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Arrêt / Arrest 204066 - Fonction publique communautaire et régionale - Recrutement et carrière / Openbaar ambt van Gemeenschappen en Gewesten - Aanwer

id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 18 mai 2010 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2010:ARR.204.066 Aktenzeichen: A. 187224/Vbis-24 Sache: Arrêt / Arrest 204066 - Fonction publique communautaire et régionale - Recrutement et carrière / Openbaar ambt van Gemeenschappen en Gewesten - Aanwerving en loopbaan - 18/05/2010 Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht Eintrittsdatum: 2010-05-25 Konsultationen: 75 - zuletzt gesehen 2026-06-30 04:45 Version(en): Übersetzung FR Fiche Entscheid 204.066 von 18 Mai 2010 Thesaurus CAS: CONSEIL D'ETAT UTU Thesaurus: DROIT PUBLIC ET ADMINISTRATIF - CONSEIL D'ÉTAT - Arrêts (Conseil d'État) Text der Entscheidung STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG KAMMER VBIS URTEIL Nr. 204.066 vom

  1. Mai 2010 G/A. 187.224/Vbis-24 In der Rechtssache : REUTER Guido im Beistand von Frau Bettina TÖLLER und Herrn Martin ORBAN, Rechtsanwälte in 4700 Eupen Kaperberg 50 die ihn vertritt und bei denen Domizil erwählt wird, gegen : die Deutschsprachige Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung im Beistand von Herrn Guido ZIANS und Frau Andrea HAAS, Rechtsanwälte in 4780 Sankt Vith, Aachener Straße 76 die sie vertritt und bei denen Domizil erwählt wird. --------------------------------------------------------------------------------------------------------- -- I. Gegenstand der Klage
  2. Die Klage, die am
  3. Februar 2008 eingereicht worden ist, zielt darauf ab, den Beschluss des Direktionsrates des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom
  4. Dezember 2007 zur Benennung von Dany BONGARTZ als unmittelbar Vorgesetztem für nichtig zu erklären. II. Verlauf des Verfahrens
  5. Die Gegenpartei hat einen Erwiderungsschriftsatz eingereicht und der Kläger hat einen Gegenerwiderungsschriftsatz eingereicht. 187.224/Vbis-24d-1/8 Roger WIMMER, Auditor beim Staatsrat, hat einen Bericht verfasst. Die Gegenpartei hat einen letzten Schriftsatz eingereicht. Die Parteien sind zur Sitzung vom
  6. Juni 2009 um 14.30 Uhr vorgeladen worden. Staatsrat Jeroen VAN NIEUWENHOVE hat Bericht erstattet. Rechtsanwältin Dominique WAGNER, die für den Kläger erscheint, und Rechtsanwalt Guido ZIANS, der für die Gegenpartei erscheint, wurden angehört. Auditor Roger WIMMER hat ein mit diesem Urteil gleichlautendes Gutachten abgegeben. Die in Titel VI, Kapitel II, der am
  7. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat enthaltenen Bestimmungen über den Sprachengebrauch wurden angewandt. III. Sachverhalt
  8. Der Erlass der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom
  9. November 2006 zur Abänderung des Erlasses vom
  10. März 1997 über die Organisation des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft nach Abteilungen errichtet in dem Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft sowohl Fachbereiche als Dienste mit getrennter Geschäftsführung. Der Erlass sieht auch die Bezeichnung von Fachbereichsleitern und Dienstleitern vor. Mit dem Urteil Nr. 173.492 vom
  11. Juli 2007 wird die Ausführung dieses Erlasses ausgesetzt. Mit dem Urteil Nr. 189.466 vom
  12. Januar 2009 wird die Anlage zu diesem Erlass für nichtig erklärt. Die Verhandlung wird auch zwecks einer Untersuchung der gegen den verfügenden Teil des Erlasses gerichteten Klagegründe wieder eröffnet.
  13. Der Erlass der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom
  14. Juli 2007 zur Abänderung verschiedener dienstrechtlicher Bestimmungen betreffend 187.224/Vbis-24d-2/8 das Personal des Ministeriums und bestimmter paragemeinschaftlicher Einrichtungen der Deutschsprachigen Gemeinschaft sieht unter anderem die Änderung der Artikel 39 und 87.2 des Erlasses der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom
  15. Dezember 1996 zur Organisation des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft und zur Regelung der Anwerbung, der Laufbahn und der Besoldung der Beamten vor. Mit dem Urteil Nr. 189.700 vom
  16. Januar 2009 wurde der gegen diesen Erlass eingereichte Aussetzungsantrag abgewiesen.
  17. Am
  18. September 2007 beschließt der Direktionsrat des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Dany BONGARTZ als unmittelbar Vorgesetzten des Klägers zu benennen. Mit dem Urteil Nr. 189.701 vom
  19. Januar 2009 wird dieser Beschluss für nichtig erklärt.
  20. Am
  21. Dezember 2007 beschließt der Direktionsrat des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft unter anderem, Dany BONGARTZ als unmittelbar Vorgesetzten zu benennen, einerseits, und den Kläger und Dany BONGARTZ (unter anderem) dem unmittelbar Vorgesetzten Norbert HEUKEMES zuzuordnen, andererseits. Zugleich wird der besagte Beschluss vom
  22. September 2007 mit Wirkung zum
  23. Januar 2008 zurückgenommen. Es handelt sich um die beanstandete Entscheidung. IV. Zulässigkeit Standpunkt der Parteien
  24. Die Gegenpartei bestreitet das Interesse des Klägers. Sie meint, der Kläger bestreite seine Zuordnung zu den Diensten des Generalsekretärs HEUKEMES nicht. Er stelle auch nicht in Frage, dass der Generalsekretär sein unmittelbar Vorgesetzter sein könne. Unter diesen Umständen sei nicht ersichtlich, inwiefern der Kläger ein persönliches Interesse an den von ihm geltend gemachten Klagegründen haben könnte. 187.224/Vbis-24d-3/8
  25. Der Kläger erwidert, dass er statt Dany BONGARTZ hätte ernannt werden müssen und dass er im Falle einer Nichtigerklärung des beanstandeten Beschlusses seine Bewerbung einreichen könne, und dass die Gegenpartei in diesem Fall die Verpflichtung haben werde, die Titel und Verdienste der Bewerber miteinander zu vergleichen, bevor eine neue Benennung vorgenommen werde. Beurteilung
  26. Zuerst kann aus dem Wortlaut der Klageschrift gefolgert werden, dass der Kläger den bestrittenen Rechtsakt nur anficht, insofern Dany BONGARTZ dadurch als unmittelbar Vorgesetzter benannt wird. Sei es nur aus dem Grund, ist es dem Staatsrat nicht deutlich, inwiefern aus der Tatsache, dass der Kläger keinen anderen Teil des bestrittenen Beschlusses beanstandet, geschlussfolgert werden kann, dass er kein Interesse an der Nichtigerklärung des Teils des bestrittenen Beschlusses hätte, dessen Rechtmäßigkeit von ihm bestritten wird. Aus dem bestrittenen Beschluss geht nicht hervor, dass der Kläger selber nicht für das Amt eines unmittelbar Vorgesetzten in Betracht kommen könnte. Die Gegenpartei bestreitet auch nicht, dass der Kläger die Bedingungen erfüllt, um in dieses Amt ernannt zu werden. Da der angefochtene Beschluss die Benennung von Dany BONGARTZ enthält und der Kläger in seinen Klagegründen die Rechtmäßigkeit dieser Benennung bestreitet, hat er ein persönliches Interesse an der Nichtigerklärung des bestrittenen Beschlusses, insofern jedoch er diese Benennung betrifft. Die Einrede ist nicht begründet. V. Untersuchung der beiden Klagegründe Darstellung der Klagegründe
  27. In einem ersten Klagegrund wird die Verletzung des Artikels 10 der Verfassung, des allgemeinen Prinzips des Vergleichs der Titel und Verdienste, des gleichen Zugangs der Bürger zu einer öffentlichen Stelle sowie des Artikels 11 des königlichen Erlasses vom
  28. Dezember 2000 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungs- und Besoldungsstatuts der Staatsbediensteten, die auf das 187.224/Vbis-24d-4/8 Personal der Dienste der Gemeinschafts- und Regionalregierungen, der Kollegien der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Französischen Gemeinschaftskommission und der von ihnen abhängenden juristischen Personen öffentlichen Rechts anwendbar sind, geltend gemacht. Die Überschreitung der Amtsgewalt wird auch angeführt. Der Kläger behauptet, dass sowohl aus Artikel 39 als aus Artikel 87.2 des Erlasses der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom
  29. Dezember 1996 zur Organisation des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft und zur Regelung der Anwerbung, der Laufbahn und der Besoldung der Beamten, wie sie durch den Erlass vom
  30. Juli 2007 ersetzt bzw. eingefügt worden sind, deutlich hervorgehe, dass das Amt eines unmittelbar Vorgesetzten einen statutarischen Charakter habe. Dieses folge aus der Rolle, die der unmittelbar Vorgesetzte gemäß Artikel 39 bei der Bewertung von Beamten spiele, sowie aus der ihm von Artikel 87.2 dafür erteilten Zulage. Weiter behauptet der Kläger, dass die Benennung von Dany BONGARTZ als unmittelbar Vorgesetzten durch den bestrittenen Beschluss dem Prinzip des gleichen Zugangs der Bürger zu einer öffentlichen Stelle zuwiderhandele, da weder ein Kandidatenaufruf noch ein Vergleich der Titel und Verdienste der Kandidaten stattgefunden habe. Der Direktionsrat habe die Benennungen nur auf der Grundlage eines Vorschlags des Generalsekretärs vorgenommen. Der bestrittene Beschluss enthalte nur eine Beschreibung der Laufbahn von Dany BONGARTZ und keinen Vergleich mit den anderen Kandidaten. Der Kläger sei seit dem
  31. Januar 1983 beim Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft tätig und habe vorher fünf Jahre beim nationalen Finanzministerium gearbeitet. Im Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft sei er verantwortlich für die Organisation der Buchführung, für verschiedene Aspekte der Haushaltsführung und für die Kontakte der Deutschsprachigen Gemeinschaft mit den anderen Behörden gewesen. Er habe Leitungsfunktionen ausgeübt, wichtige Verantwortungen übernommen und kontinuierlich Weiterbildungen gefolgt. Daraus ergebe sich, dass der Kläger über die erforderlichen Fähigkeiten verfüge, um den Fachbereich "Finanzen und Haushalt" zu leiten. Artikel 11 des besagten königlichen Erlasses vom
  32. Dezember 2000 enthalte unter anderem die Verpflichtung, die bei Beförderung zu vergebenden Stellen im Voraus für offen zu erklären und ein Verfahren zum Vergleich der Bewerbungen vorzusehen. Da Artikel 39 des besagten Erlasses der Regierung der Deutschsprachigen 187.224/Vbis-24d-5/8 Gemeinschaft vom
  33. Dezember 1996 diese Verpflichtungen nicht einhalte, stütze der bestrittene Beschluss auf einem rechtswidrigen Erlass und sei er für nichtig zu erklären.
  34. In einem zweiten Klagegrund wird die Verletzung des Gesetzes vom
  35. Juli 1991 über die ausdrückliche Begründung der Verwaltungsakte, der formellen Begründungspflicht und der materiellen Begründungspflicht sowie des Grundsatzes des Vergleichs der Titel und Verdienste geltend gemacht. Der Kläger meint, dass die Benennung von Dany BONGARTZ in dem angefochtenen Beschluss nicht begründet werde. Daraus folge auch, dass kein Vergleich der Titel und Verdienste der Beamten vorgenommen worden sei.
  36. In Bezug auf den ersten Klagegrund erwidert die Gegenpartei, dass die Benennung als unmittelbar Vorgesetzter eine rein organisatorische Maßnahme im Interesse der Dienststelle sei. Es gehe nicht um eine Beförderung im Sinne von Artikel 11 des besagten königlichen Erlasses vom
  37. Dezember
  38. Der Kläger habe auch nicht nachgewiesen, dass der unmittelbar Vorgesetzte eine Leitungsfunktion habe. Artikel 39 des besagten Erlasses der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom
  39. Dezember 1996 sähe bereits vor seiner Ersetzung durch den Erlass vom
  40. Juli 2007 die Teilnahme der unmittelbar Vorgesetzten an der Bewertung von Beamten vor. Zudem sei seine Rolle bei der Bewertung von Beamten wenig bedeutungsvoll, da er nur ein Gespräch mit den betreffenden Beamten führe und darüber einen Bericht verfasse. Außerdem sei nicht ersichtlich, aus welchen juristischen Gründen Vertragsangestellte für dieses Amt nicht in Betracht gezogen werden könnten. Dass diese Personen auch Bewertungen von Beamten ausführen dürften, werde ausdrücklich in dem Bericht an den König zu dem besagten königlichen Erlass vom
  41. Dezember 2000 bestätigt. Die in Artikel 87.2 des Erlasses der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom
  42. Dezember 2006 erwähnte Zulage sei vollkommen getrennt von der Bezeichnung der unmittelbar Vorgesetzten zu sehen und werde auch nicht allen unmittelbaren Vorgesetzten gewährt. In Bezug auf den zweiten Klagegrund behauptet die Gegenpartei, dass die Bezeichnung von Dany BONGARTZ sehr wohl positiv in dem bestrittenen Beschluss begründet werde. Ein Vergleich der Titel und Verdienste hätte aus den oben angeführten Gründen nicht zu erfolgen. Übrigens habe der Kläger kein Interesse an diesem Klagegrund, da er dem Fachbereich nicht mehr angehöre, von dem Dany BONGARTZ der unmittelbar Vorgesetzte sei. 187.224/Vbis-24d-6/8 Beurteilung
  43. Was die Einrede in Bezug auf das Interesse betrifft, die die Gegenpartei in dem zweiten Klagegrund erhebt, kann auf die Beurteilung der Einrede über die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage (Punkt 9) hingewiesen werden. Die Einrede ist aus den dort bereits dargelegten Gründen nicht begründet.
  44. Aus den Artikeln 39 und 87.2 des erwähnten Erlasses der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom
  45. Dezember 1996 sowie aus dem bestrittenen Erlass kann abgeleitet werden, dass das Amt eines unmittelbar Vorgesetzten eine öffentliche Stelle betrifft. Die Behauptung der Gegenpartei, die Benennung als unmittelbar Vorgesetzter sei eine rein organisatorische Maßnahme im Interesse der Dienststelle, ändert nichts daran. Das Gleichheitsprinzip in Bezug auf die Benennungen in öffentliche Stellen und Funktionen, dem zufolge jeder Bürger einen gleichen Zugang zu den öffentlichen Stellen und Funktionen hat, bringt mit sich, dass die Titel und Verdienste der Kandidaten anhand von objektiven, vernünftigen und stichhaltigen Kriterien untersucht und verglichen werden müssen. Aus der ausdrücklichen Begründung des Benennungserlasses und dem Sachverhalt muss hervorgehen können, dass die Abwägung einwandfrei vorgenommen wurde. Da aus dem bestrittenen Erlass nicht hervorgeht, dass der Kläger selber für die Funktion eines unmittelbar Vorgesetzten nicht in Betracht kommen könnte und die Gegenpartei nicht bestreitet, dass der Kläger die Bedingungen erfüllt, um in dieses Amt ernannt zu werden, hatte die Gegenpartei einen Vergleich zwischen den möglichen Bewerbern um diese Funktion vornehmen müssen. Die Benennung von Dany BONGARTZ wird in dem bestrittenen Beschluss durch seine Verantwortungen und Fähigkeiten begründet, ohne dass sie jedoch mit denjenigen von anderen möglichen Bewerbern verglichen werden, unter denen der Kläger. Der bestrittene Erlass verletzt folglich das erwähnte Prinzip. Der erste und der zweite Klagegrund sind in dem angegeben Maße begründet. 187.224/Vbis-24d-7/8 ENTSCHEIDUNG:
  46. Der Staatsrat erklärt den Beschluss des Direktionsrates des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom
  47. Dezember 2007, insofern er Dany BONGARTZ als unmittelbar Vorgesetzten benennt, für nichtig.
  48. Die Gegenpartei wird in die auf 175 Euro festgelegten Gerichtskosten der Nichtigkeitsklage verurteilt. Dieses Urteil wird in Brüssel in öffentlicher Sitzung vom achtzehnten Mai zweitausendzehn, durch den Staatsrat, Kammer Vbis, verkündet. Diese Kammer ist wie folgt zusammengesetzt : Herren Michel HANOTIAU, Kammervorsitzender, Yves KREINS, Kammervorsitzender, Jeroen VAN NIEUWENHOVE, Staatsrat, Fräulein Vanessa WIAME, Kanzler. Der Kanzler Der Vorsitzende Vanessa WIAME. Michel HANOTIAU. 187.224/Vbis-24d-8/8 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2010:ARR.204.066 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.