id="page_main" x-ms-format-detection="none"> Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen Staatsrat Urteil von 03 juni 2010 ECLI-Nummer: ECLI:BE:RVSCE:2010:ARR.204.651 Aktenzeichen: A. 186003/Vbis-30 Sache: Arrêt / Arrest 204651 - C.P.A.S. / O.C.M.W. - 03/06/2010 Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht Eintrittsdatum: 2010-06-08 Konsultationen: 73 - zuletzt gesehen 2026-06-30 04:49 Version(en): Übersetzung FR Fiche Entscheid 204.651 von 3 Juni 2010 Thesaurus CAS: CONSEIL D'ETAT UTU Thesaurus: DROIT PUBLIC ET ADMINISTRATIF - CONSEIL D'ÉTAT - Arrêts (Conseil d'État) Text der Entscheidung STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG URTEIL Nr. 204.651 vom 3. Juli 2010 G/A. 186.003/Vbis-30 In der Rechtssache : das Öffentliche Sozialhilfezentrum Eupen, Wahldomizil bei Herrn Martin ORBAN und Frau Bettina TÖLLER, Rechtsanwälte, Kaperberg 50 4700 Eupen, gegen : den Minister für Soziale Eingliederung, Wahldomizil bei den Herren Pierre LEGROS und Jérôme SOHIER, Rechtsanwälte, avenue Emile De Mot 19 1000 Brüssel. --------------------------------------------------------------------------------------------------------- -- DER STAATSRAT, KAMMER Vbis, Aufgrund der von dem Öffentlichen Sozialhilfezentrum Eupen am 23. November 2007 eingereichten Klageschrift zur Nichtigerklärung der Entscheidung des Föderalen Öffentlichen Programmierungsdienstes vom 26. September 2007 mit dem Zeichen 6204, mit der die Gegenpartei beschließt, verschiedene Beträge bezüglich medizinischer Auslagen aus dem Jahre 2003 anlässlich der Kontrolle der medizinischen Belege im Rahmen des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen von der Klägerin zurückzufordern ; Aufgrund der ordnungsgemäß gewechselten Erwiderungs- und Gegenerwiderungsschriftsätze; Aufgrund des von Frau VOGEL, Erster Auditor beim Staatsrat, in Anwendung von Artikel 16 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat und von Vbis - 30d - 1/11 Artikel 15 des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen erstatteten Berichts; Aufgrund der Zustellung des Berichts an die Parteien und der letzten Schriftsätze; Aufgrund der an die Parteien zugestellten Anordnung vom 29. Januar 2010, die die Sache auf die Sitzung vom 24. März 2010 um 14.30 Uhr anberaumt; Nach Anhörung des Herrn HANOTIAU, Kammervorsitzender, in seinem Bericht; Nach Anhörung der Ausführungen von Frau Gabriele WEISGERBER, Rechtsanwältin, loco Herrn Martin ORBAN und Frau Bettina TÖLLER, Rechtsanwälte, die für die Klägerin erscheint, und von Frau Ingrid JODOCY, Rechtsanwältin, loco die Herren Pierre LEGROS und Jérôme SOHIER, Rechtsanwälte, die für die Gegenpartei erscheint; Nach Anhörung des gleichlautenden Gutachtens von Frau VOGEL, Erster Auditor; Aufgrund des Titels VI, Kapitel II, der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung, dass der Sachverhalt wie folgt zusammengefasst werden kann : 1. Die Verfahrensweise zwischen dem Sankt Nikolaus Hospital und dem Öffentlichen Sozialhilfezentrum (Ö.S.H.Z.) Eupen im Rahmen der Übernahme der gewährten Hilfeleistungen sieht wie folgt aus. Das Sankt Nikolaus Hospital Eupen übermittelt dem Ö.S.H.Z. die Personalien oder das bei der Krankenhausaufnahme gedruckte Etikett oder eine Krankenversicherungsvignette der Personen, deren Krankenhauskosten möglicherweise zu Lasten des Föderalstaats oder eines anderen Ö.S.H.Z. sein könnten (Ausländer, Touristen, Personen auf der Durchreise). Diese Übermittlung geschieht nach der Krankenhausaufnahme dieser Personen. Bis zum Juli 2006 übermittelte das Krankenhaus keine Unterlagen zur Feststellung der Bedürftigkeit der Betreffenden. Vbis - 30d - 2/11 Aufgrund von Artikel 9 des Gesetzes vom 2. April 1965 benachrichtigt das Ö.S.H.Z. den Föderalstaat oder das Ö.S.H.Z. der Gemeinde, wo die unterstützte Person ihren Unterstützungswohnsitz hat oder haben soll, binnen fünfundvierzig Tagen von der Gewährung der Hilfeleistungen. Diese von der Klägerin an die Gegenpartei versandte Benachrichtigung ist wie folgt abgefasst : " Conformément à l'article 9 de la loi du 2 avril 1965 (...) nous avons l'honneur de vous informer que le(
- a)nommé(
- e)X... a été soigné(
- e)le (...) et a été hospitalisé(e)le (...) à l'Hôpital St. Nicolas d'Eupen. Auriez-vous l'obligeance de bien vouloir prendre en charge les frais d'hospitalisation éventuels que cet hôpital pourrait nous réclamer? Nous essayerons cependant d'abord de récupérer les montants non payés auprès des intéressés". Laut den Angaben der Klägerin stellt der Sozialhilferat des Ö.S.H.Z. dann in einem formalen, im Protokollbuch aufgeführten Beschluss die Bedürftigkeit der betreffenden Personen fest. Gemäß Artikel 12 des gleichen Gesetzes ist die Ausgabenaufstellung binnen einer Frist von zwölf Monaten ab dem Ende des Quartals, in dem die Ausgaben getätigt wurden, dem zuständigen Minister oder dem zuständigen Ö.S.H.Z. zuzuschicken. Zu diesem Zweck übermittelt das Krankenhaus dem Ö.S.H.Z. die Aufstellung der Ausgaben, für die eine Benachrichtigung erfolgte und die bis zum Zeitpunkt der Abrechnung noch nicht bezahlt worden sind. In gewissen Fällen hat das Krankenhaus bereits Schritte zur Beitreibung unternommen. Aufgrund der eingereichten Rechnungen erstattet der Föderalstaat oder das zuständige Ö.S.H.Z. dem Ö.S.H.Z. Eupen die Kosten der geleisteten Sozialhilfe. Das Ö.S.H.Z. leitet diese Gelder an das Krankenhaus weiter. 2. Die Gegenpartei hat die für das Jahr 2003 eingereichten Forderungen zuerst widerspruchslos akzeptiert und die entsprechenden Beträge an die Klägerin ausgezahlt. 3. Im Jahre 2006 hat die Gegenpartei die medizinischen Ausgaben für den Zeitraum zwischen Januar und Dezember 2003 überprüft. Am 29. Januar 2007 traf die Gegenpartei eine erste, auf Französisch abgefasste Entscheidung, mit der sie die Übernahme der gewährten Hilfeleistungen in Höhe von 68.064,64 Euro verweigerte. Diesen Betrag hat die Gegenpartei danach im Vbis - 30d - 3/11 Rahmen einer Kompensierung mit anderen der Klägerin geschuldeten Beträgen einbehalten. Am 28. März 2007 hat die Klägerin eine Nichtigkeitsklage gegen diese Entscheidung vom 29. Januar 2007 beim Staatsrat eingereicht (Rechtssache A. 182.112/XIII-4514). 4. Am 26. September 2007 hat die Gegenpartei eine neue Entscheidung, diesmal in deutscher Sprache getroffen, mit der sie unter anderem die Übernahme eines Betrags von 65.542,65 Euro verweigert, mit der Begründung, dass "diese Aufgaben (...) mangels Beweises über den Status der Mittellosigkeit der Betroffenen nicht vom belgischen Staat übernommen werden (können)". In Anwendung von Artikel 15, Absatz 3, des Gesetzes vom 2. April 1965 erhebt die Klägerin die vorliegende Klage gegen die Entscheidung vom 26. September 2007. 5. In einem Urteil Nr. 184.302 vom 17. Juni 2008 hat der Staatsrat befunden, dass infolge der Entscheidung vom 26. September 2007 die Rechtssache A. 182.112/XIII-4514 gegenstandslos geworden ist; In der Erwägung, dass der Staatsrat gemäß Artikel 15, Absatz 4, des oben genannten Gesetzes vom 2. April 1965, das Gutachten des Provinzkollegiums von Lüttich beantragt hat, das nach einem ersten Gutachten in Französisch am 15. Oktober 2009 folgendes Gutachten in deutscher Sprache abgegeben hat : " Gemäß den Vorschriften der vorerwähnten gesetzlichen Bestimmung hat das Provinzkollegium in seiner Sitzung vom 8. Oktober 2009 sein Gutachten zum Streitfall des Ö.S.H.Z. Eupen gegen den Belgischen Staat abgegeben : zu Unrecht hat sich der Staat mit seiner Entscheidung vom 26. September 2007 geweigert, dem Zentrum die Summen in Höhe von insgesamt 65.542,65 Euro zurückzuerstatten, die er ihm schon zurückbezahlt hatte und die sich auf Krankenhauskosten für die - stationäre oder ambulante - Behandlung von Patienten, die keinen Unterstützungswohnsitz haben, im Sankt Nikolaus Hospital Eupen beziehen. Diesem Gutachten liegen folgende Erwägungen zugrunde : Zum Verständnis des Streitfalls zwischen dem Staat und dem Ö.S.H.Z. Eupen muss einen klaren Unterschied gemacht werden zwischen dem Anwendungsbereich des Gesetzes vom 2. April 1965 über die Übernahme der von den Ö.S.H.Z. gewährten Hilfeleistungen und dem des Grundgesetzes der Ö.S.H.Z. vom 8. Juli 1976. Das Gesetz vom 2. April 1965 regelt die territoriale Zuständigkeit der Ö.S.H.Z., das Gesetz vom 8. Juli 1976 hingegen ihre materielle Zuständigkeit und demzufolge die genauen Bedingungen der Hilfe, die sie gewähren. Vbis - 30d - 4/11 Der Gesetzgeber von 1965 wollte zwei Ziele verfolgen : Das erste Ziel betrifft die Wirksamkeit : das Grundkriterium in Sachen territoriale Zuständigkeit bezieht sich auf eine tatsächliche Lage : das Zentrum, das zuständig ist, um einer hilfesuchenden Person zu Hilfe zu kommen, ist das Zentrum der Gemeinde, auf deren Gebiet diese Person sich befindet : es handelt sich um das hilfeleistende Zentrum (Artikel 1, 1o). Bei ausschliesslicher Berücksichtigung des Begriffs des hilfeleistenden Zentrums können die Ö.S.H.Z. der Gemeinden, die auf ihrem Gebiet Aufnahmeeinrichtungen oder Krankenhäuser haben, sich benachteiligt fühlen, weil ihnen in diesem Falle zahlreiche Anträge auf Übernahme von Rechnungen seitens der hospitalisierten Personen aus anderen Ortschaften zugehen. Deshalb hat der Gesetzgeber ein zweites Ziel festgesetzt, nämlich die Verteilung der Übernahme der Hilfeleistungen unter die betreffenden Ö.S.H.Z., indem er zwei Ausnahmen zur Grundregel der Zuständigkeit des hilfeleistenden Zentrums vorgesehen hat : • Artikel 1, 2o, bestimmt, dass die Ausgaben der - stationären oder ambulanten - Behandlung für eine Person in einer Pflegeeinrichtung zu Lasten des Unterstützungswohnsitzes fallen, nämlich des öffentlichen Sozialhilfezentrums der Gemeinde, in deren Bevölkerungsregister der Betroffene zum Zeitpunkt seiner Aufnahme, als Mittelloser oder nicht, eingetragen ist. Artikel 4, 2o, präzisiert, dass diese Kosten zu Lasten des Staates fallen, wenn der Betroffene keinen Unterstützungswohnsitz hat. • Artikel 2, 1o, bestimmt hingegen, dass das Zentrum, das die Sozialhilfekosten einer in einer Beherbergungseinrichtung (Altenheim, Aufnahmezentrum) verweilenden Person zu übernehmen hat, das Zentrum der Gemeinde ist, in deren Bevölkerungsregister (Ausländerregister oder Warteregister) der Betroffene zum Zeitpunkt seiner Aufnahme eingetragen ist. Artikel 5, 2o, bestimmt, dass diese Ausgaben zu Lasten des Staates fallen, wenn sie für einen Notdürftigen, der nicht belgischer Staatsangehörigkeit ist, getätigt wurden, und zwar bis zu seiner Eintragung in den Bevölkerungsregistern. Artikel 11 § 2 fügt hinzu, dass die Ausgaben, die auf Grund von Artikel 5, 2o, zu Lasten des Staates fallen, nur innerhalb der vom Minister festgelegten Grenzen rückzahlbar sind (insofern eine vorherige Sozialuntersuchung es ermöglichte, die Existenz und den Umfang des Bedürftigkeitszustands festzustellen - Artikel 488 des Programmgesetzes vom 22.12.2000 - B.S. vom 31.12.2003). Das Grundgesetz vom 8. Juli 1976 über die Ö.S.H.Z. bestimmt seinerseits die Modalitäten der Hilfe, die eine bedürftige Person braucht, um ein menschenwürdiges Leben führen zu können; der Bedürftigkeitszustand des Betroffenen ist also Gegenstand einer Bewertung durch das betreffende Zentrum. Diese Ermessensfreiheit setzt jedoch voraus, dass das Zentrum vorher Elemente, die zu einem Hilfeleistungsbeschluss führen, eingesammelt hat. Artikel 60 § 1 des Gesetzes präzisiert, dass der Hilfeleistung seitens des Zentrums wenn nötig eine Sozialuntersuchung vorausgeht, die mit einer genauen Diagnose über die Existenz und den Umfang der Bedürftigkeit abschließt und die geeigneten Mittel zur Abhilfe dieses Zustands vorschlägt. Vbis - 30d - 5/11 Artikel 57 bestimmt, dass das Zentrum nicht nur eine palliative Hilfe, sondern auch eine vorbeugende Hilfe zu leisten hat; dass es sich um eine materielle, soziale, medizinische, medizinisch-soziale oder psychologische Hilfe handeln kann. Die Übernahme einer Rechnung für Krankenhauskosten gehört zu dieser Auflistung und ist also eine Form individueller Hilfe. Der Krankenhausdienst des Ö.S.H.Z. von LÜTTICH wurde telefonisch kontaktiert, um herauszustellen, wie das Zentrum nach der Aufnahme von Einwohnern aus Lüttich oder anderen Ortschaften in die auf seinem Gebiet liegenden Krankenhäuser vorgeht. Dieses Ö.S.H.Z. wurde ausgewählt, einerseits weil es die Referenz par excellence ist : in der Vergangenheit hat es die wichtigsten Krankenhäuser der Provinz verwaltet und seine Vorgehensweise wurde durch viele Ö.S.H.Z. in der Provinz übernommen; und andererseits weil es sich in der gleichen Situation wie das Ö.S.H.Z. von Eupen befindet, da auf dem Gebiet, für welches es zuständig ist, Krankenhäuser vorhanden sind. Gleich nach der Aufnahme übermittelt der Sozialdienst des Krankenhauses dem Zentrum Rechtfertigungsbelege, die auf einen Bedürftigkeitszustand und eine dringende ärztliche Behandlung schließen; auf Grund dieser Auskünfte fasst das Zentrum einen Beschluss über die Gewährung einer individuellen Hilfe, nämlich die Übernahme der Rechnungen der Krankenhausbehandlung gemäß den Vorschriften des Gesetzes vom 8. Juli 1976. Auf keinen Fall lässt der Sozialdienst des Zentrums eine Untersuchung durchführen. Dieser Dienst wird auch die Bestimmungen des Gesetzes vom 2. April 1965 wie folgt beachten : • handelt es sich um eine Person, die nicht auf dem Gebiete der Stadt Lüttich wohnt, so wird das Zentrum zum hilfeleistenden Zentrum und beantragt es die Rückerstattung der Hospitalisierungskosten beim Ö.S.H.Z. des Unterstützungswohnsitzes (Ö.S.H.Z. der Gemeinde, in deren Register der Betroffene zum Zeitpunkt seiner Aufnahme eingetragen ist) oder beim Staat wenn es keinen Unterstützungswohnsitz gibt. • Für einen in Lüttich wohnenden Patienten wird das Zentrum (als Zentrum des Unterstützungswohnsitzes) die Rechnungen für die Kosten der Hospitalisierung endgültig übernehmen. Hier muss man sich nun die Frage stellen, inwieweit diese Vorgehensweise auch beim Ö.S.H.Z. von Eupen Anwendung findet. Zu diesem Zwecke wurde das Zentrum aufgefordert, einen Auszug aus dem Protokoll einer Sitzung des Sozialhilferats vorzulegen, in der auf der Tagesordnung Punkte in Bezug auf die Übernahme von Rechnungen für die Aufnahme von nicht in Eupen wohnenden Personen in das Sankt-Nikolaus Hospital stehen. Aus diesen Dokumenten geht in der Tat hervor, dass seine Vorgehensweise die gleiche ist wie beim Ö.S.H.Z. der Stadt Lüttich : gemäß den Bestimmungen des Grundgesetzes vom 8. Juli 1976 fasst das ermächtigte Organ auf Grund von Belegen, die es besitzt, einen Beschluss über eine individuelle Hilfe, indem es die Rechnungen für die Aufnahme von nicht auf dem Gebiete der Stadt Eupen wohnenden Patienten in das Sankt-Nikolaus Hospital übernimmt; keine Sozialuntersuchung wird von den Diensten des Zentrums durchgeführt. Vbis - 30d - 6/11 Auch die Regeln in Bezug auf die territoriale Zuständigkeit, die sich aus dem Gesetz vom 2. April 1965 über die Übernahme der von den Ö.S.H.Z. gewährten Hilfeleistungen ergeben, werden vom Zentrum angewendet : es handelt zuerst als hilfeleistendes Zentrum (Artikel 1, 1o), der Bedürftigkeitszustand wird durch die Aufnahme in das auf dem Gebiet der Stadt Eupen liegende Krankenhaus erkannt; in Ermangelung eines Unterstützungswohnsitzes wendet es sich dann an den Staat, wie Artikel 4, 2o, es dazu erlaubt, um die Rückerstattung der getätigten Ausgaben zu beantragen. Aus den vorstehenden Erwägungen geht hervor, dass der Dienst für soziale Eingliederung in seinem Beschluss vom 26. September 2007 den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 8. Juli 1976 mit dem des Gesetzes vom 2. April 1965 gleichgestellt hat. So bezweifelt dieser Dienst das Vorliegen einer konkreten Bedürftigkeit seitens Ausländern, Touristen, Personen auf der Durchreise in Eupen : die Bewertung dieses Bedürftigkeitszustands gehört ausschließlich zur materiellen Zuständigkeit des Zentrums, so wie sie im Gesetz vom 8. Juli 1976 definiert ist. Es obliegt hingegen den föderalen Behörden, die die Kosten für die Hospitalisierung solcher Patienten übernehmen müssen, zu prüfen, ob das Zentrum die im Gesetz vom 2. April 1965 festgesetzten Regeln der territorialen Zuständigkeit, die die Beteiligung des Staates vorsehen, beachtet hat. In diesem Zusammenhang erwähnt die betreffende Entscheidung, dass «die Übernahme der Ausgaben für die Aufnahme in ein Krankenhaus einen Zuschuss darstellt, der nur dann gewährt werden kann, wenn die betreffende Einrichtung diesen zu den Zwecken verwendet, für welche er bestimmt war». Es handelt sich auf keinen Fall um einen Zuschuss an eine Einrichtung : der Staat zahlt dem Ö.S.H.Z. von Eupen - nach dem im Artikel 4, 2o, des Gesetzes vom 2. April 1965 vorgesehenen Verfahren - die Beträge der Rechnungen zurück, die Gegenstand eines individuellen Beschlusses je nach dem Bedürftigkeitszustand der hospitalisierten Patienten waren, und zwar nach den Modalitäten des Gesetzes vom 8. Juli 1976. Ungeachtet des Prinzips der Nichtrückwirkung der Verwaltungsakten geht ausserdem aus den Tatsachen hervor -selbst wenn der Föderalstaat es abstreitet - dass sein Beschluss vom 26. September 2007 sich auf Artikel 488 des Programmgesetzes vom 21. Dezember 2003 bezieht, der wie folgt Artikel 11 § 2 des Gesetzes vom 2. April 1965 ergänzt : Die Kosten, die auf Grund von Artikel 5 zu Lasten des Staates fallen, sind rückzahlbar, insofern eine vorherige Sozialuntersuchung es ermöglichte, die Existenz und den Umfang der Nothilfe festzustellen. Diese Abänderung beinhaltet eine Abweichung vom Grundprinzip von Artikel 60 § 1 des Gesetzes vom 8. Juli 1976, laut welchem der Hilfeleistung der Zentren wenn nötig eine Sozialuntersuchung vorausgeht. Da es sich um eine Ausnahme handelt, ist diese strikt anzuwenden; bei den darin erwähnten Ausgaben, für welche eine Sozialuntersuchung erforderlich ist, geht es ausschließlich um Ausgaben, die in Artikel 5 des Gesetzes vom 2. April 1965 erwähnt sind, nämlich die Sozialhilfekosten. Auf keinen Fall kann man die Erledigung dieser Formalität für die Übernahme durch den Staat der Hospitalisierungskosten, wovon in Artikel 4, 2o, des Gesetzes vom 2. April 1965 die Rede ist und die Gegenstand des Streitfalls zwischen dem Staat und dem Ö.S.H.Z. von Eupen sind, verlangen"; Vbis - 30d - 7/11 In der Erwägung, dass die Gegenpartei sich Fragen über die zeitliche Zulässigkeit der Klage stellt; dass sie sich auf einen von dem Auditor in der Rechtssache A. 182.112/XIII-4514 erstatteten Bericht stützt, dem zufolge die Klage verjährt sei, weil sie nicht innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach der Übermittlung der Kostenaufstellung eingereicht worden sei; In der Erwägung, dass die binnen sechzig Tagen ab der Zustellung der angefochtenen Entscheidung eingereichte Klage angesichts der Chronologie des hier oben in Erinnerung gebrachten Sachverhalts und der Tatsache, dass der strittige Betrag durch Aufrechnung ausbezahlt worden ist, zulässig ist; dass die Einrede nicht berücksichtigt werden kann; In der Erwägung, dass von Amts wegen festzustellen ist, dass die strittige Entscheidung die Übernahme von drei verschiedenen Arten Ausgaben für den Zeitraum zwischen Januar und Dezember 2003 verweigert : - 691,77 Euro für pharmazeutische Leistungen, die nicht in der Nomenklatur des LIKIV erscheinen; - 1.830,22 Euro, die zu Lasten der Krankenkassen und nicht zu Lasten der Gegenpartei sind; - 65.542,65 Euro für die Behandlung im Krankenhaus von Eupen von Patienten, deren Mittellosigkeit nicht bewiesen ist; dass die beiden Klagegründe nur den dritten Posten von 65.542,65 Euro betreffen; dass kein Klagegrund die ersten beiden Posten betrifft; dass die Klage infolgedessen nur für den Betrag von 65.542,65 Euro zulässig ist; In der Erwägung, dass die Klägerin in einem einzigen Klagegrund die Verletzung der allgemeinen Prinzipien des legitimen Vertrauens, der Rechtssicherheit, der Kontinuität des öffentlichen Dienstes und der ordnungsgemäßen Verwaltung geltend macht; dass die Rückwirkung der strittigen Entscheidung sich laut der Klägerin auf Artikel 488 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003) stütze, der die Verpflichtung zu einer vorherigen Sozialuntersuchung für die zu Lasten des Föderalstaats gewährten Hilfeleistungen eingeführt habe; dass sie feststellt, dass die 2007 getroffene strittige Entscheidung durch diese Rückwirkung auf das Jahr 2003 gegen die im Klagegrund erwähnten Grundsätze verstoße; dass die Klägerin außerdem bemerkt, dass die Gegenpartei für das Jahr 2002 keinerlei Rückerstattung gefordert habe, obwohl die anwendbaren Rechtsnormen genau identisch mit den im Jahre 2003 anwendbaren Normen seien; dass Vbis - 30d - 8/11 eine solche unterschiedliche Haltung ihrer Meinung nach das in Artikel 10 der Verfassung verankerte Rechtssicherheitsprinzip sowie den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verletze; dass sie schließlich meint, dass die im Klagegrund erwähnten Grundsätze dadurch verletzt worden seien, dass die Gegenpartei für den gleichen Zeitraum im Jahre 2003 zwei Entscheidungen - die eine im Februar 2007 und die andere am 26. September 2007 - getroffen habe; In der Erwägung, dass die Gegenpartei darauf antwortet, dass der angefochtene Rechtsakt keine rückwirkende Kraft habe; dass sie hervorhebt, dass die Resultate der Finanz- und Haushaltskontrolle notwendigerweise erst ein oder mehrere Jahre nach dem Jahr bekannt seien, in dem die Ausgaben getätigt worden seien; dass sie unterstreicht, dass es sich im vorliegenden Fall um die Rückforderung von Beträgen handele, auf die die Klägerin kein erworbenes Recht geltend machen könnte; dass sie feststellt, dass der Klagegrund nicht die Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung, sondern lediglich die Umstände und die Modalitäten deren Anwendung bestreite; In der Erwägung, dass die Klägerin darauf erwidert, dass die Entscheidung vom 26. September 2007 rückwirkend ab dem Jahr 2003 gelte, und dass dies gegen das Prinzip der Nichtrückwirkung der Verwaltungsakte verstoße; dass die Sachlage ihrer Meinung nach anders gewesen wäre, hätte sich die strittige Entscheidung nur auf die Nichtübernahme in Zukunft der vom Belgischen Staat gewährten Hilfeleistungen bezogen; In der Erwägung, dass die Gegenpartei nicht bestreitet, dass die Klägerin die Benachrichtigung über die Hilfeleistungen innerhalb der in Artikel 9, Absatz 1, des Gesetzes vom 2. April 1965 vorgeschriebenen Frist vorgenommen hat; dass sie jedoch die Übernahme dieser Auslagen verweigert, unter der Begründung, dass die Klägerin es versäumt habe, die Mittellosigkeit der betroffenen Personen vor der Gewährung der Hilfeleistungen zu prüfen; In der Erwägung, dass die strittige Entscheidung sich entgegen der Behauptung der Klägerin nicht auf Artikel 488 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2003, sondern auf Artikel 4 des oben genannten Gesetzes vom 2. April 1965 stützt, in dem ausdrücklich von "Bedürftigen" die Rede ist; In der Erwägung, dass aus Artikel 1, Nr. 1, des oben genannten Gesetzes vom 2. April 1965 hervorgeht, dass das hilfeleistende Zentrum die Bedürftigkeit der Person, der es Hilfe gewährt, anerkennen muss; dass das Gutachten des Vbis - 30d - 9/11 Provinzkollegiums von Lüttich infolgedessen in dieser Hinsicht nicht befolgt werden kann; In der Erwägung, dass das hilfeleistende Zentrum zwar die Bedürftigkeit der Person vor der in Artikel 9, § 1, des oben genannten Gesetzes vom 2. April 1965 vorgesehenen Benachrichtigung überprüfen muss; dass die Gegenpartei aber auch laut Artikel 10 binnen einer Frist von vierzig Tagen ab dem Versand der Benachrichtigung mitteilen muss, ob sie die Übernahme der Hilfeleistung annimmt oder verweigert; dass in Ermangelung dieser Mitteilung davon ausgegangen wird, dass sie diese Last annimmt, vorbehaltlich des von ihr erbrachten Gegenbeweises, dass die unterstützte Person nicht mittellos war; In der Erwägung, dass die Gegenpartei im vorliegenden Fall keine Entscheidung innerhalb der Frist von vierzig Tagen ab dem Versand der Benachrichtigung getroffen hat, sodass auf Grund von Artikel 10, Absatz 2, des Gesetzes vom 2. April 1965 davon auszugehen ist, dass sie mit der Übernahme einverstanden war; In der Erwägung, dass die Gegenpartei keinen Beweis erbringt, der diese Vermutung widerlegen würde; dass sie im Gegenteil die Kosten der gewährten Hilfeleistungen zuerst übernommen hat, bevor sie vier Jahre später deren Rückerstattung gefordert hat; dass die Gegenpartei infolgedessen nicht nur Artikel 10 des Gesetzes vom 2. April 1965, sondern auch ipso facto die Grundsätze des legitimen Vertrauens und der ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt hat, indem sie keine Verweigerungsentscheidung innerhalb der in Artikel 9 des oben genannten Gesetzes vorgeschriebenen Frist getroffen hat und nicht beweisen kann, dass die im Jahre 2003 unterstützten Personen nicht bedürftig waren; In der Erwägung, dass im Gegensatz zu dem, was die Gegenpartei in ihrem letzten Schriftsatz behauptet, die in Artikel 10 des Gesetzes vom 2. April 1965 vorgesehene Annahme nicht nur prinzipiell ist, sondern auch die Auflagen in Bezug auf die Gewährung der in der von Artikel 9 vorgeschriebenen Benachrichtigung erwähnten Hilfeleistungen in dem in Artikel 11 vorgesehenen Maße betrifft; dass aufgrund der 2003 anwendbaren Rechtsvorschriften die Frage der Bedürftigkeit der hilfesuchenden Personen ansonsten außerhalb der Vorschriften von Artikel 10 des Gesetzes nicht mehr beanstandet werden kann, vorbehaltlich des in Artikel 16 vorgesehenen Falls, dass eine unterstützte Person "in den Genuss von Einkünften kommt aufgrund von Rechten, die sie während des Zeitraums besass, in dem sie Unterstützung erhielt", was diese Rechtssache nicht betrifft; Vbis - 30d - 10/11 In der Erwägung, dass der Klagegrund begründet ist, ENTSCHEIDET: Einziger Artikel. Die Entscheidung des Föderalen Öffentlichen Programmierungsdienstes vom 26. September 2007 mit dem Zeichen 6204 wird zunichte gemacht, insofern sie sich auf die Rückforderung des Betrags von 65.542,65 Euro zu Lasten des Öffentlichen Sozialhilfezentrums Eupen für das Jahr 2003 bezieht. Dieser Betrag bleibt endgültig zu Lasten der Gegenpartei und wird dem Öffentlichen Sozialhilfezentrum Eupen zurückgezahlt werden. Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der Kammer Vbis am dritten Juni zweitausendzehn von : den Herren HANOTIAU, Kammervorsitzender, KREINS, Kammervorsitzender, VAN NIEUWENHOVE, Staatsrat, Fräulein WIAME, Kanzler. Der Kanzler, Der Vorsitzende, V. WIAME. M. HANOTIAU. Vbis - 30d - 11/11 PDF-Dokument ECLI:BE:RVSCE:2010:ARR.204.651 Drucke diese Seite Druckgröße S M L XL Neue JUPORTAL-Suche Tab schließen <div