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Arrêt / Arrest 202177 - Sécurité alimentaire (AFSCA) / Voedselveiligheid (FAVV) - 22/03/2010

id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 22 märz 2010 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2010:ARR.202.177 Akte

der Sachverhalt wie folgt zusammengefasst werden kann :

  1. Der Kläger führt einen landwirtschaftlichen Betrieb in Kettenis, wo er Rinder und Pferde züchtet.
  2. Am
  3. Januar 2009 werden eine Kuh und ein Pferd seines Tierbestands von dem Tierarzt Karl MESSEMAN behandelt. Vbis - 6d - 2/12
  4. Am
  5. Februar 2009 wird diese Kuh zum Schlachthof gebracht, um geschlachtet zu werden. Proben werden auf eine Injektionsstelle und auf Muskelgewebe dieses Tieres entnommen. Bei der Untersuchung dieser Proben werden Rückstände eines verbotenen Stoffs (Phenylbutazone) in dem geschlachteten Tier entdeckt.
  6. Am
  7. März 2009 begibt sich ein Veterinärinspektor der FASNK in den Betrieb des Klägers und notifiziert ihm die Probenergebnisse. Das Vorhandensein einer Flasche "Excenel RTU" ohne Rückverfolgbarkeitsmerkmale wird dabei festgestellt. Der Kläger wird während dieser Inspektion vernommen. Er führt an, der Tierarzt Dr. MESSEMAN habe am
  8. Januar 2009 eine Kuh und ein Pferd seines Viehbestandes behandelt und beiden Tieren seien bei dieser Gelegenheit auch Spritzen gegeben worden. Er behauptet,

er nicht über die Art der Behandlung informiert worden sei. Er erklärt die Anwesenheit der verbotenen Medikamenterückstände damit,

der Tierarzt wohl bei der Behandlung einen Fehler begangen haben müsse.

  1. Am
  2. März 2009 wird der Tierarzt Dr. MESSEMAN vernommen. Er bestätigt, am
  3. Januar 2009 ein Rind und ein Pferd des Betriebs des Klägers behandelt zu haben. Er erklärt die Anwesenheit von Phenylbutazon in den Proben aus der geschlachteten Kuh mit der Vermutung, er habe wohl aus Versehen diesem Tier die Spritze mit dem Medikament gegeben, das für das Pferd bestimmt worden sei. Auf die Frage, wieso er dem Pferd Phenylbutazon verreicht hat, obwohl dieses Medikament nur für Hunde und nicht für große Haustiere zugelassen ist, hat er geantwortet, er wisse nicht,

das besagte Medikament nicht mehr für Pferde zugelassen sei. Was die Anwesenheit einer Flasche Exenel RTU ohne Verabreichungs- und Abgabendokument betrifft, erklärt er, der Kläger sei dieses Medikament in seiner Praxis holen gekommen und sein Sohn habe es ihm überreicht. 6. Am selben Tag erklärt der Kläger,

er davon absieht, eine Gegenanalyse zu beantragen.

  1. Am
  2. März 2009 entscheidet der Generaldirektor der FASNK,

in Anbetracht der Umstände das "H 71 - Statut" verhängt werden muss.

  1. Am
  2. März 2009 werden die Identifizierungsdokumente der gesamten Rinderherde des Klägers beschlagnahmt. In dem dabei aufgestellten Protokoll der administrativen Beschlagnahme wird vermerkt, der Gegenstand der Entscheidung ist, "eine administrative Beschlagnahme von 55 Identifizierungsdokumenten vorzunehmen, zwecks Kennzeichnung dieser Dokumente durch ein H-Statut, in Anwendung von Vbis - 6d - 3/12 Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 08.09.1997 über Maßnahmen in Sachen Vermarktung von Nutztieren in Bezug auf bestimmte pharmakologisch wirksame Stoffe oder Rückstände davon".
  3. Am selben Tag stellt die FASNK dem Kläger folgende Entscheidung zu, die den mit der Klage angefochtenen Rechtsakt bildet : " (...) Im Anschluss an die Entnahme von Proben am 20.02.2009 im Schlachthof von EUPEN sind Analysen auf der Injektionsstelle und auf Muskelgewebe des Rindes mit der Ohrmarke Nr. BE 65731971 vom Laboratorium FLVVG zu Gentbrugge durchgeführt worden; diese Analysen haben es ermöglicht Phenylbutazon festzustellen. Aufgrund dieses Resultats erfolgte am 06.03.2009 die Notifizierung des Resultats (Protokoll der Notifizierung Nr. 2426/09/0009/LIE), und es wurde Ihnen die Möglichkeit gegeben, eine Gegenanalyse der Proben mit den Nr. 5345/09/0005 und 5345/09/0006 anzufragen. Am gleichen Tag wurde ebenfalls eine Vernehmung aufgenommen, um Ihre Erklärung bezüglich des Vorhandenseins von Phenylbutazon zu erfahren (Vernehmungsprotokoll Nr. 2426/09/0010/LIE). Am 31.03.2009 wurden die Identifizierungsdokumente der Tiere beschlagnahmt (Protokoll der Beschlagnahme Nr. 2426/09/0017/LIE). Sie haben keine Gegenanalyse angefragt. Der Höchstwert für Rückstände ist in der Verordnung 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs festgelegt worden. Artikel 14 der vorgenannten Verordnung sieht vor,

Stoffe, für die kein Höchstwert für Rückstände festgelegt worden ist, und die somit nicht in Anhang I, II oder III derselben Verordnung 2377/90 aufgeführt sind, nicht an Tiere, die zur Nahrungsmittelerzeugung genutzt werden, verabreicht werden dürfen. Alle Stoffe, für die kein Höchstwert für Rückstände festgelegt worden ist, sind somit nicht zugelassene Stoffe, im Sinne von Art. 1 Punkt 5 des K.E. vom

  1. September
  2. Der Stoff Phenylbutazon, der nach Analyse festgestellt wurde, ist ein Stoff, für den kein Höchstwert für Rückstände festgelegt worden ist. In Anbetracht der Feststellung des Vorhandenseins eines nicht zugelassenen Stoffes, und gemäß Art. 4 § 1 des K.E. vom 08.09.1997 über Maßnahmen in Sachen Vermarktung von Nutztieren in Bezug auf bestimmte pharmakologisch wirksame Stoffe oder Rückstände davon, wird ein Statut H für die Dauer von 52 Wochen ab dem 31.03.2009 auferlegt. Die (Anzahl) 55 ldentifizierungsdokumente der in LIBERME 22, 4701 KETTENIS gehaltenen Rinder werden mit einem Statut H gekennzeichnet Ein so gekennzeichnetes Rind darf die Herde nicht verlassen, es sei denn, um direkt in einen auf dem Staatsgebiet gelegenen Schlachthof gebracht zu werden. Als Konsequenz des Statuts H, und aufgrund von Art. 21 ter § 1, vierter Punkt und § 3 des K.E. vom 09.03.1953 über den Fleischhandel und zur Regelung der Fleischbeschau von im Inland geschlachteten Tieren, muss eine Laboruntersuchung zur Aufspürung von Rückständen pharmakologisch aktiver Stoffe oder ihrer Stoffwechselprodukte bei den geschlachteten Tieren durchgeführt werden. Die Laboruntersuchung wird bei einem geschlachteten Tier auf 10, oder Bruchteil von 10 zur Schlachtung vorgestellten Tieren, die aus derselben Herde stammen und die Teil einer gleichzeitigen Schlachterklärung sind, durchgeführt. Aufgrund von Art. 6, vierter Punkt des Gesetzes vom 05.09.1952 über die Fleischbeschau und den Vbis - 6d - 4/12 Fleischhandel, sind die Kosten dieser Laboruntersuchungen voll und ganz zu Lasten des Besitzers des Tiers. In Erwartung der Kennzeichnung : - Sie dürfen sich unter keinem Vorwand der Tiere entledigen und müssen ihnen aufmerksame Pflege angedeihen lassen. - Im Falle der Notschlachtung eines dieser Tiere, müssen Sie den betreffenden Beamten verständigen. Sie müssen bei Ihrem behandelnden Tierarzt ein Transportdokument anfragen (K.E. vom 09.03.1953, Artikel 20) und den Tierarzt-Experten des Schlachthofs bitten, zu Ihren Lasten eine Probe in doppelter Ausführung zur Aufspürung von den durch das Statut H angezeigten Stoffen zu entnehmen. Sie müssen den Tierarzt-Experten des Schlachthofs ebenfalls um eine Bescheinigung bitten, in der vermerkt ist,

eine Probe von dem Tier entnommen wurde. - Im Falle des Verendens im Betrieb eines dieser Tiere, müssen Sie unverzüglich Inspektor NIJSKENS Willy (...) verständigen. Gemäß dem koordinierten Gesetz über den Staatsrat kann binnen 60 Tagen nach der vorliegenden Notifizierung Widerspruch eingereicht werden. Der Antrag muss eingeschrieben an den Staatsrat, Rue de la Science 33 in 1040 Brüssel gesandt werden".

  1. Am
  2. April 2009 bitten die Rechtsbeistände des Klägers die Gegenpartei darum, die Sanktion wegen des Bestehens einer Fremdverantwortung oder des Vorhandenseins eines Falles höherer Gewalt zurückzuziehen. Diese Bitte wird von der Gegenpartei am selben Tag abgelehnt.
  3. Am
  4. April 2009 reicht der Kläger einen Antrag auf Aussetzung nach dem Verfahren der äußersten Dringlichkeit der Entscheidung der FASNK vom
  5. März 2009 ein, mit der das Rindvieh seines Betriebs unter das Statut H für 52 Wochen gestellt wird. Das Urteil Nr. 192.286 vom
  6. April 2009 gibt diesem Antrag statt und befiehlt die Aussetzung der Ausführung des angefochtenen Rechtsakts; In der Erwägung,

der Kläger in einem Klagegrund, dem vierten der Klageschrift, geltend macht, das Gesetz vom

  1. Juli 1991 über die ausdrückliche Begründung der Verwaltungsakte, der Artikel 4, § 1, des königlichen Erlasses vom
  2. September 1997 über Maßnahmen in Sachen Vermarktung von Nutztieren in Bezug auf bestimmte pharmakologisch wirksame Stoffe oder Rückstände davon, der allgemeine Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit seien verletzt worden;

ihm zufolge aus Artikel 4, § 1, des besagten königlichen Erlasses vom 8. September 1997 hervorgehe,

die zuständigen Dienststellen, die das Vorhandensein eines nicht zugelassenen Stoffes feststellen würden, Nachforschungen im Herkunftsbestand durchführen müssten, um die Ursachen für das Vorhandensein dieses Stoffes festzustellen;

er bemerkt,

im vorliegenden Fall diese Ursachen - das Verschulden des Tierarztes - bestimmt worden sei, ohne

die zuständige Behörde daraus die Konsequenzen gezogen habe;

er Vbis - 6d - 5/12 geltend macht,

ein solches Fremdverschulden einen Fall höherer Gewalt darstelle, auf dessen Grundlage keine Maßnahme wie die angefochtene Sanktion verhängt werden dürfte;

er verschiedene Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofs anführt, denen zufolge Kontrollmaßnahmen nicht zu verwaltungsrechtlichen oder strafrechtlichen Sanktionen führen dürften, die unverhältnismäßig zur Schwere des Verstoßes seien;

er hinzufügt,

die angefochtene Sanktion für ihn schlimmere Auswirkungen habe als eine Strafsanktion;

er behauptet, es gebe kein Gericht, vor dem er seine Rechte in wirksamer Weise geltend machen könne;

er meint,

der automatische Charakter einer solchen Maßnahme, die in einem königlichen Erlass und in einem ministeriellen Erlass liege, in Anwendung von Artikel 159 der Verfassung abgewiesen werden müsse, weil weder die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Fehlverhalten und der Maßnahme noch die Zurechenbarkeit der ihm zur Last gelegten Tat überhaupt berücksichtigt würden;

er bemerkt,

Artikel 4, § 3, des besagten königlichen Erlasses vom 8.

September 1997 vorsieht,

der zuständige Minister die Modalitäten, Bedingungen und Dauer der Kennzeichnung "H" zu bestimmen habe;

ihm zufolge der ministerielle Erlass vom 10. September 1997 eine "sehr schlechte" Umsetzung dieses königlichen Erlasses darstelle, da nur die Dauer des Statutes "H" darin vorgesehen werde, und

der Grundsatz der guten Verwaltung folglich nicht eingehalten werde;

er sich zudem über die Einhaltung der Verteidigungsrechte der durch diese Maßnahmen betroffenen Betriebe sowie über die Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch diese Sanktionen Fragen stellt. In der Erwägung,

die Gegenpartei antwortet,

von einer Verhältnismäßigkeit nur die Rede sein könne, insofern die Behörde hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahme eine Wahl treffen könne;

sie bemerkt,

es in casu nicht der Fall sei, da nur eine Maßnahme getroffen werden könne, die dafür bestimmt sei, die Volksgesundheit zu schützen;

sie darauf hinweist,

da, wie im vorliegenden Fall, das materielle Element des Verstoßes gegen die Gesetzgebung - das heißt die Feststellung eines verbotenen Stoffes - erwiesen sei, die Gesetzgebung unmittelbar anzuwenden sei, unabhängig der Umstände und der Ursprünge dieses Stoffes, um zu vermeiden,

der nicht zugelassene Stoff in die Nahrungsmittelkette gelange;

sie diesbezüglich auf das Urteil des Brüsseler Appellationsgerichtshofs vom 26. März 2007 verweist, in dem ihr zufolge bestätigt werde,

die Anwendung des H-Statuts weder gesetzwidrig noch unvernünftig oder sogar willkürlich sei;

sie erwägt,

der eventuelle Fehler des Tierarztes auf zivilrechtlicher Ebene in Betracht genommen werden müsse und keinen Einfluss auf die Anwendung des H-Statuts haben könne;

sie behauptet, der königliche Erlass vom

  1. September 1997 und der ministerielle Erlass vom
  2. September 1997 eine Umsetzung von Artikel 23 der Vbis - 6d - 6/12 Richtlinie 96/23/EG vom
  3. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG bilden würden;

sie meint,

gemäß Artikel 23, 4), der Richtlinie das H-Statut für eine Dauer von 52 Wochen verhängt werden müsse;

sie schließlich behauptet,

der Landwirt, dessen Tierbestand unter H-Statut gestellt sei, unter gewissen Bedingungen auch noch diese Tiere verkaufen könne; In der Erwägung,

der Kläger in seinem Gegenerwiderungsschriftsatz vorträgt,

der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht in Frage gestellt werden könne, selbst wenn die Rechtsgrundlage dieser Verletzung in einer europäischen Norm liegen sollte;

er übrigens Artikel 18 der Richtlinie 96/23/EG anführt, der ihm zufolge dem obligatorischen Charakter der in der belgischen Gesetzgebung vorgesehenen automatischen Sanktion widerspreche;

er zudem den Verweis der Gegenpartei auf Artikel 23 der besagten Richtlinie bestreitet;

er auch das Argument widerlegt, die von der Gegenpartei getroffene Maßnahme sei keine Sanktion; In der Erwägung,

die Gegenpartei in ihrem letzten Schriftsatz die Anwendung von Artikel 17 der Richtlinie 96/23/EG geltend macht, weil im vorliegenden Fall nicht bestritten werde und auch nicht bestritten werden könne,

ein verbotener Stoff in dem geschlachteten Tier gefunden worden sei;

sie darauf aufmerksam macht,

der Begriff des Kennzeichens der Tiere im Sinne der Identifizierung und der Begriff des Kennzeichens im Sinne des H-Statuts nicht verwechselt werden könnten;

sie präzisiert,

in Belgien, wenn ein verbotener Stoff entdeckt werde, die Identifizierungsdokumente der Tiere beschlagnahmt würden, damit eine Untersuchung gemäß Artikel 23 der besagten Richtlinie durchgeführt werde;

sie daran erinnert,

wenn ein verbotener Stoff bei einem Tier des Betriebs vorgefunden werde, derselbe Artikel eine verstärkte Kontrolle der Betriebe desselben Eigentümers vorsehe, was - ihr zufolge - gerade in Artikel 4, § 1, des königlichen Erlasses vom 8. September 1997 vorgesehen werde;

sie das Argument bestreitet, dem zufolge eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips im vorliegenden Fall vorliegen werde, da nach Durchführung der vorgeschriebenen Proben und dem Schlachten des positiv befundenen Tieres die Herde keine Gefahr mehr für die Nahrungsmittelkette darstelle;

sie im Gegenteil geltend macht,

eine solche Überlegung eine Verletzung der europäischen Richtlinie 96/23/EG und, insbesondere, deren Artikel 23 mit sich bringe, in dem die Verpflichtung einer verstärkten Kontrolle vorgesehen werde;

sie betont,

diese verstärkte Kontrolle per Definition nur ab dem Zeitpunkt durchgeführt werden könne, an dem die positiv befundenen Tiere Vbis - 6d - 7/12 geschlachtet worden seien und deshalb nur auf die anderen Tiere angewandt werden könne; das ihr zufolge das Verhältnismäßigkeitsprinzip verletzt worden wäre, wenn alle Tiere der Herde hätten geschlachtet werden müssen und von jedem Tier eine Probe hätte genommen werden müssen;

sie auch auf das Gutachten der Gesetzgebungsabteilung L. 25.316/8 zum königlichen Erlass vom 8. September 1997 verweist, das ihr zufolge in Bezug auf die Proportionalität keine Einwände erhoben habe; In der Erwägung,

die Maßnahme, die die Behörde treffen kann, wenn ein oder mehrere nicht zugelassene Stoffe festgestellt werden, darin besteht, die "Kennzeichnung aller Nutztiere derselben Gattung des Bestands oder der Identifizierungsdokumente für diese Tiere" gemäß Artikel 4, § 1, des königlichen Erlasses vom 8. September 1997 über Maßnahmen in Sachen Vermarktung von Nutztieren in Bezug auf bestimmte pharmakologisch wirksame Stoffe oder Rückstände davon vorzunehmen;

Artikel 4

, § 3, des genannten königlichen Erlasses dem Minister die Zuständigkeit erteilt, unter anderem die Dauer der Kennzeichnungen festzustellen; In der Erwägung,

der ministerielle Erlass vom

  1. September 1997 zur Ausführung des genannten königlichen Erlasses in seinem Artikel 4, § 1, Folgendes bestimmt : " Art.
  2. § 1 - Wird in Anwendung von Artikel 4 § 1 des Königlichen Erlasses ein Verstoß festgestellt, wird die Kennzeichnung für einen Zeitraum von 52 Wochen beibehalten, der um einen Zeitraum von 104 Wochen verlängert wird, wenn während des ersten Zeitraums ein erneuter Verstoß festgestellt wird. Ein neuer Zeitraum von 104 Wochen kommt zur Anwendung, wenn während des verlängerten Zeitraums oder nach Ablauf des Zeitraums ein erneuter Verstoß in den 52 Wochen nach dem letzten festgestellten Verstoß festgestellt wird"; In der Erwägung,

die Gegenpartei vorträgt, Artikel 23 der europäischen Richtlinie 96/23/EG lasse ihr im Falle der Feststellung einer vorschriftwidrigen Behandlung keine andere Wahl, als das H-Statut für eine Dauer von mindestens 52 Wochen zu verhängen; In der Erwägung,

Artikel 2

der genannten Richtlinie unter anderem folgende Begriffsbestimmungen enthält : " Artikel 2 Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 96/22/EG. Ferner gelten folgende Begriffsbestimmungen : Vbis - 6d - 8/12

  1. a)«nicht zugelassene Stoffe oder Erzeugnisse» : Stoffe oder Erzeugnisse, deren Verabreichung an ein Tier durch die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften verboten ist;
  2. b)«vorschriftswidrige Behandlung» : Verwendung nicht zugelassener Stoffe oder Erzeugnisse oder Verwendung von durch gemeinschaftliche Rechtsvorschriften zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen zu anderen als den in gemeinschaftlichen oder gegebenenfalls einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Zwecken oder unter anderen als den darin vorgesehenen Bedingungen; (...)"; In der Erwägung,

im vorliegenden Fall nicht bestritten wird,

der in den Proben des geschlachteten Tieres gefundene Stoffe durch die gesetzlichen Vorschriften verboten ist und

dieses Vorhandensein eine "vorschriftswidrige Behandlung" im Sinne von Artikel 2, b) der besagten Richtlinie 96/23/EG beweist; In der Erwägung,

die Artikel 17 und 23 derselben Richtlinie Folgendes bestimmen : " Artikel 17 Wird eine vorschriftswidrige Behandlung festgestellt, so vergewissert sich die zuständige Behörde,

der bzw. die bei den Untersuchungen im Sinne des Artikels 13 Buchstabe b) in Verdacht geratenen Bestände unverzüglich unter amtliche Aufsicht gestellt werden. Ferner überzeugt sie sich davon,

alle betroffenen Tiere mit einem Kennzeichen oder einem amtlichen Zeichen versehen werden und

zunächst bei einer statistisch repräsentativen, nach international anerkannten wissenschaftlichen Normen bestimmten Auswahl von Tieren amtliche Proben entnommen werden; Artikel 23

  1. Während der Zeit der Inverwahrnahme der Tiere im Sinne des Artikels 16 dürfen die Tiere des betreffenden Betriebs nur unter amtlicher Kontrolle den Ursprungsbetrieb verlassen oder an Dritte weiterveräußert werden. Die zuständige Behörde ergreift entsprechend der Art des oder der festgestellten Stoffe geeignete Schutzmaßnahmen.
  2. Bestätigt sich nach einer Probenahme gemäß Artikel 17 der Verdacht einer vorschriftswidrigen Behandlung, so werden das bzw. die positiven Tiere an Ort und Stelle unverzüglich getötet oder unmittelbar in den aufgrund einer Bescheinigung des amtlichen Tierarztes bezeichneten Schlacht- oder Abdeckbetrieb gebracht und dort getötet. Sie werden sodann in einen Verarbeitungsbetrieb für gefährliche Stoffe im Sinne der Richtlinie 90/667/EWG

(21)verbracht. Außerdem sind sodann von allen Sendungen von Tieren, die zu dem kontrollierten Betrieb gehören und verdächtig sein könnten, Proben zu nehmen; die Kosten gehen zu Lasten des Betriebs. Vbis - 6d - 9/12
  1. Ergibt sich jedoch bei der Hälfte oder bei mehr als der Hälfte der gemäß Artikel 17 an einer repräsentativen Anzahl von Tieren genommenen Proben ein positiver Befund, so hat der Tierhalter die Wahl, ob er alle im Betrieb befindlichen Tiere, die verdächtig sein könnten, kontrollieren lassen oder töten lassen will.
  2. Während eines zusätzlichen Zeitraums von mindestens 12 Monaten werden der bzw. die Betriebe des betreffenden Eigentümers verstärkt auf die festgestellten Rückstände hin kontrolliert. Ist ein Eigenkontrollsystem eingeführt worden, so wird der Betriebsinhaber, der die Vorschriftswidrigkeit begangen hat, während des genannten Zeitraums von diesem System ausgeschlossen.
  3. Die Zulieferer des betreffenden Betriebs werden nach Maßgabe des festgestellten Verstoßes zum Nachweis des Ursprungs des betreffenden Stoffs zusätzlich zu der Kontrolle nach Artikel 11 Absatz 1 einer weiteren Kontrolle unterzogen. Dies gilt auch für alle Betriebe, die der gleichen Zulieferungskette für Tiere und Futtermittel angehören wie der Ursprungs- oder Herkunftsbetrieb"; In der Erwägung,

aus dem genannten Artikel 23, 1, und 2 hervorgeht,

während der ersten Phase, das heißt solang die Tiere des Betriebs, in der die vorschriftswidrige Behandlung festgestellt worden ist, unter H-Statut stehen, Einschränkungen für den Verkauf dieser Tiere gelten;

die Periode der Inverwahrnahme der Tiere endet, wenn alle vorgeschriebenen Proben entnommen worden sind und die positiv befundenen Tiere geschlachtet worden sind;

es ab diesem Zeitpunkt logischerweise nicht mehr notwendig ist, die anderen Tiere der Herde mit dem H-Statut zu markieren, da feststeht,

diese Tiere keine erwiesene Gefahr mehr für die Nahrungsmittelkette darstellen;

das von der Gegenpartei erwähnte Urteil des Brüsseler Appellationsgerichtshofs vom 26. März 2007 diese Beurteilung keineswegs ändert; In der Erwägung,

die Richtlinie 96/23/EG in ihrem Artikel 23, 4, bestimmt,

nach dem Ende dieser ersten Frist ein zusätzlicher Zeitraum von mindesten zwölf Monaten beginnt, während dessen der bzw. die Betriebe des betreffenden Eigentümers verstärkt auf die festgestellten Rückstände hin kontrolliert werden;

diese Maßnahme von derjenigen aus Artikel 23, 1, und 2, der Richtlinie dadurch abweicht,

sie nicht nur den Betrieb, in dem die vorschriftswidrige Behandlung festgestellt wurde, sondern auch alle Betriebe desselben Eigentümers betrifft;

es sich zudem während dieses zusätzlichen Zeitraums von mindestens zwölf Monaten nicht um eine Kennzeichnung der Tiere, sondern um eine lautere verstärkte Kontrolle handelt;

die Gegenpartei somit die Kennzeichnungsmaßnahmen - H-Statut - während der durch den ministeriellen Erlass vom 10. September 1997 festgelegten Periode anhand der Richtlinie 96/23/EG nicht rechtfertigen kann; Vbis - 6d - 10/12 In der Erwägung,

in Bezug auf die in Artikel 4, § 1, des ministeriellen Erlasses vom 10. September 1997 vorgesehene Dauer der Kennzeichnung der Minister die Dauer des H-Statuts gemäß Artikel 23, 1, 2, und 3, der Richtlinie 96/23/EG hätte einschränken müssen, das heißt er hätte die Kennzeichnung der Tiere des betreffenden Betriebs bis zur Durchführung aller Proben und zur Schlachtung aller positiv befundenen Tiere vorsehen müssen;

insofern er jedoch die Beibehaltung der Kennzeichnung für eine Periode von 52 Wochen ab der Feststellung des Verstoßes vorsieht, dieser Artikel keine getreue Umsetzung der Richtlinie 96/23/EG bildet;

der besagte Artikel zudem eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips enthält, da die Herde keine erwiesene Gefahr mehr für die Nahrungsmittelkette nach der Durchführung der vorgeschriebenen Proben und der Schlachtung der positiv befundenen Tiere darstellt; In der Erwägung,

in Bezug auf die Dauer des H-Statuts die angefochtene Entscheidung zwischen, einerseits, der in Artikel 23, 1, 2, und 3 der Richtlinie 96/23/EG bestimmten Anfangsperiode - Zeitraum, in dem die Einsetzung des H-Statuts rechtmäßig ist - und, andererseits, der in Artikel 23, 4, derselben Richtlinie vorgesehenen folgenden Periode von 12 Monaten keinen Unterschied macht;

die Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts für diese zweite Periode allein infolgedessen nicht möglich ist; In der Erwägung,

folglich festzustellen ist,

aufgrund des Artikels 159 der Verfassung Artikel 4, § 1, des königlichen Erlasses vom

  1. September 1997, wie er von Artikel 4, § 1, des ministeriellen Erlasses vom
  2. September 1997 durchgeführt wird, im vorliegenden Fall nicht angewandt werden kann;

der angefochtene Rechtsakt einer gültigen Rechtsgrundlage entbehrt;

der vierte Klagegrund infolgedessen begründet ist, ENTSCHEIDET: Artikel

  1. Die Entscheidung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vom
  2. März 2009, mit der das Rindvieh des Betriebs von Guido PAUQUET unter das Statut H für 52 Wochen gestellt wird, wird für nichtig erklärt. Vbis - 6d - 11/12 Artikel
  3. Die Kosten, festgelegt auf 350 Euro, werden zu Lasten der Gegenpartei gelegt. Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der Kammer Vbis des Staatsrats am zweiundzwanzigsten März zweitausendzehn von : Herrn M. HANOTIAU, Kammervorsitzender, Fräulein V. WIAME, Kanzler. Der Kanzler, Der Vorsitzende, V. WIAME. M. HANOTIAU. Vbis - 6d - 12/12 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2010:ARR.202.177 Verwandte Veröffentlichung(en) vorangestellt von: ECLI:BE:RVSCE:2009:ARR.192.286 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div

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