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Arrêt / Arrest 203837 - Plans d’aménagement / Plannen van aanleg - 10/05/2010

id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 10 mai 2010 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2010:ARR.203.837 Aktenzeichen: A. 192267/Vbis-10 Sache: Arrêt / Arrest 203837 - Plans d'aménagement / Plannen van aanleg - 10/05/2010 Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht Eintrittsdatum: 2010-05-19 Konsultationen: 70 - zuletzt gesehen 2026-06-30 04:43 Version(en): Übersetzung FR Fiche Entscheid 203.837 von 10 Mai 2010 Thesaurus CAS: CONSEIL D'ETAT UTU Thesaurus: DROIT PUBLIC ET ADMINISTRATIF - CONSEIL D'ÉTAT - Arrêts (Conseil d'État) Text der Entscheidung STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG URTEIL Nr. 203.837 vom

  1. Mai 2010 G/A. 192.267/Vbis-10 In der Rechtssache:
  2. SCHMETZ Léon,
  3. SCHMETZ Didier, Wahldomizil bei Herrn Guido ZIANS und Frau Andrea HAAS, Rechtsanwälte, Aachener Straße 76 4780 Sankt Vith, gegen : die Wallonische Region, vertreten durch ihre Regierung, Wahldomizil bei Herrn Francis HAUMONT und Frau Julia MESS, Rechtsanwälte, chemin du Stocquoy 1 - 3 1300 Wavre. Intervenierende Partei : die Aktiengesellschaft FLUXYS, Wahldomizil bei den Herren Patrick PEETERS und François TULKENS, Rechtsanwälte, chaussée de La Hulpe 177/6 1170 Brüssel. ---------------------------------------------------------------------------------------------------------- - DER VORSITZENDE DER KAMMER VBIS, Aufgrund der von Léon und Didier SCHMETZ am
  4. April 2009 eingereichten Klageschrift zur Nichtigerklärung des Erlasses des Wallonischen Ministers des Wohnungswesens, des Transportwesens und der räumlichen Entwicklung vom
  5. Dezember 2008, mit dem der Entwurf zur Revision der Sektorenpläne von Vbis - 10d - 1/5 Verviers-Eupen, Lüttich und Huy-Waremme (Karten 34/5S, 34/6S, 34/7S, 34/8S, 41/3N, 42/4N, 43/1N und 43/2N) zur Eintragung eines Reserveumkreises für Leitungen und eines Schutzumkreises zur Verlegung neuer Flüssigerdgasleitungen nach der RTR- Trasse Raeren (Eynatten) - Oupeye (Haccourt) - Opwijk - Zeebrugge auf dem Gebiet der Gemeinden Raeren, Lontzen, Welkenraedt, Plombières, Dalhem, Visé, Oupeye, Juprelle, Bassenge und Waremme angenommen wird; Aufgrund des von der Aktiengesellschaft FLUXYS am
  6. Juli 2009 eingereichten Interventionsgesuches; Aufgrund der Anordnung vom
  7. September 2009, die diese Intervention genehmigt; Aufgrund der ordnungsgemäß gewechselten Erwiderungs- und Gegenerwiderungsschriftsätze; Aufgrund des Interventionsschriftsatzes; Aufgrund des von Herrn WIMMER, Auditor beim Staatsrat, gemäß Artikel 93 der allgemeinen Verfahrensordnung erstatteten Berichts; Aufgrund der den Parteien zugestellten Anordnung vom
  8. Januar 2010, die sie lädt, am
  9. Februar 2010 um 15 Uhr zu erscheinen; Aufgrund des Schreibens vom
  10. Januar 2010 mit dem die Rechtsache am
  11. März 2010 um
  12. Uhr verschoben wird; Aufgrund der Zustellung der Anordnung , des Schreibens und des Berichts an die Parteien; Nach Anhörung des Herrn M. HANOTIAU, Kammervorsitzender, in seinem Bericht; Nach Anhörung der Ausführungen von Herrn Guido ZIANS, Rechtsanwalt, der für den Kläger erscheint, von Frau Julia MESS, Rechtsanwältin, die für die Wallonische Region erscheint, und von Herrn Thomas DREIER, Rechtsanwalt, Vbis - 10d - 2/5 loco die Herren P. PEETERS und F. TULKENS, der für die intervenierende Partei erscheint; Nach Anhörung des gleichlautenden Gutachtens von Herrn WIMMER, Auditor; Aufgrund des Titels VI, Kapitel II, der am
  13. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung, dass der nützliche Sachverhalt wie folgt zusammengefasst werden kann :
  14. Am
  15. März 2007 beschließt die Gegenpartei, die Sektorenpläne Verviers-Eupen, Lüttich und Huy-Waremme einer Revision zu unterziehen. Mit dem gleichen Erlass nimmt sie den Vorentwurf zur Revision der Sektorenpläne Verviers- Eupen, Lüttich und Huy-Waremme zwecks der Eintragung eines Reserveumkreises für Leitungen und eines Schutzumkreises zwecks der Verlegung neuer Flüssigerdgasleitungen nach der RTR-Trasse Raeren (Eynatten) - Oupeye (Haccourt) - Opwijk - Zeebrugge auf dem Gebiet der Gemeinden Raeren, Lontzen, Welkenraedt, Plombières, Dalhem, Visé, Oupeye, Juprelle, Bassenge und Waremme an (Belgisches Staatsblatt vom
  16. Mai 2007).
  17. Am
  18. Juli 2007 beschließt die Gegenpartei in einem im Belgischen Staatsblatt vom
  19. September 2007 veröffentlichten Erlass, eine Umweltverträglichkeitsprüfung über den Vorentwurf zur Revision der o.a. Sektorenpläne durchführen zu lassen.
  20. Mit einem im Belgischen Staatsblatt vom
  21. Februar 2009 veröffentlichten Erlass beschließt die Wallonische Regierung, den Entwurf zur Revision der Sektorenpläne von Verviers-Eupen, Lüttich und Huy-Waremme (Karten 34/5S, 34/6S, 34/7S, 34/8S, 41/3N, 42/4N, 43/1N und 43/2N) zur Eintragung eines Reserveumkreises für Gasleitungen auf dem Gebiet der Gemeinden Raeren, Lontzen, Welkenraedt, Plombières, Dalhem, Visé, Oupeye, Juprelle, Bassenge und Waremme anzunehmen. Es handelt sich um den angefochtenen Rechtsakt; Vbis - 10d - 3/5 In der Erwägung, dass die Gegenpartei eine Einrede der Unzulässigkeit erhebt; dass sie erklärt, dass der Erlass über den Entschluss, einen Sektorenplan zu revidieren oder der Erlass über die Annahme eines Entwurfs zur Revision eines Sektorenplans keinen obligatorischen oder verbindlichen Charakter hätten und dass sie - was ihren Inhalt angehe - die zuständigen Behörden deshalb nicht bänden, außer im Rahmen eines Genehmigungsantrags, der Widersprüche zu den Vorschriften des Entwurfs zur Revision des Sektorenplans beinhalte und der eine Verweigerung aufgrund von Artikel 107, § 2, des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe mit sich bringen könne; dass sie betont, dass der Erlass über den Entschluss, einen Sektorenplan zu revidieren, vor dem Staatsrat nur von einem Kläger bestritten werden könne, der ein berechtigtes Interesse vorweise, d.h. der darlege, dass der Erlass ihm Schaden zufüge; dass der Kläger mit anderen Wörtern im vorliegenden Fall nachweisen müsse, dass ihm ein Genehmigungsantrag aus diesem Grund abgelehnt zu werden drohe; dass sie behauptet, dass der Staatsrat bereits entschieden habe, dass die Tatsache, dass er angebe, dass er Eigentümer einer Immobilie innerhalb des Umkreises des zu revidierenden Sektorenplans sei, nicht ausreiche, um darzulegen, dass der Erlass über den Entschluss, den Sektorenplan zu revidieren, ihm Schaden zufüge; dass sie daraus folgert, dass der Erlass über die Annahme des Entwurfs zur Revision des Sektorenplans die gleichen Rechtswirkungen habe und dass die Klage also unzulässig sei; dass sie erläutert, dass der angefochtene Rechtsakt im vorliegenden Fall ein Erlass zur Genehmigung des Entwurfs zur Revision der o.a. Sektorenpläne sei, der - wie oben erwähnt werde - keinen obligatorischen oder verbindlichen Charakter habe; dass sie betont, dass der Kläger Léon SCHMETZ geltend mache, dass er Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundstückes in Lontzen sei und dass sein Sohn Didier SCHMETZ Landpächter davon sei, ohne den ihnen zugefügten Schaden irgendwie zu präzisieren; dass sie daraus folgert, dass die Klageschrift wegen fehlenden Interesses der beiden Kläger unzulässig sei; In der Erwägung, dass die Kläger in ihrem Gegenerwiderungsschriftsatz verdeutlichen, dass der Entwurf zur Revision des Sektorenplans nun den Verlauf der Leitung zwischen ihrem Eigentum und dem von Herrn FRANZEN vorsehe; dass sie sich hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage nach dem Ermessen des Staatrates richten; In der Erwägung, dass die aufeinanderfolgenden Erlasse, mit denen die Wallonische Regierung beschließt, den Sektorenplan revidieren zu lassen und danach den Entwurf zur Revision annimmt, keine Rechtsakte sind, die angefochten werden können, da die o.a. Erlasse die zuständige Behörde nicht binden, die die endgültige Vbis - 10d - 4/5 Revision der Sektorenpläne wird annehmen müssen; dass der angefochtene Rechtsakt keinerlei Auswirkungen auf die bestehende Rechtsordnung hat und den Klägern keinen Schaden zufügt; dass die Kläger keine ungünstige Begutachtung des beauftragten Beamten oder keine Genehmigungsverweigerung vorbringen, die auf dem Entwurf zur Revision des Sektorenplans beruht (Artikel 107, § 2, des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe); dass die Klageschrift unzulässig ist, ENTSCHEIDET: Artikel
  22. Die Nichtigkeitsklageschrift wird abgewiesen. Artikel
  23. Die Kosten, festgelegt auf 475 Euro, werden zu Lasten der Kläger gelegt. Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der Kammer Vbis am zehnten Mai zweitausendzehn von : Herrn M. HANOTIAU, Kammervorsitzender, Fräulein V. WIAME, Kanzler. Der Kanzler, Der Vorsitzende, V. WIAME. M. HANOTIAU. Vbis - 10d - 5/5 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2010:ARR.203.837 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div

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