der Sachverhalt wie folgt zusammengefasst werden kann :
er nicht über die Art der Behandlung informiert worden sei. Er erklärt die Anwesenheit der verbotenen Medikamenterückstände damit,
der Tierarzt wohl bei der Behandlung einen Fehler begangen haben müsse.
das besagte Medikament nicht mehr für Pferde zugelassen sei. Was die Anwesenheit einer Flasche Exenel RTU ohne Verabreichungs- und Abgabendokument betrifft, erklärt er, der Kläger sei dieses Medikament in seiner Praxis holen gekommen und sein Sohn habe es ihm überreicht. 6. Am selben Tag erklärt der Kläger,
er davon absieht, eine Gegenanalyse zu beantragen.
in Anbetracht der Umstände das "H 71 - Statut" verhängt werden muss.
Stoffe, für die kein Höchstwert für Rückstände festgelegt worden ist, und die somit nicht in Anhang I, II oder III derselben Verordnung 2377/90 aufgeführt sind, nicht an Tiere, die zur Nahrungsmittelerzeugung genutzt werden, verabreicht werden dürfen. Alle Stoffe, für die kein Höchstwert für Rückstände festgelegt worden ist, sind somit nicht zugelassene Stoffe, im Sinne von Art. 1 Punkt 5 des K.E. vom
eine Probe von dem Tier entnommen wurde. - Im Falle des Verendens im Betrieb eines dieser Tiere, müssen Sie unverzüglich Inspektor NIJSKENS Willy (...) verständigen. Gemäß dem koordinierten Gesetz über den Staatsrat kann binnen 60 Tagen nach der vorliegenden Notifizierung Widerspruch eingereicht werden. Der Antrag muss eingeschrieben an den Staatsrat, Rue de la Science 33 in 1040 Brüssel gesandt werden".
der Kläger in einem Klagegrund, dem vierten der Klageschrift, geltend macht, das Gesetz vom
ihm zufolge aus Artikel 4, § 1, des besagten königlichen Erlasses vom 8. September 1997 hervorgehe,
die zuständigen Dienststellen, die das Vorhandensein eines nicht zugelassenen Stoffes feststellen würden, Nachforschungen im Herkunftsbestand durchführen müssten, um die Ursachen für das Vorhandensein dieses Stoffes festzustellen;
er bemerkt,
im vorliegenden Fall diese Ursachen - das Verschulden des Tierarztes - bestimmt worden sei, ohne
die zuständige Behörde daraus die Konsequenzen gezogen habe;
er Vbis - 6d - 5/12 geltend macht,
ein solches Fremdverschulden einen Fall höherer Gewalt darstelle, auf dessen Grundlage keine Maßnahme wie die angefochtene Sanktion verhängt werden dürfte;
er verschiedene Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofs anführt, denen zufolge Kontrollmaßnahmen nicht zu verwaltungsrechtlichen oder strafrechtlichen Sanktionen führen dürften, die unverhältnismäßig zur Schwere des Verstoßes seien;
er hinzufügt,
die angefochtene Sanktion für ihn schlimmere Auswirkungen habe als eine Strafsanktion;
er behauptet, es gebe kein Gericht, vor dem er seine Rechte in wirksamer Weise geltend machen könne;
er meint,
der automatische Charakter einer solchen Maßnahme, die in einem königlichen Erlass und in einem ministeriellen Erlass liege, in Anwendung von Artikel 159 der Verfassung abgewiesen werden müsse, weil weder die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Fehlverhalten und der Maßnahme noch die Zurechenbarkeit der ihm zur Last gelegten Tat überhaupt berücksichtigt würden;
er bemerkt,
September 1997 vorsieht,
der zuständige Minister die Modalitäten, Bedingungen und Dauer der Kennzeichnung "H" zu bestimmen habe;
ihm zufolge der ministerielle Erlass vom 10. September 1997 eine "sehr schlechte" Umsetzung dieses königlichen Erlasses darstelle, da nur die Dauer des Statutes "H" darin vorgesehen werde, und
der Grundsatz der guten Verwaltung folglich nicht eingehalten werde;
er sich zudem über die Einhaltung der Verteidigungsrechte der durch diese Maßnahmen betroffenen Betriebe sowie über die Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch diese Sanktionen Fragen stellt. In der Erwägung,
die Gegenpartei antwortet,
von einer Verhältnismäßigkeit nur die Rede sein könne, insofern die Behörde hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahme eine Wahl treffen könne;
sie bemerkt,
es in casu nicht der Fall sei, da nur eine Maßnahme getroffen werden könne, die dafür bestimmt sei, die Volksgesundheit zu schützen;
sie darauf hinweist,
da, wie im vorliegenden Fall, das materielle Element des Verstoßes gegen die Gesetzgebung - das heißt die Feststellung eines verbotenen Stoffes - erwiesen sei, die Gesetzgebung unmittelbar anzuwenden sei, unabhängig der Umstände und der Ursprünge dieses Stoffes, um zu vermeiden,
der nicht zugelassene Stoff in die Nahrungsmittelkette gelange;
sie diesbezüglich auf das Urteil des Brüsseler Appellationsgerichtshofs vom 26. März 2007 verweist, in dem ihr zufolge bestätigt werde,
die Anwendung des H-Statuts weder gesetzwidrig noch unvernünftig oder sogar willkürlich sei;
sie erwägt,
der eventuelle Fehler des Tierarztes auf zivilrechtlicher Ebene in Betracht genommen werden müsse und keinen Einfluss auf die Anwendung des H-Statuts haben könne;
sie behauptet, der königliche Erlass vom
sie meint,
gemäß Artikel 23, 4), der Richtlinie das H-Statut für eine Dauer von 52 Wochen verhängt werden müsse;
sie schließlich behauptet,
der Landwirt, dessen Tierbestand unter H-Statut gestellt sei, unter gewissen Bedingungen auch noch diese Tiere verkaufen könne; In der Erwägung,
der Kläger in seinem Gegenerwiderungsschriftsatz vorträgt,
der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht in Frage gestellt werden könne, selbst wenn die Rechtsgrundlage dieser Verletzung in einer europäischen Norm liegen sollte;
er übrigens Artikel 18 der Richtlinie 96/23/EG anführt, der ihm zufolge dem obligatorischen Charakter der in der belgischen Gesetzgebung vorgesehenen automatischen Sanktion widerspreche;
er zudem den Verweis der Gegenpartei auf Artikel 23 der besagten Richtlinie bestreitet;
er auch das Argument widerlegt, die von der Gegenpartei getroffene Maßnahme sei keine Sanktion; In der Erwägung,
die Gegenpartei in ihrem letzten Schriftsatz die Anwendung von Artikel 17 der Richtlinie 96/23/EG geltend macht, weil im vorliegenden Fall nicht bestritten werde und auch nicht bestritten werden könne,
ein verbotener Stoff in dem geschlachteten Tier gefunden worden sei;
sie darauf aufmerksam macht,
der Begriff des Kennzeichens der Tiere im Sinne der Identifizierung und der Begriff des Kennzeichens im Sinne des H-Statuts nicht verwechselt werden könnten;
sie präzisiert,
in Belgien, wenn ein verbotener Stoff entdeckt werde, die Identifizierungsdokumente der Tiere beschlagnahmt würden, damit eine Untersuchung gemäß Artikel 23 der besagten Richtlinie durchgeführt werde;
sie daran erinnert,
wenn ein verbotener Stoff bei einem Tier des Betriebs vorgefunden werde, derselbe Artikel eine verstärkte Kontrolle der Betriebe desselben Eigentümers vorsehe, was - ihr zufolge - gerade in Artikel 4, § 1, des königlichen Erlasses vom 8. September 1997 vorgesehen werde;
sie das Argument bestreitet, dem zufolge eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips im vorliegenden Fall vorliegen werde, da nach Durchführung der vorgeschriebenen Proben und dem Schlachten des positiv befundenen Tieres die Herde keine Gefahr mehr für die Nahrungsmittelkette darstelle;
sie im Gegenteil geltend macht,
eine solche Überlegung eine Verletzung der europäischen Richtlinie 96/23/EG und, insbesondere, deren Artikel 23 mit sich bringe, in dem die Verpflichtung einer verstärkten Kontrolle vorgesehen werde;
sie betont,
diese verstärkte Kontrolle per Definition nur ab dem Zeitpunkt durchgeführt werden könne, an dem die positiv befundenen Tiere Vbis - 6d - 7/12 geschlachtet worden seien und deshalb nur auf die anderen Tiere angewandt werden könne; das ihr zufolge das Verhältnismäßigkeitsprinzip verletzt worden wäre, wenn alle Tiere der Herde hätten geschlachtet werden müssen und von jedem Tier eine Probe hätte genommen werden müssen;
sie auch auf das Gutachten der Gesetzgebungsabteilung L. 25.316/8 zum königlichen Erlass vom 8. September 1997 verweist, das ihr zufolge in Bezug auf die Proportionalität keine Einwände erhoben habe; In der Erwägung,
die Maßnahme, die die Behörde treffen kann, wenn ein oder mehrere nicht zugelassene Stoffe festgestellt werden, darin besteht, die "Kennzeichnung aller Nutztiere derselben Gattung des Bestands oder der Identifizierungsdokumente für diese Tiere" gemäß Artikel 4, § 1, des königlichen Erlasses vom 8. September 1997 über Maßnahmen in Sachen Vermarktung von Nutztieren in Bezug auf bestimmte pharmakologisch wirksame Stoffe oder Rückstände davon vorzunehmen;
, § 3, des genannten königlichen Erlasses dem Minister die Zuständigkeit erteilt, unter anderem die Dauer der Kennzeichnungen festzustellen; In der Erwägung,
der ministerielle Erlass vom
die Gegenpartei vorträgt, Artikel 23 der europäischen Richtlinie 96/23/EG lasse ihr im Falle der Feststellung einer vorschriftwidrigen Behandlung keine andere Wahl, als das H-Statut für eine Dauer von mindestens 52 Wochen zu verhängen; In der Erwägung,
der genannten Richtlinie unter anderem folgende Begriffsbestimmungen enthält : " Artikel 2 Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 96/22/EG. Ferner gelten folgende Begriffsbestimmungen : Vbis - 6d - 8/12
im vorliegenden Fall nicht bestritten wird,
der in den Proben des geschlachteten Tieres gefundene Stoffe durch die gesetzlichen Vorschriften verboten ist und
dieses Vorhandensein eine "vorschriftswidrige Behandlung" im Sinne von Artikel 2, b) der besagten Richtlinie 96/23/EG beweist; In der Erwägung,
die Artikel 17 und 23 derselben Richtlinie Folgendes bestimmen : " Artikel 17 Wird eine vorschriftswidrige Behandlung festgestellt, so vergewissert sich die zuständige Behörde,
der bzw. die bei den Untersuchungen im Sinne des Artikels 13 Buchstabe b) in Verdacht geratenen Bestände unverzüglich unter amtliche Aufsicht gestellt werden. Ferner überzeugt sie sich davon,
alle betroffenen Tiere mit einem Kennzeichen oder einem amtlichen Zeichen versehen werden und
zunächst bei einer statistisch repräsentativen, nach international anerkannten wissenschaftlichen Normen bestimmten Auswahl von Tieren amtliche Proben entnommen werden; Artikel 23
aus dem genannten Artikel 23, 1, und 2 hervorgeht,
während der ersten Phase, das heißt solang die Tiere des Betriebs, in der die vorschriftswidrige Behandlung festgestellt worden ist, unter H-Statut stehen, Einschränkungen für den Verkauf dieser Tiere gelten;
die Periode der Inverwahrnahme der Tiere endet, wenn alle vorgeschriebenen Proben entnommen worden sind und die positiv befundenen Tiere geschlachtet worden sind;
es ab diesem Zeitpunkt logischerweise nicht mehr notwendig ist, die anderen Tiere der Herde mit dem H-Statut zu markieren, da feststeht,
diese Tiere keine erwiesene Gefahr mehr für die Nahrungsmittelkette darstellen;
das von der Gegenpartei erwähnte Urteil des Brüsseler Appellationsgerichtshofs vom 26. März 2007 diese Beurteilung keineswegs ändert; In der Erwägung,
die Richtlinie 96/23/EG in ihrem Artikel 23, 4, bestimmt,
nach dem Ende dieser ersten Frist ein zusätzlicher Zeitraum von mindesten zwölf Monaten beginnt, während dessen der bzw. die Betriebe des betreffenden Eigentümers verstärkt auf die festgestellten Rückstände hin kontrolliert werden;
diese Maßnahme von derjenigen aus Artikel 23, 1, und 2, der Richtlinie dadurch abweicht,
sie nicht nur den Betrieb, in dem die vorschriftswidrige Behandlung festgestellt wurde, sondern auch alle Betriebe desselben Eigentümers betrifft;
es sich zudem während dieses zusätzlichen Zeitraums von mindestens zwölf Monaten nicht um eine Kennzeichnung der Tiere, sondern um eine lautere verstärkte Kontrolle handelt;
die Gegenpartei somit die Kennzeichnungsmaßnahmen - H-Statut - während der durch den ministeriellen Erlass vom 10. September 1997 festgelegten Periode anhand der Richtlinie 96/23/EG nicht rechtfertigen kann; Vbis - 6d - 10/12 In der Erwägung,
in Bezug auf die in Artikel 4, § 1, des ministeriellen Erlasses vom 10. September 1997 vorgesehene Dauer der Kennzeichnung der Minister die Dauer des H-Statuts gemäß Artikel 23, 1, 2, und 3, der Richtlinie 96/23/EG hätte einschränken müssen, das heißt er hätte die Kennzeichnung der Tiere des betreffenden Betriebs bis zur Durchführung aller Proben und zur Schlachtung aller positiv befundenen Tiere vorsehen müssen;
insofern er jedoch die Beibehaltung der Kennzeichnung für eine Periode von 52 Wochen ab der Feststellung des Verstoßes vorsieht, dieser Artikel keine getreue Umsetzung der Richtlinie 96/23/EG bildet;
der besagte Artikel zudem eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips enthält, da die Herde keine erwiesene Gefahr mehr für die Nahrungsmittelkette nach der Durchführung der vorgeschriebenen Proben und der Schlachtung der positiv befundenen Tiere darstellt; In der Erwägung,
in Bezug auf die Dauer des H-Statuts die angefochtene Entscheidung zwischen, einerseits, der in Artikel 23, 1, 2, und 3 der Richtlinie 96/23/EG bestimmten Anfangsperiode - Zeitraum, in dem die Einsetzung des H-Statuts rechtmäßig ist - und, andererseits, der in Artikel 23, 4, derselben Richtlinie vorgesehenen folgenden Periode von 12 Monaten keinen Unterschied macht;
die Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts für diese zweite Periode allein infolgedessen nicht möglich ist; In der Erwägung,
folglich festzustellen ist,
aufgrund des Artikels 159 der Verfassung Artikel 4, § 1, des königlichen Erlasses vom
der angefochtene Rechtsakt einer gültigen Rechtsgrundlage entbehrt;
der vierte Klagegrund infolgedessen begründet ist, ENTSCHEIDET: Artikel
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.