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Arrêt / Arrest 204361 - Règlements (économie) / Reglementen (economische zaken) - 27/05/2010

id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 27 mai 2010 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2010:ARR.204.361 Akten

Artikel 3, §2, Nr.

1, des angefochtenen Erlasses beziehen.

  1. Artikel 3, § 2, Nr. 2, des angefochtenen Erlasses bestimmt, dass ein Fahrzeug, das im Ausland auf den Namen eines ausländischen Eigentümers zugelassen worden ist, einer natürlichen Person zur Verfügung gestellt werden kann, die mit dem Eigentümer durch einen Arbeitsvertrag verbunden ist, ohne dass eine Zulassung in Belgien erforderlich ist. Die betreffende Person muss das Fahrzeug für die Ausübung ihres Berufs benutzen. 11.
  2. Insofern diese Bestimmung vorschreibt, dass das Fahrzeug Eigentum des Arbeitgebers sein muss, der es zur Verfügung stellt, schließt sie die Möglichkeit aus, dass der Arbeitgeber dieses Fahrzeug bei einem Dritteigentümer mietet oder least. Dadurch wird es für ausländische Vermietungs- oder Leasingunternehmen unmöglich, ihre Dienstleistungen einem ausländischen Arbeitgeber anzubieten, was die Arbeitnehmer betrifft, die in Belgien wohnen und das zu ihrer Verfügung gestellte Fahrzeug in Belgien benutzen, ohne das Fahrzeug in Belgien eintragen zu lassen. Diese Beschränkung bildet eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit für ausländische Vermietungs- oder Leasingunternehmen. 11.
  3. Insofern die erwähnte Bestimmung vorschreibt, dass das Fahrzeug von dem Arbeitnehmer nur für die Ausübung seines Berufs benutzt werden kann, beeinträchtigt sie das Abschließen eines Arbeitsvertrags mit einem ausländischen Arbeitgeber, da ein belgischer Arbeitgeber unter den gleichen Umständen ein Fahrzeug, sowohl für die Ausübung des Berufs als für Privatnutzung zur Verfügung stellen kann. Ein ausländischer Arbeitgeber kann das Fahrzeug nicht zur Verfügung für Privatnutzung stellen, wenn es in Belgien nicht zugelassen ist, was eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer enthält. 11.
  4. Insofern die erwähnte Bestimmung das Bestehen eines Arbeitsvertrags vorschreibt, schließt sie die Selbständigen aus, die als Gegenleistung für die Dienste, die sie für einen Auftraggeber im Ausland leisten, über ein Fahrzeug unter denselben Bedingungen wie ein Arbeitnehmer verfügen möchten. Die Tatsache, dass sie dieses Fahrzeug nur zur Verfügung gestellt bekommen können, wenn das Fahrzeug in Vbis - 31d - 10/16 Belgien zugelassen wird, bildet eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit für diese Selbständigen. 11.
  5. Der erste und der zweite Klagegrund sind begründet,

Artikel 3, § 2, Nr.

2, des angefochtenen Erlasses beziehen.

  1. Artikel 5, § 2, des angefochtenen Erlasses bestimmt, dass das Fahrzeug, das in Belgien gemäß Paragraph 1 vorübergehend zugelassen wird, durch eine gemäß den diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen abgeschlossenen Haftpflichtversicherung gedeckt werden muss. Aus der erwähnten Bestimmung ergibt sich jedoch nicht, dass eine solche Versicherung bei einem in Belgien niedergelassenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden muss. Eine solche Einschränkung kann auch nicht aus Artikel 10, § 2, des angefochtenen Erlasses abgeleitet werden, der sich u.a. auf die Angaben bezüglich der Versicherung bezieht, die bei der Zulassung des Fahrzeugs mitgeteilt werden müssen. Insofern die klagenden Parteien von einer V e r s i c h e r u n g s p f l i c h t b e i e i n e m i n Be l g i e n n i e d e r g e l a s s e n e n Versicherungsunternehmen ausgehen, beruht ihre Argumentation auf einer unrichtigen Auslegung der angefochtenen Bestimmung. Die klagenden Parteien scheinen sich jedoch auf eine a contrario-Auslegung der erwähnten Bestimmung zu stützen, aus der sie ableiten, dass für die Fahrzeuge, die von ausländischen Vermietungs- und Leasingunternehmen in Belgien vermietet oder verleast oder von in Belgien wohnenden Verwaltungsratsmitgliedern eines ausländischen Unternehmens benutzt werden, eine belgische Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden müsste. Der Staatsrat sieht nicht ein, aus welcher Bestimmung des angefochtenen Erlasses eine solche Verpflichtung sich ergeben würde. Die Argumentation der klagenden Parteien kann in diesem Fall deshalb auch nicht angenommen werden.
  2. Artikel 10, § 1, des angefochtenen Erlasses schreibt vor, dass der Antrag auf Zulassung vom Eigentümer oder Benutzer des Fahrzeugs eingereicht wird. Der Kombination dieser Bestimmung mit Artikel 9, Nr. 4, des angefochtenen Erlasses lässt sich entnehmen, dass, wenn die Zulassung von einer juristischen Person beantragt wird, Letztere über eine Niederlassung in Belgien verfügen muss, ungeachtet, ob sie Eigentümerin oder Benutzerin des betreffenden Fahrzeugs ist. Ein ausländisches Vbis - 31d - 11/16 Unternehmen, das einem Benutzer in Belgien ein Fahrzeug zur Verfügung stellen will, muss also, wenn es anstelle dieses Benutzers die Zulassungspflicht wahrnehmen will, eine Niederlassung in Belgien haben. Dieses Erfordernis enthält eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit für dieses Unternehmen. Der erste und der zweite Klagegrund sind begründet,

Artikel 10, § 1, des angefochtenen Erlasses beziehen.

  1. Artikel 10, § 3, Absatz 2, des angefochtenen Erlasses sieht vor, dass die belgische Behörde, die für die Zulassung eines Fahrzeuges zuständig ist, die Dokumente bezüglich einer vorher bestehenden ausländischen Zulassung zurückbehält und die zuständige ausländische Behörde davon informiert. Diese ausländische Behörde kann innerhalb von sechs Monaten erfordern, dass die zurückbehaltenen Dokumente ihr übermittelt werden. Da die Zulassungen der Personenkraftfahrzeuge und die damit zusammenhängende Verkehrssteuer keinen spezifischen europäischen Rechtsnormen unterliegen und nicht angeglichen sind, bestimmen die Mitgliedstaaten frei, aufgrund welcher Kriterien sie ein Fahrzeug der Zulassung unterziehen und welche verwaltungsmäßige Formalitäten erledigt werden müssen, solange sie dabei das Gemeinschaftsrecht beachten. Die bloße Tatsache, dass bei der Zulassung eines Fahrzeugs in Belgien ein eventueller ausländischer Zulassungsschein vorgelegt werden muss und dass er durch die belgische Behörde während einer Frist von sechs Monaten geführt wird, während deren die ausländische Behörde, die davon informiert wird, diesen Zulassungsschein beantragen kann, enthält keine Zuständigkeitsüberschreitung. Übrigens versäumen die klagenden Parteien, anzugeben, welche Regeln des Gemeinschaftsrechts durch diese Bestimmung verletzt würden. B. Dritter Klagegrund Darstellung des Klagegrunds
  2. Ein dritter Klagegrund wird aus der Verletzung der völkerrechtlichen Bestimmungen bezüglich der Zulassung von Personenkraftwagen - insbesondere das Vbis - 31d - 12/16 Internationale Übereinkommen über den Straßenverkehr, geschehen in Wien am
  3. November 1968 - abgeleitet. Die klagenden Parteien bemerken, dass Fahrzeuge, die von einem ausländischen Unternehmen vermietet oder verleast würden, unter den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens fallen würden, genau wie die Fahrzeuge, die von einem ausländischen Unternehmen einem Verwaltungsratsmitglied zur Verfügung gestellt würden. Erst wenn das betreffende Fahrzeug länger als ein Jahr ohne bedeutende Unterbrechung auf dem belgischen Gebiet benutzt werde, gehöre es nicht mehr zum "internationalen Straßenverkehr". Was die o.a. Fälle betreffe, bedeute dies, dass die Zulassung erst nach einem Jahr in Belgien auferlegt werden könne. Beurteilung
  4. Aus der Darstellung dieses Klagegrunds ergibt sich, dass die klagenden Parteien die Vereinbarkeit des angefochtenen Erlasses mit dem angeführten internationalen Übereinkommen kritisieren, insofern es die Zulassungspflicht für Fahrzeuge vorschreibt, die im Ausland zugelassen worden sind, die einer ausländischen natürlichen oder juristischen Person gehören und die Personen, die sich in Belgien aufhalten, zur Verfügung gestellt werden, sei es im Rahmen eines Miet- oder Leasingvertrags, sei es für einen Arbeitnehmer, Selbständigen oder Verwaltungsratsmitglied, der bzw. das für die ausländische natürliche oder juristische Person berufstätig ist. Der erste und der zweite Klagegrund wurden bereits für begründet erklärt, was die Bestimmungen des angefochtenen Erlasses, die mit diesen Situationen übereinstimmen, betrifft, sodass die eventuelle Begründetheit des dritten Klagegrunds nicht zu einer weiterreichenderen Nichtigerklärung führen kann. Was die übrigen Bestimmungen des angefochtenen Erlasses betrifft, für die die Klage als zulässig betrachtet werden kann (siehe Nr. 5), kann die Tatsache, dass dieser Klagegrund für begründet erachtet wird, nicht zu der Nichtigerklärung führen, da die anderen Bestimmungen sich nicht auf die Pflichtzulassung des Fahrzeugs als solche beziehen. Der dritte Klagegrund kann deshalb nicht zu einer weiterreichenderen Nichtigerklärung führen als der erste und der zweite Klagegrund. Vbis - 31d - 13/16 Vbis - 31d - 14/16 C. Vierter Klagegrund Darstellung des Klagegrunds
  5. In einem vierten Klagegrund führen die klagenden Parteien an, dass die in Artikel 3, § 2, Nr. 2, des angefochtenen Erlasses enthaltene Übertragung einer Verordnungsbefugnis an die MWSt-Verwaltung und an den Finanzminister unzulässig sei. Die Übertragung an die MWSt-Verwaltung betrifft die Bescheinigung, der zufolge der betreffende Ausnahmefall eingetreten ist; die Übertragung an den Finanzminister beziehe sich auf die ausführlichen Bedingungen für die Benutzung des betreffenden Fahrzeugs. Der angefochtene Erlass hätte diese Angelegenheiten selber regeln müssen : es stehe ihm nicht zu, sie ohne gesetzliche Ermächtigung an die betreffenden Behörden zu übertragen. Beurteilung
  6. Die von den klagenden Parteien kritisierte Übertragung an die MWSt- Verwaltung bezieht sich auf eine Bescheinigung, die für jedes einzelne Fahrzeug erfolgen muss. Es handelt sich deshalb nicht um eine Übertragung der normativen Zuständigkeit, sondern um einen Auftrag, für jeden individuellen Fall getrennt eine Bescheinigung abzugeben, aus der sich ergeben muss, ob die in der betreffenden Bestimmung des angefochtenen Erlasses erwähnten Bedingungen erfüllt sind. Die von den klagenden Parteien kritisierte Übertragung der normativen Zuständigkeit an den Finanzminister, die ausführlichen Bedingungen für den Gebrauch des betreffenden Fahrzeugs festzustellen bezieht sich auf nebensächliche Detailmaßnahmen. Im Gegensatz zu dem, was die klagenden Parteien behaupten, kann der König die Regelung solcher Angelegenheiten an den Minister übertragen. Der vierte Klagegrund ist nicht begründet. Vbis - 31d - 15/16 ENTSCHEIDUNG :
  7. Der Staatsrat erklärt den Artikel 3, § 2, Nr. 1 und 2, und den Artikel 10, § 1, des königlichen Erlasses vom
  8. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen für nichtig.
  9. Die auf 694,12 Euro festgelegten Gerichtskosten werden der Gegenpartei auferlegt.
  10. Dieses Urteil wird auszugsweise in dem Belgischen Staatsblatt in derselben Form wie der Erlass veröffentlicht werden, dessen Durchführung teilweise für nichtig erklärt wird. Dieses Urteil wird in Brüssel in öffentlicher Sitzung vom siebenundzwanzigsten Mai zweitausendzehn, durch den Staatsrat, Kammer Vbis, verkündet. Diese Kammer ist wie folgt zusammengesetzt : Michel Hanotiau, Kammervorsitzender, Yves KREINS, Kammervorsitzender, Jeroen VAN NIEUWENHOVE, Staatsrat, Vanessa WIAME, Kanzler Der Kanzler Der Vorsitzende Vanessa WIAME Michel HANOTIAU Vbis - 31d - 16/16 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2010:ARR.204.361 Verwandte Veröffentlichung(en) vorangestellt von: ECLI:BE:RVSCE:2002:ARR.106.189 ECLI:BE:RVSCE:2006:ARR.162.600 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div

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