Obsah (5)
Artikel 36Artikel 11Artikel 14Artikel 10Artikel 58id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 26 märz 2010 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2010:ARR.202.422 Akte
dem durch den königlichen Erlass vom
- Januar 1979 festgelegten Sektorenplan Verviers-Eupen befindet sich das Grundstück in einem landwirtschaftlichen Gebiet.
- Vom
- Januar bis zum
- Februar 2000 hat eine öffentliche Untersuchung stattgefunden, die Anlass zu 341 Bemerkungen und Beschwerden, insbesondere der beiden klagenden Parteien, gegeben hat.
- Am
- März 2000 gibt die Gemeinde Raeren ein ungünstiges Gutachten über den Antrag ab, in dem steht, dass die Antenne sich zu nahe am Wohngebiet befindet und dass der Antrag die gute Raumordnung beeinträchtigt und eine Wertminderung der Häuser und Grundstücke in der Nachbarschaft darstellt.
- Am
- Februar 2001 gibt die "Division de la Prévention et des Autorisations" der "Direction générale des Ressources naturelles et de l’Environnement" der Wallonischen Region ein günstiges Gutachten ab, das auf verschiedenen technischen Gutachten, unter anderem des "Institut scientifique du Service public", beruht.
- Am
- April 2001 erteilt der Wallonische Minister für Raumordnung, Städtebau und Umweltschutz die beantragte Städtebaugenehmigung. IV. Zulässigkeit Darstellung der Einreden
- Die Gegenpartei und die intervenierende Partei bestreiten das Interesse der klagenden Parteien, weil sie nicht in angrenzender Nähe des Gittermastes wohnhaft seien. Die Häuser der klagenden Parteien befänden sich auf einem Abstand von 40 bzw. 90 Metern des Sendemastes. Sogar
den strengsten Emissionsnormen gebe es auf diesem Abstand kein Gesundheitsrisiko. 106.212/Vbis-35d - 3/7 In ihrem letzten Schriftsatz bestreitet die intervenierende Partei außerdem das aktuelle Interesse der klagenden Parteien, weil der angefochtene Erlass implizit durch eine neue Städtebaugenehmigung vom
- Februar 2004 aufgehoben worden sei. Da diese letzte Genehmigung von den klagenden Parteien nicht bestritten worden sei, hätten sie kein aktuelles Interesse mehr an der Nichtigerklärung des angefochtenen Erlasses. Beurteilung
- Die klagenden Parteien wohnen in unmittelbarer Nähe des Gittermastes und führen unter anderem an, der Gittermast beeinträchtige ihre Sicht. Schon aus diesem Grund haben sie das erforderliche Interesse nachgewiesen. Aus den Angaben der Verwaltungsakten ergibt sich, dass die Städtebaugenehmigung vom
- Februar 2004 die Aufstellung von drei Antennen auf dem bestehenden Gittermast sowie die Errichtung von den notwendigen technischen Anstalten am Fuß des Gittermastes genehmigt. Da es sich nicht erweist, dass es um dieselben Antennen geht, wie die durch den angefochtenen Erlass genehmigten Antennen und da die intervenierende Partei dies auch nicht beweist, ist festzustellen, dass die Städtebaugenehmigung vom
- Februar 2004 einen anderen Gegenstand hat als der angefochtene Erlass. Dass die klagenden Parteien keine Nichtigkeitsklage gegen die zweite Genehmigung eingereicht haben, hat keinen Einfluss auf ihr Interesse an der Nichtigerklärung des angefochtenen Erlasses. Die Einreden sind nicht begründet. V. Untersuchung des dritten Klagegrunds Standpunkt der Parteien
- In einem dritten Klagegrund wird die Verletzung von Artikel 58 der am
- Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten (nachstehend : Verwaltungssprachgesetze) und von Artikel 108, § 2, Absatz 2, des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe (W.G.R.E.) geltend gemacht. Die klagenden Parteien erklären, diverse Dokumente über die Behandlung des Genehmigungsantrags seien in französischer Sprache abgefasst worden, während sie 106.212/Vbis-35d - 4/7
der o.a. Gesetzesbestimmung in Deutsch vorliegen müssten. Selbst wenn das Gutachten des beauftragten Beamten erst im Nachhinein in deutscher Sprache vorgelegt werden dürfe, gebe es immer noch einen Verstoß gegen die o.a. Dekretsbestimmung, dem zufolge das Gutachten des beauftragten Beamten im Wortlaut wiederzugeben sei.
- Die Gegenpartei äußert keinen Standpunkt bezüglich dieses Klagegrunds.
- Die intervenierende Partei stellt fest, dass das zuständige Mitglied der Wallonischen Regierung die Genehmigung erteilt habe und dass sie deshalb
Artikel 36, § 1, Absatz 3, Nr.
3, der Verwaltungssprachgesetze in französischer Sprache abgefasst werden müsste. Außerdem sei die Genehmigung auch in deutscher Sprache abgefasst worden. In der Annahme, dass das "Institut scientifique du Service public" dem Anwendungsbereich der Verwaltungssprachgesetze unterworfen sei, müsste sein Bericht ebenfalls auf Französisch abgefasst werden. Der an die Gemeinde Raeren gerichtete Begutachtungsantrag müßte
Artikel 36
, § 1, Absatz 2, der Verwaltungssprachgesetze in deutscher Sprache erstellt werden. Die klagenden Parteien hätten jedoch auf diesem Punkt ihr Interesse an dem Klagegrund nicht nachgewiesen, da sie nicht verdeutlicht hätten, welchen Schaden die von ihnen kritisierte Rechtswidrigkeit ihnen zufüge oder welchen Vorteil sie aus der Begründetheit dieses Klagegrunds ziehen könnten. Das Gutachten der Gemeinde Raeren müßte
Artikel 11
, § 2, Absatz 1, der Verwaltungssprachgesetze in deutscher und französischer Sprache abgefasst werden. In der Annahme, dass es nur in französischer Sprache abgefasst worden sei, sei es nicht einzusehen, welches Interesse die klagenden Parteien auch in diesem Punkt an dem Klagegrund hätten. Artikel 108 des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe sei nicht auf den bestrittenen Genehmigungsantrag anwendbar, da das in Artikel 127 desselben Gesetzbuches vorgesehene Verfahren im vorliegenden Fall anwendbar sei.
- Die klagenden Parteien erwidern, sie hätten tatsächlich ein Interesse an der Klagegrund, da die von ihnen angeführten Schriftstücke sich in den Verwaltungsakten befänden, die sie einsehen könnten. Dass diese Schriftstücke in der falschen Sprache abgefasst worden seien, beschränke ihr Recht auf Kenntnisnahme der Verwaltungsdokumenten. Übrigens gehöre die Sprachgesetzgebung zur öffentlichen Ordnung. 106.212/Vbis-35d - 5/7 Beurteilung
- Mit den klagenden Parteien ist festzustellen, dass eine eventuelle Verletzung der Gesetzgebung über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten zur öffentlichen Ordnung gehört. Die Einrede bezüglich des Interesses der klagenden Parteien an dem Klagegrund ist deshalb nicht begründet. 15.
Artikel 36, § 2, Absatz 1, des ordentlichen Gesetzes vom 9.
August 1980 zur Reform der Institutionen müssen die Dienststellen der Wallonischen Regierung in den Gemeinden mit sprachlichem Sonderstatus die Sprachenregelung beachten, die die Verwaltungssprachgesetze den lokalen Dienststellen dieser Gemeinden auferlegen, insbesondere was die Erstellung von Genehmigungen betrifft. In Artikel 36, § 2, Absatz 2, des ordentlichen Gesetzes vom 9. August 1980 wird der Gebrauch der deutschen Sprache für die Beziehungen mit den öffentlichen Dienststellen, die im deutschen Sprachgebiet angesiedelt sind, vorgeschrieben.
Artikel 14
, § 3, der Verwaltungssprachgesetze muss die Städtebaugenehmigung in der französischen Sprache aufgesetzt werden, wenn dies der Anfrage des Interessenten, im vorliegenden Fall des Genehmigungsantragstellers, entspricht. Das an die Gemeinde Raeren anlässlich der öffentlichen Untersuchung gerichtete Schreiben der Wallonischen Region vom
- November 1999 ist in französischer Sprache abgefasst worden, während Artikel 36, § 2, Absatz 2, des ordentlichen Gesetzes vom
- August 1980 ausschließlich den Gebrauch der deutschen Sprache vorschreibt. Das an die Wallonische Region auch anlässlich der öffentlichen Untersuchung gerichtete Schreiben der Gemeinde Raeren vom
- Januar 2000 ist in französischer Sprache aufgesetzt worden, während Artikel 10, Absatz 1, der Verwaltungssprachgesetze den Gebrauch der deutschen Sprache vorschreibt. Aus den Angaben der Verwaltungsakten kann nicht festgestellt werden, ob dieses Schreiben
Artikel 10
, Absatz 2, der Verwaltungssprachgesetze eventuell eine Übersetzung eines in deutscher Sprache abgefassten Originals sein könnte. 16.
Artikel 58
der Verwaltungssprachgesetze sind die beiden betreffenden Schreiben als nichtig zu betrachten. Diese Nichtigkeit beeinträchtigt auch die Rechtmäßigkeit der Städtebaugenehmigung, die nach Ablauf der öffentlichen Untersuchung abgegeben wurde. 106.212/Vbis-35d - 6/7 Der dritte Klagegrund ist in dem angeführten Maße begründet. ENTSCHEIDUNG:
- Der Staatsrat erklärt die Städtebaugenehmigung des Wallonischen Ministers für Raumordnung, Städtebau und Umweltschutz vom
- April 2001, die der MOBISTAR AG für die Errichtung einer Mobilfunkstation für das Mobilfunknetz in Raeren, Roetgener Straße, katastriert Flur D Nr. 533s, erteilt wurde, für nichtig.
- Die Gegenpartei wird in die auf 347,06 Euro festgelegten Gerichtskosten der Nichtigkeitsklage verurteilt. Die intervenierende Partei wird in die auf 123,95 Euro festgelegten Gerichtskosten der Intervention verurteilt. Dieses Urteil wird in Brüssel in öffentlicher Sitzung vom sechsundzwanzigsten März 2010, durch den Staatsrat, Kammer Vbis, verkündet. Diese Kammer ist wie folgt zusammengesetzt : Michel HANOTIAU, Kammervorsitzender, Yves KREINS, Kammervorsitzender, Jeroen VAN NIEUWENHOVE, Staatsrat, Vanessa WIAME, Kanzler Der Kanzler Der Vorsitzende Vanessa WIAME Michel HANOTIAU 106.212/Vbis-35d - 7/7 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2010:ARR.202.422 Verwandte Veröffentlichung(en) vorangestellt von: ECLI:BE:RVSCE:2001:ARR.97.094 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div