbis - 7d - 12/15 für das Amt der katholischen Religionslehrerin behält;
es übrigens nicht angefochten ist,
die Klägerin für eine zeitweilige Bezeichnung als katholische Religionslehrerin in der städtischen Primarschule Eupen den Vorrang hat;
aus den Verwaltungsakten hervorgeht,
die Stadt Eupen, der neue Schulträger, der Klägerin 16 Wochenstunden angeboten hat, während ihr vorher (vor der Fusion) von der Autonomen Übungsgrundschule der Deutschsprachigen Gemeinschaft eine Stundenzahl von 8 Stunden zugeteilt war; In der Erwägung,
der Klägerin seit dem Schuljahr 2008-2009 bei zwei verschiedenen Schulträgern eine Beschäftigung angeboten wurde;
sie dazu dem neuen Schulträger für mehr Unterrichtsstunden zur Verfügung stand;
sich aus dieser neuen Organisation offensichtlich Probleme bei der Erstellung der Stundenpläne ergeben haben; In der Erwägung,
die erste Gegenpartei bei der Erstellung der Stundenpläne über einen weiten Ermessensspielraum verfügt;
die Stadt Eupen dieses Vorrecht zwar genutzt hat, von dieser Möglichkeit aber keinen willkürlichen Gebrauch gemacht hat und die Ausübung des Vorrangsrechts der Klägerin weder unmöglich gemacht noch unverhältnismäßig erschwert hat; In der Erwägung,
es sich um das Amt einer katholischen Religionslehrerin handelt und
man sich auf den vorliegenden Fall beschränken muss, da;
die Unterrichtsstunden in den anerkannten Religionen und diejenigen in der nichtkonfessionellen Sittenlehre nämlich gleichzeitig stattfinden, sodass die erste Gegenpartei selbstverständlich die Situation aller Religions- bzw. Morallehrer berücksichtigen musste; In der Erwägung,
März 2004 vorsieht,
"das Personalmitglied vorbehaltlich anders lautender Übereinkommen mit dem Schulträger und unter Verlust des Rechts auf eine Bezeichnung auf unbestimmte Dauer [...] die Stelle in dem angebotenen Umfang an[nimmt]";
, damit das Vorrangsrecht effektiv bleibt - objektives Kriterium für die zeitweilige Bezeichnung der subventionierten Personalmitglieder des offiziellen subventionierten Unterrichtswesens - davon auszugehen ist,
dem vorrangigen Kandidaten, der eine Vollzeitbeschäftigung haben möchte die höchste Stundenzahl, angeboten werden muss;
die Tatsache,
die erste Gegenpartei der Klägerin 16 Wochenstunden angeboten hat, auf die Letztere gemäß Artikel 22 des o.a. Dekrets vom 29. März 2004 einen Anspruch erheben kann, aus keinem Stück der Verwaltungsakte der ersten Gegenpartei Vbis - 7d - 13/15 hervorgeht;
die Stadt Eupen sich auf Artikel 22bis, § 6, desselben Dekrets nur dann berufen und anderen Personalmitgliedern ohne Vorrangsrecht die Stelle anbieten kann, wenn ein solches Angebot der Klägerin gemacht worden ist und sie es abgelehnt hat; In der Erwägung,
aus dem auf den Angaben der Klägerin beruhenden CSC-Unterricht-Schreiben vom 6. Oktober 2008 jedoch deutlich hervorgeht,
"das Angebot unterbreitet [wird],16/24 oder 2/24 Wochenstunden anzunehmen" mit der Verdeutlichung,
sie "im Schuljahr 2007/2008 für 8/24 an der Autonomen Übungsgrundschule der Deutschsprachigen Gemeinschaft" bezeichnet war;
zum Zeitpunkt dieses Angebots, Ende August 2008, die Klägerin bereits angenommen hatte, 10 Stunden im César-Franck-Athenäum Kelmis zu leisten und nicht bereit war, das Angebot von 16 Wochenstunden anzunehmen;
ein Angebot für weniger als 16 Wochenstunden, aber mehr als 2 Wochenstunden, das ihr ermöglicht, ihren Dienstplan zu ergänzen, ihren Erwartungen besser entsprochen hätte;
die Klägerin in dieser Hinsicht der ersten Gegenpartei vorwirft, sich über ihren Stundenplan nicht mit der zweiten Gegenpartei verständigt zu haben;
eine solche Verständigung zwischen von nun an verschiedenen Schulträgern jedoch nicht obligatorisch ist;
die Klägerin unter diesen Umständen nicht ausreichend nachweist, inwiefern die erste Gegenpartei einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Erstellung des Stundenplans, der es der Klägerin nicht erlaubte, mehr als zwei Wochenstunden anzunehmen, begangen hätte;
es außerdem vor der Einreichung dieser Nichtigkeitsklage, wie aus der Verwaltungsakte übrigens hervorgeht, nie von der Urlaubsform die Rede gewesen ist, die die Klägerin möglicherweise hätte beanspruchen können und die es ihr ermöglicht hätte, alle ihr angebotenen Unterrichtsstunden anzunehmen;
der Klagegrund deshalb nicht begründet ist, ENTSCHEIDET: Artikel
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.